Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1975, Az.: 1 StR 580/74
Strafbarkeit wegen Notzucht; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Voraussetzungen für eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 02.11.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Notzucht
Prozessführer
Betriebsleiter Axel B. aus I., geboren am ... 1939 in M./A.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel und Herdegen als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
der Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Freiherr von ... als Verteidiger sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2. November 1973 wird verworfen; jedoch entfällt die Einziehung des Kraftfahrzeugs.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seinen Pkw eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt im wesentlichen erfolglos.
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1.
Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist nicht erwiesen.
a)
Häufige Änderungen in der Geschäftsverteilung - wie sie gerade bei einem großen Landgericht unvermeidlich sind - können die Besetzungsrüge nicht begründen. Es ist nicht bewiesen, daß der Wechsel auf der Richterbank zu vermeiden gewesen wäre oder daß er gar der "Manipulation" gedient habe. Daß der Vorsitzende Richter Paul mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Stenglein ersetzt wurde, wird von der Revision nicht einmal bestimmt behauptet, geschweige denn bewiesen. Auch im übrigen ergeht sich die Revision zu diesem Punkt in Vermutungen.
b)
Eine interne Geschäftsverteilung (§ 21 g GVG) lag vor; die Revision behauptet nicht, daß gegen sie verstoßen worden sei. Sie meint nur, nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden Richters Paul am 1. September 1973 hätte sein Nachfolger eine neue Regelung treffen müssen. Das schreibt das Gesetz jedoch nicht vor.
c)
In der Hauptverhandlung wirkte der Hilfsschöffe P. mit, der anstelle des Hauptschöffen R. einberufen worden war. R. war am 3. September 1973 vom Sitzungsdienst entbunden worden, weil er mitgeteilt hatte, daß er zwar seinen bisherigen Wohnsitz noch kurze Zeit beibehalte, aber ab 10. September 1973 als Gymnasiallehrer in Heringsfeld/Westfalen tätig sein werde. Einige Zeit nach Prozeßbeginn erklärte er, daß er seinen Dienst in Heringsfeld nicht antreten werde.
Entgegen der Ansicht der Revision durfte sich der Richter bei seiner Entscheidung mit der Erklärung R. begnügen. Sie war auch nicht falsch und rechtfertigte am 3. September 1973 seine Dienstbefreiung. Daß der von ihm und dem Richter angenommene Grund später wegfiel, machte die Entscheidung nicht fehlerhaft.
Der Revision ist nicht zu entnehmen, daß anstelle des Hauptschöffen ein anderer Hilfsschöffe als P. hätte herangezogen werden müssen.
2.
Wie aus der 12. Änderung der Geschäftsverteilung vom 9. Oktober 1973 hervorgeht, übernahm der neu ernannte Vorsitzende Richter Dr. Kurys-Römer mit Wirkung vom 16. Oktober 1973 den Vorsitz einer Strafkammer. Bis einschließlich 12. Oktober 1973 war er Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren, also - wie die Revision behauptet - teilweise zu einer Zeit, als er bereits zum Richter ernannt worden war.
Darin liegt jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Gesetzesverstoß. § 151 GVG verbietet nur die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Staatsanwälte. Eine Handhabung im umgekehrten Sinne ist gestattet, so etwa bei einer Abordnung (§ 37 Abs. 1 DRiG). Der Grundsatz der Gewaltentrennung gebietet nur, daß ein Richter nicht zugleich Aufgaben der vollziehenden Gewalt wahrnimmt (§ 4 Abs. 1 DRiG).
3.
Der Beschwerdeführer behauptet, der Verteidiger habe zum Ausdruck gebracht, der erschienene Sachverständige P. sei als solcher nicht qualifiziert, und deshalb beantragt, diesen Sachverständigen nicht zu vernehmen; diesen Antrag habe die Jugendkammer ohne Begründung zurückgewiesen.
Die Revision gibt das Verfahrensgeschehen nicht vollständig wieder. Die Rüge scheitert jedoch schon daran, daß das Landgericht zur Begründung die Vorschrift des § 245 Satz 1 StPO anführte, wonach es sogar verpflichtet war, den Sachverständigen zu hören.
4.
Die Revision meint, die beiden Ablehnungsanträge gegen den Sachverständigen Dr. Rö. seien zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Rügen greifen nicht durch.
a)
Die Zurückweisung des ersten Gesuchs (der Sachverständige erscheine als befangen, weil er vom "Opfer" und "Tat" gesprochen habe) ist nicht zu beanstanden. Die vom Sachverständigen gebrauchten abkürzenden Bezeichnungen hat das Landgericht nicht als Umstände angesehen, die beim Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit erwecken konnten. Daran ist kein Rechtsfehler zu erblicken.
b)
Die Wiederholung des Ablehnungsgesuchs am 31. Oktober 1973 ohne ausdrückliche Anführung des Ablehnungsgrundes ist, wie aus einer weiteren Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung ersichtlich, offenbar auf die Behauptung gestützt, der Sachverständige habe verschwiegen, daß mehr Absorptionskurven vorhanden seien als angegeben (Bd. V Bl. 983 SA). Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil Dr. Rö. bereits bei früherer Anhörung von mehreren Messungen gesprochen habe und die Nichterwähnung des Vorhandenseins weiterer, als Arbeitsgrundlage dienender Kurven keine Zweifel an seiner Unbefangenheit begründe. Auch diese Ablehnungsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
5.
Die Jugendkammer hat den Antrag, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Annegret Br. durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, wegen eigener Sachkunde abgelehnt. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2, 4 StPO, jedoch zu Unrecht.
Es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, den Wert einer Zeugenaussage, insbesondere ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen - auch dann, wenn der Zeuge in der Pubertät steht und Opfer eines Sexualdelikts ist; ausgenommen sind Aussagen, die besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweisen (BGHSt 3, 52). Dieser Grundsatz ist nicht, wie die Revision meint, durch spätere Entscheidungen (BGHSt 7, 82; 19, 369; 23, 176) aufgegeben worden. Soweit diese (und andere) Urteile ein jugendpsychologisches Gutachten für notwendig halten, begründen sie dies mit den Besonderheiten des Einzelfalls. Hierauf allein kommt es an. Die Jugendkammer hat die Eigentümlichkeit des Falles gesehen und beachtet, insbesondere auch den Umstand, daß Annegret zur Tatzeit in der Pubertät stand (UA S. 22). Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Eigenschaften der Zeugin nicht von der Norm abweichen. Es ist zwar richtig, daß vielfach solche Abweichungen erst von einem Sachverständigen festgestellt werden können (BGHSt 7, 82, 85); jedoch müssen dann bestimmte Anhaltspunkte vorliegen. Hinzukommt, daß Annegret inzwischen 17 Jahre alt geworden ist. Das Ergebnis einer psychologischen Untersuchung der zur Tatzeit Fünfzehnjährigen stände deshalb auf unsicherem Boden, so daß eine Aufklärung in dieser Richtung sich nicht aufdrängte (BGH, Urteil vom 24. Februar 1966 - 1 StR 594/65).
6.
Das Ergebnis der Gegenüberstellung im Vorverfahren bezeichnet die Revision als "völlig untaugliches" Beweismittel, das nicht hätte verwertet werden dürfen. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Selbst wenn eine Gegenüberstellung unsachgemäß vorgenommen wird, ist sie damit als Beweismittel nicht ausgeschlossen; nur ihr Bei weiswert könnte dadurch beeinflußt sein, und das Gericht müßte sich, wenn es sie verwerten will, der Mängel bewußt sein.
Im vorliegenden Fall lassen sich im übrigen - was auf die Sachbeschwerde hin zu prüfen war - keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung der Gegenüberstellung erheben. Daß der Tatrichter die "Erwartungssuggestion" - die in der Regel gegeben ist - unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht dargetan. Wenn allein der Angeklagte bei der Gegenüberstellung eine Narbe trug, so kann sich das schon nach dem Vortrag der Revision nicht zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben. Bei dem ersten Durchgang trugen er und alle Vergleichspersonen Sonnenbrillen (UA S. 26); hierdurch wurde die Narbe verdeckt (Revision Rechtsanwalt Obermeier S. 25).
7.
Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, Professor Dr. Schneider oder einen anderen Sachverständigen heranzuziehen zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Konstitution, seiner geistig-seelischen Veranlagung sowie seiner Sexualstruktur die ihm angelastete Tat nicht begangen haben könne ("Täterfremdheit"). Die Jugendkammer lehnte den Antrag ab, weil hierüber ein Sachverständigenbeweis beim derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht geführt werden könne, ein der Sachaufklärung dienliches Beweisergebnis daher nicht zu erwarten und das Beweismittel somit völlig ungeeignet sei. Das Landgericht beruft sich hierbei auf die Darlegung zweier Landgerichtsärzte, daß "weder der Psychiatrie noch der Sexualforschung derzeit Mittel zur Verfügung stehen, um sexuelle Verhaltensweisen eines Menschen über dessen eigene Offenbarung hinaus positiv festzustellen oder auszuschließen."
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO und der Aufklärungspflicht greift nicht durch. Die Revision will den Antrag dahin verstanden wissen, daß ein Sachverständiger Möglichkeiten oder sogar Wahrscheinlichkeiten aufzeigen könne, die für den Angeklagten sprechen und nach Sachlage nicht widerlegt werden könnten oder zugunsten des Angeklagten unterstellt werden müßten; die Jugendkammer habe übersehen, daß es nicht darauf ankomme, durch den Sachverständigen positive Feststellungen zu treffen oder auszuschließen. Der Beschwerdeführer räumt damit ein, daß entgegen der Wortfassung des Antrags (der Angeklagte könne die Tat nicht begangen haben) keine positive Beweisbehauptung aufgestellt werden sollte; eine solche Behauptung hätte auch mit dem angegebenen Beweismittel nicht bewiesen werden können. Es bleibt hiernach nur eine Beweisanregung, deren Ablehnung nicht an die Form des § 244 Abs. 3, 4 StPO gebunden ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht war das Landgericht nicht gehalten, auf den Antrag einzugehen.
Dasselbe gilt für die Rüge, die Jugendkammer habe es unterlassen, einen Sexualforscher heranzuziehen. Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 176) betrifft den Extremfall einer Triebanomalie, der mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist.
Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Aufklärungsrüge (Professor K. hätte als sachverständiger Zeuge über die vom Sachverständigen Dr. W. zugrunde gelegten Befunde vernommen werden müssen) ist unzulässig, weil sie die zu beweisenden Tatsachen nicht angibt; der Hinweis auf das Protokoll genügt nicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
8.
Die Revision meint, es hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, die Ehescheidungsakten beizuziehen. Auch diese Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil es an der Angabe sowohl einer konkreten Beweisbehauptung als auch eines bestimmten Beweismittels fehlt. Der Hinweis auf die in (welchem?) Schriftsätzen möglicherweise enthaltenen Ausführungen über das eheliche Sexualverhalten des Angeklagten genügt nicht.
9.
Unzulässig ist auch die Rüge, das Gericht habe versäumt, Personen aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten darüber zu befragen, ob ihnen im Verhalten des Angeklagten etwas über eine Neigung zu jungen Mädchen aufgefallen sei; es fehlt an der Angabe eines bestimmten Beweismittels.
10.
Den Antrag, Professor Dr. M. als weiteren Sachverständigen zum Fasergutachten zu hören, hat die Jugendkammer mit der Begründung abgelehnt, daß durch die bisher gehörten Sachverständigen Dr. Rö., Pi. und Professor Dr. S. teils die behaupteten Tatsachen, teils ihr Gegenteil bewiesen sei, daß die Sachkunde der früheren Gutachter nicht zweifelhaft sei, ihre Gutachten nicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgingen und keine Widersprüche enthielten; Professor M. verfüge nicht über Forschungsmittel auf dem Gebiet der Statistik, die denen der früheren Gutachter überlegen seien.
Die Revision hält die Ablehnung des Beweisantrags für fehlerhaft, weil die Sachkunde der Sachverständigen Pi. und Dr. Rö. zweifelhaft sei. Darüber hat indessen der Tatrichter zu entscheiden. Er hat sich von der Sachkunde überzeugt (UA S. 36 ff); Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Worin der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO bestehen soll, legt die Revision nicht dar.
11.
Auf den Antrag, Professor Dr. Sc. als Sachverständigen zu vernehmen, hat die Jugendkammer als wahr unterstellt, daß selbst bei winzigen Spermamengen neben der Hauptgruppe auch die Untergruppe (z.B. A 1 Rhesusfaktor positiv oder negativ) festgestellt werden könne. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich der Tatrichter an die Wahrunterstellung gehalten. Er führt aus, daß der Sachverständige Dr. Rö. auch dieser Ansicht sei, daß aber im vorliegenden Fall keine Substanz zur Untersuchung mehr übriggeblieben sei (UA S. 34).
12.
Der Sachverständige Dr. Rö. brauchte nicht die seinem Gutachten zugrunde liegenden wissenschaftlichen Abhandlungen vorzulegen. Die Ablehnung des dahin gehenden Antrags mit der Begründung, diese Abhandlungen seien allgemein zugänglich und der Sachverständige habe nicht alle einzelnen Quellen seiner Sachkunde zu erschließen, ist entgegen der Meinung der Revision rechtsfehlerfrei. Sie legt nicht im einzelnen dar, daß und weshalb die Abhandlungen nicht allgemein zugänglich seien.
13.
Den Hilfsantrag auf - erneute - Vernehmung des Professor S. hat die Jugendkammer im Urteil (UA S. 39, 40) mit der Begründung abgelehnt, er verfüge nach eigener Angabe nicht über die zur Begutachtung der Beweisbehauptung erforderlichen Erfahrung; diese Frage sei aber durch die überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Pichler und Dr. Rö. geklärt. Die Revision räumt ein, diese Begründung möge zutreffen; was sie weiter hierzu vorträgt, vermag eine Verletzung des § 244 Abs. 2, 4 StPO nicht zu begründen.
14.
Daß das Landgericht die Einnahme eines Augenscheins (Möglichkeit der Montage der Alpinaräder) als zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich abgelehnt hat, verstieß nicht gegen § 244 Abs. 5 StPO; ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
15.
Das Landgericht hat festgestellt, daß zur Tatzeit kein Angehöriger des zuständigen Elektrizitätswerks Wohnungen in Garching besuchte (UA S. 52). Es drängte sich ihm nicht auf, einen möglichen Täter unter früheren Angestellten und Arbeitern des Werks oder Angestellten des Statistischen Amts oder der Stadtverwaltung zu suchen.
16.
Was die Revision sonst im Gewande von Aufklärungsrügen vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, der die Alibibehauptung des Angeklagten eingehend und ohne Rechtsfehler erörtert hat (UA S. 41 bis 52).
17.
Soweit der Senat auf Verfahrensrügen nicht im einzelnen eingegangen ist, erachtet er das Vorbringen als offensichtlich unbegründet.
II.
Auch die Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos.
1.
Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern. Auch die Annahme einer vollendeten Notzucht ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat sich ohne Rechtsirrtum davon überzeugt, daß das Glied des Angeklagten in den Scheidenvorhof eingedrungen war (UA S. 11, 23).
2.
Auch gegen die Strafzumessung lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben.
Nicht bestehen bleiben kann dagegen die Einziehung des Pkw. Die Jugendkammer stützt diese Nebenstrafe auf die Feststellung, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug zur Hinfahrt zum Tatort wie auch zur Flucht und zur Schaffung eines Alibis durch frühzeitige Rückkehr nach Ingolstadt verwendet habe (UA S. 58). Das genügt jedoch nicht zur Annahme, daß der Pkw zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden sei. Eine gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (jetzt § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) verhängte Nebenstrafe würde voraussetzen, daß der Angeklagte den Kraftwagen planmäßig zur Tat einsetzte, daß er ihn als Werkzeug gebrauchte. Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, wann der Angeklagte den Tatentschluß gefaßt hat und daß der Pkw zur Annäherung an den Tatort eine für die Tat wesentliche Rolle spielte. Es liegt hier anders als in den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen, in denen der Täter sein Opfer zum Tatort gefahren hat (BGH NJW 1955, 1327 Nr. 18).
Auch für einen planmäßigen Einsatz zur Flucht (vgl. BayObLG NJW 1963, 600 Nr. 21) ist nichts dargetan; nach Sachlage mußte der Angeklagte seinen Kraftwagen zur Rückfahrt nach Ingolstadt benutzen. Da weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten in diesem Punkt nicht zu erwarten sind, hat der Senat die Einziehung des Pkw in Wegfall gebracht.
Loesdau,
Mösl,
Zipfel,
Herdegen