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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1974, Az.: 1 StR 463/74

Strafbarkeit wegen menschengefährdender Brandstiftung, Diebstahls in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswrdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1974
Aktenzeichen
1 StR 463/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 29.01.1974

Verfahrensgegenstand

Menschengefährdender Brandstiftung u.a.

Prozessführer

1. Bäcker Gert D. aus D. geboren am ... 1939 in K., zur Zeit in Haft

2. Buffetier Werner H. aus D., geboren am ... 1938 in C.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten D.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 29. Januar 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten D. wegen (gemeinschaftlich begangener) menschengefährdender Brandstiftung, (gemeinschaftlich begangenen) Diebstahls in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. ist wegen Anstiftung zur menschengefährdenden Brandstiftung, Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen, Beihilfe zum Betrug und Beihilfe zum versuchten Betrug auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt worden.

2

Der Angeklagte D. beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte H. hat die Sachbeschwerde erhoben.

3

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

4

A)

Die Revision des Angeklagten D.

5

I.

Verfahrensbeschwerde.

6

1.

Aufklärungsrügen:

7

a)

Das Vorbringen der Revision, der Polizeibeamte R. hätte als Zeuge vernommen werden müssen, weil er weitgehend die Ermittlungen geführt und dabei Wahrnehmungen gemacht habe, die für die Glaubwürdigkeit insbesondere des Angeklagten H. bedeutsam gewesen wären, reicht zur Rügebegründung nicht aus. Die Revision hätte darlegen müssen, um welche Wahrnehmungen es sich handelte. Die Berufung auf Wahrnehmungen im allgemeinen ist nichtssagend.

8

b)

Auch die Rüge, das Verteidigungsinteresse des Angeklagten hätte die Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeuginnen W. und N. geboten, weil sie "ein anderes Bild" als die bloße Wahrunterstellung ergeben hätte, ist nicht so vollständig und genau begründet, daß der Senat aus ihr das Wesentliche entnehmen kann. Die Revision beruft sich zwar auf die "Art und Weise der Erklärungen des L. gegenüber der N." und auf "die Umstände, unter denen die Erklärungen L. abgegeben wurden". Aber sie sagt weder über die "Art und Weise" noch über die "Umstände" Näheres. Der Senat kann daher die Folgerung, die Wahrunterstellung habe das Verteidigungsinteresse des Angeklagten berührt, nicht überprüfen. Selbst wenn die Folgerung zuträfe, könnte die Rüge aber deshalb keinen Erfolg haben, weil für das Tatgericht nicht zu erkennen war, daß es dem Angeklagten nicht nur auf die in den Beweisanträgen angeführten, ins einzelne gehenden Beweistatsachen ankomme (vgl. RG HRR 1937, 219; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 3. Aufl. S. 160).

9

2.

Die Rüge, daß die Wahrunterstellung der tatsächlichen Behauptungen in den Anträgen auf Vernehmung von Zeugen dafür, daß "L. bereits vor dem 23.1. und nach dem 24.1.1971 im Besitze von Schmuck war und diesen mehrfach angeboten", "am 8. oder 9.1.1971 der W. einen Ring mit Etikett gegeben" und "im Januar 1971 ... mehrfach Brillantenschmuck und ... eine goldene Uhr verkauft" habe und die Feststellungen sich nicht deckten, entkräftet die Revision selbst. Zutreffend weist sie darauf hin, daß die als wahr behandelten Behauptungen zur Klärung der Frage der Täterschaft nichts beitragen. L. kann den Schmuck auch als Gehilfe des Angeklagten oder als Hehler erlangt haben. Auf die eine oder andere Möglichkeit, die die Beweistatsachen als unerheblich erscheinen läßt, brauchte die Strafkammer vor der Urteilsverkündung nicht hinzuweisen und in den Urteilsgründen nicht einzugehen (vgl. BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Dallinger MDR 1971, 897; RGSt 65, 322, 330). Die Feststellungen schließen eine solche Möglichkeit nicht aus, denn "die Täter nahmen erheblich mehr Schmuck weg", als dem Plane D. entsprach. Eine Diskrepanz zu den Beweistatsachen besteht daher nicht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichteinhaltung der Wahrunterstellung kann keine Rede sein.

10

3.

Die auf Fehler in der Behandlung der Beweisanträge des Mitangeklagten K. gestützten Rügen hält der Senat für zulässig. Die Anträge lagen auch im Interesse des Revisionsführers und enthielten gemeinschaftliches Verteidigungsvorbringen (vgl. RGSt 67, 180, 183; BGH NJW 1952, 273). Die Rügen sind aber nicht begründet. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der Zusage der Wahrunterstellung und dem festgestellten Sachverhalt besteht nicht. Auf die Darlegungen unter 2. wird Bezug genommen. Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO beruht das Urteil nicht. Es war offensichtlich, daß die Wahrunterstellung für alle in den Beweisanträgen behaupteten Tatsachen gelten sollte.

