Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1974, Az.: 3 StR 159/74
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge; Billigendes Inkaufnehmen der Tötung eines anderen; Gebotensein der Abwehrhandlung bei Angriff durch einen an sich nicht feindlich Gesinnten desselben Lebenskreises; Verbundenheit von Ehegatten in enger Lebensgemeinschaft ; Körperliche Überlegenheit des Angreifers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1974
- Aktenzeichen
- 3 StR 159/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 27.04.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1975, 35 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Hausfrau Martha E. geborene W. aus M., geboren am ... 1929 in L.
Amtlicher Leitsatz
Bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten sind an die Erforderlichkeit des Verteidigungsmittels erhöhte Anforderungen zu stellen. Hat der Angegriffene nur leichtere Körperverletzungen zu befürchten, so darf er ein möglicherweise tödliches Abwehrmittel nicht einsetzen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. September 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Neifer, Dr. Krauth als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 27. April 1973 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Etscheidungsgründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Auf die Verfahrensrüge wird im Rahmen der sachlichrechtlichen Erörterungen einzugehen sein.
Die Angeklagte ergriff im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann ein Messer und stieß es ihm in die linke Brustseite. Das Messer durchdrang beide Herzkammern; der Mann war alsbald tot.
1.
Das Schwurgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Angeklagte ihren Ehemann töten wollte oder dessen Tod wenigstens billigend in Kauf nahm. Dagegen spreche insbesondere, so führt es aus, ihre unwiderlegte Behauptung, sie habe nach hinten tastend an der betreffenden Stelle einen Aschenbecher vermutet und nur mit diesem ihrem Ehemann "einen Denkzettel verpassen" wollen, statt des Aschenbechers aber das Messer zu fassen bekommen. Diese Einlassung, ihre Richtigkeit unterstellt, ergibt, daß die Angeklagte zunächst wohl keine Tötungsabsicht hatte, besagt aber nichts darüber, was sie, als sie sich plötzlich im Besitz eines zur Tötung geeigneten Gegenstandes sah, nun vorhatte oder zumindest in Kauf nahm. Daß das Messer, wie die Angeklagte wußte, ziemlich lang, spitz und scharf war, der Umstand, daß es, mit der Faust und offenbar großer Wucht geführt, sofort das Herz durchstieß, und die Äußerungen der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung sind gewichtige Beweisanzeichen für das Vorhandensein eines - wenigstens bedingten - Tötungsvorsatzes, Beweistatsachen, mit denen sich das Schwurgericht kaum auseinandergesetzt hat. In gewissem Widerspruch zu den Urteilsausführungen auf Seite 6 stellt es zudem an anderer Stelle (UA S. 8) fest, daß die Angeklagte sich des Charakters des Messers als eines "möglicherweise tödlichen Abwehrmittels" bewußt gewesen sei.
All das beschwert indessen die Angeklagte nicht.
2.
Das Schwurgericht geht davon aus, daß sich die Angeklagte in einer Notwehrlage befand. Es ist jedoch der Ansicht, daß sie über das zur Abwehr des Angriffs Erforderliche hinausgegangen ist. Dagegen sind, jedenfalls im Ergebnis, rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Der erkennende Senat hatte bereits in seinem - dieselbe Strafsache wie die später in NJW 1969, 802 veröffentlichte Entscheidung betreffenden - Urteil vom 20. März 1968 - 3 StR 64/68 - auf die Notwendigkeit erhöhter Anforderungen, was das Gebotensein der Abwehrhandlung angeht, für den Fall hingewiesen, daß es sich um an sich nicht feindlich Gesinnte desselben Lebenskreises handelt und die gewählte Verteidigung den Tod des Angreifers bedeuten kann. Er hatte weiter ausgeführt, daß das in vermehrtem Maße unter Ehegatten gelten müsse; ihr besonderes persönliches Verhältnis, ihre Verbundenheit in enger Lebensgemeinschaft und ihre - wenn auch auf beachtenswerte Belange begrenzte - Verpflichtung zu verständnisvollem Eingehen und Rücksichtnehmen auf den anderen könne für die Frage der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung nicht außer Betracht bleiben. In dem weiteren Urteil BGH NJW 1969, 802 war ergänzend dargelegt worden, dieser Gesichtspunkt führe zu der Folgerung, daß sich der angegriffene Ehegatte, sofern ihm der andere nicht nach dem Leben trachte, unter Umständen mit einer milderen Art der Abwehr begnügen müsse, auch wenn diese nur eine starke Wahrscheinlichkeit der Beendigung des Angriffs in sich schließe.
