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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1975, Az.: VIII ZR 185/73

Zu geringe Wassertiefe in der Umgebung eines Sprungbretts als ein Fehler der Mietsache ; Mietvertrag bei einem Vertrag über die Benutzung einer Badeanstalt ; Umfang einer Vermieterhaftung; Schadensersatzanspruch eines Mieters gemäß § 538 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1975
Aktenzeichen
VIII ZR 185/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 11.07.1973

Prozessführer

Stadt ...
vertreten durch den Stadtdirektor

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser
vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II in H.

Amtlicher Leitsatz

Wird ein städtisches Freibad aufgrund besonderer Vereinbarung einer Bundeswehreinheit zur Mitbenutzung überlassen, so haftet die Stadt aufgrund dieses Vertragsverhältnisses auch für eine fehlerhafte Sprungbrettanlage (hier: zu geringe Wassertiefe in der Umgebung des Sprungbretts). Bei Verletzung eines Soldaten, die auf einen solchen Fehler zurückzuführen ist, stehen der Bundesrepublik wegen ihrer insoweit entstandenen Aufwendungen unmittelbar Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden zu.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1975
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Haidinger und
der Richter Braxmaier,
Hoffmann,
Wolf und
Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juli 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im August 1967 kam der Soldat D., B. während einer dienstlichen Schwimmausbildung seiner Bundeswehreinheit in dem Freibad der Beklagten beim Kopfsprung von einem Sprungbrett auf den Beckengrund auf und erlitt eine traumatische Querschnittslähmung, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt ist. Wie spätere Nachmessungen ergaben, betrug die am Beckenrand mit 3,45 m angegebene Wassertiefe im Bereich des Sprungbrettes 2,90 bis 3,00 m, bei einer Entfernung des Sprungbrettes zur Wasseroberfläche von 3,50 m. Die Benutzung des Freibades durch die Bundeswehreinheit erfolgte aufgrund einer als Mietvertrag bezeichneten schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 28.4./10.5.1961. Danach stellte die "Vermieterin" (Beklagte) ihr Freibad für die im Standort S. untergebrachten Teile der Bundeswehr zur Mitbenutzung zur Verfügung (§ 1). In § 4 des Vertrages wurde u.a. bestimmt:

"Für Unfälle und Diebstähle haftet die Vermieterin nicht, soweit die Unfälle nicht auf ihr Verschulden oder das von Personen zurückzuführen sind, die die Vermieterin mit der Wahrnehmund ihrer Aufgaben betraut hat."

2

Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung unfallbedingter Transportkosten und eines Teils ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und Betreuung Bradtmüllers, zusammen 25.001,- DM nebst Zinsen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seinem ersten Berufungsurteil hat das Oberlandesgericht die Klage im wesentlichen aus übergegangenem Recht für begründet erklärt und ihr stattgegeben. Dieses Urteil hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die erste Revision der Beklagten durch Urteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - (NJW 1973, 896) unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit der Begründung aufgehoben, daß die Klägerin die Klage nicht auf übergegangene Ansprüche B. stützen könne. Der daraufhin nur noch auf eigene Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung des Mietvertrages gestützten Klage hat das Oberlandesgericht wiederum stattgegeben.

4

Mit ihrer erneuten Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Ansprüche aus abgeleitetem Recht stehen der Klägerin nicht zu. Insoweit kann auf die Gründe des im ersten Revisionsverfahren ergangenen Urteils des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1973 (a.a.O.) Bezug genommen werden.

6

II.

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der von der Klägerin jetzt nur noch aus ihrem Vertrag mit der Beklagten hergeleitete Schadensersatzanspruch zivilrechtlicher Natur ist, so daß der Zivilrechtsweg auch insoweit gegeben ist (§ 13 GVG). Der Vertrag der Parteien hat ein dem bürgerlichen Recht unterliegendes Benutzungsverhältnis zum Gegenstand, weil die Beklagte den Betrieb ihres Freibades nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht öffentlich - rechtlich ausgestaltet hat.

7

III.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 28.4./10.5.1961 für verpflichtet, der Klägerin die Aufwendungen, die ihr durch die Versorgung und Heilbehandlung des Soldaten Bradtmüller erwachsen sind, zu ersetzen. Es begründet dies damit, daß die angesichts der Sprungbretthöhe zu geringe Wassertiefe in der Umgebung des Sprungbretts als ein Fehler der Mietsache im Sinne von § 537 BGB zu beurteilen sei, für den die Beklagte der Klägerin nach dem Vertrag einzustehen habe. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

8

1.

Ob es sich allerdings bei dem Vertrag über die Benutzung einer Badeanstalt auf zivilrechtlicher Grundlage um einen Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB handelt, wie das Berufungsgericht annimmt, oder ob nur ein mietrechtsähnliches Verhältnis vorliegt, kann zweifelhaft sein, wenngleich in der Literatur die Ansicht vorherrscht, daß hier Miete vorliege (vgl. Soergel/Siebert/Mezger, BGB, 10. Aufl. vor § 535, Rdn. 45; Staudinger/Kiefersauer, BGB, 11. Aufl. § 535 Rdn. 21;BGB-RGRK, 11. Aufl. § 535 Anm. 15; wohl auch Palandt/Putzo, BGB, 34. Aufl. Einführung 3 b vor § 535; vgl. noch Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl., S. 238 f).

9

Auf jeden Fall ist bei der hier gegebenen Fallgestaltung zumindest die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mietrechts bedenkenfrei.

10

Doch bedarf diese Frage hier keiner abschließenden Entscheidung. Auf jeden Fall stellen die zu geringe Wassertiefe unter dem Sprungbrett und die unrichtige Angabe hierüber am Rand des Schwimmbeckens in jedem Fall einen Mangel i.S. der §§ 537 ff BGB dar, für den die Beklagte nach § 4 des Vertrages - abweichend von § 538 Abs. 1 1. Alternative BGB - nur dann haftet, wenn sie den Badeunfall verschuldet hat.

11

2.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe ein Verschulden der Beklagten nicht festgestellt.

12

Die Revision übersieht, daß das Verschulden der Beklagten an dem Unfall in den Vorinstanzen unstreitig war. Die Beklagte war bereits in erster Instanz selbst ausdrücklich von einem eigenen unfallursächlichen Verschulden ausgegangen und hatte lediglich ein gleichwertiges Mitverschulden der Klägerin geltend gemacht. Dafür, daß sie ihr Verschulden etwa später bestritten hat, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist auch das Berufungsgericht ersichtlich von dem Verschulden der Beklagten als einer unstreitigen Tatsache ausgegangen, da es dieses in dem angefochtenen Urteil selbst als Voraussetzung der vertraglichen Haftung der Beklagten hervorgehoben hat. Ebenso hatte das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagten schon in seinem ersten Berufungsurteil, mit dem es der Klägerin auf sie übergegangene Ansprüche Bradtmüllers aus unerlaubter Handlung zubilligte, als unstreitig behandelt. Mit Rücksicht auf die bereits im Vorprozeß erfolgte Klärung der Verschuldensfrage konnten die Parteien das unfallursächliche Verschulden der Beklagten auch unbedenklich als eine unstreitige Tatsache vortragen, obwohl es sich hierbei an sich um eine rechtliche Beurteilung handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73 - NJW 1974, 1865, 1866 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veranlassung, zum Verschulden der Beklagten noch besondere Feststellungen zu treffen.

13

3.

a)

Das Berufungsgericht hat § 4 des Vertrages dahin ausgelegt, die Parteien hätten den Ersatz des hier geltend gemachten Schadens nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sie hätten im Gegenteil sogar bestimmt, daß die Beklagte der Klägerin jeden durch schuldhafte Verletzung der Vertragspflichten unmittelbar oder auch nur mittelbar entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen habe. Ob diese Auslegung noch durch den Wortlaut des § 4, auf den sie sich im wesentlichen stützt, gedeckt ist, könnte - wie der Revision zuzugeben ist - zweifelhaft sein. Sieht man § 4 des Vertrages im Zusammenhang mit der ergänzenden Verweisung auf die "einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches" in § 6 desselben Vertrages, so spricht manches für die Annahme, daß die Beklagte in § 4, soweit er ihre Haftung regelt, lediglich eine Haftungsbeschränkung herbeiführen wollte, wobei die Bezeichnung des Vertrages als "Mietvertrag" und der Beklagten als "Vermieterin" es nahe legt, daß sich die Beklagte vor allem von der von einem Verschulden unabhängigen Garantiehaftung des Vermieters nach § 538 BGB für anfängliche Mängel der Mietsache freizeichnen wollte.

14

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob nicht auch die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und deshalb für die Revisionsinstanz bindend ist. Unbedenklich ist in jedem Falle die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Parteien den Ersatz solcher Schäden der Klägerin, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, nicht ausschließen wollten. Das aber genügt für den Erfolg der Klage.

