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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1974, Az.: II ZR 119/73

Beweislast des Wechselschuldners für die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung ; Schlüssigkeit der Behauptung des Gläubigers hinsichtlich der nachträglichen Einigung mit dem Schuldner auf ein Grundgeschäft; Selbständigkeit des Wechsels gegenüber dem Grundgeschäft; Ungerechtfertigte Bereicherung an einem zunächst ohne Rechtsgrund begebenen Wechsel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1974
Aktenzeichen
II ZR 119/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.04.1973

Fundstellen

  • DB 1975, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

R.-E. W.- und B. mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Karl K., H., E. oder H., B.stieg ...,

Prozessgegner

Firma Paul S. & Co.,
vertreten durch die S. GmbH,
diese vertreten durch Hans-Paul S., B., G.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Wechsel Schuldner trägt für die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung auch dann die Beweislast, wenn feststeht, daß der Wechsel zunächst ohne Rechtsgrund begeben worden ist, der Gläubiger aber schlüssig behauptet hat, er habe sich mit dem Schuldner nachträglich über ein Grundgeschäft geeinigt (Bestätigung von RGZ 124, 65).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Jahr 1969 unterstützte die Klägerin den Aufbau mehrerer von Max K. beherrschter und in Niedersachsen gelegener Unternehmen, insbesondere der L. Dr. L. & R. AG - im folgenden: L & R AG - und der N.-E. AG - im folgenden N. AG - durch die Hingabe von Akzepten über mehrere hunderttausend Deutsche Mark. Diese Finanzhilfe sollte nach Prolongation der Wechsel durch Warenlieferungen ausgeglichen werden. Der Umfang dieser Warenlieferungen blieb aber begrenzt. Auch die der Klägerin von den Aktiengesellschaften übergebenen Wechsel genügten nicht zu ihrer Befriedigung. Die Klägerin kam mit K. überein, daß nunmehr auch die Beklagte, deren Geschäftsanteile damals K. zu 90 % gehörten, der Klägerin Wechsel zur Verfügung stellen sollte. Seit März 1969 erhielt die Klägerin daraufhin zahlreiche Wechsel mit Akzepten der Beklagten und dem Indossament K.s wegen der Verbindlichkeiten der beiden Aktiengesellschaften teils von der Beklagten selbst, teils von K. oder der L & R AG. Diese Akzepte wurden überwiegend prolongiert und dabei in andere Beträge aufgeteilt.

2

In der Zeit zwischen dem 18. September und dem 6. Oktober 1969 übersandte die Beklagte der Klägerin die im Streit befindlichen Wechsel über insgesamt 230.150,00 DM, die wiederum von K. indossiert waren und zwischen dem 18. Dezember 1969 und dem 14. Januar 1970 fällig wurden. In den Anschreiben verlangte sie stets, ihr den zur Bezahlung der abzulösenden Wechsel erforderlichen Betrag rechtzeitig durch Verrechnungsscheck zur Verfügung zu stellen. Anders als früher kam die Klägerin dem nicht nach. Die Beklagte löste die Wechsel trotzdem ein. Die Klägerin mahnte bei K. mehrfach den Ausgleich ihrer Forderungen an und setzte, als dies vergeblich blieb, die ihr übersandten Wechsel seit November 1969 in Umlauf. Hiervon unterrichtete sie K. Am 10. Januar 1970 übersandte die Beklagte der Klägerin neue Wechsel zur Prolongation der umstrittenen, zum Teil schon protestierten Akzepte, und bat, diese mit dem Diskonterlös der neuen Wechsel zu bezahlen. Die Klägerin lehnte dies ab. Die Beklagte löste von den umstrittenen Wechseln im Gesamtbetrag von 230.150,00 DM Wechsel in Höhe von insgesamt 110.315,00 DM ein. Die übrigen Wechsel gingen zu Protest. Inzwischen sind die beiden Aktiengesellschaften, wie auch K. selbst, in Konkurs geraten.

3

Das Landgericht hat die Beklagte durch das Vorbehaltsurteil vom 19. August 1970 nach dem Klagantrag zur Zahlung der Summe der protestierten Wechsel in Höhe von 120.898,39 DM einschließlich Protestkosten nebst Zinsen verurteilt.