11

4.

Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Behauptungen in den Anträgen, die zum Beweise dafür, daß der Angeklagte im Falle II 5 während der Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein kann, gestellt wurden, zunächst als wahr behandelte, bei der Urteilsfindung aber als unerheblich angesehen hat. Die Revision meint, der Angeklagte hätte über den Wechsel der Auffassung des Gerichts unterrichtet werden müssen. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Er hält vielmehr daran fest, daß es einer solchen Unterrichtung grundsätzlich nicht bedarf (vgl. BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Dallinger MDR 1971, 897; RGSt 65, 322, 330).

12

5.

Die Rügen rechtsfehlerhafter Behandlung der Anträge auf Anhörung eines Schriftsachverständigen und auf Auswertung der an den Tatorten der Fälle II 2 und II 4 gesicherten Fingerabdrücke scheitern aus folgenden Gründen:

13

a)

Nachdem der Beschluß, daß eine Beweiserhebung abgelehnt werde, weil die behaupteten Tatsachen für die Sachentscheidung keine Bedeutung hätten, bereits verkündet war, teilte der Anklagevertreter mit, eine Rückfrage bei der Kriminalpolizei habe ergeben, daß alle gesicherten Fingerabdrücke auch ausgewertet worden seien. Sie deuteten weder auf L. noch auf einen der Angeklagten hin. Auf Frage des Vorsitzenden erklärten die Verteidiger nunmehr, daß die Anträge auf Auswertung der Fingerspuren nicht aufrecht erhalten werden. Ihre Erklärungen waren ein eindeutiger Verzicht auf Beweiserhebung auch für den Fall unzureichender Begründung des Ablehnungsbeschlusses. Er war für das weitere Verteidigungsvorbringen bedeutungslos geworden.

14

b)

Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines Schriftsachverständigen gab zwar die Erwägungen des Gerichts nicht ausdrücklich wieder. Es war aber offensichtlich, daß der Strafkammer die behauptete Tatsache aus tatsächlichen Gründen als unerheblich erschien: Auch wenn L. (oder ein anderer aus dem Kreise der im Beweisantrag Genannten) die Etikette beschriftet hatte, blieb die Frage offen, auf welche Weise er in den Besitz der Ringe gekommen war. Schlüsse auf Geschehensablauf und Tatbeteiligung im Falle II 5 konnten nicht gezogen werden.

15

6.

Auch die Rüge, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 338 Nr. 3 StPO umschriebenen absoluten Revisionsgrundes geltend gemacht wird, greift nicht durch.

16

a)

Zwar kann die Ansicht der Strafkammer, die Ablehnung des Richters Dr. Nierlich und des Schöffen Waldecker sei unzulässig, weil der Angeklagte schon in der früheren Hauptverhandlung vorgetragene und zurückgewiesene Ablehnungsgründe lediglich wiederholt habe, nicht gebilligt werden.

17

Die frühere Hauptverhandlung wurde nicht fortgesetzt. Die tatsächliche Dauer der Unterbrechung führte vielmehr zu einer völlig neuen Verhandlung (§ 229 StPO), in der erneut die Ablehnungsgründe vorgebracht werden konnten. Sie standen überdies mit dem Verfahrensgegenstand der früheren Hauptverhandlung, soweit er durch Urteil erledigt wurde, in keinem Zusammenhang und gewannen daher ihre Bedeutung erst in der erneuerten Hauptverhandlung. Außerdem kam eine Anfechtung des früheren Urteils und damit auch der Zurückweisung des ersten Ablehnungsgesuchs nicht in Betracht, weil der Angeklagte freigesprochen worden war.

18

b)

Keine der Ablehnungen kann aber für begründet erklärt werden. Die von der Revision geltend gemachte Vorbefassung mit der Tat- (Beweis-) frage in einem früheren Verfahren könnte als berechtigter Ablehnungsgrund nur anerkannt werden, wenn über die Tatsache der früheren dienstlichen Beschäftigung mit dem Sachverhalt hinaus besondere Umstände vorlägen, die vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus die Befürchtung begründen könnten, die Richter würden nicht unvoreingenommen an die erneute Prüfung des Beweisstoffes herangehen (BGHSt 21, 334, 343; RGSt 59, 409, 410; RG JW 1929, 263; OLG Düsseldorf JMBlNRW 1959, 247). Sind, wie hier, solche Umstände weder vorgetragen noch für das Revisionsgericht zu ersehen (allein im Beweisergebnis des früheren Verfahrens und seiner nicht zu beanstandenden Darstellung im Urteil können sie nicht gefunden werden), kann und muß es bei der Annahme verbleiben, daß ein Richter die selbstverständliche Pflicht, sich in jedem Verfahren die Überzeugung unbefangen und nur auf der Grundlage des in diesem Verfahren gewonnenen Beweisstoffes zu bilden, nicht verkannt und gegen sie nicht verstoßen hat. Eine Differenzierung zwischen Berufs- und Laienrichtern ist nicht angebracht. Vielmehr ist - solange keine Umstände erkennbar sind, die gegen diese Annahme sprechen - davon auszugehen, daß auch der Laienrichter das Gebot, die Überzeugung nur "aus dem Inbegriff der Verhandlung" (vgl. § 261 StPO) zu gewinnen, kennt und beachtet (vgl. BGHSt 22, 289, 294). Der Entscheidung BGHSt 13, 73 liegt möglicherweise eine andere Betrachtungsweise zugrunde. Der andersartige Sachverhalt erübrigt es, näher darauf einzugehen.

19

II.

Sachbeschwerde:

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Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Ob ein Beteiligter das enge Verhältnis zur Tat hat, das ihn als Mittäter erscheinen läßt, ist nach den gesamten (von seiner Vorstellung umfaßten) Umständen zu beurteilen. Die Überzeugung des Gerichts, daß er die Tat "als eigene" gewollt habe, ist demgemäß das Ergebnis einer wertenden Betrachtung (BGHSt 16, 12, 13; BGH, Urteil vom 17. Mai 1955 - 5 StR 350/54 -, wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/Schulte, Strafgesetzbuch § 47 Rdn. 1). Wesentliche Anhaltspunkte sind das Interesse des Tatbeteiligten am Erfolg (BGHSt a.a.O.; RG JW 1937, 2509) und die Mitbeherrschung des Geschehensablaufs (BGH, 5 StR 350/54 a.a.O.). Die Strafkammer hat das Erfordernis einer wertenden Betrachtung der Umstände nicht verkannt. Das Ergebnis ihrer Abwägung und die ihr zugrunde liegenden alternativen Feststellungen können nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

21

Die Revision rügt allerdings mit Recht, daß die Strafkammer einerseits als erwiesen angenommen hat, der Angeklagte H. habe dem Beschwerdeführer den gesamten Verbrechenslohn übergeben, andererseits (in den Strafzumessungserwägungen) sagt, sie sei zu Gunsten des Angeklagten H. davon ausgegangen, daß er "sämtliche von D. erhaltenen Gelder an D. abgeführt hat". Aber für den Schuldspruch ist die Diskrepanz zwischen den Feststellungen und den Strafzumessungserwägungen ohne Bedeutung. Daß die Strafkammer Zweifel in der Frage hatte, ob der Angeklagte H. - wie er aussagte - den ganzen Verbrechenslohn tatsächlich weitergab, schloß nicht aus, daß sie dem Angeklagten H. im übrigen Glauben schenkte.

22

Die Diskrepanz zwischen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen führt auch nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen den Strafausspruch. Fehlerhaft auf Grund dieser Diskrepanz wäre er nur, wenn die Strafkammer als Strafzumessungstatsache zu Lasten des Revisionsführers berücksichtigt hätte, daß er den gesamten Verbrechenslohn erhielt. Das aber ist nicht der Fall.

23

B)

Die Revision des Angeklagten H:

24

Feststellungen und Beweiswürdigung sind nicht von Rechtsfehlern beeinflußt. Was die Revision dagegen vorbringt, ist unbeachtlich. Nach dem Sachverhalt war der Angeklagte in den Fällen II 1, II 2 und II 4 nicht nur Gehilfe, sondern Anstifter. Er wirkte bei den Taten nicht mit, sondern veranlaßte sie (vgl. BGHSt 9, 370, 381). Daß er es im Auftrag und im Interesse D. tat, stellt die Voraussetzungen der Anstiftung (Hervorrufung des Tatentschlusses bei einem anderen, dem das Weitere überlassen bleibt) nicht in Frage. Auch im übrigen bestehen gegen die rechtliche Würdigung der Strafkammer keine Bedenken. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Alle zu Gunsten des Angeklagten in Betracht kommenden Gesichtspunkte brauchte die Strafkammer nicht anzuführen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Pfeiffer
Loesdau
Woesner
Zipfel
Herdegen