15

b)

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, umfaßt die Vermieterhaftung für Schäden, die dem Mieter infolge eines vom Mieter verschuldeten Fehlers der Mietsache entstanden sind, auch Folgeschäden, wie sie die Klägerin geltend macht.

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Die Klägerin ist insoweit nicht nur mittelbar Geschädigte, wie die Revision meint. Sie ist vielmehr durch den mangelhaften Zustand der Sprungbrettanlage selbst unmittelbar in ihren vertraglichen Rechten verletzt, weil es sich hierbei um einen Fehler der Mietsache handelt.

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Zu Unrecht meint die Revision, der Vertrag der Parteien habe als Vertrag zugunsten Dritter eine Haftung der Beklagten für Badeunfälle nur gegenüber den badenden Soldaten, nicht aber auch gegenüber der Klägerin erzeugt. Zwar mag der Vertrag der Parteien Schutzpflichten der Beklagten auch zugunsten der Soldaten begründet haben. Das besagt aber nicht, daß die Beklagte diese Schutzpflichten nur gegenüber den Soldaten und nicht auch gegenüber der Klägerin hatte (vgl. § 335 BGB).

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Soweit die Revision darüber hinaus aus § 4 des Vertrages herleiten will, daß die Parteien eine Haftung der Beklagten für Badeunfälle lediglich gegenüber den Soldaten hätten begründen wollen, setzt sie sich mit der den Senat bindenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts in Widerspruch, daß die Parteien den Ersatz der Klägerin selbst entstehender Schäden in dem Vertrag nicht ausschließen wollten.

19

c)

Die Klägerin machteinen eigenen, nicht etwa einen fremden Schaden geltend. Sie hat infolge der Vertragsverletzung der Beklagten und der dadurch von der Beklagten verursachten, unstreitig als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennenden Körperverletzung des Soldaten Bradtmüller die Aufwendungen für den Krankentransport und für die Heilbehandlung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erbringen müssen (vgl. §§ 81 Abs. 5, 86 Abs. 1 Satz 2 SVG in der damals geltenden Fassung vom 20.2. 1967, BGBl I, 201; §§ 1, 9 ff BVersG in der damals geltenden Fassung vom 20.1.1967, BGBl I, 141).

20

Daß dieser Vermögensschaden der Klägerin erst die Folge der Körperverletzung eines Dritten, Bradtmüllers, war, steht der Ersatzpflicht der Beklagten nicht entgegen. Für den Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 538 BGB ist es in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß er auch sog. Mangelfolgeschäden umfaßt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1962 - VIII ZR 4/61 = NJW 1962, 908 und vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 149/69 = NJW 1971, 424 m.w. Nachw.). Dazu gehören auch solche Vermögenseinbußen, die dem Mieter dadurch entstehen, daß infolge eines Fehlers der Mietsache ein Dritter zu Schaden kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Schutzbereich des Mietvertrages auch auf diese Person erstreckt. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise einer Mieterin Schadensersatz nach § 538 BGB für entgangene Dienste zugesprochen, weil ihr Ehemann (und Mitmieter) infolge eines Fehlers der Mietsache tödlich verunglückt war (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats vom 11. November 1969 - VI ZR 88/68 - LM BGB § 538 Nr. 12/13).

21

4.

Der vertragliche Schadensersatzanspruch der Klägerin wird schließlich auch nicht durch § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- u. Arbeitsunfällen vom 7.12. 1943 ausgeschlossen. Wie bereits der VI. Zivilsenat in seinem im ersten Revisionsverfahren ergangenen Urteil vom 13. März 1973 (a.a.O.) ausgeführt hat, steht das Rückgriffsverbot des § 4 ErwZulG dem Klaganspruch nur entgegen, soweit die Klägerin ihn zunächst auch auf übergegangene Ansprüche B.s gestützt hatte, nicht hingegen, soweit sie von der Beklagten die Erstattung ihrer Versorgungsaufwendungen aufgrund eigener vertraglicher Rechte verlangen kann.

22

IV.

Das angefochtene Urteil hat der Klägerin somit den mit der Klage beanspruchten, der Höhe nach von der Revision nicht angegriffenen Teilbetrag ihrer Aufwendungen zu Recht zuerkannt. Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Vorsitzender Richter Dr. Haidinger
Richter Braxmaier
Richter Hoffmann
Richter Wolf
Richter Merz