4

Die Klägerin hat im Nachverfahren vorgetragen, sie habe die Wechsel als Sicherheit erhalten und mit dem Diskont deshalb erst begonnen, als weitere Prolongationen wegen der zunehmenden Verschuldung der K.-Gruppe nicht mehr zu verantworten gewesen seien, Die Gesamtabrechnung der von ihr und der von den Unternehmen K.s erbrachten Leistungen ende mit einem Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von 133.569,71 DM.

5

Die Klägerin hat beantragt,

das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären und die Widerklage abzuweisen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abzuweisen, und widerklagend - soweit im Revisionsrechtszug noch von Bedeutung - die Klägerin zu verurteilen, an sie den Betrag der von ihr eingelösten Wechsel - 110.315,00 DM nebst Zinsen - zu zahlen.

7

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe die Wechsel nur gefälligkeitshalber erhalten, damit sie ihren Finanzierungsverpflichtungen nachkommen könne. Wenn die Klägerin mit K. vereinbart habe, die umstrittenen Wechsel sollten ihre Forderungen gegen ihn und die beiden Aktiengesellschaften sichern, sei das für sie, die Beklagte, bedeutungslos, weil diese Abreden erst getroffen worden seien, als K. schon nicht mehr ihr Gesellschafter gewesen sei. Im übrigen ende die Gesamtabrechnung der Klägerin nur mit einem Saldo zu ihren Gunsten, weil sie mit den strittigen Wechseln nicht zusammenhängende Forderungen in Höhe von 211.500,00 DM berücksichtigt habe.

8

Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und den Erfolg der Widerklage.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet.

10

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Wechsel ursprünglich ohne Rechtsgrund begeben worden sind: Die Beklagte habe mit der Begebung der umstrittenen Wechsel eine Stundung der Verbindlichkeiten erreichen wollen, aufgrund deren sie diejenigen Wechsel hingegeben habe, die mit den umstrittenen Wechseln hätten abgelöst werden sollen. Die Klägerin habe dieses Angebot nicht angenommen. Denn sie habe der Beklagten nicht den Gegenwert der Wechsel, wie diese gewünscht habe, alsbald durch Verrechnungsscheck zur Verfügung gestellt. Aus ihrem späteren Verhalten folge, daß sie auch niemals die Absicht gehabt habe, dies zu tun. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

11

II.

Die Klägerin wird trotzdem vom Berufungsgericht nicht als um die Wechsel ungerechtfertigt bereichert angesehen, weil sie eine nachträgliche Einigung mit der Beklagten über den Rechtsgrund für die Begebung der Wechsel hinreichend dargetan habe. Die Wechsel hätten danach als Sicherheit dienen sollen, wenn Köppe oder die beiden Aktiengesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachkämen. Die Beklagte habe dagegen weder bewiesen, daß die Klägerin die Wechsel nur gefälligkeitshalber angenommen habe, noch daß sie die Wechsel jedenfalls nicht in Verkehr habe bringen dürfen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

12

1.

Eine nachträgliche Einigung über den Rechtsgrund für die Begebung eines Wechsels ist selbstverständlich rechtlich möglich. Die Revision rügt aber zutreffend, daß die Tatsachen, aus denen sich nach dem Vortrag der Klägerin eine nachträgliche Einigung der Parteien ergeben soll, durch einen Beweisantrag der Beklagten in Frage gestellt worden sind, den das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen.

13

a)

Die Revision setzt allerdings nur ihre eigene nicht zwingende Auffassung an die Stelle der des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler in dessen Erwägungen aufzuzeigen, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe einen engen Zusammenhang zwischen den Wechselforderungen und den Ansprüchen der Klägerin gegen Köppe und die beiden Aktiengesellschaft nicht feststellen können, weil K. schon nicht mehr Gesellschafter der Beklagten gewesen sei, als diese die Wechsel angenommen habe.

14

b)

Soweit das Berufungsgericht aber feststellt, die Beklagte habe "jedenfalls objektiv" zu erkennen gegeben, sie stimme dem von der Klägerin deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen zu, die Akzepte als Sicherheiten für ihre Forderungen gegen Köppe und die beiden Aktiengesellschaften zu behandeln, hat es das Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschöpft und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht gründet seine Meinung, die Beklagte habe dem Verhalten der Klägerin nicht widersprochen, insbesondere darauf, daß sie die in den Anschreiben vom 18. September bis 6. Oktober 1969 erbetenen Gegenwerte nicht angemahnt habe, als diese ausgeblieben seien. Dabei hat es aber die in das Zeugnis von C. (Geschäftsführer der Beklagten) gestellte Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, sie habe die Klägerin zur Rückgabe der Prolongationswechsel aufgefordert, weil sie ihr nicht die Gegenwerte zur Einlösung der fälligen Wechsel zur Verfügung gestellt habe (Schriftsatz vom 6. Februar 1973 S. 4, GA Bl. 406). Diesem Vorbringen ist zwar nicht zu entnehmen, wann und unter welchen Umständen es zu solchen Mahnungen gekommen sein soll. Auch hat sich die Beklagte nicht damit auseinandergesetzt, daß sie später auf die von ihr behauptete Rückforderung der umstrittenen Wechsel bei der Bitte um weitere Prolongationen in ihrem Schreiben vom 10. Januar 1970 nicht eingegangen ist. Dennoch hätte das Berufungsgericht diesen Beweisantrag, mit dem es sich nicht auseinandergesetzt hat, nicht, wie die Klägerin meint, ohne weiteres als unsubstantiiert betrachten und unbeachtet lassen dürfen. Das wäre erst statthaft gewesen, wenn die Beklagte ihre Behauptung auch nach der Erörterung der Bedenken gegen deren recht allgemein gehaltene Fassung nicht präzisiert hätte.

15

Die Nichtberücksichtigung dieser unter Beweis gestellten Behauptung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Aussage von C. zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung geführt hätte.

16

2.

Bei der danach ohnehin notwendigen neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch den von der Revision aufgezeigten Zweifeln darüber nachzugehen haben, ob die Klägerin schlüssig dargelegt hat, sie habe die Beklagte von ihrer Absicht unterrichtet, die Wechsel zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen K. und die beiden Aktiengesellschaften behalten zu wollen. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, die Klägerin habe K. gegenüber in den Briefen vom 18. Dezember 1969 und vom 2. Januar 1970 "mit aller Deutlichkeit" zum Ausdruck gebracht, daß sie die Akzepte der Beklagten als Sicherungswechsel behandele. K.s Annahme eines in den Schreiben enthaltenen Angebots der Klägerin, die Wechsel auf dieser Grundlage entgegennehmen zu wollen, kann die Beklagte aber nur verpflichtet haben, wenn er, was diese bisher ausdrücklich bestritten hat, auch damals noch im Einverständnis mit ihrer Geschäftsführung für sie handeln konnte, wie es unstreitig bis zur Veräußerung seiner Geschäftsanteile an seinen Sohn im Juni 1969 der Fall gewesen war. Da auch das vom Berufungsgericht berücksichtigte Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13. Januar 1970 und die Indossamente K.s auf den Wechseln für sich genommen nichts über eine Einigung der Parteien in dem von der Klägerin behaupteten Sinn ergeben, kann dem Vortrag der Klägerin bislang nicht entnommen werden, daß die Beklagte das Angebot der Klägerin angenommen hat.

17

Sollte das Berufungsgericht aber von einer Einigung der Parteien über die Verwendung der Wechsel als Sicherheit ausgehen können, so würde die Klägerin berechtigt sein, die umstrittenen Wechsel geltend zu machen, es sei denn, die Beklagte wiese nach, daß der Klägerin keine gesicherten Ansprüche mehr zustehen, mithin, daß diese entgegen ihrer Abrechnung keine Forderungen mehr gegen die genannten Schuldner besitzt (vgl. zur Beweislast BGH, Urt. v. 19.3, 59 - II ZR 199/57, WM 1959, 532, 533).

18

III.

Entgegen der Meinung der Revision ist dem Berufungsgericht beizutreten, daß die Beklagte, obwohl die Klägerin die Wechsel ursprünglich ohne Rechtsgrund erhalten hat, dafür beweispflichtig ist, daß sich die Wechsel auch jetzt noch ohne Rechtsgrund in der Hand der Klägerin befinden.

19

Wenn ein Wechsel Schuldner ohne wirksames Grundgeschäft einen Wechsel begibt, so berührt das den Bestand der Wechselforderung nicht, weil diese gegenüber dem Grundgeschäft selbständig ist. Das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Begebung verschafft dem Schuldner aber als persönliche Einwendung die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812, 821 BGB. Er kann auch die Rückgabe des Wechsels verlangen. Die für das Fehlen eines Rechtsgrundes wesentlichen Umstände hat der Schuldner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (Art. 17 WG). Das alles entspricht allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (BGHZ 57, 292, 300 m.w.N.).

