Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1975, Az.: 1 StR 74/75
Strafbarkeit wegen der gewerbsmäßigen Verkürzung von Eingangsabgaben; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Deklarierung von Tieren als Nutzrinder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 74/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 29.03.1974
Rechtsgrundlagen
- § 12 ZollG
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 AZO
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen die Abgabenordnung
Prozessgegner
Kaufmann Helmut D. aus W., geboren am ... 1927 in M.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Oberregierungsrat ... von der Oberfinanzdirektion M. als Vertreter des Nebenbeteiligten
- Hauptzollamt Bad Reichenhall,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 1974 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte führte im Namen der von ihm verantwortlich geleiteten Viehhandelsfirma E. Danhuber OHG, München, von Mai 1967 bis Ende Juli 1968 insgesamt 3724 weibliche Rinder bestimmter Höhenrassen aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der zollamtlichen Abfertigung deklarierte der Angeklagte die Tiere als "Nutzrinder" und erreichte dadurch ihre Verzollung zu dem ermäßigten EWG-Kontingentzollsatz von 6 % nach Art. 1 der VO (EWG) Nr. 49/67 vom 7.3.1967 (ABl S. 671) und Art. 1 der VO (EWG) Nr. 91/68 vom 23.1.1968 (ABl Nr. L 23/1). Die eingeführten Tiere wurden vom Angeklagten für kurze Zeit (durchschnittlich 12-13 Tage) in seinen landwirtschaftlichen Anwesen Bergkramerhof und Kaltenbrunn aufgestellt, dort einer Schlußmast zugeführt und sodann als Schlachtvieh verkauft. Hierwegen lag dem Angeklagten zur Last, fortgesetzt und gewerbsmäßig Eingangsabgaben in einer Gesamthöhe von etwa 1,7 Millionen DM verkürzt zu haben (§§ 391, 392 Abs. 1, 397 Abs. 1 AbgO; § 12 ZollG; § 20 Abs. 1 Nr. 7 AZO), weil es sich bei dem Importgut tatsächlich um "Schlachtrinder" gehandelt habe, für die höhere Zölle (1967: 12,5 %; 1968: 16 %) und zusätzliche Abschöpfungsabgaben (durchschnittlich etwa 70,- DM je 100 kg Lebendgewicht) zu entrichten gewesen wären. Von diesem Anklagevorwurf ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt vergeblich Verletzung materiellen Rechts.
Nach den von der Strafkammer im einzelnen getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sein Einfuhr- und Nutzungsvorhaben zunächst dadurch eingeleitet, daß er für die Auswahl geeigneter Tiere und deren intensive Vorfütterung sorgte (UA S. 14/15). Das Urteil legt dann näher dar, daß der Angeklagte die für Nutzrinder geltenden Preise bezahlte (UA S. 62) und daß er den entsprechend ausgefüllten Zollanträgen jeweils auch eine auf Nutzrinder lautende veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigung des Bay. Staatsministeriums des Innern sowie die für Nutzrinder vorgesehenen amtstierärztlichen Bescheinigungen beifügte (UA S. 17). Die für Nutzrinder geltenden höheren gesundheitlichen Auflagen wurden bis zur Einfuhr stets erfüllt (UA S. 18). Die Rinder wurden danach intensiv und erfolgreich gefüttert (UA S. 22, 38, 81). Die veterinärpolizeiliche Standfrist von 14 Tagen, die in der Einfuhrgenehmigung für Nutzrinder vorgeschrieben war, beachtete der Angeklagte allerdings nicht genau; die durchschnittliche Standfrist betrug nur 12 bis 13 Tage (UA S. 23). Der Verkauf - zu Schlachtviehpreisen - erfolgte, wenn die Tiere nach Ansicht des Angeklagten und seiner Angestellten ausgemästet waren (UA S. 25).
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts geht das Landgericht davon aus, daß es sich bei der vom Angeklagten erfolgreich betriebenen Schluß- oder Intensivmast um eine anerkannte Nutzungsform handele, die auch dann die Inanspruchnahme des für Nutzrinder geltenden ermäßigten Zollsatzes rechtfertige, wenn schon bei der Einfuhr der Tiere beabsichtigt war, sie nach Durchführung einer Schlußmast als Schlachtvieh weiter zu verkaufen. Daran könne auch die Nichteinhaltung der veterinärpolizeilichen Standfrist nichts ändern; eine Nutzungsfrist sei in den Jahren 1967 und 1968 nicht vorgeschrieben gewesen. Hätte der Angeklagte die einzuführenden Rinder als "Schlachtrinder" deklariert, so wäre es ihm nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht möglich gewesen, sie bei sich aufzustellen und einer Schlußmast zuzuführen.
