Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1959, Az.: II ZR 73/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 73/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 20.01.1959
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 1396 (Kurzinformation)
- MDR 1960, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des B. D. B. e.V., vertreten durch Hans L. in B., P. Straße ..., als Vorstand,
Prozessgegner
den Berufsboxer Josef B. in E., S.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Ausnahmsweise kann gegenüber einem Verein ein Anspruch auf Aufnahme bestehen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager, Dr. Reinicke und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Januar 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Berufsboxer. Er war Mitglied des beklagten Vereins, dem nach seiner Satzung die Lizenzierung der Berufsboxer und die Erteilung der Erlaubnis für Auslandsstarts obliegt. Am 3. Mai 1958 wurde der Kläger während eines Kampfes um die Deutsche Federgewichtsmeisterschaft wegen eines von ihm bestrittenen Fouls vom Ringrichter disqualifiziert. Diese Maßnahme wurde durch Beschluß des Sportausschusses des Beklagten vom 13. Mai 1958 aufgehoben; zugleich wurde aber der Kläger für ein halbes Jahr für alle Auslandsstarts gesperrt und 25 % seiner einbehaltenen Börse der Kasse des Beklagten für verfallen erklärt. Mit Schreiben vom 17. Mai 1958 versagte der Beklagte dem Kläger noch ausdrücklich die Starterlaubnis für einen am 1. Juni 1958 in Helsinki vorgesehenen Kampf. Der Kläger machte von der satzungsmäßig gegebenen Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Sportausschusses Berufung beim Vorstand des Beklagten einzulegen, keinen Gebrauch, sondern trat mit Schreiben vom 28. Mai 1958 aus dem beklagten Verein aus. Sodann trat er dem finnischen Berufsboxsportverband bei und führte mit dessen Erlaubnis am 1. Juni 1958 den Kampf in Helsinki durch. Der finnische Verband erteilte ihm auch die Starterlaubnis für einen für den 20. Juni 1958 geplanten Kampf in Frankreich, zog diese aber auf Veranlassung der European Boxing Union zurück, da nach deren Regeln ein Boxer nur Mitglied seines Heimatverbandes sein darf.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1958 bat der Kläger um seine Wiederaufnahme in den Beklagten. Dieser erklärte mit Schreiben vom 5. September 1958, daß er dem Gesuch erst dann näher treten könne, wenn der Kläger angebe, wer ihn zu dem Austritt veranlaßt und wer ihm den Kampf in Helsinki vermittelt habe. Das lehnte der Kläger als seine persönliche Angelegenheit ab, zumal er sonst wirtschaftliche und andere Nachteile befürchten müsse.
Mit der Klage macht er geltend: Der Beklagte habe Monopolcharakter, da seine Erlaubnis zu Kämpfen deutscher Berufsboxer unentbehrlich sei und nur seinen Mitgliedern erteilt werde. Er dürfe darum eine Aufnahme als Mitglied nur aus wichtigem Grunde ablehnen oder zurückstellen, und daran fehle es.
Der Kläger hat neben einem nicht mehr interessierenden Antrag begehrt, den Beklagten zu verurteilen, seiner Aufnahme zuzustimmen und ihm eine schriftliche Aufnahmeerklärung zu erteilen.
Der Beklagte hat behauptet, er besitze keinen Monopolcharakter; er sieht in dem Verhalten des Klägers einen Grund, der ihn mindestens zeitweilig berechtige, die Wiederaufnahme des Klägers abzulehnen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat dem zuvor wiedergegebenen Klageantrag stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiters während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision zweifelt die Zulässigkeit der Berufung des Klägers an, weil die Unterschrift, mit der die Berufungsschrift versehen sei, nicht mehr als Schriftzug angesehen werden könne. Der rechtliche Ausgangspunkt dieser Auffassung ist richtig, denn zur Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift gehört ein individueller Schriftzug, aus dem ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (BGH NJW 1959, 734; RG JW 1929, 52; 1929, 1658). Das ist hier aber auch der Fall. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht in der Sache selbst entschieden.
II.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich eine Monopolstellung inne habe. Es meint, der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, den Kläger auf sein Gesuch vom 30. Juni 1958 sofort wieder aufzunehmen. Der Kläger habe die vom Sportausschuß des Beklagten verhängte Sperre für Auslandsstarts umgangen und damit in grober Weise gegen die Satzung des Beklagten verstoßen. Wäre er Mitglied des Beklagten geblieben, so hätte er "wegen dieses Verstoßes gegen die Vereinsdisziplin erneut und zwar mit zeitweiligem oder dauerndem Lizenzentzug bestraft werden können". Die Dauer eines strafweise verhängten Lizenzentzuges würde schätzungsweise ein halbes Jahr betragen haben. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß das Verhalten des Klägers ein schlechtes Beispiel biete und geeignet sei, das innere Gefüge und das Ansehen des Beklagten zu gefährden. Erschwerend falle weiter ins Gewicht, daß der Kläger bereits einmal wegen eines Regelverstoßes während eines Kampfes um die Deutsche Federgewichtsmeisterschaft mit der Einbehaltung eines Teils seiner Börse und mit einer halbjährigen Sperre für Auslandsstarts bestraft worden sei. Strafmildernd sei in Rechnung zu stellen, daß sich der Kläger seines Alters wegen dem Ende seiner berufssportlichen Laufbahn nähere. Die mutmaßliche Dauer eines Lizenzentzuges sei von der Anbringung des Wiederaufnahmegesuchs ab zu rechnen und Anfang 1959 abgelaufen. Seitdem halte der Beklagte den Kläger grundlos seinen Reihen fern. Die Weigerung des Klägers, anzugeben, wer ihn zum Austritt aus dem Beklagten bewegen und wer ihm den Kampf in Helsinki vermittelt habe, berechtige den Beklagten nicht, dem Kläger auch weiterhin die Wiederaufnahme vorzuenthalten. Der Beklagte habe zwar ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung dieser Frage, er könne aber nicht verlangen, daß der Kläger unanständig handle, und das würde er tun, wenn er seine Ratgeber und Vermittler preisgäbe. Der Beklagte verstoße gegen §826 BGB, wenn er noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - das ist am 20. Januar 1959 - die Wiederaufnahme des Klägers abgelehnt habe.
Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.
1.
Sie macht geltend, daß das Berufungsgericht nicht genügend eigene Sachkunde besessen habe, um die Dauer eines strafweise verhängten Lizenzentzuges zu schätzen, und daß die Umgehung der am 13. Mai 1958 verhängten halbjährigen Sperre für Auslandskämpfe mindestens zu einer Bestrafung mit dem Lizenzentzug für die Dauer eines Jahres geführt haben würde.
Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger ist gegen Ende Mai 1958 aus dem Beklagten ausgetreten. Daher kann ihm nicht zur Last gelegt werden, daß er mit der Durchführung des Kampfes in Helsinki am 1. Juni 1958 gegen die Vereinsdisziplin verstoßen haben würde, wenn er Mitglied des Beklagten geblieben wäre. Dem Kläger ist aber vorzuwerfen, daß er durch seinen Austritt aus dem beklagten Verein und durch seinen Eintritt in den finnischen Berufsboxsportverband den Beschluß des Sportausschusses des Beklagten vom 13. Mai 1958 umgangen hat. Das berechtigte den Beklagten ohne weiteres dazu, dem Kläger die Wiederaufnahme zeitweilig vorzuenthalten: Strafgesichtspunkte konnten und durften dagegen nicht herangezogen werden, da der Kläger, solange er nicht Mitglied des Beklagten war, nicht dessen Vereinsstrafgewalt unterlag (vgl. das Senatsurteil vom 18.9.1958 - II ZR 332/56 - BGHZ 28, 131, 133) [BGH 18.09.1958 - II Zr 332/56].
2.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, die Weigerung des Klägers, seine Ratgeber und Vermittler zu nennen, berechtige den Beklagten nicht dazu, ihm die Wiederaufnahme vorzuenthalten. Wenn auch anzuerkennen ist, daß der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Nennung dieser Personen hat, so folgt daraus nicht, daß der Kläger zur Preisgabe dieser Personen verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht aus derjenigen Satzungsbestimmung herleiten, die den Ausschluß eines Mitglieds bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsinteressen erlaubt. Auch die Tatsache, daß sich der Kläger um seine Wiederaufnahme in den Beklagten bemüht, verpflichtet ihn nicht zur Angabe seiner Ratgeber und Vermittler. Er hat lediglich dafür einzustehen, daß er den Beschluß des Sportausschusses des Beklagten vom 13. Mai 1958 umgangen hat. Selbst wenn er dies auf Veranlassung oder Empfehlung eines Mitglieds des Beklagten tat, gab dies dem Beklagten nicht das Recht, die Wiederaufnahme des Klägers von der Nennung dieser Person abhängig zu machen.
3.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Kläger, wenn er trotz Mißachtung der gegen ihn verhängten halbjährigen Auslandssperre bereits Mitte Januar 1959 wiederaufgenommen werden mußte, nicht stärker betroffen wurde als durch den unangefochten gebliebenen Beschluß des Sportausschusses vom 13. Mai 1958. Durch diesen Beschluß wurde der Kläger auf die Dauer eines halben Jahres lediglich für Auslandsstarts gesperrt. Diese Sperre wäre nach dem Vortrag des Beklagten (S. 6 seines Schriftsatzes vom 27.10.58) mit dem 13. November 1958 abgelaufen. Hätte sich der Kläger dem Beschluß des Sportausschusses gefügt, so hätte er zwar während der Dauer der Sperre nicht im Ausland kämpfen dürfen und insbesondere den Kampf in Helsinki bleiben lassen müssen; er hätte dann auch nicht auf einmal die in Helsinki erzielten 1.200 DM verdient, die nach seinem Schreiben vom 30. Juni 1958 seine bisher größte Börse waren und deretwegen, wie er in diesem Schreiben selbst eingeräumt hat, er den Beschluß des Sportausschusses vom 13. Mai 1958 umgangen hat. Er hätte dann aber ohne Pause in der Bundesrepublik antreten und auch nach dem 13. November 1958 wieder Auslandskämpfe bestreiten dürfen. Wenn ihn der Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bis Mitte Januar 1959 nicht wieder aufzunehmen brauchte, so wurde er weit mehr getroffen, als wenn er sich dem Beschluß des Sportausschusses vom 13. Mai 1958 gefügt hätte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Standpunkt des Berufungsgerichts einen Anreiz zur Umgehung zeitweiliger Auslandssperren oder zeitweiligen Lizenzentzuges biete. Dabei kann ganz außer Betracht bleiben, daß der Kläger infolge der Dauer des durch drei Instanzen geführten Rechtsstreits Insgesamt etwa 1 1/2 Jahre für Auslandskämpfe verloren hat.
