Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.12.1974, Az.: III ZR 125/72
Anforderungen an den Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten ; Anforderungen an die Einwilligung in die Sprungrevision ; Vorliegen einer schriftlichen Willenserklärung mit verfahrensrechtlicher Wirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.12.1974
- Aktenzeichen
- III ZR 125/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 16.08.1972
Rechtsgrundlagen
- § 162 BBauG
- § 78 ZPO
- § 566a ZPO
- § 19 FStrG
- § 22 RhPfEnteigG
- § 31 RhPfEnteigG
Fundstellen
- DÖV 1975, 324 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1975, 476 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 830-832 (Volltext mit amtl. LS) "Enteignungsverfahren zur Ergänzung einer vertraglichen Teilregelung"
- VerwRspr 26, 838 - 841
Verfahrensgegenstand
Inanspruchnahme von Grundeigentum in der Gemarkung H. für den Ausbau der B.straße ... (Umgehung Bad H.)
Sonstige Beteiligte
1) Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz in K.,
2) Wilhelmine Freifrau von G. geborene Gräfin von W., Schloß A. Bad H.,
vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ... in D.-O.
3) Bezirksregierung K. in K.
Amtlicher Leitsatz
Die Einwilligung in die Sprungrevision braucht im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen nicht durch einen vor dem Revisionsgericht oder vor der erstinstanzlichen Kammer für Baulandsachen postulationsfähigen Rechtsanwalt erklärt zu werden.
Ein notariell beurkundeter Vertrag zwischen dem Enteignungsbegünstigten und dem Eigentümer mit einer Teilregelung über die Übertragung von Grundeigentum, das für ein nach § 18 a Abs. 1, früher § 18 Abs. 5 FStrG festgestelltes Bauvorhaben benötigt wird, schließt im Anwendungsbereich des rheinland-pfälzischen Landesenteignungsgesetzes die Einleitung eines Enteignungsverfahrens zur Klärung der im Vertrag offen gelassenen Fragen (hier: Umfang des vom Entelgnungsbegünstigten zu übernehmenden Grundbesitzes und Höhe der von ihm zu leistenden Entschädigung) nicht aus.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie
die Richter Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
nach Lage der Akten
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Koblenz vom 16. August 1972 wird zurückgewiesen; jedoch wird die Entscheidungsformel zu II. wie folgt neu gefaßt:
Die Enteignungsbehörde ist verpflichtet, über den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts anderweit zu entscheiden.
Die Enteignungsbehörde hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligte zu 2) (im folgenden: Eigentümerin) ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung Bad Hönningen. Teilflächen aus diesen - im angefochtenen Urteil näher bezeichneten - Grundstücken werden nach dem unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluß des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. März 1967 - Az.: VKStb IV-B 154/1-3193/67 - für den Ausbau der Umgehungsstraße Bad Hönningen im Zuge der B 42 beansprucht.
Nachdem die Eigentümerin sich durch notariellen Vertrag im Jahre 1967 zum Abschluß eines "Kaufvertrages" über diese Teilflächen verpflichtet und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die beteiligte Bundesrepublik auf den betreffenden Grundstücken bewilligt hatte, schlossen sie und ein vollmachtloser Vertreter der Bundesrepublik am 29. Juni 1970 zwei notarielle "Kaufverträge". Die Eigentümerin verkaufte der Bundesrepublik in dem ersten Vertrag das Grundstück Flur 4 Nr. 3 zum Preis von 82.128,- DM und in dem zweiten noch zu vermessende Teilstücke weiterer Grundstücke zu einem vorläufig errechneten Kaufpreis von zusammen 190.330,- DM. Gleichzeitig ermächtigte sie die Bundesrepublik unwiderruflich, die Auflassung zu erklären und alle zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Anträge zu stellen. Ferner wurde in der zuletzt genannten Urkunde vereinbart, daß die Käuferin eine einmalige Entschädigung für Wertminderung des restlichen Grundeigentums (Baulandes) in Höhe von 135.570,- DM zahle.
Die beteiligte Bundesrepublik leistete Abschlagszahlungen für den Erwerb der Grundstücksflächen. Die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz als ihre Vertreterin genehmigte beide Verträge nicht. Zur Begründung führte sie an, daß die Bundesrepublik nicht zur Übernahme der nicht benötigten hangseitigen Restfläche des Grundstücks Flur 4 Nr. 3 verpflichtet sei. Ferner lehnte sie eine Entschädigung für eine Wertminderung der der Eigentümerin verbleibenden Restflächen mit der Begründung ab, daß der Eigentümerin kein an diesen Flächen bestehendes vermögenswertes Recht genommen oder beeinträchtigt werde.