Die Strafkammer ist nach alledem der Ansicht, daß es schon am objektiven Tatbestand einer unrechtmäßigen Verkürzung von Eingangsabgaben fehle. Jedenfalls aber sei der Freispruch auch aus subjektiven Gründen gerechtfertigt; denn der Angeklagte habe sich, wenn er nicht richtig deklariert haben sollte, in einem schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Danach scheide auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 408 AbgO aus.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
Die Tatbestände der Steuerhinterziehung sind Blankettgesetze (vgl. BGHSt 20, 177, 180), die in ihren Merkmalen auf Begriffe und Vorgänge des materiellen Steuerrechts hinweisen. Der Sachverhalt, an den das Steuergesetz im einzelnen Falle die (vom Täter verletzte) Steuerpflicht knüpft, bildet also stets einen Teil des Tatbestands der Steuerhinterziehung; er ist mit seinen steuerrechtlichen Merkmalen im Strafurteil festzustellen (Hartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 392 AbgO Anm. 7, 10). Dabei ist jedoch schon in objektiver Hinsicht zu beachten, daß der Strafrichter bei der ihm obliegenden Ausfüllung der Blankettnorm durch Steuervorschriften nicht die Grenzen überschreiten darf, die ihm durch das Bestimmtheitsgebot des § 1 StGB (Art. 103 Abs. 2 GG) gesetzt sind (vgl. BGHSt 25, 151, 156; BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42). Hiernach kann es auf sich beruhen, ob der Ansicht der Strafkammer zu folgen ist, daß schon aus steuerrechtlicher Sicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben nicht vorliege. Jedenfalls trifft es zu, daß dem festgestellten Sachverhalt die Verletzung eines ausreichend bestimmten oder auch nur bestimmbaren Steuerstraftatbestands nicht entnommen werden kann.
Gegen die Berechtigung des Angeklagten, den ermäßigten Zollsatz des EWG-Einfuhrkontingents in Anspruch zu nehmen, könnte allerdings sprechen, daß der ursprüngliche Zweck der eingeräumten Zollvorteile offensichtlich dahin ging, einen Anreiz zur Auffüllung bestimmter Bestände von Höhenrassen in Mitgliedsstaaten mit geeigneten Aufzuchtbedingungen zu schaffen (vgl. die insoweit übereinstimmenden Präambeln der EWG-Verordnungen Nr. 49/67 und Nr. 91/68: "Die Bundesrepublik, die Französische Republik und die Italienische Republik sind die einzigen Mitgliedsstaaten mit Gebieten, welche sich zur Zucht von Höhenrassen eignen"); deshalb sollte der Zollsatz von 6 % auch nur für die Einfuhr von "nicht zum Schlachten bestimmten Färsen und Kühen" gelten (jeweils Art. 1 der beiden Verordnungen). Jedoch war es den Mitgliedsstaaten überlassen worden, die Bedingungen für den Zugang zu dem Zollkontingent festzulegen und über ihren Anteil nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften zu verfügen (jeweils Art. 2). Den insoweit für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland erlassenen näheren Bestimmungen des Deutschen Gebrauchszolltarifs ist indessen zu entnehmen, daß im Abschnitt "Färsen und Kühe" dem Begriff der Nutzrinder (Tarif Nr. 01.02 A -II- C - 1) lediglich die Gruppe der zum Schlachten unter zollamtlicher Überwachung oder in Seegrenzschlachthöfen bestimmten Rinder gegenübergestellt wird (vgl. Deutscher Gebrauchszolltarif 1968 - Anl. Band zu BGBl II - Anm. 2 und 3 zu Tarif Nr. 01.22 A - II - C - 2). Dem entspricht es, daß in den Richtlinien des EWG-Rates vom 12.12.1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen (ABl Nr. 302 S. 28) als Schlachttiere im Sinne der Einfuhrbestimmungen nur Rinder und Schweine angesehen werden, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland zum Schlachthof gebracht zu werden (Art. 2 lit. f), während als Zucht- und Nutztiere alle anderen Rinder und Schweine gelten, insbesondere also auch Kühe, die zur Zucht, zur Erzeugung von Milch, zur Mast oder für Arbeitszwecke bestimmt sind (Art. 2 lit. g). Zuvor hatte bereits die VO (EWG) Nr. 1/72 vom 20.12.1971 (ABl L 1) die Tarifposition des Schlachtrinds ausdrücklich auf "zum unverzüglichen Schlachten" bestimmte Tiere verengt (Tarif Nr. 01.02 A - II - b - 1).
