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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1975, Az.: I ZR 40/73
„August Vierzehn“

Erstveröffentlichung in einem Verbandsland; Nutzungsrechtseinräumung; Wirksamkeit der Vollmacht eines russischen Autors; Kenntnis des Werks in den interessierten Kreisen der Öffentlichkeit; Werkverbreitung im sogenannten Samisdat (durch private Abschriften) ; Staatliches Außenhandelsmonopol der UdSSR; Schuldhafter Eingriff in das Verlagsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1975
Aktenzeichen
I ZR 40/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11658
Entscheidungsname
August Vierzehn
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 21.02.1973
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 64, 183 - 193
  • DB 1975, 1163-1165 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1975, 118
  • MDR 1975, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1220-1223 (Volltext mit amtl. LS) "August Vierzehn"

Verfahrensgegenstand

August Vierzehn

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Für das in einem Verbandsland der RBÜ erstmals veröffentlichte Werk eines nichtverbandsangehörigen Ausländers besteht im Inland Urheberrechtsschutz nach § 121 Abs. 4 UrhG in Verbindung mit Art. 6 RBÜ, ohne daß es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 UrhG ankommt.

  2. b)

    Die Wirkungen des staatlichen Außenhandelsmonopols der UdSSR beschränken sich grundsätzlich auf den Territorialbereich der UdSSR; durch das Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl 1959 II S. 222) werden die deutschen Behörden und Gerichte nicht verpflichtet, für die Einhaltung und Durchsetzung des staatlichen Außenhandelsmonopols der UdSSR Sorge zu tragen.

  3. c)

    Das dem Urheber positivrechtlich von den einzelnen Rechtsordnungen zugebilligte Urheberrecht ist auf die jeweiligen staatlichen Hoheitsgebiete begrenzt und im jeweiligen Schutzstaat belegen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Verlag der Beklagten zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, ist im Oktober 1971 der Roman "August Vierzehn" des russischen Schriftstellers Alexander Solschenizyn in deutscher Übersetzung unter dem Titel "August Neunzehnhundertvierzehn" erschienen. Die Klägerin, die im Laufe des Rechtsstreits ebenfalls eine deutsche Übersetzung dieses Romans herausgebracht hat, nimmt für sich in Anspruch, Inhaberin der Verlagsrechte für dieses Werk zu sein. Sie beruft sich hierfür auf einen Verlagsvertrag vom 23. Juli 1971, den sie an diesem Tag mit Rechtsanwalt Dr. H. aus Zürich abgeschlossen hat. Nach Darstellung der Klägerin hat Dr. H. hierbei als Bevollmächtigter des Autors gehandelt.

2

Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht am 22. Oktober 1971 den Beklagten die Ankündigung, Vervielfältigung oder weitere Verbreitung des Romans "August Vierzehn" untersagt.

3

Bereits vorher hatte die Klägerin nach Auslieferung der deutschen Romanübersetzung durch die Beklagten mehrfach öffentlich erklärt, die Beklagten hätten einen "Raubdruck" und eine "Piratenausgabe" veranstaltet. Als die Beklagten am 20. oder 21. Oktober 1971 die unrichtige Meldung verbreiten ließen, der Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei zurückgewiesen worden, und als sie ferner nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 22. Oktober 1971 in einer "wichtigen Mitteilung an das Sortiment und die Presse" ausführten, diese einstweilige Verfügung sei noch nicht rechtswirksam, auch sei nicht objektiv festgestellt worden, daß sie - die Beklagten - sich einer Rechtswidrigkeit schuldig gemacht hätten, schrieb die Klägerin am 25. Oktober 1971 an den Buchhandel, "im Gegensatz zur betrügerischen Meldung der Beklagten vom 22. Oktober 1971 sei diese Verfügung selbstverständlich in Kraft". Die weitere Verbreitung dieser Äußerung ist der Klägerin durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1971 untersagt worden.

4

Im vorliegenden Hauptsacheprozeß wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die von den Beklagten verlegte Romanübersetzung. Die Klägerin, die sich auf das ihr durch den Vertrag vom 23. Juli 1971 übertragene Verlagsrecht am Werk Alexander Solschenizyns stützt, hat hierzu vorgetragen, daß trotz des bislang nicht erfolgten Beitritts der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) zur Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ) für den russischen Autor ein Urheberrechtsschutz in den Verbandsländern und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland bestehe; denn die erste Veröffentlichung seines Werks sei in einem Verbandsland, nämlich mit seiner Zustimmung im Sommer 1971 in russischer Sprache im Y.-P.-Verlag in Paris in einer Auflage von zuerst 5.000, inzwischen 20.000 Exemplaren erfolgt. Vorher sei das Werk Solschenizyns nicht veröffentlicht worden, insbesondere auch nicht in der UdSSR im Wege des sog. Samisdats. Das sei den Beklagten bekannt gewesen; sie hätten daher schuldhaft gehandelt. Das ergebe sich auch daraus, daß sie das Erscheinen ihrer Übersetzung verheimlicht und in einer für den Buchhandel ungewöhnlichen Weise ihre erste Teilauflage von 30.000 Exemplaren in der Zeit vom 19.-22. Oktober 1971 den Sortimentern unbestellt und unaufgefordert zugeschickt hätten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten zu verurteilen,

    1. a)

      es bei Vermeidung der gesetzlich zulässigen Strafen zu unterlassen, das Werk von Alexander Solschenizyn "August Vierzehn" anzukündigen oder anzubieten, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder sonst zu verwerten,

    2. b)

      Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über die Anzahl der hergestellten sowie ausgelieferten und verkauften Exemplare des Buches "August Neunzehnhundertvierzehn",

    3. c)

      den ihr durch die widerrechtliche Veröffentlichung dieses Werkes entstandenen Schaden in der Höhe zu ersetzen, der sich nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs errechnen lasse,

    4. d)

      alle hergestellten, verbreiteten oder zur Verbreitung bestimmten Exemplare des Buches "August Neunzehnhundertvierzehn" zu vernichten, soweit ihnen in deren Ansehung Verfügungsmacht oder ein Rückrufrecht zusteht,

    5. e)

      die zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar zu machen oder zu vernichten,

  2. 2.

    ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer ganzseitigen Anzeige im Börsenblatt des deutschen Buchhandels und in je einer bezüglich der Größe in das Ermessen des Gerichts gestellten Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und in der "Zeit" auf Kosten der Beklagten bekanntzumachen.

6

Die Beklagten, die der Klage entgegengetreten sind, haben Widerklage erhoben und - in dem hier interessierenden Umfang - beantragt,

  1. 1.

    der Klägerin die weitere Verbreitung der Behauptung, es handele sich bei ihrer Übersetzung um einen "Raubdruck" oder eine "Piratenausgabe", zu verbieten,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Klägerin ihnen allen Schaden zu ersetzen habe, der ihnen entstanden sei und noch entstehe

    1. a)

      durch Verbreitung der Behauptung zu 1.,

    2. b)

      durch Verbreitung der Behauptung, sie hätten eine betrügerische Meldung an Buchhandel und Presse gegeben,

    3. c)

      durch Anordnung und Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1971,

  3. 3.

    ihnen die Befugnis zuzusprechen, den erkennenden Teil des Urteils zu veröffentlichen.

7

Die Beklagten haben bestritten, daß der Autor Rechtsanwalt Dr. H. zu einer Übertragung der Verlagsrechte bevollmächtigt habe. Im übrigen, so haben sie weiter vorgebracht, wäre die angebliche Vollmacht nach dem hierfür maßgebenden Zivilrecht der UdSSR unwirksam gewesen, falls sie, wie die Klägerin behaupte, die Verfügung über urheberrechtliche Nutzungsrechte zum Inhalt gehabt haben sollte. Vor allem aber stehe der Erteilung der Vollmacht und dem Abschluß des Vertrages das sowjetische Außenhandelsmonopol entgegen, das die Bundesrepublik Deutschland durch Art. 7 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 25. April 1958 über allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt (BGBl. 1959 II S. 221) anerkannt habe. Nach sowjetischem Recht sei der Außenhandel einschließlich der Vergabe von urheberrechtlichen Lizenzen ausschließlich Sache des Staates. Deshalb habe der Autor seine in Moskau belegenen Urheberrechte ohne staatliche Genehmigung nicht auf die Klägerin übertragen dürfen. Für das Werk des Autors sowjetrussischer Staatsangehörigkeit könne ferner im Inland kein Verbandsschutz nach der RBÜ beansprucht werden. Die in geringer Auflage in kyrillischer Schrift erschienene Y.-Ausgabe erfülle nicht die Voraussetzungen einer Veröffentlichung im Sinn des Art. 6 RBÜ, an die der Verbandsschutz insoweit anknüpfe. Anders verhalte es sich dagegen bei der Veröffentlichung im Samisdat in der UdSSR, die mit Zustimmung des Autors schon vor Juli 1971 stattgefunden habe. Schließlich könne den Beklagten auch kein Verschulden vorgeworfen werden. Sie hätten vor der Veröffentlichung das Gutachten eines angesehenen Fachjuristen eingeholt, der ihr Vorgehen für zulässig erklärt habe. Im übrigen hätten sie nur von ihrem Recht der Übersetzungsfreiheit in Bezug auf sowjetische Autoren Gebrauch gemacht. Gleichwohl hätten sie den Autor laufend über ihr Vorhaben unterrichtet. Dieser habe sie im Dezember 1970 über eine Vertrauensperson wissen lassen, daß sein damals noch nicht ganz fertiggestelltes Werk in ihrem Verlag erscheinen dürfe. Überdies hätten sie der Meinung sein dürfen, das Nachwort des Autors in der Y.-Ausgabe liefere eine Bestätigung für die Pressemeldung, nach der das Werk schon früher in der UdSSR im Samisdat erschienen sei. Bei dieser Sachlage seien die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung, die alle ein Verschulden voraussetzten, unbegründet; die Beklagten könnten sich vielmehr demgegenüber und gegenüber dem Unterlassungsansprach auf die Abwendungsbefugnis nach § 101 UrhG berufen. Der Veröffentlichungsanspruch schließlich diene jetzt nur noch der Demütigung, weil die Klägerin das Werk A. Solschenizyns inzwischen allein auf dem Markt anbiete.

8

Zu Ihrer Widerklage haben die Beklagten ausgeführt: Der Schadensersatzfeststellungsanspruch sei, insbesondere auch in Bezug auf Ersatzansprüche aus § 945 ZPO, zulässig, weil Verjährung drohe. Der Vorwurf, die Beklagten seien "Räuber" und "Piraten", entbehre einer sachlichen Berechtigung. Der diffamierende Vorwurf einer "betrügerischen Falschmeldung" lasse sich auch nicht damit entschuldigen, daß es am 21. Oktober 1971 zu der irreführenden Meldung über die Zurückweisung des Verfügungsantrags der Klägerin gekommen sei.

