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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1968, Az.: 3 StR 64/68

Vorsatz hinsichtlich Mordmerkmalen; Verfahren bei dem Rechtsmittel der Revision; Fehlbewertung von Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1968
Aktenzeichen
3 StR 64/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 14.02.1967

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. März 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Duisburg vom 14. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Als der Ehemann der Angeklagten am 13. März 1966 grundlos die Kinder züchtigte und die Angeklagte sich hiergegen wandte, erhielt auch sie von ihrem Manne Schläge. Zur Abwehr ergriff sie schließlich ihren in der Nähe stehenden Stockschirm, schlug zunächst mit der Krücke zu und stieß dann die Spitze des Schirmes ihrem Manne mit großer Wucht gegen den Kopf. Die Spitze durchbohrte die Schädeldecke und drang 10 cm tief ins Gehirn ein. Der Ehemann erlitt dadurch den Tod.

2

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen "gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge" zu Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

3

1.

Nicht rechtsfehlerfrei, nämlich mit einem unauflöslichen Widerspruch behaftet, ist schon die Annahme des Schwurgerichts, daß die Angeklagte den tödlichen Erfolg voraussehen konnte. Zwar liegt es noch im Rahmen der Erfahrung des täglichen Lebens, daß ein "gezielter, mit äußerster Heftigkeit geführter Stoß" (UA S. 14) mit einem spitzen metallischen Gegenstand dieser Beschaffenheit gegen den Kopf eines Menschen dessen Tod jedenfalls dann herbeiführen kann, wenn, wie hier, der Kopf alsbald Widerstand findet und die Wucht des Stoßes auf diese Weise voll zur Wirkung kommt. Die weitere Feststellung, daß diese Erfahrung auch der Angeklagten zugänglich war, daß sie also "bei einem solchen Stoß mit den eingetretenen Folgen rechnen konnte und mußte" (UA S. 14), stellt das Schwurgericht aber dadurch in Frage, daß es vorweg auf Seite 10 UA ausführt, es bestünden "bereits erhebliche Bedenken, ob die Angeklagte einen Schirm als ein zur Tötung geeignetes Instrument angesehen hat und ansehen konnte. auch wenn sie ihn schließlich in der Erregung zu einem Stoß benutzt hat".

4

Auch die Wendung auf Seite 14 UA, der Erregungszustand, in dem sich die Angeklagte befand, habe den tödlichen Stoß möglicherweise "nicht voll in ihr Bewußtsein dringen lassen", könnte in dieser Fassung Zweifel erwecken, ob das Schwurgericht in der Tat davon überzeugt war, daß auch die Angeklagte - nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten - den Todeserfolg voraussehen konnte.

5

2.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet des weiteren die Ansicht des Tetrichters, die Angeklagte hätte sich in den Hausflur zurückziehen müssen. Allerdings entfällt das Recht zur Verteidigung überall da, wo der Angegriffene dem Angriff ohne unzumutbare Preisgabe seiner Ehre und ohne Verletzung seiner sonstigen Belange ausweichen kann (BGHSt 5, 245, 248) [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]. Von ihrer Ehre hätte die Angeklagte durch einen solchen Rückzug vor dem eigenen Ehemann auch kaum etwas vergeben. Zu Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß die Angeklagte damit ihre Kinder, die eben noch vom Vater so geschlagen worden waren, daß sie Blutergüsse davontrugen, im Stiche gelassen und der Gefahr erneuter Mißhandlung ausgesetzt hätte. Bei solcher Sachlage jedenfalls war ihr ein Ausweichen nicht zuzumuten.

6

3.

Das Schwurgericht hätte danach prüfen müssen, ob die Erforderlichkeit des gewählten Verteidigungsmittels (§ 53 Abs. 2 StGB) nicht aus anderen Gründen zu verneinen war.

7

Daß der Angeklagten solche Möglichkeiten verschlossen gewesen wären, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil spricht einiges dafür, daß sie dem Angriff auf andere Weise als durch einen mit Wucht geführten Stoß mit der Schirmspitze gegen den Kopf ihres Ehemannes wirksam hätte begegnen können. Die Feststellungen erlauben es dem Senat jedoch nicht, diese Frage selbst abschließend zu beantworten. Die Sache muß daher zu neuer Verhandlung zurückverwiesen werden.

8

4.

Für diese Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

9

Ein dem Tatbestandsirrtum gleich zu behandelnder vorsatzausschließender Irrtum läge vor, wenn die Angeklagte, ohne daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB gegeben waren, aus tatsächlichen Gründen verkannt hätte, daß auch geringere und weniger gefährliche Möglichkeiten der Verteidigung vorhanden waren, die zur Abwehr des - in seiner Stärke richtig oder unrichtig eingeschätzten - Angriffs ausgereicht hätten (vgl. BGH 4 StR 553/56 vom 28. Februar 1957 S. 12 ff). Wer freilich "blindlings voller Wut" auf seinen Gegner sticht, macht sich in der Regel keine Gedanken über die Stärke des Angriffs und das Maß der erforderlichen Verteidigung. Er irrt dann auch nicht hierüber, denn der Irrtum über die Stärke des Angriffs und das Maß der erforderlichen Verteidigung setzt voraus, daß der Täter sich einen Sachverhalt vorstellt, der mit der Wirklichkeit nicht in Einklang steht (BGH 1 StR 552/52 vom 3. Februar 1953).

10

Für die Prüfung einer etwaigen Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB wird auf BGHSt 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52] verwiesen.

11

Die nochmalige Verhandlung gibt dem Schwurgericht, falls es wiederum zu einem Schuldspruch gelangt, schließlich auch Gelegenheit zur Überprüfung der Entscheidung zu § 51 Abs. 2 StGB. Bislang ist nicht dargetan, daß die "psychologische Ausnahmesituation" der Angeklagten (UA S. 15) den Charakter einer rechtlich erheblichen Bewußtseinsstörung angenommen hatte (vgl. dazu BGHSt 11, 20, 25) [BGH 10.10.1957 - 4 StR 21/57].

12

Abschließend macht der Senat noch auf OGHSt 1, 113 aufmerksam.

Scharpenseel
Dr. Hengsberger
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer