Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1975, Az.: III ZR 9/73
Anspruch auf die Rückzahlung eines Darlehens; Anforderungen an die Verteilung der Beweislast; Pflicht des Klägers zum Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen; Anforderungen an die Auslegung eines Testaments
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 9/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 12.07.1972
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Matt J. S., F., F.straße 128
Prozessgegner
Dipl. Kaufmann Dr. Ernst H., O., Am H. 9, als Nachlaßverwalter über den Nachlaß des Kaufmanns John Helmut B.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1975
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Kreft sowie
der Richter Gähtgens, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 12. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Am 19. Mai 1959 bestätigte der im Mai 1968 verstorbene Kaufmann John Helmut B. dem eng mit ihm befreundeten Kläger, einem in Deutschland lebenden Staatsangehörigen der USA, den Empfang eines Schecks über 12.600 $.
In seinem notariellen Testament vom 8. September 1966 bestimmte B. unter § 4:
"Meine Erben weise ich darauf hin, daß ich noch eine urkundlich nicht belegte Verbindlichkeit gegenüber Herrn Matt S. (Kläger) aus Minnesota, zur Zeit Zivilangestellter bei der US Army in Nürnberg, habe, die möglichst alsbald nach meinem Tode erfüllt werden soll. Die Verbindlichkeit beträgt heute 50.000,- (fünfzigtausend) DM zuzüglich der mit 450,- DM monatlich vereinbarten Zinsen."
Der Kläger hat behauptet, er habe B. nicht nur den im Jahr 1959 durch den Scheck überlassenen Betrag von 12.600 $ geliehen, sondern auch im Jahr 1949 bereits 50.000 DM, die ebenfalls mit 450 DM monatlich verzinslich gewesen seien. Er hat deshalb zunächst, unter Umrechnung des Dollarbetrages auf 50.000 DM, abgesehen von einer erledigten weiteren Forderung, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 100.000 DM nebst 450 DM monatlichen Zinsen auf je 50.000 DM seit dem 1. Oktober 1966 zu verurteilen. Das Landgericht hat den beklagten Nachlaßverwalter durch Anerkenntnisteilurteil und durch ein weiteres Teilurteil insgesamt zur Zahlung von 50.000 DM nebst den verlangten Zinsen seit dem 1. Oktober 1966 verurteilt.
Der Kläger hat vorgetragen: Die im Testament genannte "Verbindlichkeit" beziehe sich auf die Gelder in Höhe von insgesamt 50.000 DM, die er im Jahr 1949 beim Pokern gewonnen und dann B. für ein Geschäft in der Schweiz geliehen habe. Der Betrag habe mit 10 bis 15 % verzinst werden sollen. Er habe aber nicht wie geplant angelegt werden können. B. sei bereit gewesen, seine, des Klägers, Ansprüche sicherzustellen, und habe auch erwähnt, für den Fall, daß ihm, B., etwas zustoße, habe er dafür gesorgt, daß er, der Kläger, sein Geld bekomme.
Auch habe B. seine Mutter veranlaßt, ihm, dem Kläger, eine - allerdings nicht abgerufene - à conto - Zahlung über 2.500 $ zur Verfügung zu stellen. Schließlich habe man sich auf eine Verzinsung in Höhe von 450 DM monatlich geeinigt. B. habe die Zinsen durch unregelmäßige Zahlungen in verschiedener Höhe und durch Verrechnungen bei weiteren gemeinsamen Geschäften bis zum Jahr 1966 beglichen. Dann habe er damit aufgehört, weil er die Verzinsung des Betrages in seinem Testament angeordnet habe. Die im Jahr 1959 durch Scheck überlassenen 12.600 $ habe er B., als aus dem zunächst geplanten Hauskauf nichts geworden sei, unter der Bedingung belassen, daß dieser Betrag mindestens ebenso wie die im Jahr 1949 geliehene Summe verzinst werde.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 50.000 DM nebst 450 DM Zinsen monatlich seit dem 1. Oktober 1966 zu zahlen.
Der Beklagte hat erklärt, er erkenne nur das durch Übergabe des Schecks im Jahre 1959 begründete Darlehen als die im Testament genannte Verbindlichkeit an.
Das Landgericht hat die restliche Klage im Schlußurteil abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den restlichen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger mit dem noch anhängigen Klaganspruch die Rückzahlung eines Darlehens (§ 607 BGB) verlangt. Dieser materiell-rechtliche Ansatz läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erinnert dazu nichts.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts vermag der Kläger mit diesem Anspruch nicht durch zu dringen, weil er nicht nachweisen kann, daß er B. im Jahre 1949 einen Betrag von 50.000 DM geliehen hat, und daß diese Verbindlichkeit zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht getilgt war. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe danach die Verteilung der Beweislast verkannt, ist zum Teil begründet.
Soweit es um die Beweislast für die Begründung des Darlehens geht, nimmt das Berufungsgericht allerdings mit Recht an, daß der Kläger das Entstehen des von ihm geltend gemachten Anspruchs darlegen müsse. Wer aus einem von ihm behaupteten Vertragsschluß Ansprüche herleitet, muß die für das Entstehen dieser ihm günstigen Rechtsfolge wesentlichen Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen.
Entgegen der Auffassung der Revision hat auch das vom Beklagten im Prozeß abgegebene Anerkenntnis den Kläger nicht davon befreit, die für die Entstehung des nach seiner Darstellung im Jahr 1949 begründeten Darlehensanspruchs wesentlichen Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen.
Prozeß rechtlich gesehen hat das Anerkenntnis des Beklagten lediglich die notwendige Grundlage für das vom Kläger daraufhin erwirkte Anerkenntnisteilurteil geschaffen. Das Berufungsgericht hat dem Anerkenntnis allerdings weitergehend auch eine materiell-rechtliche Bedeutung beigelegt, was rechtlich unbedenklich ist (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 307 Anm. I 2 m.w.N.). Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte mit dem Anerkenntnis den Bestand des im Jahre 1959 begründeten Darlehens bestätigt und damit den Kläger insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast enthoben hat. Diese auch von der Revision nicht angegriffene Auslegung des Anerkenntnisses begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Zweck eines den Bestand einer Verbindlichkeit bestätigenden Anerkenntnisses liegt regelmäßig darin, die bisher umstrittene Forderung nach Grund und Höhe festzulegen und dadurch den darüber bestehenden Streit zu beenden (BGH Urt. v. 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411).
Ob der danach streitig gebliebene und vom Kläger jetzt noch allein verfolgte weitere Darlehensanspruch durch § 4 des von B. errichteten Testaments "belegt" ist, betrifft nicht, wie die Revision meint, die Frage der Beweislast, sondern die nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorzunehmende Würdigung des Inhalts des Testaments.
2.
Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen die Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse nicht nur die Entstehung der von ihm behaupteten Forderung, sondern auch als weitere "Anspruchsvoraussetzung" nachweisen, daß sie zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht getilgt gewesen sei. Den Untergang eines Rechts durch Erfüllung muß nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner nach der schon erwähnten allgemeinen Beweislastregel darlegen und im Streitfall beweisen, weil es sich dabei um einen für ihn günstigen Tatbestand handelt, aus dem er Rechte herleiten will (BGH Urt. v. 28.6.1972 - VIII ZR 39/71, LM ZPO § 282 Nr. 24; Rosenberg/Schwab, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 11. Aufl., S. 611).
Den Kläger trifft auch nicht etwa die Last, die Fortdauer des einmal begründeten Darlehensanspruchs darlegen und notfalls beweisen zu müssen. Ist die Entstehung des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts festgestellt, so muß er obsiegen, es sei denn, der Beklagte weist das Bestehen einer rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Einwendung nach. Es gibt keinen Rechtssatz, der das gegenwärtige Bestehen eines Rechts zur Folge hätte. Der Bestand von Rechten wird allenfalls, in hier nicht einschlägigen Fällen, vermutet (vgl. §§ 891, 1006, 2365 BGB; Rosenberg/Schwab a.a.O.; Rosenberg, Beweislast, 5. Aufl., S. 110, S. 115 f.).
Dieser Rechtsfehler hat zwar dazu geführt, daß das Berufungsgericht gemeint hat, es könne die Darstellung des Klägers über den Umfang des Darlehens als richtig unterstellen und die Klage trotzdem abweisen, weil der Kläger jedenfalls den Bestand des Darlehens zur Zeit der Testamentserrichtung nicht habe nachweisen können. Dieser Rechtsirrtum nötigt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Testaments und zur Würdigung der Beweisaufnahme ergeben, daß das Berufungsgericht doch auch schon die Begründung eines Darlehensanspruches in dieser Höhe als nicht nachgewiesen angesehen hat. Entgegen der Meinung der Revision sind ihm insoweit keine Rechtsfehler unterlaufen.
3.
Das Berufungsgericht legt § 4 des Testaments dahin aus, B. habe mit der von ihm erwähnten "Verbindlichkeit" das im Jahr 1959 begründete Darlehen gemeint. Falls der Kläger nämlich zur Zeit der Testamentserrichtung eine weitere gleichhohe Forderung gegen B. besessen hätte, wäre zu erwarten gewesen, daß B. auf das Bestehen zweier Forderungen hingewiesen hätte, schon um sonst leicht möglichen Mißverständnissen vorzubeugen. Zu Unrecht gebe der Kläger der Wendung in § 4 des Testaments, wonach der Erblasser "noch" eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger habe, den Sinn von "außerdem". Es liege jedenfalls näher, das Wort "noch" im temporalen Sinn zu verstehen. Auch mit der mehrdeutigen Formulierung des Testaments, es handele sich um eine "urkundlich sonst nicht belegte" Verbindlichkeit, könne B. die durch die Übergabe des Schecks begründete Darlehensforderung gemeint haben. Der Scheck selbst und B. Bestätigungsschreiben vom 19. Mai 1959 könnten zwar als "Belege" angesehen werden. Diese Betrachtungsweise sei aber nicht die einzig mögliche. Eine gegenteilige Auffassung sei sogar wahrscheinlicher. Die Scheckurkunde ergebe nichts über den Bestand des Darlehens. Bestätigungsschreiben würden im allgemeinen nicht als "Belege" angesehen. Außerdem sei zweifelhaft, ob B. bei der Testamentserrichtung noch an sein damals sieben Jahre zurückliegendes Bestätigungsschreiben gedacht habe. Aus der Wendung im Testament, die Verbindlichkeit betrage "heute" 50.000 DM, könne nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden. Die Bedeutung dieses Wortes sei unklar. Es liege aber nahe, daß der Erblasser damit auf den seit 1959 veränderten Umrechnungskurs des Dollars habe hinweisen wollen.
a)
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Testaments nicht gegen § 2084 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist bei letztwilligen Verfügungen, deren Inhalt verschiedene Auslegungen zuläßt, im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Danach bezweckt die Vorschrift nicht etwa, den in dem Testament Bedachten zu begünstigen. § 2084 BGB hat vielmehr den Sinn, letztwillige Verfügungen aufrechtzuerhalten. Wenn also sowohl eine Auslegung in Betracht kommt, nach der die letztwillige Verfügung hinfällig werden würde, aber auch eine andere, nach der sie aufrechterhalten werden kann, soll der zweiten Auslegung der Vorzug gegeben werden (RG Gruchot, Bd. 53, 94, 97).
Für die Anwendung von § 2084 BGB ist deshalb kein Raum, wenn die Verfügung nach beiden Auslegungen einen - nur mehr oder minder weitgehenden - Erfolg hat (RG Seufferts Archiv Bd. 75 Nr. 107; RG WarnRspr 1919, Nr. 198). So liegt es hier. Die von B. in § 4 seines Testaments erstrebte Befriedigung der gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeit wird, wenn man einmal das Bestehen beider Darlehensansprüche unterstellt, sowohl erreicht, wenn der Inhalt des Testaments auf ein im Jahre 1949 begründetes Darlehen bezogen wird, als auch, wenn das im Jahre 1959 vereinbarte Darlehen als die in § 4 des Testaments gemeinte Verbindlichkeit angesehen wird. In beiden Fällen bleibt das Testament aufrechterhalten. Der von B. darin ausgedrückte Wille hat also stets "Erfolg".
b)
Die Zweifel darüber, welche Verbindlichkeit B. gemeint hat, sind vielmehr, wie es das Berufungsgericht auch getan hat, nach den in § 133 BGB enthaltenen Grundsätzen zu würdigen. Diese Aufgabe ist dem Tatrichter vorbehalten. Im Revisionsrechtszug kann die Auslegung eines Testaments, das eine individualrechtliche Erklärung darstellt, nur daraufhin überprüft werden, ob die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung denkgesetzlich möglich ist, oder ob das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrens vor Schriften verstoßen hat (BGH, LM BGB § 133 (B) Nr. 1).
