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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1973, Az.: II ZR 33/72

Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung; Der Wechselschuldner, der den Wegfall eines ursprünglichen Rechtsgrundes bewiesen hat, muss nicht auch noch die Behauptung des Gläubigers widerlegen, daß nach Wegfall des alten Schuldgrundes ein neuer vereinbart worden ist; Geltendmachung der Einrede der Arglist; Auslegung der Hingabe eines Wechsels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1973
Aktenzeichen
II ZR 33/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 04.02.1972 - AZ: 16 U 107/70

Prozessführer

Architekt und Diplomingenieur Heinrich Karl F., R., In den P.

Prozessgegner

Martin L. KG, H., S.straße ...,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die L.-Verwaltungs-GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Martin Wilfried L., H., B.straße 9

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 1972 - 16 U 107/70 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines von ihr ausgestellten und von dem Beklagten angenommenen Wechsels über 31.000 DM, der bei Fälligkeit am 11. Oktober 1967 nicht eingelöst wurde und zu Protest ging. Der Begebung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war Kommanditistin der Alfred J. KG, die von der Klägerin Stahl bezogen hatte. Aus diesen Lieferungen stand der Klägerin eine Forderung von ca. 490.000 DM zu. Am 19. Juli 1965 schlossen die Klägerin und die J. KG einen notariellen Vertrag, in dem sie die Abdeckung dieser Forderung und das Ausscheiden der Klägerin aus der Kommanditgesellschaft zum 1. Januar 1965 vereinbarten. Ein Teilbetrag von 230.000 DM sollte durch einen vom Beklagten zu verschaffenden Bankkredit bezahlt werden. Die Beteiligten rechneten damit, daß diese Finanzierung bis spätestens zum Jahresende 1965 durchgeführt sein würde. Das Ausscheiden der Klägerin aus der J. KG war an die Bedingung geknüpft, daß ihr der Betrag von 230.000 DM bis zum 31. Dezember 1965 gezahlt werde.

2

Während der Beklagte sich noch um die Finanzierung bemühte, erhielt die Klägerin von ihm am 2. November 1965 "zur Zwischenfinanzierung" Akzepte über 200.000 DM. Er löste die Wechsel bei Fälligkeit zum Teil ein. Im übrigen wurden sie mehrfach prolongiert. Am 18. April 1966 vereinbarten die Parteien unter Mitwirkung der J. KG, daß "die fälligen Akzepte, jeweils um 5.000 DM gekürzt, so lange verlängert werden sollten, bis die Darlehenssumme abgedeckt" sein würde. Bei dem geltend gemachten Wechsel handelt es sich um einen derartigen Prolongationswechsel, den der Beklagte im Jahre 1967 angenommen hat.

3

Die vorgesehene Finanzierung über eine Bank kam nicht zustande. Die Klägerin erhielt den Betrag von 230.000 DM nicht wie vorgesehen bis zum 31. Dezember 1965. Sie meldete ihr Ausscheiden aus der J. KG daher erst nach diesem Zeitpunkt bei dem Handelsregister an.

4

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung der Wechselsumme von 31.000 DM nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen.

5

Der Beklagte verweigert die Einlösung des Wechsels und hat vorgetragen, er habe auch ihn nur zur kurzfristigen Zwischenfinanzierung bis zur Beschaffung des für die Umschuldung benötigten Bankkredits gegeben. Dieser Zweck sei wegen des Scheiterns der Umschuldung nicht erreicht worden. Die Klägerin sei daher um den Wechsel ungerechtfertigt bereichert. Die Wechselforderung stehe ihr auch deshalb nicht zu, weil sie ihr Ausscheiden aus der J. KG entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht alsbald bei dem Handelsregister angemeldet habe. Die Bewilligung des Bankkredits sei hiervon abhängig gewesen. Die Klägerin habe daher die Umschuldung vereitelt.

6

Das Landgericht hat die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr durch Vorbehaltsurteil stattgegeben und diese Entscheidung im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht, nachdem es das Vorbehaltsurteil erlassen hatte, auch das Nachverfahren durchgeführt hat. Es hatte im Vorbehaltsurteil vom 23. Oktober 1968 ausdrücklich von einer Zurückverweisung des Verfahrens nach § 538 ZPO mit der Begründung abgesehen, bei ihm seien bereits verschiedene Parallelverfahren anhängig. Hiergegen hat sich keine Partei gewandt. Dem Angriff der Revision steht daher die Rechtskraft des Vorbehaltsurteils entgegen.

8

II.

Da die Wechselansprüche der Klägerin wirksam entstanden sind, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits im übrigen nur davon ab, ob die vom Beklagten erhobenen Einwendungen begründet sind. Das Berufungsgericht hat das verneint. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg.

9

1.

Ihrer Ansicht, das Berufungsgericht hätte die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet halten müssen, vermag der Senat nicht beizutreten.

10

Der Beklagte hat den Klagewechsel im Jahre 1967 und damit erst akzeptiert, als die Parteien ihren ursprünglichen Abreden vom Herbst 1965 die weitere Vereinbarung vom 18. April 1966 hinzugefügt hatten. Infolgedessen kam es darauf an, ob dieser Wechsel ebenso wie die Erstwechsel, die er der Klägerin am 2. November 1965 hatte aushändigen lassen, nur einer bloßen "Zwischenfinanzierung" dienen sollte, bis die J. KG zur Einlösung der vom Beklagten begebenen Wechsel und zur Tilgung der Ansprüche der Klägerin einen Bankkredit erhalten würde - was sich zumindest später als unmöglich erwies -, oder ob die Parteien und die J. KG die Wechselverpflichtungen des Beklagten am 18. April 1966 derart auf eine neue Grundlage gestellt haben, daß es der Beklagte im Zusammenhang mit der getroffenen Prolongationsabrede fortan übernahm, der Klägerin künftig die Wechsel (als Dritter - § 267 Abs. 1 ZPO) erfüllungshalber zur allmählichen Tilgung der Schuld der J. KG zur Verfügung zu stellen. Das letztere hatte die Klägerin substantiiert behauptet: Da seinerzeit bereits festgestanden habe, daß die J. KG den Bankkredit nicht mehr erhalten werde, habe der Beklagte eingesehen, selbst einstehen zu müssen, und sich dementsprechend verpflichtet, die Verbindlichkeit - im Verhältnis zur J. KG darlehnsweise - nach und nach selbst abzutragen. Nun mag sich, wie der Revision einzuräumen ist, aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht unzweifelhaft ergeben, ob das Berufungsgericht diese Behauptung als erwiesen angesehen und demgemäß hat feststellen wollen, daß die Parteien am 18. April 1966 einen neuen Rechtsgrund für die Wechsel geschaffen haben; dafür sprechen immerhin die Ausführungen auf Seite 25. Möglicherweise hat es jedoch nur die Behauptungen der Klägerin als nicht widerlegt angesehen, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß die Hingabe der Wechsel auch seit dem 18. April 1966 noch als bloße Zwischenlösung gedacht gewesen sei; denn es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Parteien zu dieser Zeit noch immer die Vorstellung gehabt hätten, der Beklagte werde die Finanzierung der Schuld der J. KG von 230.000 DM über eine Bank zustande bringen (vgl. Seite 24, 20, auch 10). Ob das eine oder das andere gemeint war, ist jedoch ohne Bedeutung. Auch im zweiten Fall hätte das Berufungsgericht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu Recht als unbegründet angesehen, weil es Sache des Beklagten war, die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergeben sollte, daß die Klägerin den Klagewechsel ohne Rechtsgrund innehat oder der mit der Wechselbegebung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

11

Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, hier müsse eine andere Beweislastverteilung Platz greifen, weil die Erstwechsel vom November 1965 (unstreitig) zur bloßen Zwischenfinanzierung hätten dienen sollen und inzwischen feststehe, daß die damit vorausgesetzte Ablösung der Wechselverpflichtungen des Beklagten durch einen für die J. KG zu beschaffenden Bankkredit unmöglich sei; da sich hieraus ergebe, daß die Klägerin den Wechsel nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB herausgeben müsse, liege die Beweislast bei ihr, soweit sie einen anderen als den ursprünglichen Zweck behaupte. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Allerdings wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Wechselschuldner, der den Wegfall des ursprünglichen Rechtsgrundes bewiesen habe, müsse nicht auch noch die Behauptung des Gläubigers widerlegen, daß nach Wegfall des alten Schuldgrundes ein neuer vereinbart worden sei (so Stranz, Wechselgesetz, 14. Aufl., Art. 17 Anm. 40; Teplitzky, NJW 1962, 725 m.w.N.; a. A. RGZ 124, 66; Baumbach/Hefermehl 10. Aufl., Anm. 45 zu Art. 17 WG). Zu dieser - bereits im Urteil II ZR 199/57 vom 19. März 1959 (WM 1959, 532, 533) offengelassenen - Streitfrage braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden, da hier ein solcher oder ähnlicher Sachverhalt nicht vorliegt. Die Parteien haben unstreitig am 18. April 1966 über die künftigen Wechsel Verpflichtungen des Beklagten eine neue, über eine bloße Prolongation der Erstwechsel hinausgehende Vereinbarung getroffen, und Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist streitig. Es kommt daher gar nicht mehr auf Inhalt und Zweck der Abreden vom Herbst 1965, sondern nur noch darauf an, was die Parteien am 18. April 1966 gewollt und vereinbart haben. Infolgedessen greift ohne weiteres die allgemeine Beweislastregel ein, wonach derjenige, der die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gegenüber einer Wechselverpflichtung erhebt, die Beweislast für die dafür maßgeblichen Tatsachen trägt.

12

2.

Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht die Einrede der Arglist (§ 242 BGB) entgegenhalten. Die Klägerin hat ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft nicht vertragswidrig verspätet angemeldet und dadurch die Beschaffung des für die Umschuldung der J. KG notwendigen Kredits vereitelt. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind sich die Beteiligten - entgegen der Behauptung des Beklagten - bei der Übergabe der Wechsel am 2. November 1965 nicht darüber einig gewesen, daß die Umschuldung, anders als im Vertrag vom 19. Juli 1965 vorgesehen, nur durchgeführt werden könne, wenn die Klägerin zuvor ihr Ausscheiden aus der J. KG zum Handelsregister angemeldet haben würde. Das Berufungsgericht führt aus (BU S. 16), die Zeugenaussagen hätten ergeben, daß die Vertragspartner nichts anderes gewollt hätten, als in dem Vertrag vom 19. Juli 1965 schriftlich niedergelegt worden sei. Danach hatte zunächst die J. KG den Betrag von 230.000 DM zahlen und dann erst die Klägerin ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft zum Handelsregister anmelden sollen. Wenn die Revision den Aussagen des Zeugen H. den Vorzug vor den Angaben der übrigen Zeugen gibt, setzt sie nur ihre eigene nicht zwingende Auffassung an die Stelle der ebenfalls möglichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Danach fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage dafür, daß die Klägerin die Einlösung der vom Beklagten begebenen Wechsel durch Mittel aus der geplanten langfristigen Finanzierung arglistig vereitelt hat.

Stimpel
Liesecke
Dr. Bauer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Dr. Tidow