Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1974, Az.: II ZR 78/72
„Deutscher Sportbund“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 78/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 15269
- Entscheidungsname
- Deutscher Sportbund
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 23.03.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 63, 282 - 295
- DB 1975, 592 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 771-775 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Aufnahmezwang eines Monopolverbandes, wenn der Bewerber die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung ab, deren Zweck an sich sachlich berechtigt ist, so kann die Aufnahmebeschränkung gleichwohl unwirksam sein, wenn jener vom Monopolverband verfolgte Zweck auch durch eine andere, "mildere" Satzungsgestaltung erreicht werden kann, die die Mitgliedschaft des Bewerbers ermöglichen würde.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Bewerber ohne unverhältnismäßige Opfer in der Lage ist, die vom Monopolverband aufgestellten Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen.
- 2.
Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine an sich zulässige, der Aufnahme entgegenstehende Satzungsbestimmung ab, so kann ihm der Vorwurf eines unzulässigen Verhaltens mit der Begründung, er habe die Satzungsbestimmung auch bei einem früheren Bewerber nicht angewandt, jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn die Satzung nur in einem einzigen Fall nicht beachtet worden ist und es sich bei den ungleich behandelten Bewerbern nicht um Verbände handelt, deren Mitgliedschaftsinteressen miteinander konkurrieren.
Bei der Auslegung einer Verbandssatzung können unter Umständen außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge zu berücksichtigen sein, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Mitgliedern und Organen des Vereins vorausgesetzt werden kann.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. März 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende "R....- und K.... bund S.... e.V." der im Jahre 1896 gegründet und nach dem Zweiten Weltkrieg - nach Verbot und Vermögensbeschlagnahme im Jahre 1933 - auf Kreis-9 Bezirks-, Landes- und Bundesebene neu gegründet wurde, erstrebt die Aufnahme in den beklagten Deutschen Sportbund (DSB).
Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Verein, ist die Dachorganisation der Turn- und Sportverbände auf Bundesebene und der überfachlichen Sportorganisationen in den Ländern (Landessportbünde). Er verfolgt unter anderem den Zweck, den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten im Inland und Ausland zu vertreten und die gemeinschaftlichen Interessen der Mitgliedsorganisationen gegenüber Staat und Öffentlichkeit wahrzunehmen. Als ordentliche Mitglieder gehören ihm neben den Landessportbünden die Sportspitzenverbände an (derzeit 46). Für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist in § 5 Ziff. 2 Abs. 2 der Satzung bestimmt:
"Besteht für international anerkannte Fachgebiete im DSB ein Spitzenverband, kann kein anderer Verband für dieses Fachgebiet in den DSB aufgenommen werden."
Das Fachgebiet des Radsports wird im Beklagten vom Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) vertreten, der ihm seit dessen Gründung (10. Dezember 1950) als ordentliches Mitglied angehört. Der BDR ist als einziger deutscher Radsportverband Mitglied der internationalen Radsportorganisation (Union cycliste Internationale - UCI)ebenso entsendet allein er einen Vertreter in das Nationale Olympische Komitee für Deutschland (NOK). Ein vom Kläger 1954 gestellter Antrag, in die UCI aufgenommen zu werden, wurde nicht beschieden.
Zwischen den Mitgliedern des Klägers und des BDR besteht gegenwärtig kein sportlicher Verkehr. Der BDR, dem nach den Wettkampfbestimmungen der UCI das ausschließliche Recht eingeräumt ist, deutschen Wettkampfteilnehmern für nationale und internationale Wettbewerbe, die von der UCI anerkannt werden, Lizenzen auszustellen, erteilt solche nicht an Mitglieder des Klägers; seinen eigenen Mitgliedern hat er verboten, bei Veranstaltungen des Klägers zu starten.
Der Kläger bemüht sich seit 1954, neben dem BDR ordentliches Mitglied des Beklagten zu werden. Dieser hat die Aufnahme in erster Linie unter Berufung auf § 5 Ziff. 2 Abs. 2 seiner Satzung abgelehnt. Die Aufnahme des Klägers, so meint er, werde eine Kettenreaktion auslösen mit der Folge, daß das" bisherige Ordnungsgefüge durch zwangsweise Aufnahme unzähliger weiterer Verbände gesprengt und seine Tätigkeit durch interne Verbands- und Vereinsstreitigkeiten weitgehend lahmgelegt werde. Angesichts der wachsenden staatlichen Sportförderung und der Aufgabe, die der Sport im öffentlichen Leben erfülle, erfordere das öffentliche Interesse eine sachgemäße Gliederung der Sport verbände, die nur dann gegeben sei, wenn das bisherige Prinzip der alleinigen Vertretung durch einen Spitzenverband beibehalten werde. Weiterhin beruft sich der Beklagte auf § 5 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Ziff. 2 Abs. 3 seiner Satzung. Gemäß § 5 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 könne nur ein solcher Spitzenverband die ordentliche Mitgliedschaft erwerben, der international ein oder mehrere Fachgebiete vertrete. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht; denn er werde von der UCI nicht anerkannt. Ebensowenig sei der Kläger, wie es § 5 Ziff. 2 Abs. 3 erfordere, "innerhalb der Landessportbünde" - d.h. innerhalb aller Landessportbünde - organisatorisch vertreten.
Demgegenüber hält der Kläger, der mit dem Hauptantrag der Klage die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihn als ordentliches Mitglied aufzunehmen, die vom Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht für gerechtfertigt: Der Beklagte habe eine Monopolstellung inne. Daher sei die Sperrbestimmung des § 5 Ziff. 2. Abs. 2 der Satzung unwirksam. Er (der Kläger) werde, weil ihn der Beklagte nicht zulasse, im In- und Ausland zweitrangig behandelt. Er erhalte weniger öffentliche Mittel als ein vergleichbarer Verband, der Mitglied des Beklagten sei. Bei öffentlichen Meisterehrungen . würden vielfach nur Spitzensportler der dem Beklagten angeschlossenen Verbände berücksichtigte Auch der Versuch, Mitglied des internationalen Radsportverbandes zu werden, scheitere daran, daß er dem Beklagten nicht angehöre und damit auf nationaler Ebene nicht als Spitzenverband des Radsports anerkannt sei; hierdurch sei er vom internationalen Sportverkehr weitgehend ausgeschlossen; denn die UCI verbiete ihren Mitgliedern die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen mit Sportlern, die einem nicht der UCI angeschlossenen Verband angehören. All diese und andere Benachteiligungen, die eine Folge der Nichtmitgliedschaft beim Beklagten seien hätten dazu geführt, daß dem Kläger in den letzten Jahren ca. 20 000 Mitglieder, hiervon insbesondere eine große Zahl von Spitzensportlern, verloren gegangen seien. Im übrigen könne sich der Beklagte auch deswegen nicht auf § 5 Ziff. 2 Abs. 2 seiner Satzung berufen, weil er bereits in einem anderen Fachbereich - auf dem Gebiet des Motorsports - drei gleichartige Spitzenverbände als ordentliche Mitgliedsorganisationen aufgenommen habe. Auch die sonstigen vom Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründe seien nicht berechtigt. § 5 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten verlange nur, daß ein Spitzenverband ein Fachgebiet international "vertrete". Diese Voraussetzung erfülle er, da er an zahlreichen internationalen Wettkämpfen teilnehme, obwohl ihn die UCI nicht anerkenne. Er sei auch in einigen Landessportbünden vertreten; § 5 Ziff. 2 Abs. 3 der Satzung verlange nicht die Vertretung in allen Landessportbünden.
Das Landgericht hat die Klage (einschließlich mehrerer in der Revisionsinstanz nicht interessierender Hilfsanträge) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, den Kläger als ordentliches Mitglied aufzunehmen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt,
erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte für den Sport in der Bundesrepublik eine Monopolstellung innehat, Derentwegen müßten die Sportfachverbände, um den ihnen angeschlossenen Vereinen eine vollwertige Teilnahme am organisierten Sportverkehr, vor allen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports, zu ermöglichen, die Mitgliedschaft im beklagten Verband besitzen. Deshalb müsse auch der Kläger aufgenommen werden. Die Satzungsbestimmungen, die nach Ansicht des Beklagten einer Aufnahme des Klägers entgegenstünden, seien teilweise gar nicht In dieser Weise auszulegen, teils seien sie unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB sowie der Wertungen der Art. 3, 9 des Grundgesetzes unzulässig. Im übrigen könne sich der Beklagte auf seine Satzung schon deshalb nicht berufen, weil er sie früher bei der Aufnahme von drei Motorsportverbänden durchbrochen habe und nun den Kläger nicht anders behandeln dürfe.
Mit diesen Erwägungen wird der Streitfall nicht erschöpfend gewürdigt.
I. Die Monopolstellung des Beklagten ist unbestreitbar; dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Ein Monopolverband kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet sein ( BGH, Urt.v. 19.11.59 - II ZR 73/59, M BGB § 33 Nr. 3 - für den Wirtschaftsverein; Urt.v. 14.11.68 - KZR 3/67, LM BGB § 38 Nr. 5 für den Idealverein). Eine solche Verpflichtung besteht zwar im allgemeinen nur, wenn die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind (RGZ,106, 120; BGH a.a.O.).
