Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1975, Az.: AnwSt (R) 8/74
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Durchführung eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen einen Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1975
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 8/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Nordrhein-Westfalen - 06.02.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1975, 606 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 858 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1712 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Berufsverbot im Strafverfahren hindert nicht die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im ehrengerichtlichen Verfahren.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 12. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie
die Rechtsanwälte Correll Siebecke Dr. Brandner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr von ... als Verteidiger,
Amtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 6. Februar 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß auch das Urteil des Ehrengerichts vom 27. Januar 1972 nur insoweit aufgehoben wird, als es die Rechtsfolgen betrifft.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 20. Oktober 1964 gegen den am 2. September 1902 geborenen Rechtsanwalt B. auf einen Verweis und eine Geldbuße von 10.000 DM erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt durch einen am 21. Oktober 1964 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel griff nicht den Schuldspruch an, so daß dieser rechtskräftig wurde und die Feststellungen dazu für das weitere Verfahren bindend sind. Die Berufung hatte die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft zum Ziele. Mit Rücksicht auf weitere gegen den Rechtsanwalt schwebende ehrengerichtliche und strafrechtliche Verfahren unterblieb zunächst eine Entscheidung über die Berufung.
II.
Durch Urteil des Ehrengerichts vom 27. Januar 1972 wurden gegen den Rechtsanwalt wegen weiterer Verstöße gegen die Standespflichten erneut ein Verweis und eine Geldbuße von 1.000 DM verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt einen Tag nach der Verkündung unbeschränkt Berufung eingelegt.
III.
Der Ehrengerichtshof hat die beiden Verfahren entsprechend "§ 4 StPO" - richtig hätte es heißen müssen: "§ 237 StPO" - miteinander verbunden und durch Urteil vom 6. Februar 1974 unter Aufhebung des Urteils vom 20. Oktober 1964 im Strafausspruch und des Urteils vom 27. Januar 1972 "in vollem Umfang" den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen die Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt B. durch einen am 11. Februar 1974 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit der allgemeinen Verfahrens- und Sachrüge begründet.
IV.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 Abs. 1, 3 Satz 1 i.V.m. § 345 StPO), aber nicht begründet.
V.
Verfahrenshindernisse bestehen nicht.
1.
Eine Verfolgungsverjährung scheidet aus, da auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist (§ 115 BRAO alte und neue Fassung). Die Handlungen, deren Verfolgung für sich gesehen verjährt sein könnte, sind nicht völlig selbständig und stehen in Zusammenhang mit den anderen Verfehlungen. Nur wenn es anders wäre, könnte die Verfolgung einer Einzelverfehlung verjährt sein (vgl. BGHSt 22, 157, 166; BGH Urt. v. 25. Januar 1971 - AnwSt (R) 2/70 -). Dem Gericht wäre es aber selbst dann unbenommen, eine solche Einzelverfehlung bei der Auswahl der zu treffenden Maßregel erschwerend zu berücksichtigen.
2.
Auch die im Strafverfahren nach § 42 1 StGB a.F. ausgesprochenen Berufsverbote stehen der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im ehrengerichtlichen Verfahren nicht entgegen.