20

Umstritten ist dagegen, wen die Darlegungs- und Beweis last trifft, wenn feststeht, wie es hier der Fall ist, daß Wechsel ohne Rechtsgrund begeben worden sind, aber in Betracht kommt, daß die Parteien nachträglich einen Rechtsgrund vereinbart haben (offen gelassen in den Urteilen des Senats v. 19.03.1959 - II ZR 199/57 - WM 1959, 532, 533 und v. 07.06.1973 - II ZR 33/72 - WM 1973, 1135, 1136). Dazu wird die Auffassung vertreten, der Schuldner habe keine weitere Darlegungs- und Beweislast, wenn feststehe, daß der Wechsel ursprünglich ohne Rechtsgrund begeben worden sei; nunmehr müsse der Wechselgläubiger die danach begründete Einrede des Schuldners, durch Behauptung und Beweis eines nachträglich geschaffenen Rechtsgrundes widerlegen (Staub/Stranz, Wechselgesetz 14. Aufl. Art. 17 Anm. 40; Teplitzky, NJW 1962, 724 m.w.N.). Das Reichsgericht (RGZ 124, 65, 67) hat dagegen den Schuldner weiterhin als beweispflichtig angesehen, weil sonst die abstrakte Wechsel Verbindlichkeit mit der Änderung ihrer kausalen Grundlage die Natur einer abstrakten Verpflichtung einbüßen würde.

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An dieser Auffassung ist festzuhalten. Würde man, wenn der Rechtsgrund bei der Wechselbegebung gefehlt hat, den Wechselgläubiger als beweispflichtig dafür ansehen, daß nachträglich ein Grundgeschäft zustande gekommen ist, so stünde er nicht anders als der Gläubiger irgendeiner anderen Forderung: Sein Wechselbesitz wäre nutzlos, wenn er den Bestand des Grundgeschäfts doch noch beweisen müßte. Blieben Zweifel an seinen Behauptungen über das nachträgliche Grundgeschäft offen, wäre seine Klage abzuweisen, obwohl er eine Forderung aus einem voll gültigen und wirksam begebenen Wechsel geltend macht. Würde man in dieser Weise die Durchsetzung der Wechselforderung im vollen Umfang vom Nachweis des Grundgeschäfts abhängig machen, so käme das einer Änderung des materiellen Wechselrechts nahe. Denn dieses geht gerade von der Unabhängigkeit der Wechselforderung vom Grundgeschäft aus und gibt damit demjenigen, der im Besitz des Wechsels ist, generell den Beweisvorteil. Diesen Grundsatz für den hier vorliegenden Sonderfall zu durchbrechen, gibt es keinen durchschlagenden Grund; insbesondere kommt der Schuldner in keine unvertretbaren Schwierigkeiten. Steht nämlich fest, daß der Wechsel ohne Rechtsgrund begeben worden ist, dann braucht der Wechsel Schuldner zunächst nichts weiter vorzutragen. Insbesondere muß er nicht von sich aus darlegen, daß und warum es auch nachträglich zu keiner Einigung über einen Rechtsgrund für die Begebung des Wechsels gekommen sei. Vielmehr ist es Sache des Gläubigers, will er in einem solchen Falle die Abweisung der Wechselklage oder seine Verurteilung zur Herausgabe des Wechsels abwenden, nunmehr seinerseits bestimmte Tatsachen vorzutragen, aus denen sich schlüssig ergibt, daß es später doch noch zum Abschluß eines Grundgeschäfts gekommen sei. Diese Behauptungen muß der Wechselschuldner jedoch widerlegen; etwaige hierbei verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten. Insofern gilt auch hier die Beweislastregelung, die das Wechselrecht allgemein beherrscht.

22

IV.

Der Senat kann dagegen nach dem jetzigen Sachstand nicht zu der vom Berufungsgericht noch offen gelassenen Frage Stellung nehmen, ob die Parteien, worauf die jeweils neue Aufteilung der Wechsel summe bei Prolongationen in gleiche Gesamtbeträge und die Erwähnung von "Gegenakzepten" hindeuten, durch Vortäuschung von Warengeschäften diskontfähig gemachte Akzepte ausgetauscht haben, was zur Nichtigkeit sowohl des Grundgeschäfts als auch der Wechselbegebung führen könnte (BGHZ 27, 172).

23

Da die Sache hiernach noch weiterer tatrichterlicher Prüfung bedarf, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Stimpel
RiBGH Dr. Schulze ist beurlaut und daher verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Tidow