Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1974, Az.: VI ZR 210/72
Umfang der Minderung der Schadensersatzpflicht durch ein Mitverschulden; Durchgriff der Anrechnung einer mitverschuldensbedingten Minderung des Schadensersatzes auf die Hinterbliebenen; Anforderungen an einen Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 210/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 29.09.1972
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1717-1718 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Abfuhrunternehmers, der benzolhaltige Industrierückstände statt auf die ihm dafür vorgeschriebene Deponie der Stadt in das städtische Entwässerungsnetz schüttet, so daß in einem Pumpwerk beschäftigte Arbeiter vergiftet werden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie
die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. September 1972 wird zurückgewiesen, soweit die Klage in Höhe von 920,10 DM abgewiesen worden ist.
- II.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit im übrigen zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Erstbeklagte betrieb in B. ein Senkgruben-Abfuhrunternehmen, in dem der Zweitbeklagte, sein Sohn, mitarbeitete. Dieser leitete, wie im Revisionsrechtszug nicht mehr streitig ist, am 18. August 1964 den Inhalt eines Kesselwagens, der u.a. etwa 500 Liter einer von einer chemischen Fabrik stammenden benzolhaltigen Flüssigkeit enthielt, in einen Straßengully des Leitungsnetzes der B., Entwässerungswerke (Eigenbetrieb der Klägerin) ein, so daß sie kurz darauf in das Pumpwerk W. gelangten. Dort waren gerade zwei Arbeiter damit beschäftigt, den Sandfang zu reinigen; sie starben an den eingeatmeten giftigen Benzolgasen. Ein ihnen zu Hilfe eilender Maschinist erlitt schwere Vergiftungen.
Der Zweitbeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Als Eigenunfallversicherer gewährt sie und hat sie erbracht Leistungen an die Hinterbliebenen der tödlich verunglückten beiden Arbeiter sowie an den in seiner Gesundheit geschädigten Maschinisten. Sie macht Forderungen, die gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen sind, sowie Ansprüche geltend, die die Hinterbliebenen der beiden Arbeiter und der Maschinist sowie die Landesversicherungsanstalt B. ihr abgetreten haben.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 99.073,74 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten haben Klagabweisung in vollem Umfang beantragt. Sie machen vor allem geltend, die Klägerin und ihre Bediensteten hätten den Unfall selbst verschuldet, weil sie die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet hätten.
Das Landgericht hat dem Klageantrag in Hohe von 75.056,15 DM nebst Zinsen entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Es ist von der gesamtschuldnerischen Deliktshaftung der Beklagten ausgegangen und hat ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin und der drei Bediensteten verneint.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat das Urteil nicht angefochten, soweit die Klage im Umfang von 13.279,06 DM abgewiesen worden ist; sie hat die Zahlung von weiteren 10.738,53 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben das landgerichtliche Urteil im Umfang ihrer Verurteilung angefochten.
Das Kammergericht hat durch das angefochtene Teil- und Grundurteil die Beklagten lediglich zur Zahlung von 20.884,95 DM nebst Zinsen verurteilt und wegen eines Betrages von 1.682,60 DM nebst Zinsen den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In Höhe von 58.259,22 DM hat es die Klage abgewiesen, so daß insgesamt 71.538,28 DM in beiden Rechtszügen abgewiesen worden sind. Wegen zweier Schadensposten im Gesamtbetrag von 4.967,91 DM ist der Rechtsstreit noch beim Berufungsgericht anhängig.
Das Kammergericht hat den Einwand des Mitverschuldens für begründet erachtet, so daß die Haftung der Beklagten gemindert sei.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten durch ein Mitverschulden vermindert wird, das sich die Hinterbliebenen der beiden getöteten Arbeiter anrechnen lassen müssen. Hierbei sei nicht nur das eigene Verschulden der beiden Verunglückten von Bedeutung, sondern auch das der Klägerin. Dieses müsse sie sich auch insoweit, als sie die Ansprüche des Maschinisten geltend mache (§ 1542 RVO), entgegenhalten lassen (BGHZ 51, 37; 54, 177) [BGH 01.06.1970 - III ZR 210/68].
1.
Am Unfalltag wurde seit etwa 8.30 Uhr im Pumpwerk W. der sog. Sandfang gereinigt. Die mit der Reinigung betrauten Arbeiter R. und H. machten zwischen 11 und 12 Uhr eine Pause von etwa 30 Minuten; sodann wollten sie ihre Arbeit fortsetzen. Gegen 11.50 Uhr stieg R. als erster in den Sandfang. Als H. ihm folgte, sah er R. im Sandfang auf dem Rücken liegen. H. stieg zurück und verständigte den Pumpwerksleiter; ehe dieser beim Sandfang angelangt war, war H. wieder in diesen abgestiegen. Der Pumpwerksleiter sah dann R. und H. auf dem Boden des Sandfangs liegen. Er verständigte den Maschinisten M. und alarmierte die Feuerwehr, Als M. zum Sandfang kam, sah er H. dort liegen und R., der sich wieder aufgerichtet hatte, benommen stehen. Er stieg hinunter und zog H. ins Trockene. Dann mußte er wieder hinauf, um Luft zu holen. Als er erneut im Sandfang ankam, war R. wieder hingefallen; M. zog ihn ins Trockene, mußte dann aber den Sandfang wieder verlassen.