Daß ein Berufsverbot nach § 42 1 StGB a.F., an dessen Stelle nunmehr § 70 des vom 1. Januar 1975 an geltenden Strafgesetzbuches getreten ist, auch dann ausgesprochen werden darf, wenn der Täter durch ein berufs- oder ehrengerichtliches Verfahren aus dem Berufsstand ausgeschlossen werden kann, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 27. Mai 1952 - 1 StR 735/52 - mitgeteilt von Dallinger MDR 1952, 530; 12. November 1957 - 1 StR 452/57 - und vom 24. Oktober 1961 - 1 StR 386/61 -). Das Reichsgericht hat die Möglichkeit eines Berufsverbots durch den Strafrichter auch für den Fall bejaht, daß die Verwaltungsbehörde bereits ein solches Verbot verhängt hatte (DR 1943, 73). Ebenso ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter gemäß § 42 m StGB a.F., § 69 StGB 1975 möglich, obwohl die Fahrerlaubnis bereits durch die Verwaltungsbehörde entzogen ist (BGH NJW 1953, 1719). Nichts anderes gilt für den Fall, daß zunächst ein strafrechtliches Berufsverbot ausgesprochen worden ist. Strafrechtliches und ehrengerichtliches Verfahren bestehen nebeneinander. Sie haben verschiedene Ziele, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist. Der Gesetzgeber hat in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ehrengerichte nicht an die Entscheidungen des Strafrichters gemäß § 42 1 - jetzt § 70 - StGB und durch diese gebunden, sondern lediglich an die strafrechtliche Würdigung dieser Tatsachen (vgl. Ule DVBl 1963, 675; Lackner, StGB 9. Aufl. § 70 Anm. 7; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 42 1 Rdn. 2; Dreher, StGB 34. Aufl. § 42 1 Anm. 6; 35. Aufl. § 70 Anm. 5; Lang-Hinrichsen in LK 9. Aufl. § 42 1 Rdn. 55, 56). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 118 Abs. 2, 3 i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) und dem Zweck des Ausschlusses. Für den Fall, daß der Gesetzgeber die Ehrengerichte hinsichtlich der Frage, ob ein Rechtsanwalt gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen sei, durch die Entscheidung binden wollte, hätte dies angesichts der sonstigen Regelung des Ehrengerichtsverfahrens ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden müssen. Außerdem bot § 42 1 StGB a.F., anders als jetzt § 70 StGB 1975, nach dem auch ein Berufsverbot für immer angeordnet werden darf (Abs. 1 Satz 2), nur die Möglichkeit, dem Rechtsanwalt für die Höchstdauer von fünf Jahren die Ausübung des Anwaltsberufs zu untersagen, was praktisch einem zeitweiligen Berufsverbot nach § 150 BRAO gleichkommt, wobei der Täter an sich Rechtsanwalt bleibt, diesen Beruf jedoch lediglich in der im Verbot festgesetzten Zeit nicht ausüben darf. Dagegen sieht § 118 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die Ausschließung aus dem Anwaltstand vor, womit der bisherige Rechtsanwalt ganz aus dem Anwaltstand ausscheidet. Schließlich soll das Berufsverbot die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung schützen, während die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nicht nur diesen Zweck hat, sondern wesentlich der Reinhaltung des Anwaltstandes von nicht tragbaren Mitgliedern dient (BGHSt 20, 73 f).
3.
Auch das Bundeszentralregistergesetz steht der Verwertung des in den Strafurteilen festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegen. Die Strafen waren nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG in das Zentralregister zu übernehmen und sind auch bisher nicht tilgungsreif, da ihre Vollstreckung noch nicht erledigt ist (vgl. § 45 Abs. 2 BZRG). Allerdings beginnt die Zehnjahresfrist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG bei einer Gesamtstrafe, in die nachträglich eine früher verhängte Strafe einbezogen ist, bereits mit dem Tag des Urteils, in dem auf die erste einbezogene Strafe erkannt worden ist (BGHSt 25, 104). Als erstes Urteil in diesem Sinne kommt das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. September 1962 - 14 KLs 1/61 - in Betracht. Dieses liegt aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG.
VI.
Die in der Revisionsbegründung erhobene allgemeine Verfahrensrüge gibt nicht an, welche Rechtsnorm über das Verfahren verletzt sein und aus welchen Tatsachen sich dies ergeben soll, und ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Soweit in den Schriftsätzen vom 4. und 6. Mai 1975 das Verfahren beanstandet wird, ist das Vorbringen verspätet und unbeachtlich.
VII.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
VIII.
Nach den bindenden Feststellungen des Urteils des Ehrengerichts vom 20. Oktober 1964, von denen zutreffend auch der Ehrengerichtshof ausgegangen ist, hat der Beschwerdeführer in vielfacher Weise gegen die Standespflichten eines Rechtsanwalts verstoßen.
1.
