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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1974, Az.: 4 StR 385/74

Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat; Entscheidung über die Verbindung oder Trennung von Verfahren; Aussetzung der Hauptverhandlung wegen einzelner abtrennbarer Anklagevorwürfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1974
Aktenzeichen
4 StR 385/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 21.03.1974

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Fabrikarbeiterin Marlene S. geborene Ö., aus W.-B., geboren am ... 1947 in R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Buddenberg als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ..., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 21. März 1974 wird mit der Maßgabe verworfen, daß sie wegen eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5 und wegen zweier weiterer Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt ist.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 und wegen zweier weiterer Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

I. Verfahrensrügen

3

1.

Gegen die Angeklagte ist das Hauptverfahren mit der Anschuldigung eröffnet worden, sie habe in der Zeit von Juli bis Dezember 1973 in einer nicht genau feststellbaren Zahl von Einzelfällen fortgesetzt Betäubungsmittel ohne die nach § 3 BetMG erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig erworben und in nicht geringer Menge besessen (Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 und 6 BetMG). Sie soll nach der Anklageschrift im November und Dezember 1973 von einem Rauschgifthändler in Kaiserslautern zweimal je ein Kilogramm und einmal fünf Kilogramm Haschisch gekauft und in Waldfischbach-Burgalben mit Gewinn an einen Mann namens H. weiterverkauft haben. Ferner soll sie auf dieselbe Weise unter nicht geklärten Umständen zu nicht genau feststellbaren Zeiten weitere sieben bis acht Kilogramm Haschisch bezogen und an unbekannte Abnehmer abgegeben haben. In der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende nach der Beweisaufnahme die Angeklagte darauf hingewiesen, daß das Gericht abweichend vom Eröffnungsbeschluß drei selbständige Fälle und eine unbekannte Zahl weiterer selbständiger Handlungen annehmen könne. Auf Antrag des Staatsanwalts und gegen den Widerspruch des Verteidigers hat sodann das Gericht das Verfahren abgetrennt und die Hauptverhandlung ausgesetzt, soweit der Angeklagten zur Last gelegt wird, Haschisch an eine andere Person als H. abgegeben zu haben, da insoweit noch Ermittlungen nötig seien. Im übrigen hat das Landgericht die Angeklagte verurteilt.

4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieses Verfahren des Landgerichts verletze § 260 StPO; da nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung erkennbar gewesen sei, daß weitere Ermittlungen zu keinen über den derzeitigen Stand hinausreichenden Erkenntnissen führen würden, habe das Landgericht sie im übrigen freisprechen müssen. Mit dieser Rüge kann die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung des Urteils erreichen.

5

Betrifft eine Anklage mehrere rechtlich selbständige Taten oder kommt das Gericht, wie hier, auf Grund der Hauptverhandlung zu der Auffassung, daß entgegen der Annahme der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses keine fortgesetzte Tat, sondern mehrere Einzeltaten vorliegen, so kann es das Verfahren wegen einzelner Anklagevorwürfe abtrennen und aussetzen, im übrigen aber durch Urteil entscheiden, wenn es die Sache nur zum Teil für entscheidungsreif hält. Unter Umständen kann es die Aufklärungspflicht sogar gebieten, so zu verfahren (BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 736/53 - S. 13). Die Entscheidung über die Verbindung oder Trennung von Verfahren steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters (BGH NJW 1973, 836). Die Revision gegen das nur einen Teil der Anklage erledigende Urteil kann nicht mit der Behauptung gerechtfertigt werden, daß das Verfahren im übrigen im Sinne einer Freisprechung ebenfalls entscheidungsreif gewesen wäre; denn das Urteil kann nicht darauf beruhen, daß das Verfahren wegen weiterer Anklagevorwürfe abgetrennt und ausgesetzt worden ist. Auf § 260 StPO kann eine solche Rüge nicht gestützt werden. Diese Vorschrift zwingt den Richter nicht, den gesamten Anklagestoff in einem einzigen Urteil zu erledigen, sie läßt seine Befugnis, die Hauptverhandlung wegen einzelner abtrennbarer Anklagevorwürfe auszusetzen, unberührt.

6

Es wird nicht verkannt, daß das Anhängigbleiben des Verfahrens wegen eines Teiles der Anklagevorwürfe für den Angeklagten eine Beschwer bilden kann. Dies ist aber nicht eine Folge des ihn teilweise verurteilenden Erkenntnisses, sondern des Abtrennungs- und Aussetzungsbeschlusses. Dieser Beschwer könnte auch nicht dadurch abgeholfen werden, daß das die Anklage nur zum Teil erledigende Urteil aufgehoben wird. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen einen Beschluß, durch den Teile des Verfahrens abgetrennt werden, die selbständige Beschwerde statthaft ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu Kleinknecht StPO 31. Aufl. § 228 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen).

7

2.

Dadurch, daß die von der Angeklagten zur Hauptverhandlung mitgebrachte Zeugin P. unbeeidigt geblieben ist, ist die Angeklagte nicht beschwert; denn das Landgericht hat die Aussage dieser Zeugin ersichtlich zu ihren Gunsten verwertet.

8

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsverstöße. Der Urteilsspruch muß jedoch geändert werden. Die Angeklagte hat sich nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, sondern nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetMG schuldig gemacht. Sie hat nach den Feststellungen mit Haschisch gehandelt, im ersten Fall hat sie diesen Stoff auch besessen und abgegeben. Haschisch ist eine Zubereitung im Sinne des § 9 BetMG, nämlich das aus dem indischen Hanf gewonnene Cannabisharz. Der Besitz und das Abgeben dieses Stoffes sowie das Handeltreiben mit ihm ohne Ausnahmegenehmigung des Bundesgesundheitsamtes ist in § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetMG mit Strafe bedroht. Für die Strafzumessung ist die Änderung ohne Bedeutung.

Schmidt
Börtzler
Mayr
Spiegel
Buddenberg