Solche stehen hier, worauf unten noch näher einzugehen sein wird, der Aufnahme des Klägers entgegen. Ein Aufnahmezwang kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, trotz entgegenstehender Satzung bestehen, wenn die Rechtsordnung die Berufung auf die satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung gerade wegen der Monopolstellung des Verbandes nicht hinnehmen kann und diese daher nichtig oder nur eingeschränkt anwendbar ist (BGH, Urt.v. 14.11.68 a.a.O.; Steffen, RGR-Komm.z. BGB 12, Aufl. § 38 Nr. 4). Ob und inwieweit das der Fall ist, ist grundsätzlich nach der an die Vorschrift des § 826 BGB und an die Tatbestandselemente des § 27 GWB angelehnten Formel zu bestimmen, daß die Ablehnung der Aufnahme, auch wenn das vom Text der Satzung gedeckt wird, nicht zu einer - im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern - sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen darf. Danach spielen einerseits die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile, die ihm vorenthalten werden, eine wesentliche Rolle. Es kommt aber auch, was das Berufungsgericht bisher nicht hinreichend gewürdigt hat, auf eine Bewertung und Berücksichtigung des Interesses des Monopolverbandes an der Geltung der Aufnahmebeschränkung an. Ist deren sachliche Berechtigung zu verneinen und die Zurückweisung des Bewerbers unbillig, so ist ein Aufnahmezwang in der Regel anzunehmen. Allerdings wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Bewerber ohne unverhältnismäßige Opfer in der Lage wäre, die vom Monopolverband aufgestellten Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen (BGH, Urt.v. 14. 11. 68 a.a.O.). Ähnliches gilt auch umgekehrt: Ist zwar das Verbandsinteresse an dem mit der Aufnahmebeschränkung verfolgten Zweck sachlich gerechtfertigt, wäre aber die Zurückweisung des Bewerbers für diesen eine unbillige Benachteiligung, so muß unter Umständen dem Monopolverband, soweit möglich und zumutbar, angesonnen werden, den mit der Aufnahmebeschränkung verfolgten Zweck durch eine andere, "mildere" Ausgestaltung dieser Satzungsbestimmung zu erreichen und auf diese Weise dem Bewerber den Zugang zu den Verbandsvorteilen zu eröffnen.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten und auch in anderer Hinsicht bedarf der Rechtsstreit, wie im folgenden auszuführen sein wird, einer erneuten tatrichterlichen Prüfung. Ob der Klaganspruch auch auf §§ 27 und 35 GWB gestützt werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Diese Vorschrift würde offensichtlich keinen weitergehenden Schutz für den Kläger bieten. Dieser hat das auch gar nicht geltend gemacht. Eine Abgabe der Sache an den Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (§ 95 Abs. 1 Nr. 3b GWB) war daher nicht geboten.
II. Das Interesse des Klägers, an den Rechten und Vorteilen eines Mitglieds des beklagten Verbandes teilzunehmen, ist so erheblich, daß er unbillig benachteiligt ist, wenn Ihm diese vorenthalten werden. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, der Satzung des Beklagten und den Publikationen über dessen Organisation und Aufgabenstellung ergibt (Sportbericht der Bundesregierung vom 26.9.1973, BTDrucks. 7/1040; Bundeshaushaltsplan 1973, S. 308 ff; Gieseler u.a. Der Sport in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1972; was wegen seiner Offenkundigkeit in der Revisionsinstanz berücksichtigt, jedoch nach Zurückweisung der Sache vom Berufungsgericht, falls erforderlich, näher nachgeprüft und ergänzt werden kann -, nimmt der Beklagte für den Sport allgemein bedeutsame und höchst vielgestaltige Funktionen wahrt
Er berät die ihm angeschlossenen Verbände und Vereine in allen überfachlichen, für die Vereinsarbeit wesentlichen Fragen: etwa in Rechts- und Steuerangelegenheiten, bei organisatorischen Fragen, beim Sportstättenbau, bei der Planung von Veranstaltungen des Breitensports, bei der Entwicklung des Trainings der Spitzensportler. Hierzu veranstaltet er Lehrgänge und Tagungen, erteilt er Auskünfte im Einzelfall und gibt er allgemeine Informationen durch Rundschreiben und Publikationen. Für die Bedeutung dieser zentralen Führungs- und Beratungstätigkeit spricht seine Verwaltungsorganisation: 1973 verfügte der Beklagte - abgesehen von den ehrenamtlich tätigen Organverwaltern - über 76 Stellen für hauptamtliche Mitarbeiter (einschließlich der Stellen für die Deutsche Sportjugend, einer Unterorganisation des Beklagten). Der Gesamtetat 1973 belief sich auf 8 242 000 DM (allerdings einschließlich 3 Mio. DM für die Anstellung von Trainern für die Bundesfachverbände; vgl. Bundeshaushaltsplan 1973 S. 309).
Der Beklagte vertritt seine Mitgliedsorganisationen in allen überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten nach außen, z.B. beim Abschluß von Verträgen oder bei der überfachlichen Vertretung der Sportvereine und- verbände gegenüber dem Ausland (§ 2 Buchst. c der Satzung des Beklagten). Wesentlich in diesem Zusammenhang ist vor allein die Mitwirkung des Beklagten bei der finanziellen und sonstigen Förderung der Sportler und Sportverbände durch staatliche oder private Steilen: Das Bundesinnenministerium, das die von ihm zur Verfügung gestellten Sportförderungsmittel großenteils unmittelbar an die Sportfachverbände vergibt, läßt sich hierbei in sportfachlicher Hinsicht vom Beklagten beraten, insbesondere - soweit es sich um Mittel zur Förderung des Spitzensports handelt - von dem beim Beklagten gebildeten Bundesausschuß zur Förderung des Leistungssports -(Sportbericht a.a.O.S. 6 ff; Sport in der BRD S. 121 ff). Finanziert oder bezuschußt werden auf diese Weise: Trainingslehrgänge für Spitzensportler sowie - vom Beklagten veranstaltet - Fortbildungsveranstaltungen für Bundestrainer und Schieds- und Kampfrichter mit internationalen Aufgaben; Teilnahme an Sportveranstaltungen im Ausland, Vorbereitung und Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen in der Bundesrepublik, Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen zur Gewinnung von Nachwuchssportlern; Entsendung von Beobachtergruppen zu bedeutenden Wettkämpfen, Teilnahme von Spitzenfunktionären an Kongressen, Beschaffung von Geräten; Zuwendungen für die Beschäftigung hauptamtlicher Führungskräfte bei den Spitzenverbänden; Bau und Unterhaltung von dem Hochleistungssport dienenden Bundesleistungszentren und Landesleistungszentren, soweit an den letzteren der Bund beteiligt ist. Ferner besteht eine enge organisatorische Verflechtung des Beklagten mit der Stiftung Deutsche Sporthilfe (§ 8 der Stiftungssatzung, abgedr. bei Klein a.a.O. Absch. IV 8), die - aus privaten Spenden und zum Teil auch aus öffentlichen Mitteln finanziert (Sportbericht a.a.O.S. 9) - durch finanzielle Beihilfen (Stipendien, Ernährungsbeihilfen, Erstattung von Lohnausfall, zusätzlichen Versicherungsschutz und Hilfe bei der beruflichen Förderung nach Abschluß der Sportlerlaufbahn) sowie durch Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Forderung der Spitzensportler dient. Auch bei nicht finanziellen staatlichen Förderungsmaßnahmen stehen dem Beklagten vielfach Vorschlags- oder sonstige Mitwirkungsrechte zu, beispielsweise bei der Zulassung zur Ausbildung staatlich geprüfter Fachsportlehrer an der staatlichen Sporthochschule Köln (Nr. 2, 3 der Ordnung der Ausbildung für staatlich geprüfte Fachsportlehrer, abgedr. bei Klein a.a.O. Äbschn. IV 1 S. 3 ff), bei der Zulassung zur Trainerakademie in Köln, die der Ausbildung von Spitzentrainern bei den Sportfachverbänden dient (§ 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Trainerakademie), bei der Aufnahme von wehrpflichtigen Spitzensportlern in die Lehrkompanien und Fördergruppen der Bundeswehr (Sportbericht a.a.O.S. 27), bei der Verleihung des "Silbernen Lorbeerblatts" durch den Bundespräsidenten (Klein a.a.O. Abschn. III 1 S. 1), und bei der Verwaltung der dem Spitzensport dienenden Bundesleistungszentren (Sportbericht a.a.O.S. 15).
Schließlich ist die Mitgliedschaft beim Beklagten für die Sportverbände wegen des allgemeinen Ansehens von Bedeutung, das der Beklagte aufgrund seiner langjährigen erfolgreichen Arbeit und dank der Tatsache, daß in ihm nahezu alle Sportspitzenverbände der Bundesrepublik organisiert sind, im In- und Ausland genießt. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage offenbleiben, ob - wie der Kläger behauptet - auch seine Nichtaufnahme in den internationalen Radsportverband UCI dadurch bedingt ist, daß er im Unterschied zum Bund Deutscher Radfahrer nicht ordentliches Mitglied des Beklagten ist. Daß die nicht beim Beklagten organisierten Verbände und Vereine eine untergeordnete Rolle spielen, zeigt sich zur Genüge in anderer Hinsicht. So werden bei öffentlichen Meisterehrungen, wie der Kläger dargelegt hat, vielfach nur solche Spitzensportler berücksichtigt, die einem dem Beklagten angeschlossenen Fachverband angehören und bei einer von einem solchen Verband veranstalteten Meisterschaft einen Titel errungen haben. Symptomatisch ist auch die bundesrechtliche Regelung (Verordnung vom 14.8.1969, BGBl, I S. 1305) - die das Land Baden-Württemberg in einer Verhaltungsvorschrift vom 25. September 1970 (GABl.S. 728) übernommen hat -, daß Beamten für bestimmte sportliche Wettkämpfe und Veranstaltungen Sonderurlaub gewährt wird, wenn sie von einem dem Beklagten angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind.
Überblickt man diese Vielzahl von Vorteilen und Möglichkeiten, die die Mitgliedschaft beim Beklagten bzw, bei einem ihm angeschlossenen Spitzenverband bietet, so ist offenbar, daß die Ausübung des Vereinssports für einen Verband oder Verein, der nicht dem Beklagten angehört, wesentlich erschwert ist. Zwar werden außenstehende Vereine nicht schlechthin von der Vergabe der dem Sport zufließenden öffentlichen Mittel ausgeschlossen; insbesondere bei der Sportförderung durch die Länder und Gemeinden, die in erster Linie dem örtlichen und regionalen Vereinssport zugute kommt (Sportstättenbau, Zuschüsse zu den Verwaltungskosten der örtlichen Vereine und der Landesverbände), werden auch die nicht beim Beklagten bzw. den Landessportbünden organisierten Vereine und Verbände entsprechend ihrer Mitgliederzahl und sportlichen Bedeutung berücksichtigt. Die außenstehenden Vereine und Verbände werden auch ohne Mitgliedschaft beim Beklagten eine Reihe der genannten Vergünstigungen und Benutzungsmöglichkeiten beanspruchen und möglicherweise im Rechtsweg durchsetzen können, daß sie mit den Vereinen, die beim Beklagten bzw. den ihm angeschlossenen Spitzenverbänden organisiert sind, gleichgestellt werden; das mag etwa für die Teilnahme an Veranstaltungen des Beklagten und die Benutzung von dessen Einrichtungen gelten, denn ein Monopolverband, dessen Leistungspotential weitgehend aus öffentlichen Mitteln finanziert ist, wird hieran im allgemeinen auch Nicht-Verbandsangehörige teilnehmen lassen müssen; ähnliches gilt für sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierungen in staatlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien. Trotz dieser Möglichkeiten, Ungleichbehandlungen zu vermeiden, verbleiben indessen die Schwierigkeiten diese im Einzelfall durchzusetzen, sowie eine erhebliche Zahl weiterer Nachteile. Nicht ausschalten lassen sich vor allem die faktisch stärkere Stellung und das größere Ansehen in der Öffentlichkeit und im Ausland, die die Mitglieder des Beklagten im Vergleich zu sonstigen Sportverbänden genießen.