An dieser Auffassung ist mit der Maßgabe der nachfolgenden Klarstellung in zwei Punkten festzuhalten. Mit Recht bemängelt Deubner in seiner Anm. NJW 1969, 1184, daß - entgegen der wiedergegebenen mißverständlichen Formulierung - die Lebensgefährlichkeit des Angriffs, die den Angegriffenen von jenen Einschränkungen freistellt, nicht vom Vorsatz des Angreifers umfaßt zu sein braucht, daß es vielmehr bereits die (objektive) Lebensbedrohlichkeit ist, welche dem Angegriffenen das volle Notwehrrecht erhält. Es trifft auch zu, daß einem Ehegatten der Verzicht auf ein sicher wirkendes, aber möglicherweise tödliches Verteidigungsmittel nur gegenüber zu befürchtenden leichteren Körperverletzungen zugemutet werden kann. Davon war der Senat in der Entscheidung NJW 1969, 802 (deren Veröffentlichung vom Bundesgerichtshof nicht vorgesehen war) als einer für die Verfahrensbeteiligten nicht zweifelhaften Voraussetzung stillschweigend ausgegangen.
Auch vom Boden der in diesem Sinne zu verstehenden Rechtsprechung aus war das Verhalten der Angeklagten nicht mehr durch Notwehr gedeckt. Nach den Urteilsfeststellungen war der getötete Ehemann der Angeklagten körperlich nicht wesentlich überlegen; beide hatten schon häufiger tätliche Auseinandersetzungen gehabt, und die Angeklagte brauchte "bei der langjährigen Kenntnis des Verhaltens ihres Ehemanns" (UA S. 8) mit schwereren körperlichen Verletzungen ersichtlich nicht zu rechnen. Von ihr war zu fordern, daß sie sich auf die vom Schwurgericht bezeichneten milderen Abwehrmittel und einen Einsatz des Messers allenfalls in nicht lebensbedrohlicher Weise gegen die Extremitäten beschränkte.
Danach kann auf sich beruhen, ob die Angeklagte, die - offenbar nach ihren eigenen Worten - ihrem Manne "einen Denkzettel verpassen" wollte, bei dem Messerstich überhaupt mit Verteidigungswillen handelte. Im Hinblick auf diese ihre eigene Erklärung ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB, ohne darauf ausdrücklich einzugehen, nicht als gegeben ansah.
Die weiteren Angriffe der Revision, soweit es die Frage der Notwehr betrifft, richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Mit diesen (UA S. 4 unten) setzt sich die Beschwerdeführerin auch in Widerspruch, wenn sie den Angriff des Ehemannes als lebensbedrohend bezeichnet.
3.
Die Rüge, das Schwurgericht, das zur Frage des Geisteszustandes der Angeklagten einen Privatdozenten und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hinzugezogen hat, hätte darüber hinaus eine tiefenpsychologische Untersuchung durch einen weiteren Sachverständigen veranlassen und diesen hören müssen, ist offensichtlich unbegründet. Auch im übrigen ergeben sich gegen die Annahme uneingeschränkter Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten keine rechtlichen Bedenken.
4.
Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Wenn das Schwurgericht der Angeklagten, auch im Blick auf ihre auf Seite 11 UA wiedergegebenen Äußerungen, Roheit zur Last legt, so ist dieser Vorwurf gegenüber einer Frau, die ihren Ehemann in Überschreitung der Notwehr in dieser Weise mit dem Messer angeht, nicht unberechtigt. Dabei konnten von ihr erlittene Mißhandlungen, auf welche die Revision in diesem Zusammenhang abhebt, nur beschränkt Berücksichtigung finden, weil "das unerträgliche Zusammenleben der Eheleute mindestens ebenso auf dem Gesamtverhalten der Angeklagten beruhte" (UA S. 11). Einem Angetrunkenen aus dem Wege zu gehen, wäre auch nicht schimpflich gewesen. Rechtlich nichts einzuwenden ist schließlich gegen die Berücksichtigung des Erfordernisses der Allgemeinabschreckung, zumal in dieser zurückhaltenden Form ("kann nicht ganz außer Betracht bleiben"); sie hat ihre Aufgabe auch und gerade gegenüber psychisch labilen Affekttätern.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Krauth