Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1974, Az.: KZR 6/73
Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein dem Abschlusszwang unterliegendes Flughafenunternehmen; Anspruch auf Schadensersatz wegen Verweigerung des Vertragsschlusses; Verschulden des Schuldners bei Ungeklärtheit der Rechtslage; Pflichten und Rechte des Betreibers eines Flughafens; Einstellung des Flugbetriebs eines Flugunternehmens durch das Flughafenunternehmen; Behinderung des Zugangs für Rundfluggäste zu einem Flugunternehmen durch das Flughafenunternehmen; Verbot der gewerblichen Flüge eines Flugunternehmens durch das Flughafenunternehmen; Räumung des Kartenverkaufshäuschens eines Flugunternehmens durch das Flughafenunternehmen; Erteilung eines Werbungsverbots auf einem Flughafen durch ein Flughafenunternehmen gegenüber einem Flugunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1974
- Aktenzeichen
- KZR 6/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 08.12.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 2004 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1975, 49 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1903-1905 (Volltext mit amtl. LS) "zum Verschulden bei ungeklärter Rechtslage"
Prozessführer
Flughafen S. GmbH, E., vertreten durch Direktor R. W., E.
Prozessgegner
L.-Taxi GmbH, St./F., Obere G.,
vertreten durch die Geschäftsführerin Margarete B.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein dem Abschlußzwang unterliegendes Flughafenunternehmen, wenn dieses die ihm obliegende Leistung verweigert.
- b)
Ist die Rechtslage ungeklärt, so ist ein Verschulden des Schuldners auch dann nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn er seinem Verhalten die Rechtsansicht zugrunde legt, die in den Gründen eines zwischen den Parteien ergangenen, rechtskräftigen, oberlandesgerichtlichen Urteils niedergelegt ist.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1974
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Dr. Frhr. v. Gamm und Salger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt den Flughafen S., der dem allgemeinen Verkehr dient. Die Klägerin ist ein Luftfahrtunternehmen. Sie veranstaltet seit 1960 vom Flughafen der Beklagten aus Rundflüge, Gesundheitsflüge und Flüge im Anforderungsverkehr (Taxi- und Charterflüge). Die Beklagte hatte mit der Klägerin ebenso wie mit anderen Gelegenheits-Verkehrsunternehmen den Verkauf von Flugscheinen in gesonderten Verkaufsstellen auf der Zuschauerterrasse des Flughafens und die Werbung für solche Flüge auf dem Flughafen vertraglich näher geregelt.
Im Jahre 1964 kündigte die Beklagte den Vertrag wegen unlauteren Verhaltens des damaligen Mitgesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, des Ehemannes der jetzigen Alleingesellschafterin. Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1964 wurde die Klägerin verurteilt, das ihr auf dem Flughafen S. zum Flugscheinverkauf zur Verfügung gestellte Kartenhäuschen zu räumen und an die Beklagte herauszugeben sowie den Verkauf von Flugscheinen und jede Werbung für Rundflüge einschließlich Gesundheitsflüge innerhalb des Flughafens S. zu unterlassen. Die Widerklage der Klägerin auf mietweise Überlassung eines geeigneten Büroraumes wies das Landgericht ab. Die Berufung der jetzigen Klägerin wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1966 zurückgewiesen. Die gegen das rechtskräftige Urteil im Januar 1967 erhobene Vollstreckungsgegenklage und die, damit verbundene Klage mit dem Antrag, die Beklagte habe es zu unterlassen, der Klägerin den Flugscheinverkauf auf der Zuschauerterrasse, die Werbung und die Mitbenutzung der Abstell- und Abfertigungsposition R 1 und R 2 sowie die Ausweichposition 1 a auf dem Vorfeld vor der Zuschauerterrasse zu untersagen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, mit der Klägerin Verträge über die genannten Gegenstände abzuschließen, wies das Landgericht Stuttgart durch rechtskräftiges Urteil vom 21. März 1968 zurück.
Am 6. September 1967 ließ die Beklagte das der Klägerin zur Verfügung gestellte Kartenverkaufshäuschen räumen und verwies die Klägerin mit ihren Flugzeugen von den Abstellpositionen für Rundflüge vor der Zuschauerterrasse auf das allgemeine Abfertigungsvorfeld vor der Halle Q. Mit Schreiben vom 12. und Telegramm vom 13. Oktober 1967 untersagte die Beklagte der Klägerin die Durchführung von gewerbsmäßigen Flügen vom Flughafen S. aus. Am 17. Oktober 1967 erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten untersagt wurde, den Rundfluggästen der Klägerin den Zugang zu den Fluggeräten zu verwehren. Daraufhin gestattete die Beklagte den Fluggästen, die im Besitze eines Flugscheines der Klägerin waren, den Zutritt zu den Flugzeugen der Klägerin. Durch einstweilige Verfügung vom 2. November 1967 wurde der Beklagten ferner verboten, der Klägerin die Durchführung von gewerblichen Überlandflügen im Anforderungsverkehr zu untersagen. Außerdem ordnete das Landgericht Stuttgart im Wege der einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 7. Dezember 1967 an, daß die Beklagte der Klägerin einen Unterstellplatz für das Flugzeug D-EBOD in der Halle Q nicht verweigern darf, sofern ein Unterstellplatz verfügbar ist. Alle diese einstweiligen Verfügungen wurden vom Oberlandesgericht Stuttgart am 1. März 1968 aufgehoben. Der zwischenzeitlich in der Hauptsache erhobene Klaganspruch, es zu unterlassen, den Rundfluggästen der Klägerin den Zugang zu den Fluggeräten zu verwehren, und der Klägerin die Durchführung von gewerblichen Überlandflügen im Anforderungsverkehr zu untersagen, wurde vom Landgericht zuerkannt, vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 - KZR 13/68 - WM 1969, 1296).
Anfang 1968 stellte die Klägerin den gewerbsmäßigen Flugbetrieb auf dem Flughafen S. ein, nach ihrem Vortrag wegen der rechtswidrigen Beschränkungen der Beklagten. Sie hat den Flugbetrieb im Frühsommer 1970 wieder aufgenommen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen der Räumung des Kartenverkaufshäuschens, des Verbots des Verkaufs von Flugscheinen und jeder Werbung für Rundflüge einschließlich Gesundheitsflüge innerhalb des Flughafens S., der Verweisung von der früheren Abfertigungsposition vor der Zuschauerterrasse auf das Abfertigungsvorfeld vor der Halle Q, des im Oktober 1967 ausgesprochenen Flugverbots für gewerbliche Flüge, der Behinderung des Zugangs der Rundfluggäste zum Abfertigungsvorfeld vor der Halle Q, des zeitweiligen Verbots, die Halle Q als Unterstellplatz zu benutzen und der angeblichen Verzögerung der Schaffung der Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Flugbetriebes. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 182.259,50 DM stützt sie darauf, daß sie wegen der Einschränkung und Aufgabe ihres Gewerbebetriebes auf dem Flughafen der Beklagten im Januar 1968 eine Kaufpreisrate in Höhe von 6.000,- DM für ein am 15. April 1967 gekauftes Flugzeug nicht habe zahlen können, wodurch bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 36.000,- DM verfallen seien; ferner sei sie gezwungen gewesen, eine andere, gecharterte Maschine unter Verlust zu verkaufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hält die Maßnahmen der Beklagten, die die Klägerin zur Einstellung ihres Flugbetriebs zwangen, nur zum Teil für rechtswidrige, schuldhafte Pflichtverletzungen der Beklagten, nämlich die Behinderung des Zugangs für Rundfluggäste und die zeitweiligen Verbote der gewerblichen Flüge und der Unterstellung von Flugzeugen, nicht dagegen die seines Erachtens einschneidensten Eingriffe, wie die Räumung des Kartenverkaufshäuschens auf der Zuschauerterrasse, das Werbungsverbot auf dem Flughafen und die Verweisung der Flugzeuge der Klägerin von dem Feld vor der Zuschauerterrasse auf das Vorfeld vor der abgelegenen Halle Q. Jedoch, so führt es weiter aus, wäre die Klägerin ohne die genannten als rechtswidrig erkannten Maßnahmen wohl in der Lage gewesen, von dem Vorfeld vor der Halle Q aus den Flugbetrieb - vielleicht in eingeschränkterem Umfang - aufrechtzuerhalten. Dies gelte vor allem für Taxi- und Charterflüge, für die es nicht auf die Vertretung der Klägerin auf der Zuschauerterrasse und die Abfertigungsposition vor der Terrasse angekommen sei. Zur Höhe des durch die rechtswidrigen Maßnahmen entstandenen Schadens bedürfe es einer weiteren Aufklärung.
Die Einwendungen der Revision gegen den Erlaß eines Grundurteils und die materiellrechtlichen Rügen sind nicht begründet.
B.