Ferner läßt sich eine wirkliche Gleichbehandlung von dem Beklagten angehörenden und ihm nicht angehörenden Verbänden überall dort nicht erreichen, wo durch öffentliche Mittel zentrale, nur einmal vorhandene Sporteinrichtungen gefördert werden, deren Nutzung und Verwaltung nur einer Sportorganisation überlassen werden können. Ähnlich liegt es, wo Spitzensportler Beihilfen und Vergünstigungen nach der Rangfolge ihrer Leistungen erhalten, was ebenfalls nur durch eine Organisation begutachtet und bewertet werden kann. Wird in diesen Fällen das sich aus der Natur der Sache ergebende Verwaltungs- oder Bewertungsmonopol - sei es auch nur in Gestalt von bloßen Mitwirkungs- und Vorschlagsrechten - dem Beklagten oder den innerhalb des Beklagten mitwirkungsberechtigten Fachverbänden übertragen, so sind diese zwar verpflichtet, auch die Mitglieder anderer Vereine zu berücksichtigen und die Bewertungen ohne Rücksicht auf eine Verbandszugehörigkeit nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen; die Erfüllung dieser Verpflichtung läßt sich aber wegen des vorhandenen Bewertungsspielraums vielfach nicht nachprüfen, und es besteht die Gefahr, daß der mit der Verwaltung beauftragte Verband die ihm nicht angehörenden Vereine und Vereinsmitglieder benachteiligt. Dies betrifft vor allem den Spitzensport, der weitgehend durch zentrale Maßnahmen gefördert wird, die zu einem wesentlichen Anteil aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Dieser Sachverhalt macht deutlich, daß eine vollwertige Teilhabe an den vom Beklagten vermittelten Leistungen und sonstigen Vorteilen für Sportverbände, ihre Mitgliedsvereine und deren Mitglieder von hohem Interesse ist. Das Bedürfnis des klagenden Verbandes auf einen Anschluß ist um so mehr anzuerkennen, wenn seine Behauptung richtig ist, daß von der Vorenthaltung jener Mitgliedschaftsrechte eine zunehmende "negative Werbewirkung" ausgeht, derentwegen sich Mitglieder der angeschlossenen Vereine und Mitgliedschaftsinteressenten immer mehr dem vom Beklagten begünstigten Bund Deutscher Radfahrer zuwenden, so daß der Bestand des Klägers und seiner Mitgliedsvereine gefährdet ist.
Bei der weiteren Beurteilung des Sachverhalts ist demgemäß davon auszugehen, daß das Aufnahmeverlangen grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist, wenn es sich bei dem Kläger - was er behauptet, das Berufungsgericht bisher aber nicht konkret festgestellt hat um eine Vereinigung handelt, die insbesondere nach der Zahl der Mitglieder, nach der räumlichen Verbreitung und Gliederung und nach ihrer Bedeutung im Sportleben als Spitzenverband im Sinne der Satzung des Beklagten zu werten ist.
III. Der Beklagte hat sich demgegenüber auf drei Satzungsbestimmungen berufen, die ihn nach seiner Auffassung berechtigen, die Aufnahme des Klägers abzulehnen; Daß für jedes Fachgebiet nur ein Spitzenverband aufgenommen werden kann (§ 5 Ziff. 2 Abs. 2; sog. "Ein-Platz-Prinzip"); daß die Spitzenverbände auch Innerhalb der Landessportbünde organisatorisch vertreten sein müssen (§ 5 Ziff. 2 Abs. 3); und daß sie international ein oder mehrere Fachgebiete vertreten müssen (§ 5 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2).
1. Hinsichtlich des § 5 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung (ordentliche Mitgliedsorganisationen sind diejenigen Spitzenverbände, die "international ein oder mehrere Fachgebiete vertreten") stimmt das Berufungsgericht der Auffassung des Klägers zu, daß die Bestimmung nur die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen verlange - was der Kläger erfüllt habe -, nicht dagegen die Anerkennung durch die zuständige internationale Föderation. Ob dieser Auslegung, gegen die sich die Revision wendet, beizutreten ist, kann offenbleiben. Das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß § 5 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 die Aufnahme des Klägers nicht hindert, ist bereits deswegen zu billigen, weil der Sachvortrag des Beklagten nichts Hinreichendes dafür ergibt, daß die Vorschrift, falls sie in dem vom Beklagten vertretenen Sinne als Aufnahmebeschränkung anzusehen wäre, auf Gründen beruht, derentwegen die Zurückweisung eines Mitgliedschaftsbewerbers sachlich gerechtfertigt wäre. Der Beklagte hat insbesondere keine Tatsachen behauptet, aus denen geschlossen werden könnte, daß ein Fachverband, der ordentliches Mitglied des Beklagten sei, notwendigerweise vom zuständigen internationalen Dachverband anerkannt sein müsse. Der Revision mag eingeräumt werden, daß es für den Beklagten bei seiner Aufgabe, den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten im Ausland zu vertreten (§ 2 Buchst. c der Satzung), wünschenswert ist, daß ihm überhaupt Spitzenverbände angehören, die im internationalen Sportverkehr möglichst viel Erfahrungen gesammelt haben (z.B. bei Europameisterschaften, Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen) und von den entsprechenden internationalen Sportorganisationen als Verhandlungspartner anerkannt sind. Daraus folgt jedoch nicht, daß alle dem Beklagten angehörenden Spitzenverbände in diesem Sinne international qualifiziert sein müssen und wenn für einen bestimmten Fachbereich dem Beklagten bereits ein international anerkannter Spitzenverband angehört, auch der zweite, die Mitgliedschaft erstrebende Verband die gleiche internationale Anerkennung besitzen muß. Die internationale Anerkennung kann auch deswegen nicht zwingendes Aufnahmeerfordernis sein, weil dafür gerade erst die Mitgliedschaft beim Beklagten förderlich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, zwei sportartgleiche Fachverbände miteinander konkurrieren und der eine bereits Mitglied des Beklagten ist. Wird in diesem Fall der zweite Verband schon im nationalen Bereich als Außenseiter behandelt, so hat er, wie der Kläger hinsichtlich seines Gesuchs um Aufnahme in die UCI vorgetragen hat, wenig Chancen international als vollwertig anerkannt zu werden. Endlich hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen das Erfordernis der internationalen Anerkennung führe dazu, daß über die Mitgliedschaft beim Beklagten letzten Endes eine ausländische Stelle zu befinden hätte. Das kann bei einem Monopolverband wie dem Beklagten, nicht hingenommen werden.
2. Bei der Auslegung des § 5 Ziff. 2 Abs, 3 der Satzung des Beklagten, wonach die Spitzenverbände auch innerhalb der Landessportverbände organisatorisch vertreten sein müssen, folgt das Berufungsgericht der Auffassung des Klägers, die Fachverbände müßten nicht in allen Landessportbünden vertreten sein. Dieses Ergebnis, so meint es, folge aus § 6 Ziff. 4 Abs. 2 der Satzung, wonach aus der Mitgliedschaft beim Beklagten ein Anspruch werden könne; jene Bestimmung wäre zwecklos, wenn die Mitgliedschaft in allen Landessportbünden von Anfang an Voraussetzung für die Aufnahme in den beklagten Verband wäre. Es genüge daher, daß die Untergliederungen des Klägers, die ihren Sitz im Bereich der früheren Britischen Zone hatten, Mitglieder der dortigen Landessportbünde seien
Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht jedoch wie die Revision zutreffend geltend macht, übersehen, daß sich § 6 Ziff. 4 Abs. 2, der im übrigen bei der Änderung der Satzung am 24. April 1970 (abgedr. bei Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht S. 221 ff) gestrichen wurde, auch auf die außerordentlichen Mitgliedsorganisationen des Beklagten, die keine Sportfachverbände sind, bezog. Die Folgerung, jene Satzungsbestimmung wäre zwecklos, wenn man § 5 Ziff. 2 Abs. 3 nicht in dem vom Kläger vertretenen eingeschränkten Sinne verstehe, entbehrt daher einer ausreichenden Grundlage.
Infolgedessen kommt es auf die sonstigen, vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften Umstände an, die für die Auslegung des § 5 Ziff. 2 Abs. 3 von Bedeutung sein können. Für eine Auslegung dieser Bestimmung im Sinne des Beklagten könnte möglicherweise neben dem Wortlaut die Erwägung sprechen, daß schwer einzusehen ist, warum die Vertretung der Spitzenverbände in nur einigen Landessportverbänden noch dem Zweck jener Bestimmung genügen sollte, wenn überhaupt eine solche Vertretung verlangt wird - es sei denn, daß sich in den Bereichen weiterer oder gar aller Landessportbünde gar keine Unter Organisationen der jeweiligen Spitzenverbände befinden. Eine abschließende Beantwortung der Auslegungsfrage ist aber in der Revisionsinstanz nicht möglich. Das Berufungsgericht wird sich vielmehr hiermit erneut befassen und dazu insbesondere dem Beklagten gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen darzulegen, welche Gründe für jene Satzungsbestimmung bestehen, Insbesondere ob und inwieweit Zuständigkeiten und Aufgaben das Beklagten und der Landessportverbände derart miteinander-verflochten und aufeinander abgestimmt sind, daß die Vertretung eines Mitglieds des Beklagten in den Landessportbünden zumindest. überall da, wo die ihm angeschlossenen Mitglieder ihren Sitz haben, zweckmäßig oder notwendig ist. Der Grundsatz, daß eine Satzung nur aus sich heraus auszulegen ist, schließt eine solche Aufklärung nicht aus. Denn die Kenntnis derartiger Sachzusammenhänge ist in einem Fall der vorliegenden Art bei den Adressaten der Satzung, den Mitgliedern und Verbandsorganen, vorauszusetzen, so daß Satzungsbestimmungen von ihnen auch in diesem Sinne
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung von seinem bisher vertretenen Ergebnis abrücken und zu einer Auslegung des § 5 Ziff. 2 Abs. 3 etwa im Sinne der vom Beklagten vertretenen Auffassung kommen, so wird es weiter darauf ankommen, ob diese Regelung eine hinreichende sachliche Rechtfertigung besitzt. Sollte das zu verneinen sein, ist - bevor die Unzulässigkeit dieser Aufnahmebeschränkung bejaht werden kann - weiterhin EU prüfen, ob nicht der Kläger die Anforderung, in allen für ihn in Betracht kommenden Landessportbünden vertreten zu sein, ohne unverhältnismäßige Opfer erfüllen kann (vgl. oben unter I).
3. Die Berufung auf § 5 Ziff. 2 Abs. 2 der Satzung, wonach für jedes Fachgebiet nur ein Spitzenverband aufgenommen werden kann, hält das Berufungsgericht für unzulässig. Mit dieser Aufnahmebeschränkung, so führt es aus, Monopolverbänden, die allein der Stabilisierung des Bestehenden und der "etablierten" Verbände diene und "pluralistische Initiativen und Alternativen" ausschließe. Dies sei mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Grundgesetzes, die zugunsten einer pluralistischen Rechts- und Gesellschaftsordnung ergangen sei, nicht vereinbar. Art. 9 Abs. 1 GG normiere ein allgemeines Prinzip des Aufbaus des Gemeinwesens, nämlich das einer freien und sozialen Gruppenbildung.
Diese Ausführungen reichen - wie die Revision zutreffend rügt - nicht aus, um die Unzulässigkeit des § 5 Ziff. 2 Abs. 2 der Satzung des Beklagten darzutun, Das Berufungsgericht hat, was nach den Ausführungen oben zu I erforderlich gewesen wäre, nicht geprüft, ob und inwieweit der Beklagte sachlich gerechtfertigte Gründe für die Durchhaltung des Ein-Platz-Prinzips hat und wie diese Gründe gegebenenfalls zu berücksichtigen sind.
a) Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis recht zu geben, daß sich der Beklagte zur Rechtfertigung jener Satzungsbestimmung nicht darauf berufen kann, auch außerhalb seines Verbandes sei eine Gliederung des Sports dergestalt, daß jeder Fachbereich nur durch einen Spitzenverband verwaltet und repräsentiert werde, sachgemäß und im öffentlichen Interesse geboten. Ein solches Interesse mag aus sportlichen und sonstigen Gründen die Förderung des Beklagten verdienen - etwa hinsichtlich der Organisation eines Jeweils einheitlichen Wettkampf- und Meisterschaftsbetriebes für jede Sportart in der Bundesrepublik, hinsichtlich der internationalen Repräsentation der einzelnen Fachbereiche durch jeweils nur einen Fachverband und hinsichtlich einheitlicher Fachverbandsverwaltungen, soweit die Sportförderung Sache der einzelnen Sportfachverbände ist. Angesichts des Umstandes, daß den Mitgliedsverbänden die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbständigkeit zuerkannt ist (vgl. insbes. § 3 Nr. 2 der Satzung), wäre es aber ein durchaus inadäquates, als sachlich gerechtfertigt nicht anzuerkennendes Mittel, dieses Interesse unter Anwendung des Drucks zu verfolgen, daß in den beklagten Verband jeweils nur ein Spitzenverband aufgenommen wird.
b) Der Erwägung des Beklagten, durch das Ein-Platz- Prinzip müßten im Verband einzelne Sportarten gegen eine Majorisierung durch andere Sportarten geschützt werden, kommt ebenfalls kein nennenswertes Gewicht zu. Um zu vermeiden, daß eine bestimmte Sportart nur deswegen mehr Stimmrechte hat, weil sie durch mehrere Spitzenverbände vertreten ist, würde es genügen, das Stimmgewicht der mehreren sportartgleichen Verbände zu beschränken. Einer Aufnahmebeschränkung bedarf es dazu nicht.
c) Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Zulassung mehrerer Fachverbände je Sportart die Willensbildung im Verband außerordentlich erschweren leicht zur Unübersichtlichkeit und Rivalität innerhalb des Mitgliederkreises führen und auch sonst für den Verband negative Auswirkungen haben könne. Wie oben näher dargelegt, besteht eine der wesentlichen Aufgaben des Beklagten in der Förderung des Spitzensports, sei es durch eigene Veranstaltungen, Bei es durch Mitwirkung bei Förderungsmaßnahmen durch andere öffentliche oder private Stellen. Hierzu bedarf es einer zentralen Instanz, die die Ergebnisse und Aussichten der Spitzensportler feststellt und bewertet, die Art und Rangfolge der Förderungsmaßnahmen festlegt und die Förderungswürdigkeit der miteinander konkurrierenden Verbände und Vereine beurteilt. Dem Beklagten als Dachverband fällt dabei die Aufgabe zu, allgemeine, überfachliche Richtlinien aufzustellen und die unter Umständen gegensätzlichen Interessen der verschiedenen Fachbereiche zu koordinieren. Hierbei muß er jedoch voraussetzen, daß zunächst innerhalb der einzelnen Fachbereiche einheitliche Rangfolgeentscheidungen getroffen werden, was wiederum bei diesen eine Verwaltungs- und Vertretungsinstanz erfordert, Würden dagegen Innerhalb des Beklagten jeweils mehrere spartartgleiche Verbände miteinander konkurrieren, so müßte der Beklagte selbst, abgesehen von der ihm zufallenden Aufgabe der überfachlichen Koordinierung, auch über sportfachliche Fragen letztinstanzlich entscheiden. Dies würde zu einer wesentlichen Zweckänderung des Beklagten als eines überfachlichen Dachverbandes führen und eine erhebliche Erweiterung seines Verwaltungsapparates erfordern. Außerdem erscheint fraglich, ob die nationalen und internationalen Fachsportverbände eine solche Erweiterung der Zuständigkeit des Beklagten hinnehmen würden.
d) Hat danach an sich die Ungleichbehandlung des Klägers jedenfalls wegen des Interesses des Beklagten an der Beibehaltung des Ein-Platz-Systems einen sachlich rechtfertigenden Grund, so kann doch angesichts der unbilligen Benachteiligung des Klägers über dessen Aufnahmeantrag nicht ohne Prüfung des oben unter I (am Ende) angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkts entschieden werden, ob der beklagte Verband den mit jener Aufnahmebeschränkung verfolgten Zweck nicht durch eine andere Ausgestaltung erreichen kann, mit der, wenn mehrere Spitzenverbände derselben Sportart vorhanden sind und den Anschluß erstreben, zu vermeiden ist, daß einer von Ihnen - der zufällig Zuerstgekommene - einseitig bevorzugt wird, eine Ausgestaltung mithin, die dem Gebot der Gleichbehandlung sportartgleicher Verbände stärker Rechnung trägt und sowohl diesen wie auch dem Beklagten zumutbar ist. In Betracht gezogen werden könnte beispielsweise eine Satzungsänderung, nach der konkurrierende Verbände nur durch eine gemeinschaftliche Dachorganisation die Mitgliedschaftsrechte für ihren Fachbereich einheitlich ausüben können. Ein solcher Zusammenschluß konnte durch die Satzung des Beklagten mittelbar etwa in der Weise durchsetzbar sein, daß im Organisationsformen, die dem Ein-Platz-Gedanken gerecht werden, sind denkbar. Ob und mit welcher Ausgestaltung im einzelnen solche Lösungen möglich und zumutbar sind - immer vorausgesetzt, daß es sich um sportlich ähnlich bedeutsame Verbände und überhaupt um Spitzenverbände im Sinne der Satzung handelt -, muß zunächst in der Tatsacheninstanz mit den Parteien erörtert werden; vor machen, und dem Kläger wird gegebenenfalls Gelegenheit zu entsprechenden Klageanträgen gegeben werden müssen. Lösungen dieser Art können nicht daran scheitern, daß der bereits dem Beklagten angehörende Spitzenverband (hier der BDR) auf seinen bisherigen Mitgliedschaftsrechten besteht. Auf den Portbestand eines solchen "Besitzstandes" gibt es keinen Anspruch, wenn veränderte Verhältnisse den Verband aus tatsächlichen (vgl. BGHZ 55, 581, 386 /387) oder - wie hier - aus rechtlichen Gründen zu einer Abänderung der Satzung zwingen. Sollte aber der beklagte Verband einer ihm zumutbaren Satzungsänderung weil der Beklagte alsdann keinen sachlich berechtigten Grund für die weitere Ungleichbehandlung des Klägers mehr hat.
e) Der Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse ungeachtet des § 5 Ziff. 2 Abs. 2 schon deshalb als Mitglied zugelassen werden, weil der Beklagte in einem früheren Fall - bei den drei Motorsportverbänden AvD, ADAC und DMV - die genannte Satzungsbestimmung nicht angewandt habe, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn man eine frühere Durchbrechung der Satzung unterstellt, so folgt allein daraus noch nicht, daß sich ein späterer Mitgliedschaftsbewerber darauf berufen und eine erneute Nichtanwendung der Satzung auch in seinem Falle verlangen kann. Jeder Verein - auch ein Monopolverband - hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung seiner Satzung. Daher kann ihm der Vorwurf unzulässigen Verhaltens nicht ohne weiteres gemacht werden, wenn er eine frühere Satzungsverletzung für die Zukunft nicht, wiederholen mochte und deswegen die Aufnahme eines Bewerbers, der die Satzung entgegensteht, ablehnt. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls darin, wenn, wie hier, der Verband früher die Satzung nur in einem einzigen Fall nicht beachtet hat und es sich bei den ungleich behandelten Mitgliedschaftsbewerbern nicht um Verbände handelt, deren Mitgliedschaftsinteressen miteinander konkurrieren.
IV. Aus den Gründen zu II (letzter Absatz), III 2 und III 3 d bedarf der Streitfall einer erneuten tatrichterlichen Beurteilung. Dazu ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an. das Berufungsgericht zurückzuverweisen.