Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1974, Az.: 5 StR 616/73
Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord und Mord; Erschießen von Juden in der NS-Zeit; Absehen von Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1974
- Aktenzeichen
- 5 StR 616/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 23.02.1973
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 2 MStGB
- § 338 Nr. 5 StPO
- § 230 Abs. 1 StPO
- § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO
- § 261 StPO
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Juli 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Fleischmann, Schuster als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten ...,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten T.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten D.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 23. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten J. zu entscheiden hat.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten T. und D. und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Die Angeklagten T. und D. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten D. fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten J. wegen Beihilfe zum Mord zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten T. unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Mord in einem weiteren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat ferner den Angeklagten D. der Beihilfe zum Mord in zwei Fällen schuldig gesprochen, jedoch in beiden Fällen nach § 47 Abs. 2 MStGB von Strafe abgesehen.
J. und T. haben in vollem Umfang Revision eingelegt, D. hat las Urteil nur im zeitlich ersten Fall der Beihilfe zum Mord angefochten. Die Revision der Staatsanwaltschaft betrifft nur den Angeklagten D. und ist auf die Anwendung des § 47 Abs. 2 MStGB im zweiten Beihilfefall beschränkt worden.
Die Revision des Angeklagten J.
führt auf eine Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.
Das Schwurgericht hat in der Verhandlung am 15. November 1972 das Verfahren gegen J. abgetrennt und ihn zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 21. November 1972 geladen. Es hat am nächsten Verhandlungstag am 17. November 1972 in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers die Zeugen M. und S. vernommen und Niederschriften über die konsularische Vernehmung der Zeugen A., B., H., Kl. und K. auszugsweise verlesen. In der Verhandlung am 21. November 1972 hat es das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wieder mit dem Verfahren gegen die Mitangeklagten verbunden.
Die Revision beanstandet dieses Vorgehen und macht geltend, die genannten jüdischen Zeugen hätten eingehend die Vorgänge geschildert, die sich anläßlich der Erschießungsaktionen am 30. November und am 7. oder 8. Dezember 1941 abgespielt hätten. Diese Vorwürfe hingen mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zusammen.
Die Rüge ist begründet. Das Schwurgericht stützt seine Feststellungen über die mit besonderer Grausamkeit vorgenommene Räumung des westlichen Teiles des Ghettos am 30. November 1941 ausdrücklich auf die übereinstimmenden Aussagen sämtlicher jüdischer Zeugen (UA S. 93). "Danach drangen die Letten in die Häuser ein und trieben ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Kranke, Mütter und Kinder handelte, die Menschen auf die Straße. Während den Marsches durch das Ghetto kam es laufend zu schweren Mißhandlungen, wenn die Juden das Marschtempo nicht halten konnten. Kranke, Alte und nicht gehfähige Juden wurden teilweise an Ort und Stelle erschossen oder aber auf offene Lastwagen geworfen und abtransportiert." Das Schwurgericht erwähnt in diesem Zusammenhang besonders die Angaben der Zeugen Kl. und K. über die Zahl und die Bestattung der Opfer, die schon innerhalb des Ghettos erschossen wurden (UA S. 94). Danach müssen sich die Aussagen der in der Verhandlung am 17. November 1972 vernommenen Zeugen M. und S. und die (nur) an diesem Tage verlesenen Auszüge aus den Niederschriften über die konsularische Vernehmung weiterer jüdischer Zeugen jedenfalls auch auf die erste Ghettoräumung am 30. November 1941 bezogen haben. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und der konsularischen Vernehmungsprotokolle haben alle diese Zeugen darüber berichtet, die Zeugin S. allerdings nur mittelbar, indem sie die Zustände schilderte, die sie nach der Räumung im Ghetto antraf.
Nun ist der Beschwerdeführer zwar nicht wegen Beihilfe zu den am 30. November 1941 begangenen Morden, sondern deswegen verurteilt worden, weil er bei der Räumung des östlichen Teiles des Ghettos am 7. oder 8. Dezember 1941 den Einsatz des Kommandos der Schutzpolizei und der ihm unterstellten lettischen Schutzmannschaften "nach Weisung von Hauptmann Re. gelenkt und überwacht" hat, "wobei ihm jene Umstände, die die Tötungen zu Morden machten, bekannt waren" (UA S. 206). Indessen besteht zwischen den Vorgängen am 30. November 1941 und den Vorwürfen, die seine Mitwirkung an dem zweiten Massenmord betreffen, ein sachlicher Zusammenhang.
Das Schwurgericht stellt nämlich fest, der Beschwerdeführer habe bei einer Besprechung am Vorabend des zweiten Erschießungstages den Offizieren des Kommandos der Schutzpolizei den von Hauptmann Re. erhaltenen Befehl übermittelt, daß die Aktion am nächsten Tage "in der gleichen Weise durchgeführt werden solle wie beim ersten Mal". Im Anschluß daran habe er "die Befehle für den nächsten Tag an die Meister des Kommandos der Schutzpolizei dahin" ausgegeben, "daß die Aktion am nächsten Tag in derselben Weise ablaufen werden, wie sie am 30.11.1941 durchgeführt worden sei" (UA S. 123). Das sei dann auch so geschehen. "Der Ablauf der Ghettoräumung wurde gegenüber dem ersten Aktionstag nicht geändert. Dieselben Einheiten befanden sich erneut im Einsatz" (UA S. 78).
Wenn aber der Beschwerdeführer sich bei der Befehlsausgabe ausdrücklich auf die Vorgänge am 30. November 1941 bezog und sie den Kommandoangehörigen gewissermaßen als Muster für ihren Einsatz am nächsten Tag hinstellte, dann berühren jene Vorgänge auch den Umfang seiner Mitwirkung bei dieser Aktion. Die am 17. November 1972 in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers geführte Hauptverhandlung hat deshalb den Gegenstand seiner späteren Verurteilung mitbetroffen. Damit sind die §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 230 Abs. 1 StPO verletzt worden. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor (BGHSt 24, 257).
Die Revision des Angeklagten T.,
die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1.
Die Aufklärungsrügen sind sämtlich unzulässig. Auf (angebliche) Widersprüche zwischen der Sitzungsniederschrift und den Urteilsfeststellungen kann eine solche Rüge nicht gestützt werden. Soweit die Revision in den Fällen der Erschießung des Juden Ai. und einer Frau aus dem Arbeitskommando weitere Aufklärungen vermißt, hat sie nicht angegeben, welche anderen Beweismittel das Schwurgericht hätte benützen sollen (BGHSt 2, 168). Ihre Ausführungen laufen in Wahrheit darauf hinaus, in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung anzugreifen.
2.
Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen gehen fehl. Was die Urteilsgründe über den Inhalt von Zeugenaussagen mitteilen, bindet das Revisionsgericht (BGHSt 21, 149, 151). Deshalb kann die Revision nicht rügen, daß Zeugen anders ausgesagt hätten, als es im Urteil festgestellt worden ist.
Es ist nicht erwiesen, daß das Schwurgericht im Fall Tolly Ro. seine Überzeugung auf andere als in der Hauptverhandlung erhobene Beweise, insbesondere auf eine in ihr nicht verlesene Aussage des Zeugen Le. vom 6. Juni 1963 gestützt habe. Die Urteilsgründe erwähnen nur dessen Aussage in der Hauptverhandlung.
Auch spricht nichts dafür, daß das Schwurgericht Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinem Geständnis im Fall Ai., das er am 17. Mai 1968 vor dem Untersuchungsrichter abgelegt hat, unberücksichtigt gelassen habe. Das Gericht hat sich im Urteil mit dem Inhalt und der Zuverlässigkeit dieses Geständnisses auseinandergesetzt (UA S. 199, 200); zu weiteren Darlegungen war es nicht verpflichtet.
3.
Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, daß der Beschwerdeführer in den Fällen festgestellter Täterschaft aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, in erster Linie aus den Tatumständen und aus dessen Verhalten bei der Ghettoräumung am 30. November 1941 gefolgert. Es hat aber auch Bekundungen von Zeugen zu Vorgängen, die nicht Gegenstand der Anklage waren, unterstützend herangezogen (UA S. 195-197). Das verstößt - entgegen der Meinung der Revision - nicht gegen § 264 StPO. Die Ermittlung von Tatsachen, die als Beweisanzeichen für die innere Einstellung des Täters zur Tat verwendet werden können, wird durch den Anklagegrundsatz nicht beschränkt. Freilich darf das Gericht dem Angeklagten nachteilige Schlüsse nur aus solchen Tatsachen ziehen, die es für erwiesen erachtet. Hier war das Schwurgericht - auch wenn es die den Bekundungen der Zeugen zugrunde liegenden Vorgänge im einzelnen nicht zuverlässig beurteilen konnte - jedenfalls davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer damals unter Kameraden und Ghettoinsassen als gegenüber Juden besonders feindlich eingestellt ("Judenfresser") bekannt war (UA S. 195). Das konnte es hier mitberücksichtigen.
4.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision des Angeklagten D.
greift mit Verfahrensbeschwerden und der allgemeinen Sachrüge den Schuldspruch wegen Beihilfe zu den am 30. November 1941 begangenen Morden an. Auch sie ist unbegründet.
