Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1974, Az.: VI ZB 2/74
Berufungsantrag; Inhaltsklarheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1974
- Aktenzeichen
- VI ZB 2/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 29.11.1973
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Über die Anforderungen an die Inhaltsklarheit eines Berufungsantrags.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 22. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 1973 aufgehoben.
Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Beklagte ist vom Landgericht zu Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung als unzulässig verworfen, weil, nachdem weder Berufungsschrift noch Berufungsbegründung einen förmlichen Berufungsantrag enthielten, auch nicht in anderer Weise genügend eindeutig der Umfang der Anfechtung zu erkennen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er macht geltend, auch ohne den versehentlich unterbliebenen förmlichen Berufungsantrag sei der Berufungsbegründung zweifelsfrei zu entnehmen, daß er mit der Berufung volle Klageabweisung erstrebt habe.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die in § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung des Berufungsklägers, inwieweit des Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, muß - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt - nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefaßten Antrag niedergelegt werden (so schon RGZ 145, 38). § 519 Abs. 3 ZPO erstrebt keine durch die Sache nicht gerechtfertigte Formalisierung; die Vorschrift soll den Berufungskläger zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, Berufungsgericht und Prozeßgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und sicher ins Bild zu setzen (BGH Urteil vom 15. Februar 1971 - III ZR 188/67 = LM ZPO § 519 Nr. 61 m.w.Nachw.). Dazu kann genügen, daß die innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem Inhalt nach auch ohne einen besonderen Antrag eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll, auch wenn einem ausdrücklich formulierten Antrag schon im eigenen Interesse des Berufungsklägers stets der Vorzug zu geben ist (BGH Urteil vom 14. Dezember 1950 - III ZR 24/50 = LM ZPO § 519 Nr. 1; vom 19. Juni 1963 - IV ZR 310/62 = LM BEG 1956 § 209 Nr. 60; Beschlüsse vom 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 und vom 1. Juni 1967 - VII ZB 8/67 = LM ZPO § 519 Nr. 53 u. 57). Davon geht an sich auch das Berufungsgericht aus; es überspannt aber die Anforderungen, die nach dieser Rechtsprechung an die Inhaltsklarheit eines Berufungsantrags zu stellen sind.
Aus der Berufungsbegründung die der erkennende Senat selbst zu würdigen hat, ergibt sich hier, nämlich mit hinreichender Sicherheit, daß der Beklagte das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang seiner Verurteilung angefochten hat.
Das ist schon durch seine der Berufungsbegründung vorangestellte Mitteilung deutlich gemacht, daß der Streitwert für den zweiten Rechtszug sich "aus den zwei Posten 1 u. 2" des angegriffenen Urteils ergebe. Dieser Hinweis ist - was auch das Berufungsgericht annimmt - zwanglos auf die Ziffern 1 und 2 des Urteilstenors zu beziehen, durch den der Beklagte zur Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes an die Klägerin von 2.600 DM nebst Zinsen (Ziffer 1) sowie von 1.297,29 DM nebst Zinsen als Ersatz materieller Schäden (Ziffer 2) verurteilt worden ist. Diese Angaben zum Streitwert der Berufung lassen erkennen, daß der Beklagte mit der Berufung die Beseitigung seiner Beschwer durch diesen Urteilsspruch in vollem Umfang erstrebte. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es an einem Sachgrund, solche Angaben bei der Ermittlung des Umfangs der Berufung unberücksichtigt zu lassen. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 115, 190 befaßte sich mit Inhaltsangaben zum Streitgegenstand, die nur der äußeren Kennzeichnung der Streitsache dienen und deshalb für den Umfang einer Anfechtung regelmäßig keine Aussagekraft haben mögen. Angaben zum Streitwert kommen demgegenüber als Erkenntnismittel für den Umfang eines Rechtsmittels durchaus in Betracht. Das gilt jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die Angaben mit dem übrigen Inhalt der Berufungsbegründung verbunden sind, die Streitwertberechnung selbst vom Berufungskläger offengelegt ist und es zudem nach Lage der Sache an jedem vernünftigen Anhalt für die Annahme fehlt, daß er sich bei seinen Angaben von unrichtigen Vorstellungen hat leiten lassen.
Es kommt hinzu, daß der Beklagte in die Berufungsinstanz kein neues Vorbringen, sondern im wesentlichen nur den Sachvortrag eingeführt hat, den er bereits vor dem Landgericht zur Grundlage seines Antrags auf volle Abweisung der Schadensersatzklage gemacht hatte. Diesen Zusammenhang verkennt das Berufungsgericht, wenn es einen Widerspruch zwischen den Angaben zum Streitwert und der in der Berufungsbegründung enthaltenen Erklärung des Beklagten erblickt, er strebe mit der Berufung eine Verteilung des Unfallschadens, mit dem ihn das Landgericht voll belastet hatte, im Verhältnis 2:1 zu seinen Gunsten an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat er insbesondere damit nicht zum Ausdruck gebracht, daß er das Urteil des Landgerichts nur insoweit angreife, als er mit mehr als 2/3 des Unfallschadens belastet worden sei. Die Berufungsbegründung beschränkt sich nicht auf Erörterungen zum Grund des eingeklagten Ersatzanspruchs, sondern wendet sich auch gegen die Feststellung des Landgerichts zum Umfang des Schadens. Die Rüge, das Landgericht habe den Verursachungsbeitrag der Klägerin fehlerhaft gewürdigt, ist nur einer von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten, die zusammengenommen nach der Auffassung des Beklagten zur Abweisung der Klage führen müssen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz materiellen Schadens vermögen zudem die in der Berufungsbegründung erhobenen Angriffe eine völlige Abweisung der Klageforderung auch zu tragen, wie eine Nachrechnung der einzelnen Posten ergibt. Ob das auch für den Schmerzensgeldanspruch gilt, kann dahingestellt bleiben. Für die Frage nach dem Umfang der Berufung ist nicht die Schlüssigkeit der Berufungsbegründung, sondern das Begehren des Berufungsklägers maßgebend. Hier bekämpft der Beklagte auch den Schmerzensgeldanspruch im wesentlichen mit den bereits im ersten Rechtszug zur Rechtfertigung seines Klagabweisungsantrages verwendeten Argumenten. Wird das Vorbringen des Beklagten zum Streitwert sowie der Umstand hinzugenommen, daß er bezüglich des Umfangs der Anfechtung ersichtlich nicht zwischen den Klageansprüchen auf materiellen und auf immateriellen Schadensersatz differenzieren wollte, so kann es keinen vernünftigen Zweifel daran geben, daß er auch im Berufungsverfahren die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs in vollem Umfang erstrebte (vgl. BGH Beschluß vom 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 - a.a.O.). Anhaltspunkte für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte erstrebe in erster Linie das Schmerzensgeld auf einen in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellten Betrag herabzusetzen, zeigt das Berufungsgericht nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäß soll das Vorbringen eines Beklagten, das zuerkannte Schmerzensgeld sei "zu hoch", nicht dazu dienen, seine Verteidigung dem Umfang nach einzuschränken.
Da auch sonst Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht ersichtlich sind, war der angefochtene Verwerfungsbeschluß aufzuheben und die Sache nach § 575 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sonnabend
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann