Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1974, Az.: 2 StR 95/74
Strafbarkeit wegen Untreue, Betrugs und versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung ; Anforderungen an die Vollendung eines Eingehungsbetruges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1974
- Aktenzeichen
- 2 StR 95/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 06.04.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Untreue und Betrug
Prozessführer
Finanzmakler Wolfgang R. aus S.-E., geboren am ... 1937 in M.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Dezember 1974
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 6. April 1973
- 1.
in den Fällen IV (T.-Hotel) und VII (Altes S.),
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in vier Fällen, Betrugs in sechs Fällen und versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 6.000,- DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie dringt in den Fällen IV und VII der Urteilsgründe mit der Sachrüge durch. In beiden Fällen hat das Landgericht einen vollendeten Betrug darin gefunden, daß der Angeklagte beim Abschluß des Kaufvertrags über ein Grundstück dem Grundstücksverkäufer die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu den im Vertrag bestimmten Terminen vorsprach, obwohl er wußte, daß ihm eine termingerechte Zahlung nicht möglich sein werde, und ihm sehr zweifelhaft war, ob er den Kaufpreis überhaupt werde aufbringen können. Es hat den Vermögensschaden darin gesehen, daß infolgedessen die Kaufpreisforderung der Verkäufer im Vergleich zum Anspruch des Angeklagten auf Übertragung des Eigentums an den Grundstücken minderwertig gewesen sei. Hierbei hat das Landgericht nicht beachtet, daß ein vollendeter sog. Eingehungsbetrug in all den Fällen auszuscheiden hat, in denen der Getäuschte auf Vorleistung des Vertragspartners bestehen kann und sich auf diesem Wege von vornherein gegen einen Schadenseintritt abgesichert hat. Das gilt nicht nur in Fällen des Verkaufs beweglicher Sachen, wenn Leistung Zug um Zug vereinbart und der Verkäufer erst zur Hergabe und Übereignung der Sache verpflichtet ist, wenn der Käufer gleichzeitig seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nachkommt (BGH, Urteil vom 6. März 1962 - 5 StR 652/61 -). Es trifft auch bei Grundstücksgeschäften zu, wenn die Auflassung oder zumindest die Eintragung des Käufers im Grundbuch von der vorherigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung abhängt, wie es möglicherweise in beiden Fällen zutraf (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1964 - 1 StR 471/64 - Etwas anderes kann hier auch dann gelten, wenn dem Erwerber der Besitz des Grundstücks allein auf seine Zusicherung hin bereits übertragen wurde. Das angefochtene Urteil enthält in dieser Richtung keine Feststellungen. Es spricht sich insbesondere auch nicht darüber aus, wie es hernach zur Eintragung des Angeklagten als Eigentümer der Grundstücke trotz Nichteinhaltung seines Zahlungsversprechens kommen konnte und ob hier die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortwirkte. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, die Verwirklichung des Betrugstatbestandes in anderen als den vom Landgericht schon als ausreichend angesehenen Tatsachen bestätigt zu finden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe muß auch die erkannte Gesamtgeldstrafe erfassen, obwohl in den beiden Fällen, in denen der Senat das Urteil aufgehoben hat, keine Geldstrafe ausgesprochen worden ist.
Es wird weiter darauf hingewiesen, daß der Tatrichter in Fällen, in denen auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt wurde, darüber befinden muß, ob oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe angerechnet wird (BGHSt 24, 30).
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