1.
Das Schwurgericht hat nicht gegen § 229 StPO verstoßen. Die Revision bemängelt, zwischen dem 23. November und dem 5. Dezember 1972 sowie zwischen dem 7. und 19. Dezember 1972 sei zwar jeweils einmal, nämlich am 29. November und 11. Dezember 1972 in Anwesenheit des ordnungsmäßig geladenen Beschwerdeführers zur Sache verhandelt, dabei seien aber nur die gegen Mitangeklagte erhobenen Vorwürfe erörtert worden. Das trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Schwurgericht hat am 29. November 1972 den Zeugen Dr. Me. und am 11. Dezember 1972 die Zeugen Li. und Br. vernommen und deren Aussagen bei den Feststellungen über den Ablauf der Massenerschießung vom 30. November 1941 ausdrücklich mitverwendet (UA S. 87, 95, 96, 97, 100, 111). Da der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu diesem Massen/mord verurteilt worden ist, berührte die Vernehmung dieser Zeugen auch den gegen ihn erhobenen Vorwurf. Außerdem hat das Schwurgericht in der Verhandlung am 11. Dezember 1972 einen für den Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag abgelehnt. Im übrigen baut die Rüge auf einer falschen Rechtsansicht auf. Die Frist des § 229 StPO wird schon dadurch gewahrt, daß in dem zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen Verfahren überhaupt sachlich verhandelt wird, auch wenn die erörterten Vorgänge nur die gegen Mitangeklagte erhobenen Vorwürfe betreffen.
2.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es der Beschwerdeführer angefochten hat, in vollem Umfang geprüft. Dabei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
ist der Auffassung, die Anwendung des § 47 Abs. 2 MStGB auf den Angeklagten D. sei im zweiten Teil der Beihilfe zum Mord (Tatzeit 7. oder 8. Dezember 1941) nicht gerechtfertigt, weil seine Schuld insoweit nicht gering gewesen sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach § 47 Abs. 2 MStGB kann das Gericht bei befehlsgemäßem Handeln von Strafe absehen, wenn die Schuld des Untergebenen gering ist. Damit soll die notstandsähnliche Konfliktslage berücksichtigt werden, in die der gehorchende Untergebene durch die Schuld des Vorgesetzten geraten ist (BGHSt 21, 139, 141). Allerdings wird in Fällen der Beihilfe zum Mord ein Absehen von Strafe nur selten in Betracht kommen. Denn der Grad der Schuld ist in aller Regel auch von der Schwere des Tatunrechts abhängig (BGH 4 StR 570/67 vom 26.1.1968 und 2 StR 8/70 vom 10.6.1970). Das schließt jedoch eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art nicht schlechthin aus, in denen sich die Tätigkeit des Angeklagten und seiner Einheit auf Absperrmaßnahmen im äußeren ("peripheren") Bereich der Erschießungsstelle beschränkte und die ihm erteilten Befehle "einen eigenen Ermessensspielraum ausschlossen" (UA S. 218). Im übrigen ist die Frage, ob bei befehlsgemäßem Handeln die Schuld des Untergebenen gering ist und deshalb nach § 47 Abs. 2 MStGB von Strafe abgesehen werden kann, in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist hier nicht der Fall.
Wie das Schwurgericht feststellt, wurde der Angeklagte am Vorabend des zweiten Erschießungstages durch den Einsatzbefehl überrascht. Sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Bataillonskommandeur, war nicht anwesend; an ihn konnte er sich deshalb - was die Revision übersieht - mit Gegenvorstellungen nicht wenden (UA S. 136, 159). Sie hätten auch keinen Erfolg versprochen, da der Bataillonskommandeur ihm schon bei einem Gespräch über die Art des vorangegangenen Einsatzes erklärt hatte, "daß solche Befehle nicht verweigert werden können, weil die Absperrung als solche eine rein ordnungspolizeiliche Aufgabe sei" (UA S. 159, 218). Der Angeklagte nahm in dieser Situation an, von seiner Einheit die Ausführung des Befehls nicht abwenden zu können, und mochte sich persönlich nicht "drücken", um seine Leute nicht im Stich zu lassen (UA S. 136, 159, 219). Er kam dem Befehl "nur unwillig und innerlich widerstrebend nach" und hat sich wenig später zur kämpfenden Truppe gemeldet (UA S. 219).
Diese Umstände rechtfertigen die Annahme einer geringe Schuld und das Absehen von Strafe.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, alle Revisionen zu verwerfen.
Schmidt
Richter am Bundesgerichtshof Siemer kann nicht unterschreiben weil er beurlaubt und ortsabwesend ist. Sarstedt
Fleischmann
Schuster