Die beteiligte Bundesrepublik und die Eigentümerin änderten darauf die beiden Grundstückskaufverträge am 9. September 1971 durch zwei weitere notarielle Verträge und "wiesen" das Straßenneubauamt W. in diesen Verträgen "an", bei der beteiligten Bezirksregierung das Enteignungsverfahren zu beantragen, um klären zu lassen, ob die Bundesrepublik verpflichtet sei, auch den nicht beanspruchten hangseitigen Teil des Grundstücks Flur 4 Nr. 3 zu übernehmen und eine Entschädigung für eine Wertminderung der Restgrundstücke zu leisten. Außerdem vereinbarten die Vertragschließenden, daß im Enteignungsverfahren über die Höhe der zu erstattenden Anwalts- und Sachverständigenkosten entschieden werden solle. Gleichzeitig bevollmächtigten sie den Bürovorsteher des Notars unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die verkaufte Teilfläche des Grundstücks Flur 4 Nr. 3 nach Vermessung an die Käuferin aufzulassen. Alle übrigen Vereinbarungen der früheren Kaufverträge vom 29. Juni 1970 hielten sie unverändert aufrecht.
Das Straßenneubauamt Vallendar hat hierauf bei der beteiligten Bezirksregierung beantragt, nach dem rheinland-pfälzischen Landesenteignungsgesetz (LEnteigG) über die Entschädigung für eine Wertminderung des Restbesitzes sowie die Übernahme des ganzen Grundstücks Flur 4 Nr. 3 und der Anwalts- und Sachverständigenkosten zu entscheiden.
Die Bezirksregierung hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung haben die Eigentümerin und die beteiligte Bundesrepublik Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Das Landgericht hat den Beschluß der Bezirksregierung aufgehoben und sie angewiesen, das Enteignungsverfahren hinsichtlich der in Anspruch genommenen Teilflächen einzuleiten.
Mit der Sprungrevision verfolgt die Bezirksregierung das Begehren, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
In dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision anberaumten Termin sind die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten zu 1) und 2), die Bundesrepublik und die Eigentümerin, nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Die Bezirksregierung hat daraufhin eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Dem Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten ist zu entsprechen, weil die Bundesrepublik und die Eigentümerin, die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, in der Revisionsverhandlung nicht vertreten waren. § 167 BBauG ist auch im Revisionsrechtszug anwendbar. Die besonderen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten im allgemeinen Zivilprozeß (§§ 231 a Abs. 1, 331 a ZPO) brauchen im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen nicht vorzuliegen (vgl. das Senatsurteil vom 18. Juni 1973 - III ZR 182/71 - NJW 1973, 1502 = MDR 1973, 838). Die in Baulandsachen maßgeblichen Vorschriften für die Säumnis (§ 167 BBauG) haben nicht bestimmt, daß diese besonderen Voraussetzungen, die dem mit § 167 BBauG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, auch im gerichtlichen Verfahren nach §§ 157 ff BBauG gelten. Es ist daher nicht erforderlich, daß schon eine mündliche Verhandlung in der Revisionsinstanz stattgefunden hat und daß der Verkündungstermin den nicht erschienenen Beteiligten durch eingeschriebenen Brief bekannt gegeben wird.
II.
Die Sprungrevision ist zulässig (§§ 48 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen LEnteigG vom 22. April 1966 - GVBl. 103 -, 161 Abs. 1 BBauG, 566a ZPO).
Zwar hat die Eigentümerin ihre schriftliche Einwilligung zur Übergebung der Berufungsinstanz (§ 566 a Abs. 2 ZPO) durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt erklären lassen, der beim Gericht des ersten Rechtszuges nicht zugelassen war und auch nach § 162 Abs. 4 BBauG nicht zum Prozeßbevollmächtigten vor der Kammer für Baulandsachen dieses Gerichts bestellt werden konnte. Die Vertretung durch einen vor dem Revisionsgericht oder vor dem Gericht des ersten Rechtszuges postulationsfähigen Rechtsanwalt ist jedoch zur Wirksamkeit dieser Einwilligung im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen nicht erforderlich.
Das BBauG enthalt keine besondere Regelung über die Sprungrevision, auch keine besondere Bestimmung darüber, ob für die Einwilligung in die Sprungrevision Anwaltszwang besteht.
Die Einwilligung in die Sprungrevision nach § 366 a Abs. 2 ZPO kann im allgemeinen Zivilprozeß nur ein vor dem Revisionsgericht oder dem Landgericht postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter erklären. Anwaltszwang besteht im Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen jedoch nicht schlechthin, sondern nur für solche Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen (§ 162 Abs. 3 S. 2 BBauG). Dieser Regelung des Anwaltszwangs muß die gebotene entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPOüber die Sprungrevision (§ 566 a ZPO) Rechnung tragen.
Schon im allgemeinen Zivilprozeß ist die Partei, die die Einwilligung in die Sprungrevision erklärt, nach § 566 a Abs. 2 S. 2 ZPO davon befreit, sich für die Einwilligungserklärung eines beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu bedienen. Vielmehr genügt die Erklärung durch den Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, also eines lediglich bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Rechtsanwalts. Somit kann im allgemeinen Zivilprozeß derjenige die Einwilligung erklären, der im Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszuges (dem Landgericht) die Verfahrenshandlungen für die Partei wirksam vornehmen kann. Diese Regelung bezweckt die Erleichterung der Sprungrevision, die ihrerseits geeignet ist, die Erledigung eines Rechtsstreits zu beschleunigen.
Die entsprechende Anwendung des § 566 a Abs. 2 ZPO besagt für das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen: Derjenige kann wirksam die Einwilligimg in die Sprungrevision erklären 9 der vor der Kammer für Baulandsachen für den betreffenden Beteiligten prozessual wirksam handeln kann. Für Anträge in der Hauptsache kann dies nur ein vor der Kammer für Baulandsachen postulationsfähiger Rechtsanwalt. Ein Beteiligter, der sich nicht durch einen vor der Kammer für Baulandsachen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten läßt, kann zwar nicht selbst in wirksamer Weise Anträge in der Hauptsache stellen, wohl aber die sonstigen Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen.
Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Einwilligung in die Sprungrevision hängt somit davon ab, ob diese einen Antrag in der Hauptsache darstellt oder einem solchen Antrag gleichgestellt werden kann. Diese Frage ist zu verneinen.
Die Einwilligung nach § 566 a Abs. 2 ZPO stellt eine schriftliche Willenserklärung mit verfahrensrechtlicher Wirkung dar, die im Regelfall gegenüber dem Gegner abzugeben und von diesem dem Revisionsgericht vorzulegen ist. Sie enthält weder gegenüber der Kammer für Baulandsachen noch gegenüber dem Revisionsgericht das Begehren einer gerichtlichen Entscheidung und bildet daher keinen Antrag, insbesondere keinen Antrag in der Hauptsache.
Einem Antrag in der Hauptsache kann die Einwilligung in die Sprungrevision auch nicht wegen ihrer rechtlichen Bedeutung für den einwilligenden Beteiligten gleichgestellt werden. Sie gilt nach § 566 a Abs. 4 ZPO als Verzicht auf die Berufung. Schon im allgemeinen Zivilprozeß erstreckt sich der Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO nur auf den Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Gericht. Gegenüber dem Prozeßgegner kann eine Partei auf ein ihr zustehendes Rechtsmittel in zulässiger Weise ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts einseitig oder im Wege der Vereinbarung mit dem Gegner verzichten (BGHZ 2, 112), wobei der Rechtsmittel verzieht durch Einrede in das Rechtsmittelverfahren eingeführt werden muß (BGH in LM § 514 ZPO Nr. 3; JR 1953, 153; BGH in NJW 1968, 794 [BGH 14.06.1967 - IV ZR 21/66]). Die Rechtsordnung läßt somit selbst im Anwaltsprozeß einen Rechtsmittelverzicht (mit Einredewirkung) ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts - also gegebenenfalls ohne vorgängige anwaltliche Beratung - zu.
Die Einwilligung in die Sprungrevision ist im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen somit nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht ein vor dem Revisionsgericht oder vor der Kammer für Baulandsachen postulationsfähiger Rechtsanwalt für den einwilligenden Beteiligten erklärt hat.
Der Schutz der rechtsunkundigen Partei (und damit auch der Schutzzweck der Vorschriften über den Anwaltszwang) ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn der Beteiligte die Einwilligung in die Sprungrevision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erklärt, gleichgültig, bei welchem Gericht dieser Rechtsanwalt zugelassen ist. Zumindest in diesem - hier vorliegenden - Fall muß die Wirksamkeit der Einwilligung in die Sprungrevision bejaht werden.
III.
In der Sache bleibt die Revision erfolglos.
1)
Das Landgericht hat die Verpflichtung der Bezirksregierung bejaht, auf den Antrag der beteiligten Bundesrepublik das Enteignungsverfahren einzuleiten. Es hat hierzu ausgeführt:
Der von dem Straßenneubauamt Vallendar gestellte Antrag gegenüber der Enteignungsbehörde richte sich nach seinem Sinn auf die Einleitung eines Enteignungsverfahrens zur Klärung der Streitfragen zwischen der Eigentümerin und der beteiligten Bundesrepublik. § 19 Abs. 5 des BundesfernstraBengesetzes (FStrG) verweise auf die Bestimmung des § 22 LEnteigG. Nach dieser Vorschrift dürfe die Enteignungsbehörde einen Enteignungsantrag nur dann zurückweisen, wenn die beantragte Enteignung offensichtlich unzulässig sei.
Das Enteignungsverfahren sei jedoch notwendig, weil sich die Eigentumerin und die beteiligte Bundesrepublik nicht über alle mit der Übertragung des Eigentums zusammenhängenden Fragen hätten einigen können. Zweck des Enteignungsverfahrens sei es, die benötigten Grundflächen für den Ausbau der Ortsumgehung dienstbar zu machen und die damit unlösbar zusammenhängenden Fragen - Insbesondere die Verpflichtung zur Übernahme eines Restgrundstücks und zur Zahlung einer Wertminderungsentschädigung - zu klären.
Die Eigentümerin und die beteiligte Bundesrepublik seien nicht gehalten, sich über die von ihnen erzielte Teileinigung hinaus auch über die offen gebliebenen Fragen zu einigen. Insbesondere sei es der beteiligten Bundesrepublik nicht zuzumuten, eine Wertminderung zu entschädigen, die sie nicht für gegeben erachte, weil die Restgrundstücke nach ihrer Ansicht durch die Baumaßnahme in ihrem Wert nicht gemindert würden. Der beteiligten Bundesrepublik könne auch nicht entgegengehalten werden, daß sie sich in der Frage der Übernahmeverpflichtung nicht die Auffassung der Eigentümerin zu eigen gemacht habe.
Die Enteignungsbehörde müsse daher ein Enteignungsverfahren einleiten und über den Enteignungsantrag sachlich entscheiden. Dabei stehe eine bindende Teileinigung der Beteiligten außerhalb des Verfahrens - etwa durch die Erteilung einer unwiderruflichen, nach Inhalt und Umfang bestimmten Auflassungsvollmacht - einer förmlichen Teileinigung vor der Enteignungsbehörde gleich. Das Enteignungsverfahren nehme in diesem Fall im übrigen nach § 33 Abs. 1 S. 2 LEnteigG "seinen Fortgang".
2)
Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Das Straßenneubauamt Vallendar hat mit seinem an die Bezirksregierung gerichteten Schriftsatz vom 11. Januar 1972 den Antrag gestellt, das Enteignungsverfahren nach § 19 FStrG in Verbindung mit den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesenteignungsgesetzes einzuleiten, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat. Das Straßenneubauamt hat die erforderlichen Grundstücksflächen für den Ausbau der Umgehungsstraße unter Hinweis auf die rechtskräftige Planfeststellung bezeichnet und sich auf die maßgeblichen Gesetze bezogen. Die Enteignungsbehörde soll nach diesem Antrag über die Verpflichtung der Bundesrepublik 9 eine Wertminderung des Restgrundbesitzes zu entschädigen, sowie über die Übernahme eines Restgrundstückes und die Übernahme der Anwalts- und Sachverständigenkosten - also über den Umfang des zu enteignenden Grundbesitzes und die Höhe der Enteignungsentschädigung - entscheiden.
Für die Enteignung und die Enteignungsentschädigung gelten nach § 19 Abs. 5 FStrG die für die öffentlichen Straßen maßgeblichen Enteignungsgesetze der Länder (hier also über § 9 Abs. 6 des rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetzes die Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes), soweit das Bundesfernstraßengesetz die Enteignungsvoraussetzungen und das Enteignungsverfahren nicht unmittelbar regelt.
