Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1958, Az.: 4 StR 211/58
Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Sachverständigen trotz Fehlens der erforderlichen Sachkunde bei einem oder mehreren zum Spruchkörper gehörigen Richtern; Notwendigkeit der Feststellung der Sachkundigkeit des Gerichts im Urteil; Mitteilung der Sachkundigkeit des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten; Notwendigkeit des Vorliegens der Sachkunde eines Schöffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 211/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 11905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 29.11.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 12, 18 - 21
- JZ 1959, 130-131 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1958, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1596-1597 (Volltext mit amtl. LS) "eigene Sachkunde des Gerichts"
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Erfordert die Beurteilung des Sachverhalts eine besondere Sachkunde, so kann das Gericht einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen auch dann ablehnen, wenn nur einer oder mehrere zum Spruchkörper gehörige Richter die erforderliche Sachkunde besitzen. Es ist nicht erforderlich, daß alle Mitglieder eines Kollegialgerichts in gleichem Maße sachkundig sind.
- 2)
In einem solchen Falle brauchen die übrigen Richter die Sachkenntnis auf einem Sondergebiet nicht in öffentlicher Verhandlung und nicht in Gegenwart der Verfahrensbeteiligten zu erwerben.
- 3)
Es muß jedoch zwecks Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs den Verfahrensbeteiligten in der Verhandlung ersichtlich sein, daß das Gericht die einschlägigen Fragen aufgrund eigener Sachkunde zu entscheiden beabsichtigt, und ihnen Gelegenheit gegeben werden, zu diesen Stellung zu nehmen.
- 4)
Das Revisionsgericht muß in der Lage sein nachzuprüfen, ob der Tatrichter sich die erforderliche Sachkunde etwa zu Unrecht zugetraut hat. Die Urteilsgründe müssen daher Ausführungen enthalten, aus denen sich die Sachkenntnis des Gerichts ergibt. Die Anforderungen, die an den Ausweis der eigenen Sachkunde im Urteil zu stellen sind, richten sich nach dem Maß der Schwierigkeit der Beweisfrage.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juli 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung sowie
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. November 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten R. und Ha. wird die in dieser Sache seit dem 30. November 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
R. wegen bandenmäßig begangenen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen bandenmäßig begangenen einfachen Diebstahls in drei Fällen und wegen eines weiteren schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus.
Ha. wegen derselben acht Bandendiebstähle zu drei Jahren Zuchthaus und Sch. unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in acht Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.
Sie hat allen Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und dem Angeklagten R. die Fahrerlaubnis für fünf Jahre entzogen.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Angeklagten R. und Ha. kamen im Herbst 1956 überein, sich durch eine Reihe gemeinsamer Viehdiebstähle und den Verkauf des gestohlenen Viehs eine ständige Erwerbsquelle zu verschaffen. Durch Vermittlung des Rentners BB. lernten sie den Angeklagten Sch. kennen, der sich bereit erklärte, von ihnen Vieh abzunehmen. Von Ende November 1956 bis Januar 1957 waren sie außerdem für eine Spinnstoffirma als Vertreter tätig, um Aufträge zur Lieferung von Konfirmandenausstattungen zu werben.
Im Laufe von 4 Monaten (November 1956 bis März 1957) stahlen sie gemeinsam jeweils zur Nachtzeit und an verschiedenen Orten 16 Kühe, die sie auf einen Viehtransportanhänger verluden und unmittelbar darauf zu Sch. brachten, der sie noch am selben Tage abschlachtete. Im ersten Falle führten sie das Vieh von der Weide fort, in den übrigen Fällen drangen sie in den Stall des betreffenden Bauern ein. Soweit die Viehställe verschlossen waren (in 5 Fällen), brachen sie die Türen gewaltsam auf oder stiegen durch ein Fenster ein. In der Nacht zum 28. März 1957 stahl der Angeklagte R. allein - Ha. befand sich damals in Strafhaft - aus dem Stall des Landwirts Ro. in Be., Kreis L., weitere 3 Kühe, nachdem er durch ein Fenster eingestiegen war.
Alle Tiere verkauften sie an den Angeklagten Sch. Mit Ausnahme des ersten Falles rechnete dieser mit der Möglichkeit, daß die Tiere gestohlen waren, nahm dies jedoch billigend in Kauf. Für die so erworbenen Kühe zahlte er den Angeklagten R. und Ha. wesentlich niedrigere Preise, als sie bei ordnungsmäßigen Viehkäufen üblich waren. In den meisten Fällen trug er als Verkäufer falsche Namen in sein Wareneingangsbuch ein.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.
