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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1964, Az.: 1 StR 471/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1964
Aktenzeichen
1 StR 471/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 28.04.1964

Verfahrensgegenstand

Betrug i.R.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung von 24. November 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. April 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in übrigen wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft und zu drei Geldstrafen in Höhe von je 100,- DM, ersatzweise für je 10,- DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

3

Zu näheren Ausführungen gibt nur folgender Punkt Anlaß: Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall G. wegen Rückfallbetruges verurteilt, weil er Frau G. durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit zum Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 2. April 1,62 über ein ihr gehöriges Grundstück veranlaßt habe. Dadurch sei ihr Eigentum an dem Grundstück erheblich gelockert worden, ohne daß sie eine gleichwertige Forderung gegen den Angeklagten erlangt habe, und somit eine einer Vermögensbeschändigung gleichzuachtende Gefährdung ihres Vermögens eingetreten.

4

Die Revision ist der Meinung, daß die Feststellungen des Landgerichts eine solche Vermögensgefährdung nicht ergäben. Der Angeklagte sei nicht als Eigentümer des verkauften Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß die Eintragung des Angeklagten in das Grundbuch erst Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises habe erfolgen sollen. Dann komme allenfalls eine Verurteilung wegen versuchten Betruges in Frage.

5

Die Strafkammer teilt den Inhalt des notariellen Grundstückskaufvertrages nicht mit. Das Urteil läßt also nicht erkennen, in welchem Verhältnis die Zahlung des Kaufpreises durch den Angeklagten zu seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch stehen sollte.

6

Zwar liegt bei einem erschlichenen Kaufvertrag die Vermögensschädigung häufig schon im Abschluß des Vertrages, nämlich dann, wenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die innere Einstellung des Täters die gegen ihn entstehende Forderung seinem Anspruch gegen den Vertragspartner nicht gleichwertig ist (BGHSt 16, 220, 221) [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60]. Bei einem Vertrage, bei dem die Leistung Zug um Zug vereinbart wird, ist das aber grundsätzlich nicht der Fall. Erfüllt nämlich der Verkäufer bei einem Zug-um-Zug Geschäft nur seine Vertragspflicht, so bekommt er entweder das Gold oder er behält den verkauften Gegenstand. Die Gefahr, daß er entgegen dem Vertrag vorleistet, genügt nicht, um in dem Vortragsschluß schon eine Vermögensschädigung zu sehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1962 - 5 StR 652/61).

7

Ob diese für den Kauf beweglicher Sachen aufgestellten Grundsätze auch auf Grundstücksgeschäfte Anwendung finden können, kann jedoch offen bleiben. Denn dem Zusammenhang der Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß die Verkäuferin dem Angeklagten in Erfüllung des Kaufvertrages bereits den Besitz an dem Grundstück überlassen hatte.

8

Der Angeklagte wollte auf dem Grundstück G. einen Metzgereibetrieb einrichten. Zu diesem Zweck ließ er dort alsbald nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags am 2. April 1962 Umbauten ausführen, an denen der Gipsermeister H. vom 4. April 1962 ab drei Wochen arbeitete, bis er die Arbeit infolge einer Anordnung der örtlichen Bauaufsichtsbehörde einstellen mußte; für die bis dahin geleisteten Arbeiten verlangte er von dem Angeklagten einen Betrag von 4.556,- DM.

9

In diesen ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts liegt auch die Feststeilung, daß die Verkäuferin den Angeklagten den Besitz des verkauften Grundstücks unmittelbar nach dem Abschluß des Kaufvertrags überlassen hat. In der Überlassung des Besitzes lag nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern bereits eine Vermögensschädigung (BGHSt 16, 280, 281) [BGH 17.10.1961 - 1 StR 382/61]. Der Angeklagte ist mithin zutreffend wegen Betruges verurteilt.

10

Das weitere Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Auch eine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

11

Die Revision ist daher zu vorwerfen.

Seibert
Willms
Fischer
Mai
Sanders