Nach § 19 Abs. 2 a FStrG kann das "Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden", wenn sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift erst während des Revisionsverfahrens durch das zweite Änderungsgesetz vom 4. Juli 1974 (BGBl. I 1401) in das Bundesfernstraßengesetz eingefügt (zur Berücksichtigung eines während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Gesetzes vgl. das Senatsurteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50 - BGHZ 9, 101). Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese neue Bestimmung nach ihrem zeitlichen Geltungswillen den vorliegenden Fall bereits erfassen soll. Denn die Enteignungsbehörde hatte und hat nach der schon bisher maßgeblichen, unverändert gültigen Rechtslage ein Enteignungsverfahren nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit den Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes einzuleiten. Das rheinland-pfälzische Landesenteigmmgsgesetz sieht ein besonderes Entschädigungsverfahren oder Entschädigungsfeststellungsverfahren zwar nicht vor. Über den Umfang der Enteignungsentschädigung hat die Enteignungsbehörde aber im Enteignungsverfahren zu entscheiden, "soweit eine Einigung nicht zustande kommt" (§ 34 Abs. 1 LEnteigG). Auf die Einleitung dieses vom Gesetz vorgegebenen Verfahrens zur Entscheidung über die Enteignung und die Enteignungsentschädigung richtet sich der vom Straßenneubauamt gestellte Antrag der beteiligten Bundesrepublik gegenüber der Enteignungsbehörde, wie die Revision nicht in Zweifel zieht.
b)
Die Enteignungsbehörde durfte diesen Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen, die Enteignung sei "offensichtlich unzulässig" (§ 22 LEnteigG).
aa)
Nach § 19 Abs. 1 FStrG ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines gesetzlich (§ 18 a Abs. 1, früher § 18 Abs. 5 FStrG) festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
Die beteiligte Bundesrepublik hat als Trägerin der Straßenbaulast das Enteignungsrecht (§ 19 Abs. 1 FStrG). Ihr ist damit das Recht verliehen, von der Enteignungsbehörde die Enteignung der für das Bauvorhaben erforderlichen Grundstücksflächen zu fordern. Der rechtskräftig festgestellte Plan ist die verbindliche Grundlage für das Enteignungsverfahren und regelt mit rechtsgestaltender Wirkung die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den vom Plan Betroffenen.
bb)
Die Revision vertritt die Auffassung, die Einleitung eines Enteignungsverfahrens sei nicht zulässig. Das Enteignungsverfahren sei nicht dazu bestimmt, einzelne Rechtsfragen innerhalb der geschlossenen bürgerlich-rechtlichen Kaufverträge zu klären.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die notariellen Verträge vom 9. September 1971 zwischen der beteiligten Bundesrepublik und der Eigentümerin rechtlich als bürgerlich-rechtliche Kaufverträge oder als öffentlich-rechtliche Enteignungsverträge auf der verbindlichen Grundlage der Planfestfeststellung nach dem FStrG eingestuft werden müssen. Diese zur Grundstücksveräußerung verpflichtenden Verträge haben jedenfalls die von den Vertragspartnern für regelungsbedürftig angesehenen Punkte inhaltlich nicht vollständig festgelegt. Die Vertragspartner haben vielmehr wesentliche Fragen (ob die beteiligte Bundesrepublik ein von ihr nicht beanspruchtes Restgrundstück übernehmen und eine Wertminderungsentschädigung sowie die Anwalts- und Sachverständigenkosten zahlen muß) offengelassen. Sie haben ausdrücklich die Einleitung des Enteignungsverfahrens vorgesehen, weil sie sich über den Inhalt ihrer wechselseitigen Verpflichtungen nur teilweise einig geworden sind, und haben darüberhinaus das Straßenneubauamt "angewiesen", einen entsprechenden Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens bei der Bezirksregierung zu stellen. Damit sollen die Verträge das Enteignungsverfahren nicht vollständig abwenden, sondern nur die Entscheidung der Enteignungsbehörde teilweise ersetzen, soweit die inhaltliche Einigung der Vertragspartner mit bindender Wirkung reicht. Sie dienen mit diesem Inhalt nicht der Vermeidung, sondern der Vorbereitung und Eingrenzung des für notwendig gehaltenen Enteignungsverfahrens.
cc)
Bei dieser Vertragsgestaltung ist - selbst ohne Berücksichtigung der Neuregelung in § 19 Abs. 2 a FStrG - die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesenteignungsgesetzes als zulässig anzusehen. Denn die Bundesrepublik und die Eigentümerin haben sich nicht vollständig außerhalb des Enteignungsverfahrens geeinigt.
Die materielle Teileinigung zwischen der Bundesrepublik und der Eigentümerin stellt für sich allein - ohne die Klärung der offen gebliebenen wesentlichen Punkte in dem vorgesehenen Enteignungsverfahren - keinen genügenden (schuldrechtlichen) Rechtsgrund für den Erwerb des beanspruchten Grundstückseigentums dar.
Zwar haben die Vertragspartner in dem einen der notariellen Verträge vom 9. September 1971 vereinbart, daß der "Kaufvertrag" durch das einzuleitende Enteignungsverfahren nicht berührt wird. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß die beteiligte Bundesrepublik das Eigentum an den in Anspruch genommenen Flächen auch ohne die Klärung der offen gebliebenen Fragen erwerben und behalten und die Eigentümerin im übrigen auf eine - gegebenenfalls vom Zivilrichter - festzulegende Vertragsergänzung verweisen darf. Gerade diese Möglichkeit haben die Vertragspartner mit der Vereinbarung ausgeschlossen, daß zur Klärung der offen gebliebenen Fragen das Enteignungsverfahren eingeleitet werden muß. Die genannte vertragliche Bestimmung besagt demnach nur, daß der Inhalt der Teileinigung für das Enteignungsverfahren verbindlich sein soll.
Die Einleitung des Enteignungsverfahrens kann bei dieser Sachlage nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einem Enteignungsgegenstand und an einer Enteignung als Voraussetzung für die Enteignungsentschädigung.
Der Enteignungsgegenstand ist durch die verbindliche Planfeststellung festgelegt. Die vertragliche Einigung zwischen der Bundesrepublik als Trägerin des ihr gesetzlich zustehenden Enteignungsrechts und der Eigentümerin als von der verbindlichen Planfeststellung Betroffenen ist nicht vollständig und macht daher ein Enteignungsverfahren nicht überflüssig.
Die Teileinigung zwischen der Bundesrepublik und der Eigentümerin schließt eine Enteignung der nach dem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluß zu enteignenden Grundstücke nicht aus. Es bedarf zumindest des Enteignungsverfahrens, um den Umfang des von der beteiligten Bundesrepublik zu übernehmenden Grundbesitzes und die Höhe der zu zahlenden Entschädigung festzulegen.
dd)
Keiner Entscheidung bedarf es, ob die außerhalb des Enteignungsverfahrens erzielte inhaltliche Teileinigung zwischen der beteiligten Bundesrepublik und der Eigentümerin rechtlich einer förmlichen Teileinigung vor der Enteignungsbehörde nach § 32 Abs. 1 LEnteigG gleichgestellt werden kann. Unmittelbar bezieht sich diese Vorschrift nur auf eine Einigung im förmlichen Enteignungsverfahren über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder darüber hinaus über einen Teil der Entschädigung Selbst wenn diese Einigung einer förmlichen Teileinigung nach § 32 Abs. 1 LEnteigG nicht gleichgestellt werden könnte, wäre die Einleitung des Enteignungsverfahrens wegen der inhaltlichen Unvollständigkeit der vertraglichen Regelung notwendig.
c)
Die Enteignung ist auch nicht deshalb offensichtlich unzulässig, weil die Parteien sich nicht über die offen gebliebenen Fragen geeinigt haben. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht den Schluß, daß sich die beteiligte Bundesrepublik offensichtlich nicht ernsthaft um den freihändigen Ankauf der Grundflächen zu angemessenen Bedingungen und um eine Einigung in den Streitpunkten bemüht hat. Der beteiligten Bundesrepublik steht es zu, in dem gesetzlich bestimmten Verfahren entscheiden zu lassen, ob ihre nicht offensichtlich unhaltbare Auffassung (vgl. Marschall, BFernStrG, 3. Aufl., § 19 Anm. 8.41) über die Übernahmepflicht und die Wertminderungsentschädigung zutrifft.
Die Revision der Enteignungsbehörde ist somit auf ihre Kosten (§§ 48 LEnteigG, 161 Abs. 1 Satz 1, 168 Abs. 1 BBauG, 97 ZPO) zurückzuweisen, bei der Fassung des Urteilsspruchs jedoch § 166 Abs. 2 Satz 2 BBauG Rechnung zu tragen.
Gähtgens
Dr. Krohn
Peetz
Lohmann