Komplex S.-B.-R.:
a)
Der Beschwerdeführer vertrat in den Jahren 1952-1953 die Firma S. GmbH. Trotzdem nahm er auch die Interessen der Eheleute Be. wahr, die diese aus einem Vertrag vom April 1952 mit der Firma S. und weiteren Verhandlungen hatten. Er setzte sich dadurch mindestens dem Anschein aus, widerstreitende Belange zu vertreten.
b)
Der Spediteur R. zahlte im Jahre 1954 an den Beschwerdeführer zu treuen Händen für einen von den Eheleuten Be. gekauften Lastzug in vier Raten insgesamt 35.000 DM, die dieser, obwohl sie ausschließlich zur Befriedigung der Gläubiger der Eheleute Be. dienen sollten, nicht auf einem Anderkonto anlegte. Vielmehr wurden sie einem Girokonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben, wo ein Debetsaldo abgedeckt wurde.
c)
Am 8. Oktober 1953 vereinbarte der Beschwerdeführer mit den Eheleuten Be. für seine Tätigkeit eine unangemessen hohe Gebühr von 10.000 DM und ließ sich diesen Anspruch noch durch Abtretung eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Lastzug sichern.
d)
Einen ihm von R. am 31. Mai 1954 übergebenen Blankoscheck füllte er Ende Oktober 1954 absprachewidrig statt auf etwa 5.000 DM auf 15.000 DM aus, behauptete, nachdem R. vorgetragen hatte, der Scheck sei nur über 5.000 DM gegeben, dieses Vorbringen sei bewußt falsch, und drohte R. Klageerhebung und Betrugsanzeige an. Später erklärte er, er müsse sich geirrt haben.
e)
Auf an ihn gemäß § 840 ZPO gestellte Fragen des Rechtsanwalt Dr. T., ob er Forderungen Be. an ihn und die Firma R. aus Kaufverträgen oder ähnlichem Rechtsgrund anerkenne, antwortete der Beschwerdeführer am 30. Juni 1954, daß Ansprüche aus Arbeitseinkommen bzw. Kaufvertrag zugunsten Be. nicht beständen und Zahlung nicht geleistet werde. Am 11. August 1954 teilte er für die Firma R. mit, auch ein Anspruch Be. gegen diese Firma bestehe nicht. Die Antworten entsprachen nicht der Sach- und Rechtslage.
2.
Komplex W.:
a)
Als die Firma Alois W. GmbH zu Beginn des zweiten Halbjahres 1958 ihren laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, entwarf der Beschwerdeführer für diese Sicherungs- und Ubereignungsverträge, durch welche die der GmbH noch verbliebenen Sachwerte von dieser der Mutter W. und deren Cousine, die früher Sicherheit für Kredite an die GmbH geleistet hatten, zur Sicherheit übereignet wurden. Die Verträge wurden rückdatiert auf einen vor der Zahlungseinstellung der GmbH liegenden Zeitpunkt. Damit sollte die Anfechtbarkeit der Verträge ausgeschlossen werden.
b)
Die GmbH hatte eine zum Teil bestrittene Werklohnforderung gegen die C.-Hotel GmbH in Höhe von über 9.000 DM. Um diese vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten, erwirkte der Beschwerdeführer für die Gastwirtin We. über eine fingierte Forderung von 5.000 DM einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl gegen die Alois W. GmbH. Zugunsten der Scheingläubigerin We. erwirkte der Beschwerdeführer ein vorläufiges Zahlungsverbot gegen die C. GmbH und einen Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß vom 27. September 1958, den er alsbald zustellen ließ.
Als Frau We. dieses Vorgehen "unheimlich" wurde und sie ausscheiden wollte, ließ der Beschwerdeführer sie die Scheinforderung an Frau M., eine Verwandte W.s, abtreten und den Titel und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf diese umschreiben. Dies geschah im Februar 1959, obwohl der Konkursverwalter der inzwischen in Konkurs gegangenen "Alois W. GmbH" ihn befragt hatte, wieso er eine fingierte Forderung geltend gemacht habe.
c)
Im September 1958 erwirkte der Beschwerdeführer auf dieselbe Art ein vorläufiges Zahlungsverbot gegen die C.-Hotel GmbH.
d)
Der Beschwerdeführer übernahm 1959 die Verteidigung des Angeklagten W. in einem Strafverfahren, in dem W. unter anderem wegen unterlassener rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung, wegen Gläubigerbegünstigung und wegen Beiseiteschaffung und Verheimlichung von Vermögensstücken zum Nachteil der Konkursgläubiger (angebliche Forderung We.) angeklagt war. Er legte die Verteidigung erst nieder, nachdem das Gericht Bedenken dagegen geäußert hatte. In dem Hauptverhandlungstermin vom 15. Oktober 1959 und 16. Februar 1960 sagte der Beschwerdeführer bewußt wahrheitswidrig aus, er habe anfangs nicht gewußt, daß die Darlehensforderung der Frau We. fingiert gewesen sei, weil er fürchtete, bei wahrheitsgemäßer Aussage oder Aussageverweigerung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
Der Beschwerdeführer ist auf Grund seines Verhaltens in diesem Komplex am 19. September 1962 rechtskräftig wegen Beihilfe zum Vergehen nach § 81 a GmbHGesetz und wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage vor Gericht zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 250 DM verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
3.
Komplex N.:
In dem genannten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hatte der Richter N. in der Haupt Verhandlung vom 20., 21., 22. und 26. Juni 1961 als Vorsitzender mitgewirkt.
Er war auch Untersuchungsrichter in der Voruntersuchungssache gegen den Beschwerdeführer wegen Untreue. In einem Schreiben vom 28. August 1962 an Rechtsanwalt Sc., das sich mit dieser richterlichen Tätigkeit befaßte, schrieb der Beschwerdeführer u.a.: "Vielleicht richtet sich ein inquisitionswahnsinniger Psychopath selbst". Außerdem verfaßte der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen den Richter wegen Rechtsbeugung und versuchter Verleitung zum Falscheid, die seine Ehefrau in eigenem Namen mit einer Abschrift des Schreibens vom 28. August unter dem 25. März 1963 bei der Staatsanwaltschaft einreichte.
IX.
In den Punkten, die Gegenstand des Urteils des Ehrengerichts vom 27. Januar 1972 sind, hat der Ehrengerichtshof folgendes festgestellt:
1.
Komplex S.:
a)
Der Beschwerdeführer war im Vergleichsverfahren der Firma Hermann S. GmbH in Köln als Berater und Bevollmächtigter des Geschäftsführers und Hauptgesellschafters dieser Firma Hermann S. tätig. Am 15. Mai 1953 war ein Liquidationsvergleich mit einer Mindestquote von 50 % zustande gekommen. Durch ein Rundschreiben vom 15. Mai 1954 an fast alle Vergleichsgläubiger wollte der Beschwerdeführer, der ebenso wie S. mit der Möglichkeit rechnete, daß die Verwertung der Masse eine höhere Quote erbringen werde, erreichen, daß diese auf 50 % ihrer Forderungen verzichteten und der höhere Erlös dem Gemeinschuldner zugute komme. Diese Initiative hatte nur bei einem Teil der Gläubiger Erfolg. Der Beschwerdeführer trat deshalb mit einzelnen Gläubigern, die nicht verzichtet hatten, im Mai und Juni 1954 in Verbindung und versuchte, sie durch Täuschungen zum Verzicht zu bestimmen. So behauptete er im Falle Mo. wahrheitswidrig, beim Unterbleiben von Verzichtserklärungen werde ein vorhandener Geldgeber abspringen und die Firma Mo. leer ausgehen. Gegenüber neun anderen Gläubigern versicherte er der Wahrheit zuwider, daß nur noch einige wenige Verzichtserklärungen ausstünden und es sich dabei um kleine und kleinste Forderungen handele, während in Wirklichkeit die Mehrzahl der Großgläubiger keinen Verzicht erklärt hatte. In dem Vorgehen des Beschwerdeführers gegenüber der Firma Josef Mo. oHG und den neun anderen Gläubigern hat die Strafkammer einen fortgesetzten versuchten Betrug gesehen. Soweit überhaupt Verzichtserklärungen abgegeben wurden, hatte sie Zweifel an einer Täuschung oder am Eintritt eines durch die Täuschung verursachten Vermögensschadens.
b)
Im September 1954 ging der Beschwerdeführer dazu über, von Gläubigern, die auf die 50 % verzichtet und eine erste Quote von 10 % erhalten hatten, die restlichen Forderungen von noch 40 % um einen billigen Preis aufzukaufen, indem er sie über den Wert des Forderungsrestes täuschte und verschwieg, daß nach seiner Vorstellung in Kürze eine Quote von mehr als 71 % zu erwarten war. Bei fünf Gläubigern gelang die Täuschung; gegenüber weiteren 76 Gläubigern blieb es beim Versuch. Der erstrebte Gewinn aus der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen im Vergleichsverfahren betrug rund 15.000 DM. Wem er letzten Endes zugute kommen sollte, ist offen geblieben.
Durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Dezember 1965 - rechtskräftig am 24. August 1968 - wurde der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten versuchten Betrugs (Fälle 1 a) und wegen fortgesetzten vollendeten Betrugs (davon fünf vollendete und 81 versuchte Einzeltaten) unter Einbeziehung von zwei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil vom 19. September 1962 nach Auflösung der damaligen Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Die Freiheitsstrafe wurde nie vollstreckt.
2.
Komplex Mü.:
Im November 1964 suchte der Taxiunternehmer Paul Mü. den Beschwerdeführer in dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt auf. Er erörterte mit diesem seine Eheangelegenheiten. Dabei brachte er zum Ausdruck, daß er von seiner Ehefrau getrennt lebe und eine Änderung dieses Zustandes erstrebe. Er berichtete dem Beschwerdeführer u.a., daß seine Ehefrau die Einkünfte aus einem den Eheleuten zustehenden Obststand allein einziehe und verbrauche und er einen Teil davon für sich beanspruche. Darauf richtete der Beschwerdeführer am 9. November 1964 an die Ehefrau Mü. einen Brief, in dem er für seinen Mandanten eine Regelung dieser Einnahmen anregte und um Unterrichtung bat, was die Ehefrau - in den verschiedenen Fragen der Ehe - zu tun gedenke. Am Schluß einer Besprechung mit der Ehefrau erklärte der Beschwerdeführer den Fall für erledigt. Der Ehemann zahlte die angefallenen Kosten. Später vertrat der Beschwerdeführer dann die Ehefrau. Mit Schriftsatz vom 3. März 1965 erhob er namens der Ehefrau Mü. Scheidungsklage gegen den Ehemann und beantragte er Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Gestattung des Getrenntlebens, Übertragung des Sorgerechts für die Kinder auf die Antragstellerin sowie Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Kinder und eines Prozeßkostenvorschusses. Nachdem die nunmehrigen Vertreter des Ehemannes durch Schreiben vom 19. März 1965 den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hatten, daß die Vertretung der Ehefrau durch ihn "völlig unzulässig" sei, da er vorher den Ehemann beraten habe, legte der Beschwerdeführer das Mandat nieder.
Bei Übertragung des Mandats hatte die Ehefrau Mü. den Beschwerdeführer ausdrücklich befragt, ob er das Mandat übernehmen könne, da er doch vorher ihren Ehemann vertreten habe. Der Beschwerdeführer hat dies nach Überlegungen bejaht, ohne Einsicht in Kommentare zum Straf- und Standesrecht oder Rücksprache mit Kollegen oder der Anwaltskammer genommen zu haben.
Im Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer durch Urteil vom 21. April 1966 wegen Parteiverrats zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Dieses Urteil wurde auf seine Revision unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 26. Juli 1967 im Strafausspruch aufgehoben, weil nicht geprüft worden sei, ob der Beschwerdeführer in unentschuldbarem Verbotsirrtum gehandelt habe. Daraufhin wurde am 24. September 1968 eine Gefängnisstrafe von drei Monaten ausgesprochen. In einem von ihm erwirkten Wiederaufnahmeverfahren wurde im Urteil vom 24. September 1968 der Schuldspruch aufrecht erhalten und der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 1.350 DM ersatzweise zu 90 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Geldstrafe ist bisher nicht bezahlt.
X.
Der Schuldspruch des Urteils des Ehrengerichts vom 20. Oktober 1964 ist rechtskräftig. Die weiteren Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Ehrengerichtshofs tragen die Ansicht des Ehrengerichtshofs, daß das Verhalten des Beschwerdeführers in den Tatkomplexen S. und Mü., wie es unter VIII 1 und 2 dargelegt ist, und zwar jedes Tun für sich gesehen und auch in der Gesamtheit, die ihm nach § 43 BRAO obliegenden Standespflichten verletzt und ehrengerichtlich gemäß §§ 113, 114 BRAO geahndet werden muß. Damit bleibt auch der Schuldspruch des ehrengerichtlichen Urteils vom 27. Januar 1972 bestehen. Der Ehrengerichtshof hat nur den Umfang erweitert, indem er zutreffend den gesamten Komplex S. aburteilte, der Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses vom 10. Oktober 1962 - EV 92/55 - war, und nicht, wie das Urteil des Ehrengerichts meint, nur den Teil, in dem der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde. Davon wird der Ausspruch der Schuld im Urteilstenor des Ehrengerichts nicht betroffen. Der Ehrengerichtshof durfte daher nicht auch den Schuldspruch im Urteil des Ehrengerichts vom 27. Januar 1972 aufheben, sondern nur den Ausspruch über die verhängten ehrengerichtlichen Maßnahmen. Der Senat hat daher insoweit den Urteilsspruch geändert.
XI.
Die Erwägungen, mit denen der Ehrengerichtshof den Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltschaft begründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere dürfen die ehrengerichtlichen Ahndungen aus den Urteilen des Ehrengerichtshofs in Köln vom 25. November 1950 - EV 22/50 - (Verweis und Geldstrafe von 500 DM), vom 27. Oktober 1960 - EV 37/58 - (Verweis und Geldstrafe von 1.000 DM) bei der Auswahl der auszusprechenden ehrengerichtlichen Maßnahmen verwertet werden, obwohl seitdem eine lange Zeit verstrichen ist. § 205 a Abs. 1 Satz 3 BRAO steht nicht entgegen. Denn die Tilgungsfristen für die Eintragungen gemäß § 205 a BRAO sind nicht abgelaufen (§ 205 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO), da seit Dezember 1950 kein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen ist, in dem nicht strafrechtliche oder ehrengerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt liefen. Ob die vielen im Rügeverfahren ausgesprochenen Mißbilligungen, wie sie auf S. 6 des angefochtenen Urteils aufgezählt sind, noch hätten berücksichtigt werden dürfen, kann dahinstehen. Denn der Ehrengerichtshof hat den Ausschluß auch abgesehen von diesen Rügeverfahren für angemessen gehalten. Das gilt weiter auch für die sechs in den Jahren 1937 bis 1956 anhängig gewesenen, zum Teil mit Einstellung, in einem Falle mit einer Mißbilligung und in einem weiteren Falle mit einer Warnung beendeten ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren (S. 5-6 des angefochtenen Urteils).
Zutreffend hat der Ehrengerichtshof für die Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Anwaltschaft auszuschließen ist, darauf abgestellt, daß durch die ehrengerichtlichen Maßnahmen einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft in der Zukunft entgegengewirkt werden soll. Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden ist, hängt davon ab, ob der Rechtsanwalt noch als solcher tragbar ist, ihm also die ihm gemäß § 3 BRAO obliegende umfassende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (BGHSt 20, 73). Dies hat der Ehrengerichtshof, auch unter Berücksichtigung des längeren Zeitablaufs und des vorgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, mit eingehender widerspruchsfreier Begründung rechtlich einwandfrei verneint. Dem langen Zeitablauf hat der Ehrengerichtshof zutreffend keine Bedeutung beigemessen, da der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer durch eigene Maßnahmen selbst herbeigeführt hat und infolge der Vertretungs- und Berufsverbote keine ausreichende Gelegenheit hatte, sich zu bewähren. Nach alledem mußte die Revision mit der vorgenommenen Änderung des Urteilsspruchs verworfen werden.
Damit hat sich auch die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde gegen das vom Ehrengerichtshof ausgesprochene Vertretungsverbot erledigt.
Kirchhof
Girisch
Ochmann
Correll
Siebecke
Brandner