c)
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe das Testament nur lückenhaft und damit nicht hinreichend gewürdigt (§ 286 ZPO). Deshalb habe es § 4 nicht auf das im Jahre 1949 begründete Darlehen bezogen. Der Erblasser könne in § 4 des Testaments nicht das im Jahre 1959 begründete Darlehen gemeint haben, weil dessen Kapital, wie die Schecksumme von 12.600 $ ergebe, nach dem damaligen Umrechnungskurs den im Testament genannten Betrag von 50.000 DM überstiegen habe. Die Revision zeigt damit keinen Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil auf. Das Berufungsgericht hat das offenkundige Sinken des Dollarkurses im Verhältnis zur Deutschen Mark in den Jahren 1959 bis 1966 als möglichen Grund für die Verwendung des Wortes "heute" bei der Höhe des Darlehensbetrages gewürdigt. Im Mai 1959 entsprach 1 US Dollar dem Betrag von 4,18 DM (Bundesanzeiger 1965 Nr. 83 und 101). Am 8. September 1966, dem Tag der Errichtung des Testaments, standen US Dollar und Deutsche Mark im Verhältnis von 1 US Dollar zu 3,98 bis 3,99 DM (Bundesanzeiger Nr. 168). Dem Scheck betrag von 12.600 $ entsprachen danach 50.148 bis 50.274 DM. Da ferner nach der Darstellung des Klägers in seinem Schreiben vom 30. September 1968 auf S. 2 von der auf 12.600 $ lautenden Schecksumme 12.000 $ als Darlehen und ein Betrag von 600 $ für Verwaltungsausgaben bestimmt waren, mußte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, davon ausgehen, der Kapitalbetrag des im Jahre 1959 begründeten Darlehens habe nach den Vorstellungen des Erblassers bei der Errichtung des Testamentes den Betrag von 50.000 DM so deutlich überstiegen, daß er keinesfalls mit der "Verbindlichkeit" das durch die Übergabe des Schecks begründete Darlehen gemeint haben könne.
4.
Das Berufungsgericht hat für die Würdigung der Beweisaufnahme als "entscheidend" angesehen, daß das Gesamtbild des Prozesses gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers und der sie weitgehend bestätigenden Zeugenaussage seiner Ehefrau spreche. Die schon erstaunliche Hingabe der beträchtlichen vom Kläger im Pokerspiel gewonnenen Beträge ohne jede schriftliche Abmachung möge zwar vielleicht noch mit den besonderen Verhältnissen in amerikanischen Besatzungskreisen kurz nach dem Krieg und den freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und B. erklärt werden können. Es sei aber kaum verständlich, daß der Kläger für den Zeitraum von fast 20 Jahren zwischen der von ihm behaupteten Begründung des Darlehens und dem Tode B. keine eindeutigen Beweisstücke vorlegen könne, insbesondere auch nicht über die Zinszahlungen, die sich nach den vom Kläger dazu behaupteten Vereinbarungen auf einen Betrag von insgesamt etwa 90.000 DM belaufen müßten. Der Vortrag des Klägers sei ferner auch teilweise widersprüchlich und wenig überzeugend. Im ersten Rechtszug habe er z.B. behauptet, erst von seiner Ehefrau, nachdem diese das Testament eingesehen habe, von der darin angeordneten Erfüllung seiner Ansprüche erfahren zu haben. In der Berufungsbegründung habe er vorgetragen, B. habe ihm diese testamentarische Anordnung im Jahre 1968 mitgeteilt.
Die von der Revision zur Würdigung der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers erhobenen Rügen betreffen nicht diese die Entscheidung tragenden rechtsfehlerfreien Ausführungen. Das Berufungsgericht ist ferner nicht, wie die Revision meint, auch nur teilweise der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers gefolgt, der es - rechtlich unbedenklich - wegen des Interesses der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits eine geringere Beweiskraft als der eines unbefangenen Zeugen beigelegt hat.
5.
Das Berufungsgericht hat danach die Behauptungen des Klägers über die Entstehung des Darlehensanspruchs im Jahre 1949 als unbewiesen und den Kläger insoweit als beweisfällig angesehen. Da diese Ausführungen die Zurückweisung der Berufung des Klägers rechtfertigten, muß die Revision zurückgewiesen werden.
Gähtgens
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann