Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1966, Az.: 1 StR 594/65
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1966
- Aktenzeichen
- 1 StR 594/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 10.06.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an der damals 13-jährigen Monika W. zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit der - zur Zeit der Hauptverhandlung 21-jährigen - Zeugin W. abgelehnt hat. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
a)
Das Landgericht stützt sich bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Diplompsychologen, sondern bejaht sie - übrigens in Übereinstimmung mit dessen Gutachten - aus eigener Sachkunde. Mit der Berufung hierauf lehnt das Landgericht die hilfsweise beantragte Begutachtung durch das gerichtsmedizinische Institut der Universität Heidelberg ab. Gegen diese dem § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO entsprechende Entscheidung ist rechtlich nichts einzuwenden.
Aus den Urteilsgründen muß sich allerdings für das Revisionsgericht erkennbar ergeben, ob sich der Tatrichter die eigene Sachkunde zutrauen konnte (BGHSt 12, 18, 20) [BGH 10.07.1958 - 4 StR 211/58]. In welchem Umfang er sich hierüber ausweisen muß, richtet sich aber nach der Schwierigkeit der Beweisfrage (BGH a.a.O.). Es schadet im gegebenen Fall nichts, daß das Landgericht nicht darlegt, weshalb es sich die erforderliche Sachkunde beimißt; denn es handelte sich um die Glaubwürdigkeit einer inzwischen erwachsenen, in jeder Hinsicht unauffälligen Zeugin, deren Beurteilung zu den eigensten Aufgaben des Richters gehört.
Zu Unrecht zieht die Revision die Sachkunde des Landgerichts deshalb in Zweifel, weil es einen Sachverständigen zur Hauptverhandlung geladen hatte. Diese Ladung ging darauf zurück, daß die Strafkammer in anderer Besetzung bei einer früheren Hauptverhandlung die Einholung eines Gutachtens beschlossen hatte, übrigens ohne daß dies der Angeklagte oder sein Verteidiger angeregt hatte. Schon deshalb setzte sie sich dadurch, daß sie das Gutachten unberücksichtigt ließ, nicht in Widerspruch zum eigenen Verhalten (vgl. die insoweit ähnliche Sachgestaltung in der angeführten Entscheidung BGHSt 12, 18). Da der Sachverständige geladen und erschienen war, mußte ihn die Strafkammer vernehmen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verfahrenshandhabung der Strafkammer rechtfertigt also nicht den Schluß, daß ihr die eigene Sachkunde - entgegen den Ausführungen im Urteil - zweifelhaft gewesen sei.
b)
Die Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch verletzt, daß es bei der Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Zeugin das Gutachten des Sachverständigen unberücksichtigt ließ.
Das Landgericht bezeichnet die Darstellung Monikas als nüchtern und phantasiearm. Sie stimmt überein mit dem Inhalt ihrer ersten Aussage im Verfahren, die die Zeugin mit 18 Jahren, also nach dem Ende der Pubertät, gegenüber der Polizei und später vor dem Sachverständigen abgegeben hat. Es tritt nichts dafür hervor, daß Monika hierbei an Vorstellungen festgehalten hat, die sie sich schon zur Tatzeit - etwa infolge einer durch die Pubertät bedingten Selbsttäuschung - falsch gebildet hatte; auch aus dem Umstand, daß ihre Mutter damals im Krankenhaus im Sterben lag, brauchte das Landgericht das nicht zu entnehmen. Denn andererseits durfte die Strafkammer in dem festgestellten vernünftigen und folgerichtigen Verhalten Monikas nach der Tat (Einstellung der Besuche in der benachbarten Wohnung des Angeklagten, Offenbarung gegenüber ihrem Vater) einen Umstand sehen, der die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung unterstützte. Das Landgericht war deshalb nicht gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen (BGHSt 7, 82; BGH LM § 244 Abs. 4 StPO Nr. 12). Schließlich war von einer psychologischen Untersuchung kaum weitere Aufklärung zu erwarten, weil die Ergebnisse umso fragwürdiger werden, je später die Untersuchung durchgeführt wird (BGH Urteil vom 20. August 1953 - 4 StR 707/52); zwischen der Tat und der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von fast acht Jahren, und die Zeugin ist inzwischen eine erwachsene Frau geworden.
2.
Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Da die Nachprüfung des Urteils auch insoweit keinen Rechtsfehler ergibt, war die Revision zu verwerfen.
Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart