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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1958, Az.: II ZR 332/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1958
Aktenzeichen
II ZR 332/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.10.1956
LG Bielefeld

Fundstellen

  • BGHZ 28, 131 - 137
  • DB 1958, 1183 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 905 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1867-1868 (Volltext mit amtl. LS) "Klageänderung in der Revisionsinstanz"
  • NJW 1959, 379 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Klageänderung in der Revisionsinstanz"

Prozessführer

des Bankkaufmanns und Fachschriftstellers Erhardt R. in K., So.straße ...,

Prozessgegner

den Verband D. V. f. A.- und T. (VDA) e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Walter S. in H., B.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer Mitglied eines einem Verband angehörenden Vereins wird, erwirbt damit die Mitgliedschaft in dem Verband nur dann, wenn dies die Satzung des Vereins bestimmt und die Verbandssatzung die Mitglieder der Verbands vereine ihrerseits als Einzelmitglieder des Verbandes anerkennt.

  2. 2.

    In der Revisionsinstanz kann ein Hilfsantrag nicht zum Hauptantrag erhoben werden, wenn darin eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung liegt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das am 23. Oktober 1956 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist ein rechtsfähiger Verband. Er bezweckt den Zusammenschluß der Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde zur Förderung ihrer gemeinsamen Bestrebungen und zur zielbewußten Ausbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde. Als Mitglieder führt er Vereine, natürliche Personen und Ehrenmitglieder. Der Kläger, von Beruf Bankkaufmann, ist ein sehr erfolgreicher Fachmann auf dem Gebiet der Züchtung von Zierfischen und ein im In- und Ausland bekannter Fachschriftsteller. Er war Ehrenmitglied dreier Mitgliedsvereine des Beklagten. Durch Vorstandsbeschluß vom 30. März 1952 wurde der Kläger aus dem beklagten Verband ausgeschlossen. Ihm wurde zum Vorwurf gemacht, er habe in einem an den Verbandsvorsitzenden gerichteten Brief vom 20. Februar 1952 die Mitglieder Dr. M., Me., Ra., T. und W., die sich um den Verband und die Vivaristik hochverdient gemacht hätten, vorsätzlich in ihrer Ehre gekränkt. Außerdem habe er vorsätzlich den Interessen des Verbandes zuwidergehandelt, indem er in einem Brief vom 6. Februar 1951 versucht habe, Dr. M. dazu zu verleiten, gewonnene Erfahrungen und Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vivaristik zu verschweigen, obwohl Dr. ... grundsätzlich bereit gewesen sei, sie zu publizieren. Der Kläger hat die satzungsgemäß vorgesehene Berufung eingelegt. Der Verbandstag als die vereinsmäßig vorgesehene Berufungsinstanz hat jedoch den Ausschluß am 7. September 1952 bestätigt.

2

Der Kläger macht geltend, daß er als Ehrenmitglied von Mitgliedsvereinen des Beklagten nicht dessen Strafgewalt unterliege und daß sein Ausschluß eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§825 ff BGB darstelle. Mit der Klage verlangt er Zahlung von 6.100 DM als Teilbetrag desjenigen Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er ein in jahrelanger Vorarbeit vorbereitetes Handbuch für die Aquaristik und ein kleines Buch über die Danio-Arten nicht mehr herausgeben könne, weil infolge seines Ausschlusses und der Veröffentlichung dieser Maßnahme in "Die Aquarien- und Terrarienzeitschrift" (DATZ) von dem interessierten Käuferkreis niemand mehr die Bücher kaufen werde.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4

In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Ausschließungsbeschluß rechtsunwirksam sei.

5

Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht verneint eine Schadenersatzpflicht des Beklagten und hat den Hilfsantrag nicht zugelassen, weil die darin liegende Klageänderung nicht sachdienlich sei.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger den bisherigen Hauptantrag weiter. Außerdem hat er den bisherigen Hilfsantrag zum Hauptantrag erhoben und begehrt hilfsweise, das Berufungsurteil aufzuheben. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagte berechtigt war, den Kläger, der nicht Einzelmitglied des Beklagten gewesen sei, auszuschließen. Alle am Ausschließungsverfahren Beteiligten hätten nicht daran gezweifelt, daß sich "die Jurisdiktion" des Beklagten auch auf die Mitglieder der Verbandsvereine erstrecke. Da die Satzung des Beklagten insoweit nicht eindeutig sei, könne nicht angenommen werden, daß sich Verbandsvorstand und Verbandstag schuldhaft Rechte angemaßt hätten, die ihnen nicht zustanden. Der erhobene Schadensersatzanspruch sei unbegründet, weil den verfassungsmäßig berufenen Vertretern des Beklagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe. Die Einführung des Hilfsantrages stelle eine Klageänderung der. Sie könne nicht zugelassen werden, weil sie nicht sachdienlich sei.

8

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht einwandfrei.

9

1.

Der Beklagte war zur Ausschließung des Klägers nicht berechtigt.

10

Gegenstand des vom Kläger beanstandeten Vorstandsbeschlusses war die Ausschließung des Klägers aus dem beklagten Verband. Grundsätzlich kann ein Verein nur eigene Mitglieder ausschließen. Die Ausschließung von Nichtmitgliedern ist sinnlos und satzungswidrig (RGZ 51, 66; 122, 266; vgl. auch Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe S. 68). Die Ausschließungsbefugnis der Vereine beruht auf dem Recht der Selbstverwaltung; sie kann ihrem Wesen nach nur gegenüber Personen ausgeübt werden, die sich der Satzung durch Beitritt in den Verein unterworfen haben.

11

Mitglieder des Beklagten können Vereine, aufgenommene natürliche Personen und von ihm ernannte Ehrenmitglieder sein.

12

Unstreitig war der Kläger nicht Ehrenmitglied des beklagten Verbandes, sondern Ehrenmitglied dreier Verbandsvereine.

13

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht Einzelmitglied des Beklagten geworden sei. Die Ansicht des Beklagte, der Kläger sei Einzelmitglied gewesen, weil er sich als solches bezeichnet und diese Stellung für sich in Anspruch genommen habe, ist unrichtig. Zum Erwerb der Einzelmitgliedschaft gehört die Aufnahme, und sie setzt nach der Satzung des Beklagten ein formalisiertes (schriftliches) Aufnahmegesuch und einen Aufnahmebeschluß des Verbandsvorstandes voraus, der seinerseits erst nach Anhörung des zuständigen Bezirksvorstandes gefaßt werden darf. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß diese Voraussetzungen dem Kläger gegenüber erfüllt worden seien oder daß auf ihre Einhaltung rechtswirksam verzichtet worden sei.

14

Durch seine Ehrenmitgliedschaft in drei Verbandsvereinen ist der Kläger nicht Mitglied des beklagten Verbandes geworden. Wer die Mitgliedschaft in einem verbandsangehörigen Verein erwirbt, wird damit nicht ohne weiteres Mitglied des Verbandes. Hierzu gehört vielmehr, daß die Satzung des Verbandsvereins bestimmt, daß der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zugleich den Erwerb der Einzelmitgliedschaft im Verband nach sich zieht, und daß die Verbandssatzung vorsieht, daß die Aufnahme einer Person in einen der Verbandsvereine oder die von einem Verbandsverein vorgenommene Verleihung der Ehrenmitgliedschaft automatisch die Einzelmitgliedschaft im Verband zur Folge hat. Daß die Satzungen des Beklagten und die Satzungen seiner Mitgliedsvereine derartige Bestimmungen enthalten, ist nicht behauptet.

15

Die Ausschließung des Klägers betraf daher kein Mitglied des Beklagten und war darum unrechtmäßig.

16

Eine ganz andere, hier jedoch nicht zu entscheidende Frage ist es, unter welchen Voraussetzungen sich jemand durch seinen Beitritt zu einem Verbandsverein, ohne Einzelmitglied des Verbandes zu werden, dem unterwirft, daß ihn der Verband soll bestrafen oder aus dem Verbandsverein ausschließen können (vgl. dazu RG JW 1906, 416). Es kommt auch nicht darauf an, daß sich Ehrenmitglieder durch die Annahme der Ehrenmitgliedschaft im allgemeinen nicht der Straf- oder gar der Ausschließungsgewalt des Vereins unterwerfen (RG Recht 1917 Nr. 755; BGB RGRK §25 Anm. 4; Meyer-Cording a.a.O. §26 Anm. 2), daß dies aber je nach Lage des Falles auch anders sein kann.

17

Nicht entscheidungserheblich ist ferner, daß der Kläger das in der Satzung des Beklagten gegen eine Ausschließung vorgesehene Rechtsmittel angebracht hat und noch im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgegangen ist, daß er der Ausschließungsgewalt des Beklagten unterstanden habe. Das Rechtsmittel richtete sich gegen einen Ausschließungsbeschluß, der ein Nichtmitglied betraf und der auf Gründe aus der Zeit gar nicht bestehender Mitgliedschaft gestützt war. Diese beiden Mängel waren nicht heilbar, da eine nachträgliche Unterwerfung unter die Ausschließungsgewalt sinnwidrig ist und eine rückwirkende Aufnahme, die der Aufrechterhaltung einer unwirksamen Ausschließung dient, gegen die guten Sitten verstößt. Für die vom Kläger während des Rechtsstreits geäußerte Ansicht, daß er der Ausschließungsgewalt des Beklagten unterliege, und die damit übereinstimmende Meinung des Beklagten kann nicht anderes gelten (RG Recht 1917 Nr. 868).

18

2.

Das Berufungsgericht hat recht, daß durch die Ehrenmitgliedschaft des Klägers in drei Verbandsvereinen auch Beziehungen zwischen den Parteien entstanden sind (vgl. RG JW 1906, 416). Die Satzung des Beklagten bestimmt allerdings nicht, daß nur solche Vereine Verbandsmitglieder werden können, die ihren Mitgliedern die Einhaltung der Verbandssatzung zur Pflicht machen (vgl. dazu RGZ 106, 120, 124/25; Staudinger/Coing §23 Anm. 13; §21 Anm. 36). Nach ihrem §25 sind aber die Mitglieder der Verbandsvereine berechtigt, an der Aussprache auf den Verbandstagen teilzunehmen, und §33 gestattet "den Mitgliedern" die Benutzung der Verbandseinrichtungen. Das Berufungsgericht legt den §33 ohne Rechtsverstoß dahin aus, daß nicht bloß die eigenen Mitglieder des Beklagten, sondern auch die Mitglieder der Verbandsvereine das Benutzungsrecht hätten haben sollen. Es mag auch davon ausgegangen werden, daß die Mitglieder der Verbandsvereine Pflichten gegenüber dem Verband haben, Insbesondere, daß sie verpflichtet sind, dem Zweck des Verbundes zu dienen und alles zu unterlassen, was der vom Verband gestellten Aufgabe abträglich ist. Aber daraus, daß zwischen dem Beklagten und den Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine unmittelbare Beziehungen bestehen, konnte unmöglich gefolgert werden, der Beklagte sei zur Ausschließung von Personen berechtigt, die nicht seine Mitglieder sind. Das Berufungsgericht durfte daher weder unentschieden lassen, ob der Kläger aus dem beklagten Verband ausgeschlossen werden konnte, noch die Verneinung des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit damit begründen, es sei die Meinung vertretbar gewesen, daß der Kläger durch den Verbandsvorstand aus dem beklagten Verband habe ausgeschlossen werden dürfen.

19

Sine ganz andere Frage ist es, ob den für die Ausschließung Verantwortlichen etwa der Irrtum unterlaufen ist, der Kläger sei Einzelmitglied des Verbandes oder die vom Beklagten beanspruchte "Jurisdiktion" erstrecke sich nicht bloß auf die Bestrafung der Mitglieder der Verbandsvereine, sondern ermögliche auch deren Ausschluß, selbst wenn sie nicht zugleich Einzelmitglieder des Verbandes geworden sind. Dieser Frage ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Gegen einen solchen Irrtum könnte sprechen, daß der Verbandstag vom 7. September 1952 unmittelbar vor seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers eine Satzungsänderung beschlossen hat, von der der Beklagte behauptet, sie habe ihm die Möglichkeit zur Ausschließung von Mitgliedern der Verbandsvereine gegeben. Denn, wenn dieser Beschluß auch nur der Klarstellung diente, daß der Beklagte berechtigt sei, Mitglieder der Verbandsvereine auszuschließen, so müssen Zweifel in dieser Richtung bestanden haben.

20

3.

Die Nichtzulassung des Hilfsantrages beruht auf der Annahme, daß es auf eine Prüfung der Frage, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger das Recht der Ausschließung gehabt habe, wegen Fehlens des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit nicht ankomme. Beides kann, wie ausgeführt, nicht aufrechterhalten bleiben. Damit entfällt der Ausgangspunkt des Berufungsurteils für die Nichtzulassung des Hilfsantrages, ohne daß es darauf ankommt, ob und inwieweit die Verneinung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist.

21

II.

Der Antrag der Revision, unabhängig von der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch festzustellen, daß die Ausschließung des Klägers aus dem beklagten Verband rechtsunwirksam sei, ist unzulässig. Mit ihm wird der bisherige Hilfsantrag zum Hauptantrag erhoben. Sine solche Klageänderung ist in der Revisionsinstanz nicht statthaft. Auf den ersten Blick erscheint es zwar merkwürdig, daß es dem Revisionsgericht trotz dahingehenden Antrages verwehrt sein soll, eine Entscheidung, die es in den Gründen seines Urteils zu treffen hat, nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen und damit an dessen Rechtskraft teilnehmen zu lassen. Das ist aber keine Besonderheit des vorliegenden Falles. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses ab, so kann mal die eine, mal die andere Partei in der Revisionsinstanz ein Interesse daran haben, die Entscheidung über dieses (vorgreifliche) Rechtsverhältnis statt, wie das den bisherigen Anträgen entspräche, in den Entscheidungsgründen im Urteilstenor ausgesprochen zu erhalten. Die Zulassung der Inzidentfeststellungsklage (oder Widerklage) in der Revisionsinstanz würde beiden Parteien Möglichkeiten eröffnen, die das Revisionsverfahren nicht bietet, und das kann nicht zugelassen werden.

22

III.

Der erhobene Schadenersatzanspruch kann nur aus §826 BGB hergeleitet werden.

23

1.

§823 Abs. 1 BGB scheidet aus, ohne daß es darauf ankommt, ob die Mitgliedschaft ein ausschließliches Recht ist oder nicht (so das Berufungsgericht und OLG Stuttgart HRR 1929, 79). Denn der Kläger war nicht Mitglied des Beklagten.

24

2.

Die Revision will eine vertragsähnliche Haftung daraus herleiten, daß infolge der Ehrenmitgliedschaft des Klägers in drei Verbandsvereinen auch unmittelbare Beziehungen zwischen den Parteien bestanden. Welche Folge sich aus einer schuldhaften Verletzung dieser Beziehungen durch den Beklagten ergeben, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der geltend gemachte Schaden ist keine Folge davon, daß der Kläger auf Grund des Ausschlusses nicht mehr die Einrichtungen des beklagten Verbandes mitbenutzen und auf Verbandstagen nicht mehr an der Aussprache teilnehmen konnte, sondern läßt sich nur damit begründen, daß der Ausschluß und seine Veröffentlichung eine unerlaubte Handlung sei. Aus der schuldhaften Verletzung der zwischen den Mitgliedern der Verbandsvereine und dem Verband bestehenden Beziehungen ließe sich nur dann der vom Kläger erhobene Schadensersatzanspruch herleiten, wenn diese Beziehungen ein besonderes Treueverhältnis zum Inhalt hätten. Davon kann jedoch keine Rede sein, weil der Kläger nicht einmal Mitglied des Beklagten war.

25

3.

§823 Abs. 2 BGB mit §186 StGB und §824 BGB sind nicht anwendbar, weil die Bekanntgabe des Ausschlusses keine Unwahrheit enthält, sondern die Mitteilung einer rechtswidrigen Maßnahme darstellt und weil durch die Offenbarung der Ausschließungsgründe keine den Kläger kränkende Tatsache, sondern ein über ihn und seine Handlungsweise gefälltes Werturteil verbreitet wurde, das dem Beklagten nicht anstand. Daß aber der Beklagte den Sachverhalt vorsätzlich entstellt habe, hat der Kläger nicht behauptet; er hat vielmehr lediglich den Vorwurf erhoben, der Ausschließungsbeschluß gehe von einem nicht richtig festgestellten Sachverhalt aus.

26

4.

§826 BGB wäre dagegen gegeben, wenn der Vorstand des Beklagten bei Fassung des Ausschließungsbeschlusses mit der Möglichkeit rechnete, daß der Kläger nicht der Ausschließungsgewalt des Verbandes unterlag und durch den Ausschluß geschädigt werden konnte. Das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ist dagegen nicht erforderlich.

27

Da der vom Vorstand gefaßte Ausschließungsbeschluß rechtsunwirksam ist, fehlt der Berufungsentscheidung des Verbandstages die Grundlage. Der erhobene Schadensersatzanspruch hängt daher nicht davon ab, ob auch die Mitglieder des Verbandstages, soweit sie an der Entscheidung beteiligt waren, zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern des Beklagten im Sinne des §31 BGB gehören oder nicht.

28

IV.

Demzufolge war das Berufungsurteil entsprechend dem Hilfsantrag der Revision aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

29

Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war darum dem Berufungsgericht zu Überlassen.

30

De die von der Revision vorgenommene Klageänderung den Wert des Streitgegenstandes nicht verändert und besondere Kosten nicht verursacht hat, fällt sie für die Kostenentscheidung nicht ins Gewicht. Darum hatte auch insoweit eine Kostenentscheidung zu unterbleiben.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Reinicke