Die Revision meint, die Klage hätte jeweils insoweit abgewiesen werden müssen, als sie sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen stützt, die das Berufungsgericht für rechtmäßig erkannt hat. Denn die Klägerin berufe sich, so macht sie geltend, bei den infolge der Behinderung und Einstellung ihres gewerblichen Flugbetriebs entstandenen Vermögensschäden auf eine Mehrzahl konkreter Haftungsgründe, von denen aber nach dem angefochtenen Urteil nur drei eine Haftung der Beklagten begründeten.
Der Revision kann nicht gefolgt werden. Die Abweisung eines Klaganspruches aus bestimmten einzelnen Gründen ist in einem Zwischenurteil nicht zulässig. Eine teilweise Abweisung der Klage wäre nur dann geboten gewesen, wenn die Klägerin verschiedene Klagansprüche erhoben hätte. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn die Klägerin hat nur einen Klaganspruch, nämlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 182.259,50 DM erhoben, diesen allerdings mit verschiedenen konkreten Schadensposten belegt.
Eine andere Voraussetzung für den Erlaß eines Grundurteils ist, daß darin der konkrete Haftungsgrund und seine Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden (schadensbegründende Kausalität) festgestellt sein muß. Unter diesem Gesichtspunkt trägt die Revision vor, es sei offengeblieben, ob nicht schon die als rechtmäßig erkannten Maßnahmen allein die von der Klägerin behaupteten Nachteile verursacht hätten; dies liege sogar nahe. Diese Frage hat das Berufungsgericht jedoch nicht offengelassen. Zwar bringt es Zweifel zum Ausdruck, daß die Maßnahmen, für deren Folgen die Beklagte einstehen muß, den Verkauf der beiden Flugzeuge veranlaßt hätten; auch kommt es zu dem Ergebnis, daß der einschneidenste Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin, nämlich die Räumung der Zuschauerterrasse, die Verweisung der Flugzeuge in eine entlegene Abfertigungsposition und das Werbungsverbot, nicht rechtswidrig gewesen sei. Jedoch hält es für hinreichend wahrscheinlich, daß die festgestellten rechtswidrigen Beschränkungen einen Schaden im Sinne eines Umsatz- und Gewinnrückgangs verursacht hätten und die Klägerin ohne sie in der Lage gewesen wäre, den Flugbetrieb - wenn auch in eingeschränkterem Umfang - aufrechtzuerhalten. Damit hat das Berufungsgericht den konkreten Haftungsgrund und seine Ursächlichkeit für das Schadensereignis festgestellt, das die Klägerin ihrer Schadensberechnung im einzelnen zugrundelegt. Die Entscheidung über den Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und den einzelnen Schadensposten kann dem Nachverfahren über den Betrag überlassen bleiben (BGH NJW 1961, 1465; 1968, 1968). Wenn das Verbot, gewerbliche Flüge auszuführen, worauf die Revision hinweist, nur bis zum 2. November 1967 aufrechterhalten geblieben sein sollte, schließt dies die Behinderung der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin nicht aus. Weiter ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Verfahren über den Grund des Anspruchs das rechtswidrige Verhalten der Beklagten als gemeinsame Ursache für die Behinderung des klägerischen Flugbetriebs zusammenfaßt.
In dem angefochtenen Urteil ist mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck gebracht (Bl. 48 BU), daß die Frage, ob die der Klägerin auferlegten Beschränkungen, für deren Folgen die Beklagte einzustehen hat, nur zu einer Schmälerung des Umsatzes und Gewinns oder darüber hinaus zu Verlusten bei der Rückgabe eines gekauften oder bei der Veräußerung eines gecharterten Flugzeugs geführt haben, dem Betragsverfahren überlassen werden solle.
C.