II.
Revision R.
1.)
Die Vorschrift des § 261 StPO ist nicht verletzt, nach dieser hat das Gericht in freier Beweiswürdigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entscheiden. Es konnte seine Überzeugung, daß der Beschwerdeführer 9 Diebstähle begangen hat, auch aus mittelbaren Beweistatsachen herleiten. Es lag im Ermessen des Tatrichters, ob er diese zur Begründung seiner Überzeugung für ausreichend erachtete. Ein Rechtsfehler würde nur dann vorliegen, wenn gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wäre. Dies ist hier nicht der Fall.
2.)
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe Angaben die er bei früheren polizeilichen Vernehmungen gemacht habe, verwertet. Einen Verfahrensverstoß hat er jedoch nicht nachgewiesen. Die polizeilichen Vernehmungsniederschriften sind zwar in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Trotzdem kann ihr Inhalt auf verfahrensrechtlich zulässigem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Es ist einmal möglich, daß das Gericht dem Angeklagten seine früheren Angaben auch ohne förmliche Verlesung vorgehalten und ihren Inhalt auf Grund seiner Erklärungen festgestellt hat. Ein solcher Vorhalt ist nicht protokollpflichtig. Außerdem hat das Gericht die Verhörspersonen (Kriminalobersekretäre De. und D., Kriminalassistent O. und Regierungs- und Kriminalrat F.) als Zeugen vernommen. Auch auf deren Aussagen können die Feststellungen über den Inhalt der früheren Einlassung beruhen. Unter diesen Umständen ist nicht erwiesen, daß die Verwertung des Inhalts der früheren Aussagen auf einem Verfahrensverstoß beruht.
Das Gericht war nach § 267 StPO nicht verpflichtet anzugeben, auf welchen Beweismitteln die Feststellung beruht, daß die Angeklagten R. und Ha. im Falle 2) am Tage vor der Tat in Wüsten waren und Ha. der Schwester des Bestohlenen Konfirmationssachen angeboten hat. Dafür, daß das Gericht sie ohne jegliche Grundlage getroffen hat, ist kein Anhalt vorhanden. Sie kann auf der Einlassung eines der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung, möglicherweise nach einem entsprechenden Vorhalt, beruhen. Ha. hat übrigens seine Vertretertätigkeit für Konfirmandenausstattungen selbst zugegeben (UA S. 23). Es ist unzutreffend, daß die Feststellung nur durch die - übrigens von keinem der Beteiligten beantragte - Vernehmung der Schwester des Landwirts Br. hätte getroffen werden können.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind in der Hauptverhandlung auch Photos, Spurenabdrucke, Tatortskizzen u.a. vorgelegt und erörtert worden. Darauf kann die Feststellung beruhen, daß Reifenspuren sichergestellt worden sind. Auch insoweit ist mithin die Revisionsrüge unbegründet, da ein Verfahrensverstoß nicht nachgewiesen ist.
3.)
Die Gründe, die das Gericht zu der Überzeugung geführt haben, daß R. und Ha. die Taten auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses begingen, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle auszuführen (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB), sind im angefochtenen Urteil ausführlich und rechtsbedenkenfrei dargelegt (UA S. 33/34).
Ob sich daraus, daß die Eintragungen des Angeklagten Sch. über die von ihm angekauften Tiere teilweise nicht mit der richtigen Bezeichnung des gestohlenen Viehes übereinstimmen, Rückschlüsse zugunsten der Angeklagten ergeben, hatte die Strafkammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden.
Die weiteren Ausführungen der Revision R. sind offensichtlich unbegründet. Sie greifen teils die Beweiswürdigung des Landgerichts in unzulässiger Weise an (§ 337 StPO), teils enthalten sie die Behauptung neuer Tatsachen, die aus dem Urteil nicht ersichtlich sind und daher vom Revisionsgericht nicht beachtet werden können.
III.
Revision Ha.
1.)
Die Rechtfertigungsschrift enthält unter I und II die gleichen Rügen, die unter II, 2 bereits erörtert sind. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Im übrigen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer bestritten habe, am Tage vor der Tat in Wüsten gewesen zu sein. Auch die ausführlich wiedergegebene Einlassung der Angeklagten (S. 19 ff) läßt das nicht erkennen.
2.)
Die Behauptung, die Strafkammer sei von der Schuld des Angeklagten Ha. nicht überzeugt gewesen, sie habe ihn vielmehr nur auf Grund von Mutmaßungen verurteilt, ist unzutreffend. Die eingehende Beweiswürdigung (S. 24-34 des angefochtenen Urteils) ergibt das Gegenteil. Der Beschwerdeführer sucht lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen.
3.)
Seine Rüge, das Gericht habe einen Sachverständigen zur Beurteilung der Preise des Viehes usw. vernehmen müssen, wird bei der Würdigung der Revision Sch., der die gleiche Rüge erhoben hat, erörtert werden.
4.)
Rechtsfehler bei der Strafzumessung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht nur wegen Betruges, sondern auch wegen Unterschlagung vorbestraft. Die Feststellung, beide Angeklagten (R. und Ha.) hätten bereits Eigentumsdelikte begangen, ist daher zutreffend.
Welche Strafe angemessen ist, bestimmt der Tatrichter nach der Bedeutung der Tat und dem Grad der persönlichen Schuld des Täters. Daß er dabei die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zum Nachteil des Beschwerdeführers überschritten habe, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer gegen beide Täter die - an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens sich bewegenden - gleichen Einzelstrafen ausgesprochen hat.
IV.
Revision Sch.
1.)
Die Strafkammer hatte zur Entscheidung der Frage, ob es sich bei den von Sch. gezahlten Preisen um Unterpreise gehandelt habe, zunächst den Fleischermeister K. als Sachverständigen vernommen. Am letzten Verhandlungstage lehnte ihn der Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich ab. Einen anderen Sachverständigen zog die Strafkammer nicht zu, weil sie - wie sie in der Begründung des Beschlusses zum Ausdruck brachte - nach ihrer Überzeugung in der damaligen Besetzung selbst hinreichend sachverständig sei; die beiden mitwirkenden Schöffen, ein Landwirt und ein Bauer, seien seit Jahren im Viehhandel erfahren und mit den Fleischpreisen bestens vertraut. Die Strafkammer habe sich daher selbst ein sicheres Urteil über die hier in Betracht kommenden Fragen bilden können (UA S. 38).
Die Revision meint, von der Zuziehung eines anderen Sachverständigen hätte das Gericht nur dann absehen dürfen, wenn jedes seiner Mitglieder von vornherein über die notwendige Sachkunde verfügt hätte. Diese Rüge ist unbegründet.
Der Einwand, es sei unverständlich, daß das Landgericht einen Sachverständigen geladen hat, wenn es sich selbst die erforderliche Sachkunde zutraute, geht fehl; denn der Umstand, daß beide Schöffen sachkundig waren, kann sich erst im Laufe der Verhandlung herausgestellt haben. Hierin liegt also kein Widerspruch.
Der Bundesgerichtshof hat (BGHSt 2, 165 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]) bereits ausgesprochen, daß nicht alle Mitglieder eines Kollegialgerichts in gleichem Maße sachkundig sein müssen. Ebenso wie das Gericht sich die Sachkunde von einem Gehilfen, der nicht zum Gericht gehört, vermitteln lassen kann, darf es sich die besondere Sachkunde eines oder mehrerer zum Spruchkörper gehörender Richter zunutze machen (Kleinknecht-Müller StPO 4. Aufl. § 244 Anm. 18). Diese Auffassung teilt auch der Senat.
Die gegenteilige Ansicht von Tillmann bei Löwe-Rosenberg (§ 73 Anm. 4) und Peters (Strafprozeß S. 285), die damit begründet wird, es könne sich sonst eine überragende Stellung des sachverständigen Richters gegenüber den anderen ergeben, vermag nicht zu überzeugen. Es gehört zum Wesen des aus mehreren Personen bestehenden Gerichts, daß nicht jedes Mitglied die gleiche Sachkenntnis und das gleiche Wissen besitzt. Das tritt bei Spruchkörpern mit Laienbeisitzern besonders deutlich in Erscheinung. Die mitwirkenden Berufsrichter haben schon vermöge ihrer rechtswissenschaftlichen Vorbildung, der Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen und einschlägiger Rechtsprechung und ihrer richterlichen Erfahrung eine überragende Stellung gegenüber der nicht juristisch vorgebildeten Beisitzern, während diese wiederum in bestimmten außerrechtlicher Fachgebieten überlegene Kenntnisse haben können. Jedes Mitglied des Gerichts muß zur Rechtsfindung aus dem Schatz seines Wissens und seiner Erfahrungen beitragen. Das vom Gericht in der Beratung gewonnene Urteil beruht dann nicht auf besonderen Kenntnissen eines sachverständigen Richters, vielmehr kommt es nur zustande, wenn die Fachkenntnisse eines Mitglieds überzeugend auf die anderen Mitglieder gewirkt haben, die sich auf diesem Wege die erforderliche Sachkunde verschafft haben.
Ein Richter braucht die Sachkenntnis auf einem Sondergebiet auch nicht etwa in öffentlicher Verhandlung und unter den Augen des Angeklagten zu erwerben. Der Ansicht des Oberlandesgerichts in Köln (NJW 1958, 881), nach der in Fällen, in denen sich das Gericht auf die besondere Sachkunde eines seiner Mitglieder stützt, Beurteilungsfrage und Sachkunde des Gerichtsmitglieds in der Hauptverhandlung erörtert werden müssen, kann der Senat nicht zustimmen. Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Anhörung eines Sachverständigen, wenn das Gericht selbst genügend sachkundig ist. Ob die Sachkunde seines Mitglieds ausreicht, kann das Tatgericht bei der Beratung auch ohne die Anwesenheit der anderen Prozeßbeteiligten feststellen und nach pflichtmäßigem Ermessen beurteilen. In diesem Falle kann der Angeklagte die etwa mangelnde Sachkunde des Gerichts zwar nicht schon in der Hauptverhandlung rügen und die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen beantragen. Seine Rechtsstellung wird aber dadurch gesichert, daß das Revisionsgericht nachprüfen muß, ob der Tatrichter sich die erforderliche Sachkunde etwa zu Unrecht zugetraut hat. Die Urteilsgründe müssen daher Ausführungen enthalten, aus denen sich die genügende Sachkenntnis des Gerichts ergibt. Nach dem Maße der Schwierigkeit der Beweisfrage richten sich die Anforderungen, die an den Ausweis der eigenen Sachkunde im Urteil zu stellen sind. Falls die Nachprüfung es erfordert, kann das Revisionsgericht selbst einen Sachverständigen hinzuziehen und in der Revisionsverhandlung hören.
Im vorliegenden Fall weist das Verfahren des Landgerichts keinen Rechtsverstoß auf. Der Gerichtsbeschluß, von der Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen abzusehen, ist vor der Beendigung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verkündet worden. Aus dem Beschluß ersahen die Verfahrensbeteiligten, daß das Landgericht die Preisfragen aus eigener Sachkunde entscheiden wollte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Angeklagten danach zur Sache gehört worden. Sie und ihre Verteidiger hatten Gelegenheit, auf die ihnen wesentlich erscheinenden Punkte einzugehen oder Anträge zu stellen. Mithin ist ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden. Die eingehenden Ausführungen im Urteil hinsichtlich der Preisbewertung lassen überdies keine mangelnde Vertrautheit des Gerichts mit den einschlägigen Fragen erkennen.
2.)
Daß die bei der Polizei gemachten früheren Angaben der Angeklagten auf verfahrensrechtlich zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt sein können, ist bei der Revision R (II, 2) bereits erörtert; hierauf wird verwiesen. Wörtliche Wiedergaben aus früheren Vernehmungsniederschriften - auch solche in abhängiger Rede - finden sich im Urteil nicht. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher grundlegend von dem in BGHSt 5, 278 entschiedenen Fall.
3.)
Die Strafkammer hat (UA S. 34-42) in rechtlich nicht angreifbarer Weise eingehend dargelegt, daß der Beschwerdeführer beim Ankauf der gestohlenen Rinder (erstmalig am 19. Dezember 1956) mit bedingtem Hehlervorsatz gehandelt hat. Er hatte allerdings schon vor diesem Zeitpunkt sechsmal Vieh von R. und Ha. angekauft, ohne daß Hehlerei angenommen worden ist. Die Revision erblickt einen Widerspruch darin, daß in diesen Fällen, die hinsichtlich der inneren Tatseite gleich gelegen hätten, dem Angeklagten Hehlerei nicht zur Last gelegt wurde, während er in den folgenden Fällen verurteilt worden ist, ohne daß besondere Umstände festgestellt worden seien, die für diese den Vorsatz, der in den anderen Fällen nicht als erwiesen erachtet worden sei, begründen könnten. Die Rüge geht fehl. Fünf Fälle sind nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht worden, jedoch nicht deshalb, weil der Vorsatz nicht festgestellt werden konnte, sondern weil der strafbare Vorerwerb des Viehes zweifelhaft war. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, daß alle früheren Ankäufe unter den gleichen verdächtigen Umständen stattfanden, in denen es ein Merkmal für den bettlerischen Erwerb gesehen hat. In dem weiteren Fall, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, jedoch nicht zur Verurteilung führte, handelte es sich um den ersten Ankauf von Vieh durch Sch., bei welchen der strafbare Vorerwerb erwiesen war. Es liegt kein Widerspruch darin, daß die Strafkammer sich bei dem ersten Erwerb noch nicht vom Vorliegen des Hehlervorsatzes überzeugen konnte, bei den folgenden Ankaufen aber ohne Feststellung besonderer weiterer Umstände als erwiesen ansah, daß sich dem Angeklagten angesichts der zahlreichen, im Urteil festgestellten Verdachtsgründe die Erkenntnis der Möglichkeit strafbaren Vorerwerbs nunmehr aufgedrängt und er die Ankäufe auch für diesen Fall gebilligt hat. Diese Beweiswürdigung ist möglich und daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
4.)
Die Revision hält es ferner für rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht bei der Feststellung des Vorsatzes auch Umstände berücksichtigt hat, die in der Person des Angeklagten gelegen haben. Dies wäre jedoch nur dann unzulässig, wenn die Strafkammer von der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat sie bedingten Vorsatz festgestellt. Hierfür konnte sie auch Umstände als Beweisanzeichen verwerten, die in der Person des Angeklagten lagen.
5.)
Hinsichtlich der Feststellung der Gewichte der vom Beschwerdeführer angekauften, gestohlenen Tiere brauchte das Urteil nicht im einzelnen erkennen zu lassen, durch welche Beweismittel sie dem Gericht zugänglich geworden sind. Es liegt jedoch nahe, daß die Gewichtsangaben von den in der Hauptverhandlung vernommenen früheren Eigentümern des Viehs herrühren. Die Rechtfertigungsschrift des Angeklagten R. erwähnt nämlich schon auf S. 3, "es sei nicht auszuschließen, daß die Zeugen mit dem Gewicht ihrer Tiere ein wenig geprahlt haben." Es war Sache des Tatrichters im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, welchen Wert er den Bekundungen der Eigentümer beilegen durfte.
6.)
Entgegen der Ansicht der Revision wäre der Grundsatz "in dubio pro reo" nur verletzt, wenn das Gericht trotz bestehender eigener Zweifel den Sachverhalt zum Nachteil des Angeklagten festgestellt hätte. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Die Strafkammer war davon überzeugt, daß die dem Beschwerdeführer von R. und Ha. angelieferten Rinder noch am gleichen Tag geschlachtet wurden. Die Revision greift insoweit nur die Beweiswürdigung an.
7.)
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung abgelehnt hat, stimmen mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen überein (vgl. u.a. RGSt 66, 236, 238; 72, 211; BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 2, 163, 167) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anscheinend geht die Revision von der irrigen Rechtsauffassung aus, daß die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit mit denen der fortgesetzten Handlung zusammenfallen.
8.)
Der in den Strafzumessungsgründen enthaltene Satz, der Beschwerdeführer "habe offenbar bis jetzt noch nicht eingesehen, daß auch solche Geschäfte, bei denen man von der strafbaren Herkunft der Kaufsache nicht sichere Kenntnis hat, moralisch verwerflich und strafbar sind" (S. 47), gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Aus ihm ergibt sich nicht, daß die Strafkammer etwa das Bestreiten des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung strafschärfend bewertet habe. Dies wäre in der Tat unzulässig. Mit jener Erwägung wollte das Landgericht vielmehr seine Überzeugung zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte sich seinem Verhalten gegenüber uneinsichtig gezeigt hat. Wenn es diesen Umstand als Anhaltspunkt für das Maß seiner Schuld bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt hat, so ist dies zulässig (vgl. BGHSt 1, 105).
V.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht erkennen läßt, mußten alle Rechtsmittel als unbegründet verworfen werden.
Krumme
Sauer
Lang-Hinrichsen
Flitner