9

Die Klägerin hat sich gegenüber der Widerklage darauf berufen, daß es sich bei den Ausdrücken "Raubdruck" und "Piratenausgabe" um allgemein übliche Bezeichnungen handle für Ausgaben, die unter Verletzung fremder Urheberrechte hergestellt worden seien. Ihre weitere Äußerung, die Beklagten hätten eine betrügerische Meldung abgegeben, sei im Hinblick auf den irreführenden Inhalt der Meldung sachlich nicht zu beanstanden.

10

Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in ihrer Ziff. 1 a und b sowie d und e, ferner in Ziff. 2 stattgegeben; die Widerklage hat es hinsichtlich der hier wiedergegebenen Anträge abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb sachlich ohne Erfolg. Mit ihrer Revision wenden sich die Beklagten weiterhin gegen ihre Verurteilung, ferner verfolgen sie die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche weiter, soweit über sie bereits entschieden worden ist.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat die Veröffentlichung des Werkes "August Vierzehn" von Alexander Solschenizyn im Sommer 1971 im Y.-Press-Verlag, Paris, als Ersterscheinen in einem Verbandsland der Revidierten Berner Übereinkunft angesehen; eine etwa vorher erfolgte Verbreitung des Werks in der UdSSR, im Wege des Samisdat, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 RBÜ. Auf Grund der Erstveröffentlichung in einem Verbandsland genieße das Werk Urheberrechtsschutz in den Verbandsländern der RBÜ. Durch den Verlagsvertrag vom 23. Juli 1971, den Rechtsanwalt Dr. Fritz H. auf Grund einer rechtswirksam erteilten und diese Nutzungsrechtseinräumung umfassenden Vollmacht des Autors mit der Klägerin abgeschlossen habe, sei die Klägerin Inhaberin der Verlagsrechte an dem Werk "August Vierzehn" geworden; dem stehe weder das Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 222) noch das in der UdSSR bestehende staatliche Außenhandelsmonopol entgegen. Die Klägerin könne sich daher gegen die unberechtigte Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung des Werkes von Alexander Solschenizyn zur Wehr setzen.

13

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.

14

II.

1.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß Alexander Solschenizyn trotz seiner Staatszugehörigkeit zur - der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst nicht beigetretenen - Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für sein Werk "August Vierzehn" einen urheberrechtlichen Schutz im Inland nach § 121 Abs. 4 UrhG in Verbindung mit Art. 6 RBÜ erlangen konnte, falls sein Werk erstmals in Frankreich als einem Verbandsland der Revidierten Berner Übereinkunft veröffentlicht worden war.

15

Nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG genießen ausländische Staatsangehörige inländischen Urheberrechtsschutz nach Maßgabe der Staatsverträge. Der Revidierten Berner Übereinkunft ist die UdSSR zwar nicht beigetreten. Doch erstreckt Art. 6 Abs. 1 RBÜ, Brüsseler Fassung - als die zur Zeit der Erstveröffentlichung für die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich maßgebende Fassung - den für verbandsangehörige Ausländer geltenden Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. 4 RBÜ) auch auf nicht - verbandsangehörige Ausländer, sofern ihr Werk erstmals in einem Verbandsland erschienen ist. Für das - wie zu Ziff. II, 2 noch auszuführen sein wird - erstmals in einem Verbandsland, nämlich in Frankreich erschienene Werk "August Vierzehn" von Alexander Solschenizyn kann daher im Inland Urheberrechtsschutz beansprucht werden. Dem steht - entgegen der Meinung der Beklagten - die Bestimmung des § 121 Abs. 1 UrhG nicht entgegen. Diese Bestimmung regelt den vom Verbandsschutz (Abs. 4) unabhängigen Inlandsschutz für im Inland erschienene Werke eines jeden Ausländers, also unabhängig von dessen Zugehörigkeit zu einem Verbandsland der Revidierten Berner Übereinkunft. Besteht aber - wie hier - bereits Inlandsschutz nach Verbandsrecht (§ 121 Abs. 4 UrhG in Verbindung mit Art. 6 RBÜ), so braucht auf die Schutzmöglichkeit nach § 121 Abs. 1 UrhG - und damit auch nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift - zurückgegriffen werden.

16

2.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Werk "August Vierzehn" von Alexander Solschenizyn auf Grund seiner Erstveröffentlichung in dem Verbandsland Frankreich nach § 121 Abs. 4 UrhG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 RBÜ auch im Inland urheberrechtlich geschützt. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß das Werk im Sommer 1971 mit zunächst 5.000, inzwischen 20.000 Exemplaren im Y.-Verlag in Paris erschienen sei. Dieses nicht unerhebliche Angebot von Werkexemplaren konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als genügend ansehen, um den interessierten Kreisen der Öffentlichkeit die Kenntnis des Werks zu vermitteln (vgl. BGH GRUR Int 1972, 49, 51 - Goldrausch). Dem Umstand, daß das Werk in der russischen Originalsprache erschienen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, da nach seinen Feststellungen Jedenfalls ein Teil der interessierten Kreise in Frankreich und im übrigen auch in Deutschland, wo ausweislich der vorgelegten Buchbestellkarten für einen Werkbezug beim Y.-P.-Verlag ebenfalls Interesse bestanden hatte, der russischen Sprache hinreichend mächtig war und ist, um vom Werkinhalt ausreichend Kenntnis zu nehmen.

17

Bei diesem Sachverhalt kann es offen bleiben, ob es für das Erfordernis der Erstveröffentlichung im Sinn des Art. 6 RBÜ überhaupt darauf ankommt, in welcher Sprache ein Schriftwerk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

18

Die Werkveröffentlichung durch den Y.-P.-Verlag in Paris erfolgte auch mit Zustimmung Alexander Solschenizyns; nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte Rechtsanwalt Dr. Fritz H. auf Grund einer - wie zu Ziff. III, 4 noch auszuführen sein wird - wirksamen und eine solche Verlagsrechtseinräumung mitumfassenden Vollmacht Alexander Solschenizyns mit dem Y.-P.-Verlag einen entsprechenden Verlagsvertrag abgeschlossen.

19

Das Berufungsgericht konnte danach die Werkveröffentlichung im Y.-P.-Verlag als Ersterscheinen des Werkes in einem Verbandsland nach Art. 6 Abs. 1, 4 Abs. 4 RBÜ werten; eine andere Werkveröffentlichung mit Zustimmung des Urhebers, die dem entgegenstehen könnte, ist nicht vorausgegangen. Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß das Werk A. Solschenizyns im sog. Samisdat in der UdSSR auch schon zu einem früheren Zeitpunkt verbreitet worden sei. Es hat dies jedoch als unschädlich angesehen, da eine solche Verbreitung des Werks allein im Kreis eingeweihter Bekannter mit Hilfe privat angefertigter Abschriften ein Erscheinen des Werks im Sinn der Art. 6 Abs. 1, 4 Abs. 4 RBÜ überhaupt nicht bewirken könne und zwar selbst dann nicht, wenn davon ausgegangen werde, daß diese Werkverbreitung nach dem Schneeballsystem erfolgt sei. In dieser Beurteilung liegt kein Rechtsfehler. Nach Art. 4 Abs. 4 RBÜ ist es für das Vorliegen einer Werkveröffentlichung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 RBÜ zwar unerheblich, auf welche Art die dem Publikum zur Verfügung gestellten Werkexemplare angefertigt worden sind; doch müssen diese Werkexemplare dem Publikum in genügender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Daraus ergibt sich, daß es entscheidend auf eine solche Werkverbreitung ankommt, die dem interessierten Publikum ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Werks gibt; das Werk muß der Öffentlichkeit zugänglich und erreichbar sein (vgl. auch die insoweit noch deutlichere Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Stockholmer Fassung). Das ist aber nach den tatrichterlichen Feststellungen bei einer Werkverbreitung im sogenannten Samisdat nicht der Fall. Zwar soll das - von der Zensurbehörde verbotene oder Jedenfalls nicht zur Veröffentlichung freigegebene - Werk durch die Verbreitung privater Abschriften in interessierten Kreisen bekannt gemacht werden. Doch wird dadurch das Werk noch nicht allgemein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt; für die Allgemeinheit sind die im Umlauf befindlichen Werkexemplare nicht frei zugänglich und erreichbar; nur eingeweihte Kreise können in den Besitz eines Werkexemplars gelangen. Die Werkverbreitung im sogenannten Samisdat kann daher schon nach dessen Wesen nicht zu einer Veröffentlichung des Werks im Sinn des Art. 6 Abs. 1 RBÜ führen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - wie das Berufungsgericht weiter gemeint hat - der Autor mit dieser Art der Werkverbreitung, Jedenfalls soweit sie über seinen engsten Freundeskreis hinausging, nicht einverstanden war.

20

III.

1.

An den danach im Geltungsbereich der Revidierten Berner Übereinkunft erwachsenen Urheberrechten Alexander Solschenizyns an seinem Werk "August Vierzehn" hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei weiterhin dargelegt hat, auf Grund ihres Vertrags vom 23. Juli 1971 rechtswirksam das Verlagsrecht erworben.

21

2.

Dem halten die Beklagten zu Unrecht entgegen, daß sie ihrerseits schon vorher von Alexander Solschenizyn die ihm in Deutschland für eine Übersetzung zustehenden Werknutzungsrechte an dem Roman erworben hätten, so daß jedenfalls insoweit ein Rechtserwerb der Klägerin nicht mehr möglich gewesen sei. Das ist ein neuer, in der Revisionsinstanz unzulässiger Tatsachenvortrag (§ 561 ZPO). Die Beklagten haben zwar in den Vorinstanzen vorgetragen, daß sich ihre Beauftragte im Dezember 1970 mit Solschenizyn bei Moskau getroffen habe und Solschenizyn in dieser Unterredung sein Einverständnis damit erklärt habe, seinen damals noch nicht ganz fertiggestellten Roman "August 1914" im Verlag der Beklagten erscheinen zu lassen. Mit diesem Sachvortrag haben die Beklagten jedoch nicht behauptet, daß ihnen bereits damals die Werknutzungsrechte übertragen worden seien und daher aus rechtlichen Gründen eine Rechtsübertragung zugunsten der Klägerin nicht mehr möglich gewesen sei; sie haben mit diesem Vorbringen vielmehr lediglich den gegen sie erhobenen Vorwurf eines Verschuldens bei ihrer eigenen Werkveröffentlichung ausräumen wollen; so hat das Berufungsgericht diesen Sachvortrag der Beklagten auch aufgefaßt; ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht gestellt worden. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß von einer Beweiserhebung absehen und das insoweit als richtig unterstellte Vorbringen der Beklagten dahin würdigen, daß Solschenizyn mit seiner Erklärung allenfalls ein Angebot auf Abschluß eines bloßen Vorvertrages zu einem Verlagsvertrag habe annehmen wollen.

22

3.

Dem rechtswirksamen Abschluß des Verlagsvertrages steht, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht das staatliche Außenhandelsmonopol der UdSSR entgegen. Das staatliche Außenhandelsmonopol wirkt sich zwar im Ergebnis als ein Verfügungsverbot zulasten der Urheber mit sowjetischer Staatsangehörigkeit aus (Loeber bei Möhring-Schulze - Ulmer-Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Sowjetunion, Einführung S. 9). Ein solches ausländisches, dem öffentlichen Recht zuzuordnendes Verfügungsverbot ist jedoch - unabhängig davon, welche Rechtsordnung nach internationalem Privatrecht für einen Vertragsabschluß selbst maßgebend war - grundsätzlich in seinen Wirkungen auf den fraglichen ausländischen Territorialbereich beschränkt; das öffentliche Kollisionsrecht wird vom Grundsatz der Territorialität beherrscht (BGHZ 31, 367, 371). Das gilt, wie der Bundesgerichtshof (aaO) ausgeführt hat, jedenfalls für solche ausländischen öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen, die nicht dem Ausgleich schutzwürdiger privater Belange, sondern der Verwirklichung wirtschafts- oder staatspolitischer Ziele des rechtssetzenden Staates selbst dienen. Letzteres ist hier der Fall; die Zusammenfassung des gesamten Außenhandels in der Hand des Staates bzw. von ihm bestimmter Stellen ist eine wirtschaftspolitische Entscheidung, die der Förderung der Ziele der Staats- und Wirtschaftsverfassung dient. Damit beschränken sich aber die Wirkungen des staatlichen Außenhandelsmonopols der UdSSR grundsätzlich auf den Territorialbereich der UdSSR; eine von der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 GG zu beachtende allgemeine Regel des Völkerrechts stellt das staatliche Außenhandelsmonopol der UdSSR nicht dar (so auch Prof. Dr. B. in seinem im Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachten vom 13. Juni 1972 S. 16, 17).

23

Entgegen der Meinung der Beklagten führt auch das - laut Auskunft des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik vom 25. Juli 1972 - fortgeltende Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 222) hier nicht dazu, daß die deutschen Gerichte für die Wirksamkeit des in Frage stehenden Vertragsabschlusses vom staatlichen Außenhandelsmonopol der UdSSR ausgehen und ihm erst dadurch zur Durchsetzung verhelfen müßten. Das Abkommen, das einer Förderung der Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten dienen soll und zu diesem Zweck die Errichtung einer Handelsvertretung der UdSSR in der Bundesrepublik vorsieht, geht zwar in seinem Art. 7 ausdrücklich von dem Bestehen des staatlichen Außenhandelsmonopols aus und regelt dementsprechend in seiner Anlage die Rechtsstellung der Handelsvertretung der UdSSR als Bestandteil ihrer Botschaft; sie soll die Interessen der UdSSR auf dem Gebiet des Außenhandels mit der Bundesrepublik Deutschland vertreten und im Namen der Regierung der UdSSR Handelsgeschäfte in der Bundesrepublik Deutschland tätigen; auch Art. 5 der Anlage zum Abkommen geht ersichtlich von dem staatlichen Außenhandelsmonopol aus, wenn darin festgelegt wird, daß durch die Errichtung der Handelsvertretung unmittelbare geschäftliche Beziehungen zwischen deutschen Personen und Unternehmen mit - wie zu ergänzen ist: anderen staatlichen - sowjetischen Außenhandelsorganisationen nicht ausgeschlossen wird. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang darin - wie das vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. B. meint - eine Anerkennung des staatlichen Außenhandelsmonopols der UdSSR liegt, bedarf hier keiner näheren Nachprüfung. Entscheidend ist, daß das Abkommen keine Bestimmung enthält, die die deutschen Behörden und Gerichte entgegen den angeführten Grundsätzen des öffentlichen Kollisionsrechts verpflichten würde, für die Einhaltung und Durchsetzung des staatlichen Außenhandelsmonopols der UdSSR Sorge zu tragen. Eine solche Anordnung kann bei der - für solche völkerrechtlichen Abkommen gebotenen (BGHZ 52, 216, 221 - Champagner Weizenbier) - restriktiven Auslegung auch nicht dem Sinn und Zweck des Abkommens entnommen werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

24

Die Gerichte der Bundesrepublik haben daher das staatliche Außenhandelsmonopol der UdSSR nur zu beachten und zu vollziehen, wenn und soweit die Behörden der UdSSR ihrerseits in der Lage sind, seine Grundsätze durchzusetzen (vgl. BGHZ 31, 367, 372). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfaßt der Verlagsvertrag vom 23. Juli 1971 nicht das für A. Solschenizyn in der UdSSR erwachsene Urheberrecht, sondern - unter Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts - das Recht der Übersetzung und der sonstigen Verwertungsrechte im Bereich aller Länder, die entweder dem Welturheberrechtsabkommen oder der Revidierten Berner Übereinkunft angehören. Zu diesen Ländern gehörte aber die UdSSR damals nicht. Diese vom Verlagsvertrag vom 23. Juli 1971 erfaßten Rechte unterliegen nicht der sowjetischen Rechtsordnung; sie sind nicht im Hoheitsbereich der UdSSR belegen. Das Urheberrecht ist zwar als einheitliches, umfassendes Recht an der geistigen Schöpfung mit der natürlichen Herrschaftsmacht des Urhebers territorial unbegrenzt und insoweit überall belegen (BGHZ 17, 266, 278 - Grundig-Reporter); das dem Urheber positivrechtlich von den einzelnen Rechtsordnungen zugebilligte Urheberrecht ist dagegen notwendig auf die jeweiligen staatlichen Hoheitsgebiete begrenzt und im jeweiligen Schutzstaat belegen; das gilt auch für einen auf Art. 6 Abs. 1 RBÜ beruhenden Urheberrechtsschutz, da die Revidierte Berner Übereinkunft kein übergeordnetes, internationales Gemeinschaftsrecht gewährt (vgl. BGH GRUR Int 1972, 49, 50 - Goldrausch).