I.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, zur Begründung des streitigen Schadensersatzanspruchs genüge, wie bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten, die fahrlässige Verletzung der im Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 - KZR 13/68 - (LM BGB Vorb. z. § 145 Nr. 13 = WuW/E BGH 1131 = WM 1969, 1296) näher dargelegte Verpflichtung, die Benutzung der Start- und Landeeinrichtungen, einschließlich des ungehinderten Zu- und Abgangs der Fluggäste, zu gestatten. Es bedarf bei der rechtlich gesicherten Monopolstellung der Beklagten entgegen der Meinung der Revision keines Rückgriffs auf § 826 BGB. Nach zutreffender Ansicht besteht in Fällen des gesetzlichen Abschlußzwangs (vgl. § 453 HGB, § 3 EVO; § 22 PBefG; § 21 Abs. 2 LuftVG) einen etwa dem durch Eintritt in Vertragsverhandlungen vergleichbares, dem schuldrechtlichen Vertrag ähnliches Rechtsverhältnis (Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Bearb. § 162 IV 2, insbesondere Fußnote 40; Nipperdey; Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag S. 131 f; Erman/Hefermehl, BGB 5. Aufl. vor § 145 Rdnr 21; Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. vor § 145 Rdnr 79; vgl. auch Raiser, Kartelle und Monopole im modernen Recht, Bd. 2 S. 523; Eiser/Riederer/Obernolte, Energiewirtschaftsrecht, EnergWiG § 6 Anm. 8 a c: Zwar unmittelbarer Erfüllungsanspruch, Schadensersatzanspruch jedoch nur nach § 823 Abs. 2 BGB). Die gesetzliche Pflicht zum Vertragsabschluß hat ihren Grund in der gemeinwirtschaftlichen, hier verkehrspolitischen Bedeutung dieser Einrichtungen und ihrer rechtlich begründeten Monopolstellung. Dieser Stellung und der damit verbundenen Betriebspflicht entspricht, daß den auf diese Leistung angewiesenen Personen und Unternehmen eine Ausweichmöglichkeit verschlossen ist. Diese Verhältnisse rechtfertigen den unmittelbaren Abschlußzwang, der gesetzlich zum Abschluß verpflichteten Monopolunternehmen, auf deren Verträge insoweit, als die Entgelte oder Bedingungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgesetzt oder genehmigt sind, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 99 Abs. 1 dieses Gesetzes keine Anwendung findet.
Ebenso liegen, wie in dem genannten Urteil des Senats näher dargelegt ist, die Verhältnisse zwischen dem Flughafenunternehmen und den Luftfahrtunternehmen, die ihrerseits die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge erfüllen insoweit, als es sich um das Starten und Landen, sowie den Zugang der Fluggäste zu den Flugzeugen handelt. Auch auf diese Verträge finden die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen keine Anwendung (vgl. zur Genehmigung des Entgelts Urteil des Senats vom 27. Oktober 1972 - KZR 9/71 - WuW/E BGH 1249, 1250 = VRS 45, 97). Es bestehen daher auch keine Bedenken, den Ersatzanspruch wegen Verweigerung des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages ohne Rückgriff auf einen Deliktstatbestand unter Anwendung der §§ 276, 278 BGB und der entsprechenden Verjährungsvorschriften unmittelbar auf das bestehende gesetzliche Schuldverhältnis zu stützen.
2.
Ungeachtet dieser Rechtslage bestand im vorliegenden Fall als Grundlage des streitigen Schadensersatzanspruchs das zwischen den Parteien bestehende Dauerschuldverhältnis trotz der 1967 erklärten Verbote und Weigerungen der Beklagten fort.
Seit 1960 benutzt die Klägerin ständig - abgesehen von der Unterbrechung von Anfang 1968 bis zur Wiederaufnahme des Flugbetriebes 1970 - den Flughafen der Beklagten zum Starten und Landen sowie zum Abstellen ihrer Flugzeuge gegen Entgelt. Sie hat ihren Standort auf dem Flugplatz der Beklagten. Das dadurch auf der Grundlage der Flughafenbenutzungsordnung zustandegekommene Dauerschuldverhältnis ist von den Parteien durch ausdrückliche Vereinbarungen über die Abrechnungs- und Zahlungsweise ergänzt worden. Daneben hatten die Parteien einen besonderen schriftlichen Vertrag über den Verkauf von Flugscheinen aus Kartenverkaufshäuschen und über die Werbung auf dem Flughafen abgeschlossen. Die von der Beklagten im Jahre 1964 ausgesprochene Kündigung dieses Vertrages berührte das über die allgemeine Nutzung des Flughafens bestehende Dauerschuldverhältnis nicht. Es wurde in der Folgezeit von den Parteien fortgesetzt. Die einseitigen Leistungsverweigerungen der Beklagten im Oktober 1967 konnten das Dauer Schuldverhältnis nicht beenden. Die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsauftrag der Beklagten ergebende Pflicht, den gewerbsmäßigen Luftfahrern, die die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge erfüllen, die Benutzung der Flughafeneinrichtungen zu gestatten, die zum Starten und Landen sowie zum Abstellen von Luftfahrzeugen einschließlich des ungehinderten Zu- und Abgangs der Fluggäste im gewerbsmäßigen Flugverkehr erforderlich sind, machte es der Beklagten unmöglich, das Vertragsverhältnis zu der Klägerin ohne wichtigen Grund zu beenden. Auch unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Kündigung des Vertrages über den Verkauf von Flugscheinen aus Kartenverkaufshäuschen und über die Werbung auf dem Flughafen geführt hatten, war die Beklagte nicht berechtigt, der Klägerin im Oktober 1967 die allgemeine Nutzung des Flughafens zu untersagen und damit der Klägerin die Durchführung von Überlandflügen zu verbieten und den Rundfluggästen den Zugang zu den Fluggeräten der Klägerin zu verwehren. Dies hat der Senat bereits in dem im Vorprozeß ergangenen Urteil vom 10. Juli 1969 - KZR 13/68 - (WM 1969, 1296) unter dem Gesichtspunkt des Abschlußzwanges ausgesprochen. Auf das zwischen den Parteien bestehende Dauerschuldverhältnis brauchte der Senat in dem Vorprozeß nicht näher einzugehen, da sich der damals erhobene Anspruch der Klägerin, die Beklagte habe die Behinderung der Flüge und des Zugangs der Rundfluggäste zu unterlassen, bereits aus der aus dem öffentlichrechtlichen Verwaltungsauftrag folgenden Abschlußpflicht der Beklagten ergab.
II.
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem zu der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnis verletzt.
1.
Durch das mit Schreiben vom 12. Oktober 1967 allgemein ausgesprochene und mit Telegramm vom 13. Oktober 1967 noch einmal für die Durchführung von Rundflügen wiederholte Flugverbot verletzte die Beklagte ihre vertragliche Pflicht, der Klägerin das Starten und Landen zu gestatten.
Eine Vertragsverletzung stellte nicht erst die tatsächliche Verhinderung einzelner bestimmter Flüge dar, wie es nach dem Telegramm der Beklagten an das Innenministerium Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1967 am vorhergehenden Wochenende geschah, sondern bereits das vorher ausgesprochene Flugverbot. Die Klägerin war zur Annahme der Leistung, d.h. zur Durchführung von Flügen, grundsätzlich bereit. Unter diesen Umständen war bereits die ernsthafte Erfüllungsverweigerung eine Vertragsverletzung. Die Klägerin brauchte die Beklagte nicht erst aufzufordern, ihr bestimmte im einzelnen bezeichnete Flüge zu gestatten. Angesichts der ernsthaften Weigerung der Beklagten, der Klägerin das Starten und Landen zu gestatten, konnte die Klägerin Vorbereitungen zur Durchführung von Flügen nicht treffen, insbesondere nicht Beförderungsverträge abschließen, ohne sich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen dritter Personen auszusetzen.
2.
Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses war die Beklagte verpflichtet, den Rundfluggästen den ungehinderten Zugang zu den Fluggeräten zu gestatten. Diese Vertragspflicht verletzte sie dadurch, daß sie lediglich den Personen den Zugang gewährte, die einen Flugschein der Klägerin vorweisen konnten.
Durch das rechtskräftige Urteil vom 23. Dezember 1964/24. Juni 1966 war der Klägerin untersagt worden, innerhalb des Flughafens der Beklagten Flugscheine zu verkaufen. Dieses Verbot umfaßte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, nicht den Verkauf von Flugscheinen in Flugzeugen der Klägerin auf dem Rollfeld. In dem dem genannten Urteil zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um die Beendigung des 1963 geschlossenen Zusatzvertrages und um die der Klägerin durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte. Dazu gehörte nicht der Verkauf von Flugscheinen im Flugzeug. Aufgrund dieses Urteils konnte die Beklagte der Klägerin den Verkauf von Flugscheinen zwar innerhalb des Flughafens, nicht aber in dem nach den näheren Anweisungen der Beklagten ordnungsgemäß abgestellten Flugzeug verbieten. Führte die Beklagte jenes Verbot durch, so konnte der Klägerin der ihr zustehende Flugbetrieb nur ermöglicht bleiben, wenn die Beklagte den Zugang zu den Fluggeräten der Klägerin allen Personen gestattet, die an einem Rundflug interessiert waren. Die Beklagte konnte bei dieser Sachlage den Zugang ohne Vorweisung eines Flugscheins nicht schon unter Berufung auf ihr Weisungsrecht (Teil II 1. Flughafenbenutzungsordnung) verweigern. Denn damit verletzte sie das Recht der Klägerin auf Benutzung der Start- und Landeeinrichtungen für ihr Luftfahrtunternehmen, weil die Klägerin den Fluginteressenten vor dem Betreten des Flugzeugs Flugscheine nicht in wesentlichem Umfang aushändigen konnte.