4.
Grundsätzlich unterliegt die Aufnahme eines Mitglieds der freien Selbstbestimmung der Vereine. Das gilt bürgerlichrechtlich aber nicht ausnahmslos. So ist angenommen worden, daß Berufsvereine mit Monopolstellung einen Aufnahmeantrag nicht ohne triftigen Grund ablehnen dürfen, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt sind (BGZ 106, 120; BGHZ 21, 1 [BGH 15.05.1956 - Vi ZR 66/55]; Denecke in BGB-RGRK §38 Anm. 2; Staudinger/Coing §58 Anm. 2). Andererseits ist anerkannt, daß eine Monopol oder sonstige Machtstellung zur Rücksichtnahme verpflichtet und daß ihr Mißbrauch die Folge der Nichtigkeit (§138 BGB) oder der Schadensersatzpflicht (§826 BGB) nach sich ziehen kann. Das Berufungsgericht hat von der Revision unangegriffen und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Beklagte im deutschen Berufsboxsport, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich, eine Monopolstellung innehat. Diese Stellung läßt dem Beklagten allerdings die Freiheit, die Wiederaufnahme eines Mitglieds, das sich einer verhängten Vereinsstrafe oder der Ausschließung durch Austritt entzieht, angemessen hinauszuschieben oder beim Vorliegen eines Sachverhalts, der die Ausschließung rechtfertigen würde, ganz zu verweigern. Von dieser Freiheit hat aber der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Gebrauch gemacht, der die Voraussetzungen des §826 BGB erfüllt. Darum ist der Vorwurf der Revision unbegründet, das Berufungsgericht greife mit seiner Entscheidung in unzulässiger Weise in die Vereinsautonomie ein.
Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beklagte dem Kläger die Wiederaufnahme aus zwei Gründen vorenthalten: Einmal deshalb, weil der Kläger aus der Umgehung des Beschlusses des Sportausschusses vom 13. Mai 1958 Deinen Vorteil ziehen dürfe, sonst könnte sein Verhalten Schule machen, und zum anderen deshalb, weil er nicht die fragen beantwortet habe, wer ihn dazu veranlaßte, aus dem Beklagten auszutreten und eine finnische Lizenz zu lösen, und wer der Vermittler des Kampfes in Finnland war. Von der Beantwortung dieser Fragen hat der Beklagte im Schreiben vom 5. September 1958 (Bl. 9 der Akten) die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Klägers ausdrücklich abhängig gemacht. Auf diese Weise hat der Beklagte durch die Vorenthaltung der Wiederaufnahme einen Druck auf den Kläger zur Beantwortung der Antrage nach seinen Ratgebern und Vermittlern ausgeübt. Das war unzulässig, da der Kläger, wie bereits ausgeführt, die ihm gestellten Fragen nicht zu beantworten brauchte. Überdies war die Annahme des Beklagten falsch, er könne den Kläger wegen der Umgehung des Beschlusses des Sportausschusses vom 13. Mai 1958 so bestrafen, wie wenn er fortdauernd Mitglied geblieben wäre und als Mitglied die gegen ihn verhängte Auslandssperre mißachtet hätte (vgl. oben II 1). Ferner traf jedenfalls seit Mitte Januar 1959 nicht mehr der Gesichtspunkt zu, der Kläger dürfe aus der Umgehung dieses Beschlusses des Sportausschusses keinen Vorteil ziehen. Unter diesen Umständen war die Vorenthaltung der Wiederaufnahme ab Mitte Januar 1959 sittenwidrig. Sie enthielt eine Schädigung des Klägers, da der Beklagte auf diese Weise die Betätigung des Klägers als Berufsboxer behinderte. Daß dies der Vorstand des Beklagten erkannt und in Kauf genommen hat, kann nicht zweifelhaft sein. Damit sind die Voraussetzungen des §826 BGB gegeben und der noch im Streit stehende Klageantrag unter diesem Gesichtspunkt begründet.
III.
Der Kartellsenat hat auf Antrage erklärt, daß er gegen die Sachzuständigkeit des erkennenden Senats keine Bedenken habe, wenn der Klage aus §826 BGB entsprochen werden könne und die Entscheidung nicht auf §27 GWB gestützt zu werden brauche.
IV.
Danach war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.