25

4.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat Alexander Solschenizyn mit der von ihm unterzeichneten Urkunde vom 23. Januar 1970 Rechtsanwalt Dr. Fritz Heeb, Zürich, rechtswirksam zum Abschluß des Verlagsvertrages vom 23. Juli 1971 bevollmächtigt. Das Berufungsgericht hat es dabei auf die Bestimmungen des deutschen Rechts als hierfür maßgebendes Statut des Wirkungslandes abgestellt, da die Vollmacht in der Bundesrepublik Deutschland ihre Wirkungen habe entfalten sollen, in der Bundesrepublik Deutschland habe der Bevollmächtigte mit einem deutschen Verlag unter Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts einen Verlagsvertrag über die nach deutschem Recht gewährleisteten Werknutzungsrechte abschließen sollen.

26

Es kann dahinstehen, ob dieser Beurteilung des Berufungsgerichts in allen Einzelheiten zu folgen ist und ob für die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht deutsches oder - wie das Landgericht gemeint hat - schweizerisches Recht anzuwenden ist. Die Rechtsfolgen sind insoweit dieselben; nach beiden Rechtsordnungen läßt sich die Wirksamkeit der Vollmacht nicht in Abrede stellen. Das wird auch von der Revision nicht verkannt; deren Rüge geht daher insoweit auch nur dahin, daß russisches Recht anzuwenden und danach die Vollmacht unwirksam sei. Nach Auffassung der Revision ist russisches Recht deshalb anzuwenden, weil das Personalstatut des Vertretenen über die Frage entscheide, ob eine Vollmacht bestehe. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.

27

Als insoweit selbständiges Rechtsgeschäft unterliegt die Vollmacht nach deutschem internationalem Privatrecht einem besonderen Vollmachtstatut und grundsätzlich nicht dem Geschäftsstatut, das für die vom Bevollmächtigten vorzunehmende Handlung maßgebend ist (BGH WM 1958, 557, 558). Dabei ist anerkannt, daß der Umfang der Vollmacht nach dem Wirkungsstatut, also nach dem Recht des Landes zu beurteilen ist, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten soll. Dieser zunächst nur für die Beurteilung des Vollmachtsumfangs eines ständigen (Handels-) Vertreters entwickelte Grundsatz ist auch auf den nichtständigen Vertreter erstreckt worden, wenn dieser eine selbständige Berufstätigkeit im Wirtschaftsleben ausübt und es sich um eine kaufmännische Vollmacht handelt (BGH LM Nr. 1 zu Art. 11 EGBGB = NJW 1954, 1561); der Umfang einer Prozeßvollmacht ist ebenfalls nach dem Wirkungsstatut beurteilt worden (BGH WM 1958, 557, 559). Auch im vorliegenden Fall, in dem die gewerbliche Verwertung des Werks im Vordergrund steht und der Bevollmächtigte die hierfür erforderlichen Verwertungsverträge im Rahmen seiner selbständigen Berufstätigkeit abschließen soll, ist für die Beurteilung des Umfangs der Vollmacht ebenfalls auf das Wirkungsstatut abzustellen. Die Interessenlage ist insoweit die gleiche; insbesondere steht auch hier das Schutzbedürfnis des Verkehrs im Vordergrund, den Umfang der Vollmacht leicht prüfen und zuverlässig feststellen zu können, wie das der Fall ist, wenn das Recht des Wirkungsstatuts maßgebend ist.

28

Dieses Schutzbedürfnis des Verkehrs mag ferner dafür sprechen, ganz allgemein das Wirkungsstatut nicht nur für die Frage des Umfangs der Vollmacht, sondern auch für die Frage ihrer Wirksamkeit heranzuziehen, wie es vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 29. November 1961 (LM Nr. 4 zu Art. 11 EGBGB = JZ 1963, 167, 168) beiläufig bejaht worden ist und auch in der Literatur befürwortet wird (v. Caemmerer, RabelZ 1959, S. 201, 211; Vischer, Internationales Vertragsrecht, 1962, S. 233; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., S. 503; Kropholler, NJW 1965, 1641, 1644). Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Nachdem - wie bereits ausgeführt worden ist - auch insoweit nicht auf das staatliche Außenhandelsmonopol der UdSSR abgestellt werden kann, stellt sich hier die Frage nach der Wirksamkeit der Vollmacht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt ihres nachträglichen Erlöschens auf Grund ihrer gesetzlich beschränkten Gültigkeitsdauer nach russischem Recht. Das ist jedoch keine Frage der Wirksamkeit, sondern des Inhalts der Vollmacht, wie der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 5. Februar 1958 (WM 1958, 557, 559) zu der damals in Geltung befindlichen, entsprechenden Vorschrift des russischen Rechts ausgeführt hat. Jedenfalls in einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt und geboten, die Vollmacht einheitlich nach dem Wirkungsstatut, also nach dem Recht des Landes zu beurteilen, in dem die Vollmacht ihre Wirksamkeit entfalten soll. Die Interessen des Rechtsverkehrs an einer möglichst leicht zugänglichen und zuverlässigen Prüfung der Vollmacht verdienen insoweit den Vorzug vor den Interessen des Vollmachtgebers, der das Risiko der Stellvertretung eingegangen ist. Für die Anwendung des Wirkungsstatuts spricht im übrigen auch, daß dieses ebenfalls für die (bei einer unwirksamen Vollmachterteilung häufig auftretende) Frage, ob jedenfalls von dem Rechtsscheint einer Bevollmächtigung auszugehen ist, als maßgebend angesehen wird (BGHZ 43, 21, 27). Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1954 (LM Nr. 2 zu Art. 11 EG BGB = JZ 1955, 702 [BGH 30.07.1954 - VI ZR 32/53]), in der es nicht um die hier in Frage stehende Besonderheit einer gesetzlich beschränkten Gültigkeitsdauer der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht ging.

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In tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht den Umfang der Vollmacht dahingehend bestimmt, daß die Vollmacht trotz der Verwendung eines Prozeßvollmachtsformulars auch die Verfügung über die Urheberrechtlichen Nutzungsrechte Alexander Solschenizyns erfaßt habe. Es hat sich hierfür auf den weit gefaßten Vermerk auf der Vollmachtsurkunde "betreffend Urheberrecht etc." sowie auf den Umstand gestützt, daß zur damaligen Zeit eine irgendwie geartete Prozeßführung Alexander Solschenizyns nicht in Frage gestanden habe; eine Bestätigung seiner bereits so gewonnenen Überzeugung hat das Berufungsgericht in mehreren nach der Vollmachtserteilung abgefaßten Schreiben und Telegrammen Alexander Solschenizyns gesehen, so insbesondere in seinem Schreiben vom 12. November 1971 an seinen Bevollmächtigten, in dem Alexander Solschenizyn ausdrücklich erklärt hatte, daß er diesen beauftragt habe, über alle Ausgaben aller seiner Bücher außerhalb der Grenzen seines Landes zu verfügen. Eine nachträgliche Genehmigung vorher nicht berechtigt vorgenommener Rechtsgeschäfte hat das Berufungsgericht darin nicht gesehen, sondern eine authentische Interpretation der Vollmachtsurkunde. Das kann aber, entgegen der Meinung der Revision, nicht dahin verstanden werden, daß sich das Berufungsgericht erst auf Grund dieser authentischen Interpretation seine Meinung über den sich unmittelbar aus der Urkunde ergebenden Umfang der Vollmacht gebildet habe. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung mehr, der Klägerin die Vorlage des Schreibens Alexander Solschenizyns aufzugeben, mit dem dieser seine Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Fritz H. übermittelt hatte.

30

IV.

1.

Das danach rechtswirksam erworbene Verlagsrecht der Klägerin haben die Beklagten durch die Vervielfältigung und Verbreitung der im Verlag der Beklagten zu 1 erschienenen Übersetzung "August Neunzehnhundertvierzehn" des Romans von Alexander Solschenizyn verletzt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten schuldhaft gehandelt; hiergegen wendet sich ihre Revision ohne Erfolg. Ein Rechtsirrtum, auf den sich die Beklagten berufen, kann sie grundsätzlich nicht entlasten. Nur in Ausnahmefällen hat der Bundesgerichtshof einen Rechtsirrtum als unverschuldet angesehen und auf Grund dessen ein Verschulden an der Verletzungshandlung verneint. So ist etwa bei einer Änderung einer feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung als entschuldbarer Rechtsirrtum angesehen worden (BGHZ 38, 356, 368 - Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken). Auch bei besonders schwierigen und umstrittenen Rechtsfragen, deren Beurteilung von weittragender Bedeutung für den gesamten Geschäftsbetrieb des Verletzters war, hat es der Bundesgerichtshof diesem nicht als Verschulden angerechnet, wenn er unter Berufung auf die ihm günstige Rechtsauffassung namhafter Fachjuristen eine Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung abgewartet hatte (BGHZ 17, 266, 295 - Grundig-Reporter). Hiervon ist der Bundesgerichtshof bei neuen technischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsmöglichkeiten (BGH aaO) wie auch bei neuen Tatbeständen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 ausgegangen (BGH GRUR 1972, 614, 616 - Landesversicherungsantalt; 1975, 33, 35 - Alters-Wohnheim). Um solche neu aufgetretenen Zweifelsfragen handelt es sich hier jedoch nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. Die urheberrechtliche Problematik, die sich aus dem bislang nicht erfolgten Beitritt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Revidierten Berner Übereinkunft ergibt, ist seit Jahrzehnten bekannt. Das gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ferner für die seit Jahrzehnten geübte Praxis, durch Erstveröffentlichung in einem Verbandsland der Berner Konvention auch in deren Geltungsbereich russischen Autoren Urheberrechtsschutz zu sichern. Im übrigen darf die angeführte Rechtsprechung, deren Ausnahmecharakter wiederholt betont worden ist, nicht dahin mißverstanden werden, daß sich der Verletzer nunmehr in allen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärten Zweifelsfragen stets auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen könnte. Das Risiko eines Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verletzer; er kann dieses Risiko nicht dem Verletzten zuschieben (vgl. BGH NJW 1974, 1903, 1904 [BGH 18.04.1974 - KZR 6/73] - Luft Taxi). Der Verletzer kann sich daher auch nicht ohne weiteres auf ein ihm günstiges Instanzurteil eines Vorprozesses (BGH aaO) oder auf eine ihm günstige Stellungnahme eines Fachjuristen berufen (BGH GRUR 1965, 198, 202 - Küchenmaschine). Das Berufungsgericht hat daher die Sorgfaltspflicht der Beklagten nicht überspannt, wenn es die hier in Frage stehenden Rechtsfragen - obwohl hierzu teilweise noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt - als nicht so zweifelhaft angesehen hat, daß sich die Beklagten bereits durch das von ihnen eingeholte, ihrer Rechtsansicht günstige Gutachten entlasten könnten. Die Beklagten können sich auch nicht deswegen auf ein fehlendes Verschulden berufen, weil sie selbst die Verlagsrechte an dem Werk A. Solschenizyns noch zu erwerben hofften. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, daß die Beklagten bereits vor Erscheinen ihrer eigenen Übersetzung des Werks von Alexander Solschenizyn im Oktober 1971 schon deshalb nicht mehr von ihrer Berechtigung zur Veröffentlichung ausgehen konnten, weil ihnen inzwischen eine Photokopie der Vollmacht A. Solschenizyns für Rechtsanwalt Dr. Fritz H. zugegangen war und ihnen ferner dessen Entscheidungen bekannt geworden waren; zudem hatte die Klägerin inzwischen in einer Börsenblattveröffentlichung vom 13. Juli 1971 das Erscheinen ihrer Übersetzung angekündigt. Bei dieser Sachlage konnten sich die Beklagten nicht mehr darauf verlassen, daß ihnen gleichwohl Alexander Solschenizyn oder die sowjetische Außenhandelsstelle - diese auch nur mit Zustimmung des Urhebers die Verlagsrechte übertragen würden; aus dem Umstand, daß beide die Briefe der Beklagten über das Erscheinen des Werks bei ihnen nicht beantwortet hatten, konnten die Beklagten nicht auf ein stillschweigendes Einverständnis schließen.

31

2.

Das Berufungsgericht hat danach zu Recht nicht nur den - kein Verschulden erfordernden - Unterlassungsanspruch, sondern auch die weiteren Nebenansprüche für begründet erachtet. Da die Beklagten schuldhaft in das Verlagsrecht der Klägerin eingegriffen haben, kommt es nicht darauf an, ob Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, wie das Berufungsgericht gemeint hat, zur Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs begründet sind; Auskunftserteilung und Rechnungslegung dienen Jedenfalls der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs; ein Schaden ist aber der Klägerin durch die unberechtigte Veröffentlichung der Übersetzung der Beklagten, die noch vor dem Erscheinen ihrer Ausgabe auf dem Markt war, mit aller Wahrscheinlichkeit entstanden. Angesichts der schuldhaften Verletzung des Verlagsrechts der Klägerin können sich die Beklagten nicht auf die Abwendungsbefugnis aus § 101 UrhG berufen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht der Klägerin ferner die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen. Die tatrichterliche Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten am Unterbleiben einer unnötigen Diskriminierung und dem vom Berufungsgericht als schwerer wiegend erachteten Interesse der Klägerin, das Publikum über den Ausgang des teilweise in der Öffentlichkeit ausgetragenen Streits abschließend aufzuklären, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

32

V.

Die Widerklage hat das Berufungsgericht, soweit sie in der Berufungsinstanz zur Entscheidung stand, als unbegründet erachtet. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne der Klägerin Jedenfalls nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn sie in scharfer Form den vorausgegangenen irreführenden Pressemitteilungen der Beklagten entgegengetreten sei. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten am 21. Oktober 1971, also einen Tag vor Erlaß der von der Klägerin beantragten einstweiligen Verfügung, gegenüber Buchhandel und Presse behauptet, der Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Ankündigungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsverbots für die Übersetzung der Beklagten im Weg der einstweiligen Verfügung sei zurückgewiesen worden; nach Erlaß der einstweiligen Verfügung haben die Beklagten der Wahrheit zuwider Buchhandel und Presse dahin informiert, daß entgegen der Pressemeldung der Klägerin die ergangene einstweilige Verfügung noch nicht rechtswirksam sei, ferner sei ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten noch nicht objektiv festgestellt. Wenn das Berufungsgericht hieraus entnommen hat, daß bei der Klägerin der Eindruck habe entstehen müssen, die Beklagten hätten das Vertriebsverbot für ihre Übersetzung gegenüber dem Buchhandel möglichst lange als unbegründet hinstellen wollen, um noch möglichst viele Exemplare absetzen zu können, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Damit stellte sich, wie das Berufungsgericht mit Recht weiter dargelegt hat, Jedenfalls für die Klägerin das Verhalten der Beklagten als eine bewußte Irreführung der Presse und des Buchhandels dar. Dann konnte das Berufungsgericht aber auch ohne Rechtsverstoß ein Verschulden der Klägerin verneinen, da diese hatte der Auffassung sein können, in gebotener Abwehr zu einer scharfen Ausdrucksweise berechtigt gewesen zu sein.

33

VI.

Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sprenkmann ist infolge Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben v. Gamm
Schwerdtfeger
Krüger-Nieland