3.
Die Beklagte verbot der Klägerin nach dem 6. September 1967 zeitweilig, ihr Flugzeug D-EBOD in der Flugzeughalle Q unterzustellen. Hierdurch verletzte die Beklagte die ihr gegenüber der Klägerin obliegende vertragliche Pflicht, indem sie der Klägerin die Leistung, auf die diese vertraglich Anspruch hatte, versagte.
Die Beklagte hatte der Klägerin seit Jahren einen Unterstellplatz für das Flugzeug D-EBOD zur Verfügung gestellt. Dadurch war zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustandegekommen, auf das gemäß II 2. 6. 3 FBO vom 29. April 1966 die Vorschriften über die Miete Anwendung fanden. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihre Leistung einseitig zu verweigern. Sie konnte das Vertragsverhältnis, soweit eine weitere Unterstellung betrieblich möglich war - daß hier eine Unterstellung nicht möglich gewesen wäre, hat die Beklagte in diesem Prozeß nicht behauptet - hinsichtlich dieser Leistung als marktbeherrschendes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht beenden. Für das Vorliegen eines solchen Grundes hat die Beklagte nichts vorgetragen.
Soweit die Revision unter Hinweis darauf, daß die im Linienverkehr eingesetzten Großflugzeuge in aller Regel keinen Unterstellplatz haben, vorbringt, die allenfalls kurzfristige Verweigerung eines Unterstellplatzes sei für den erzielbaren Umsatz und den Flugbetrieb ohne Bedeutung gewesen, greift sie revisionsrechtlich unzulässig die ohne Verfahrensverstoß getroffene tatrichterliche Feststellung an, der Flugbetrieb der Klägerin sei durch diese Maßnahme beeinträchtigt worden (S. 32 BU) und auch dieser Umstand habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei der Verursachung des der Höhe nach noch festzustellenden Schadens (Betriebseinstellung statt Betriebseinschränkung) mitgewirkt (S. 49 BU).
III.
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ein Verschulden der Beklagten an den haftungsbegründenden Maßnahmen bejaht.
Grundsätzlich trägt der Schuldner das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage; er kann dieses Risiko nicht dem Gläubiger zuschieben. Ein Rechtsirrtum schließt ein Verschulden nur aus, wenn er unverschuldet ist. Hieran sind strenge Voraussetzungen zu stellen. So hat der Bundesgerichtshof bei Änderung einer feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung als entschuldbaren Rechtsirrtum angesehen (NJW 1972, 1045). Muß dagegen der Schuldner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem Unterliegen im Rechtsstreit rechnen, so kann das Vertrauen auf eine ihm günstige Vorentscheidung den Rechtsirrtum nicht als entschuldbar erscheinen lassen mit der Folge, daß der Gläubiger den sich aus dem Rechtsirrtum des Schuldners ergebenden Nachteil zu tragen hätte.
Besondere Gründe, den Rechtsirrtum der Beklagten entschuldbar erscheinen zu lassen, wie etwa die Änderung einer feststehenden Rechtsprechung, sind nicht gegeben. Das Vertrauen auf die Entscheidungsgründe der in den Vorprozessen ergangenen Urteile des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus. Die rechtskräftigen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, mag es auch dasjenige sein, das für die nachfolgenden Prozesse zuständig ist, genügen nicht, um dem Schuldner die Gewißheit zu geben, das Oberlandesgericht habe die Rechtslage zutreffend beurteilt und er müsse nicht mit einer abweichenden Entscheidung anderer Gerichte oder des Bundesgerichtshofs rechnen. Die Parteien können sich in einem solchen Fall allein auf den Tenor des Urteils verlassen; dieser allein wird von der Rechtskraft erfaßt. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen zeitweilig ein Flugverbot aus sprach, den Zugang der Rundfluggäste zu den Fluggeräten der Klägerin behinderte und ihr zeitweilig die Unterstellung des Flugzeugs D-EBOD untersagte, so handelte sie auf eigenes Risiko.
IV.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin unterliegt als Anspruch aus Vertragsverletzung nicht der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB. Die Ausführungen der Revision zur Unterbrechung der Verjährung durch Klägerhebung sind damit gegenstandslos.
V.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten gemäß § 97 ZPO zur Last (BGHZ 20, 397).
Offterdinger
Sprenkmann
Richter am Bundesgerichtshof Dr. v. Gamm ist erkrankt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Dr. Fischer Salger