Abgesehen von diesen Auslegungsergebnissen bestehen auch andere Anhaltspunkte für die Auffassung, daß der Angeklagte aus Rechtsgründen nicht gehalten war, die von ihm eingeführten Rinder als Schlachtrinder zu deklarieren, wenn er den Entschluß gefaßt hatte, sie erst nach erfolgreicher Schlußmast als Schlachtvieh weiterzuverkaufen. Gegen ein solches Gebot spricht bereits § 6 Abs. 4 der VO über Einfuhr und Durchfuhr von Klauentieren vom 3.8.1965 (BGBl I 692), wonach aus dritten Ländern (hier: Österreich) eingeführte Schlachtrinder vom Verfügungsberechtigten unmittelbar in den von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachthof zu befördern und dort spätestens innerhalb von 48 Stunden (in Seegrenzschlachthöfen innerhalb von 72 Stunden) nach dem Eintreffen zu schlachten sind. Hiernach hätte der Angeklagte gar keine Möglichkeit gehabt, mit deklarierten "Schlachtrindern" so zu verfahren, wie es seinem Vorhaben und dessen Durchführung entsprach. Wie das Landgericht eingehend dargelegt hat, kann aber auch daraus, daß die Schlußmast im Durchschnitt nur 12-13 Tage dauerte, nichts für die Annahme hergeleitet werden, daß der mit der Auffütterung verbundene Nutzungszweck hinter der Absicht, die Tiere der Schlachtung zuzuführen, völlig zurücktreten müsse. Vielmehr weist die Strafkammer mit Recht auf den wichtigen Umstand hin, daß eine Nutzungsfrist, wie sie früher in Ausschreibungen festgelegt worden war (vgl. BAnZ 1961 Nr. 231 vom 1.12.1961), in den Jahren 1967 und 1968 nicht galt. Welche Gründe dafür maßgebend waren, konnte nicht festgestellt werden; es läßt sich daher nicht ausschließen, daß der Verordnungsgeber für die fragliche Zeit selbst einer großzügigeren Verwendung des Begriffs der "Nutzung" zuneigte.
Nach alledem bietet die nicht ohne weiteres durchschaubare und möglicherweise widerspruchsvolle oder lückenhafte rechtliche Regelung keine ausreichende Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung.
Die Frage der objektiven Verkürzung eines Steueranspruchs durch unrichtige Deklaration bei der Zollabfertigung bedarf jedoch im übrigen auch deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil der Freispruch zugleich aus subjektiven Gründen sachlich gerechtfertigt ist.
Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte, wenn er einen staatlichen Steueranspruch objektiv verkürzt haben sollte, sich dann in einem unvermeidbaren "Verbotsirrtum" befunden habe, ist zwar - vom Standpunkt der Strafkammer aus verständlicherweise - knapp begründet, findet aber im Zusammenhang der Urteilsfeststellungen, die insoweit auch keine Ergänzung zum Nachteil des Angeklagten erwarten lassen, eine ausreichende Stütze. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte daran glaubte, rechtmäßig zu handeln; ihm fehlte insbesondere auch die Absicht der Gesetzesumgehung (UA S. 51, 55, 82). Nach den Feststellungen, denen eingehende Erwägungen aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zugrunde liegen - u.a. setzt sich die Strafkammer ausführlich damit auseinander, daß der Angeklagte möglicherweise aus dem Verhalten der Verkäufer Verdacht schöpfen konnte (UA S. 16), daß er die an sich vorgeschriebene veterinärpolizeiliche Nachuntersuchung nicht durchführen ließ (UA S. 20) und daß er die aus seuchenpolizeilichen Gründen festgesetzte Standfrist nicht strikt beachtete, obwohl er sie für wesentlich hielt (UA S. 23, 24) - fehlte dem Angeklagten auch ein bedingtes Unrechtsbewußtsein (vgl. hierzu Schroeder in LK 9. Aufl. § 59 StGB Rdn. 263, 264). Es kann sich danach nur fragen, ob der Angeklagte in der Lage war, einen vorhandenen Irrtum über das Bestehen eines - verkürzten - Steueranspruchs zu vermeiden, wobei es bei dem speziell gelagerten Sachverhalt auf die Unterscheidung zwischen Verbotsirrtum und etwaigem Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 5, 90) nicht wesentlich ankommt (BGH, Urteil vom 16. Januar 1962 - 1 StR 480/61). Auch diese Frage konnte indessen vom Tatrichter aus den festgestellten Tatumständen erschöpfend in verneinendem Sinne beantwortet werden. Die Rechtslage war im Tatzeitpunkt vor allem wegen des Fehlens einer gesetzlich festgelegten Nutzungsfrist zweifelhaft; sie ist, soweit ersichtlich, bis jetzt im Finanzgerichtsverfahren nicht abschließend geklärt. Der Angeklagte hat sich auch nicht einfach auf die ihm günstige Lösung verlassen, sondern an zuständigen Stellen eingehende Erkundigungen eingezogen, die kein ihm nachteiliges Ergebnis brachten (UA S. 31 f). Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden, so daß der Freispruch von allen Anklagevorwürfen - einschließlich eines Schuldvorwurfs nach § 408 AbgO - aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen