Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1961, Az.: 1 StR 386/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzter Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 386/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ellwangen - 15.11.1960
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 15. November 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat sich als Rechtsanwalt in insgesamt 14 Fällen an Geldbeträgen vergriffen, die er für Mandanten entgegengenommen hatte. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue zu acht Monaten Gefängnis und viertausend DM Geldstrafe verurteilt, in weiteren Fällen freigesprochen. Es hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur im Strafausspruch an.
I.
Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet. Daß das Landgericht rechtsirrig eine fortgesetzte Handlung angenommen hat (s. BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51], beschwert den Angeklagten nicht.
II.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet zunächst, daß gewisse Umstände bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen worden seien, diese Umstände seien durchweg den Akten zu entnehmen gewesen und das Landgericht habe sie in der Hauptverhandlung erörtern müssen. Inwieweit dies geschehen sei, lasse sich nicht abschließend sagen. Auf dieses Vorbringen kann die Sachrüge nicht gestützt werden; denn diese kann nur an Tatsachen anknüpfen, die sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergeben. Soweit der Angeklagte über einfaches leugnen hinaus nach dem Inhalt der Urteilsgründe bewußt unwahre Angaben gemacht hat, brauchte die Strafkammer daraus keinen für den Angeklagten ungünstigen Schluß zu ziehen (vgl. BGHSt 1, 103, 105 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; BGH LM Nr. 6 und 37 zu § 267 Abs. 3 StPO).
Dagegen begegnen die Ausführungen zu den Umständen, die das Landgericht strafmildernd gewertet hat, teilweise durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Die Strafkammer hat unter anderem berücksichtigt, daß das jahrelange Liebesverhältnis mit einer ledigen Angestellten für den verheirateten Angeklagten eine große seelische Belastung dargestellt habe. Hier hat die Strafkammer ersichtlich nicht beachtet, daß das Privatleben des Angeklagten für die Strafzumessung nur dann von Bedeutung ist, wenn es zur Tat in Beziehung steht (BGHSt 5, 124, 132) [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]. Eine solche Beziehung ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Es wird allerdings als möglich bezeichnet, daß die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Angeklagten zu den Straftaten Anlaß gaben, mit dadurch bedingt wurden, daß der Angeklagte durch dieses ehebrecherische Liebesverhältnis hohe Unkosten hatte. Doch wäre darin in aller Regel wohl nur ein Umstand zu sehen, der strafschärfend Berücksichtigung finden könnte.
2.
Die Tatsache, daß der Angeklagte den angerichteten Schaden in den meisten Fällen wiedergutgemacht hat, hat das Landgericht mit Recht strafmildernd verwertete. Es führt hierbei weiter an, daß der Angeklagte oft sogar Überzahlung geleistet habe, weil er sich widerspruchslos verurteilen ließ. Ursache hierfür, so fährt es fort, sei nicht nur der Umstand gewesen, daß der Angeklagte den Überblick verlor, sondern auch seine wiederholt auftretende Resignation, die vielfach zu seiner Inaktivität führte. Diese Darlegungen erwecken den Anschein, als habe das Landgericht in der so motiviertenÜberzahlung einen weiteren strafmildernden Umstand gesehen, obwohl sich daraus für das Bemühen des Angeklagten um Wiedergutmachung zusätzlich nichts ergeben konnte.
3.
Das Landgericht sagt schließlich, daß es vom Angeklagten, der seine Unsicherheit zunächst durch forsches Auftreten zu verbergen suchte, während der achttägigen Verhandlungsdauer "keinen ungünstigen Eindruck" gewonnen habe. Zwar wird aus dieser Wendung nicht zu entnehmen sein, daß die Strafkammer das Prozeßverhalten des Angeklagten um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt hat (s. dazu BGHSt 1, 105). Doch hätte das Landgericht angesichts der im Verhältnis zu den Verfehlungen des Angeklagten ungewöhnlich milden Freiheitsstrafe Anlaß gehabt, sich deutlicher über die Schlüsse auszusprechen, die es aus dem Prozeßverhalten des Angeklagten auf seine innere Einstellung zur Tat gezogen hat, statt sich mit einer so allgemein gehaltenen Wendung zu begnügen. Doch bedarf es insofern einer abschließenden Erörterung nicht, da schon die unter 1. und 2. behandelten Mängel die Aufhebung des Strafausspruchs notwendig machen.
Auf die neue Verhandlung wird das Landgericht auch die Frage eines etwaigen Berufsverbots erneut zu prüfen haben. Es wird dabei beachten müssen, daß es einer Maßnahme nach § 42 1 StGB nicht entgegensteht, wenn der Täter einem Berufsstand angehört, aus dem er durch ein ehrengerichtliches Verfahren ausgeschlossen werden kann (vgl. auch das in MDR 1952, 530 auszugsweise veröffentlichte Urteil des Senats vom 27.5.1952 1 StR 735/51).
Willms
Fischer
Mai
Sanders