2.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt daß das Verhalten der Arbeiter R. und H. sowie der Klägerin selbst als Unfallversicherer und als Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift "Ortsentwässerung (Kanalisationsanlagen)" der Eigenunfallversicherung der Klägerin (UVV, Ausgabe 1962) darstellt. Der Sandfang gehöre zu den "unterirdischen Räumen" im Sinne von §§ 13, 14 UVV. Der zuerst in den Sandfang Einsteigende müsse danach durch ein Anseilgerät gesichert sein, das eine außerhalb des Sandfangs befindliche Person halten und das außerdem dort sicher befestigt sein müsse. Aus § 17 UVV ergebe sich, daß das Anseilgerät im Sandfang ständig zu benutzen sei, Während der Arbeiten im Sandfang müsse außerhalb desselben ständig eine Person vorhanden sein, die sich mit dem im Sandfang Arbeitenden verständigen könne (§ 14 Abs. 2 UVV), damit im Notfall sofort eingegriffen werden könne.
Ein Anseilgerät war indes, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht vorhanden, jedenfalls keines das den Richtlinien für Sicherheitsgurte und Sicherheitsseile entsprach.
Das Berufungsgericht hat den Arbeitern R. und H. weiterhin angelastet, daß sie im Sandfang arbeiteten, ohne daß Atemschutzgeräte und sonstige Rettungsgeräte zur Verfügung standen, wie das in § 20 UVV vorgeschrieben sei.
I.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Klage, soweit sie den von der Landesversicherungsanstalt B. abgetretenen Betrag von 920,10 DM (Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung für die Hinterbliebenen des getöteten Arbeiters H.) betrifft, zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen.
1.
Die Klägerin hat diesen Anspruch erst im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 23. November 1971 geltend gemacht. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits abgelaufen war, da sie spätestens im Jahr 1966 begonnen hatte, als das erste Urteil im Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten ergangen war. Zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und der Landesversicherungsanstalt ist zwar in den Jahren 1969 und 1970 über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Zweitbeklagten (nicht auch des Erstbeklagten) korrespondiert worden. Das Berufungsgericht hat aber in tatrichterlicher Würdigung der vom Prozeßbevollmächtigten namens des Zweitbeklagten abgegebenen Erklärungen den Schluß gezogen, daß dieser nur bis zum 31. Dezember 1970 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Schreiben des Anwalts vom 24. März 1970 nichts zu entnehmen vermocht, was darauf hindeutet, daß die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagten treuwidrig ist und eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.
Eine solche Auslegung ist möglich; sie ist dem Tatrichter vorbehalten und läßt einen Rechtsverstoß oder Denkfehler nicht erkennen. In dem Schriftsatz vom 21. September 1972 hat die Klägerin zwar durch Benennung von Zeugen Beweis dafür angetreten, daß der Zweitbeklagte auch über den 31. Dezember 1970 hinaus auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Diesen Schriftsatz brauchte indes das Berufungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen, weil er nicht nachgelassen war.
2.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin vertragliche Ansprüche, die der dreijährigen Verjährung nicht unterliegen würden, nicht zustehen.
Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Erklärung, die der Erstbeklagte am 27. Juli 1964 gegenüber der B. Stadtentwässerung abgegeben hat und in der er die "Bedingungen über das oberirdische Einleiten von Abwässern in die öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanäle durch Abfuhrunternehmer" als verbindlich anerkannte. Nach diesen Bedingungen (Nr. 2 b) dürfen nicht eingeleitet werden feuergefährliche, explosible und andere Stoffe, welche die Entwässerungsanlagen oder die in ihnen arbeitenden Personen gefährden können. Das Berufungsgericht hält es wohl für denkbar, aus diesen "Bedingungen" Ansprüche auf Grund eines etwaigen zwischen dem Erstbeklagten und der Klägerin geschlossenen Vertrages herzuleiten, indem dieser Schutzwirkungen hinsichtlich der zu Schaden gekommenen Personen als Arbeitnehmern der Klägerin erzeugt habe. In den Bereich dieser Fürsorgepflicht seien aber, so führt, das Berufungsurteil aus, nicht die Hinterbliebenen mit einbezogen, für die allein Ansprüche nach § 844 BGB in Betracht kämen. Auch eine entsprechende Anwendung des § 618 Abs. 3 BGB komme im vorliegenden Fall nicht in Frage.
Gegen diese Auslegung der "Bedingungen" wendet sich die Revision ohne Erfolg. § 618 BGB wird im Wege der Gesetzesanalogie für entsprechend anwendbar erklärt auf Verträge, bei denen ein Vertragspartner unter ähnlichen Bedingungen wie ein Dienstverpflichteter tätig wird, z.B. beim Werkvertrag (BGHZ 33, 247, 249 [BGH 07.11.1960 - VII ZR 148/59] m.w.Nachw.). Die Klägerin ist aber im Verhältnis zu den Beklagten nicht wie ein Dienstverpflichteter tätig geworden. Die vom Erstbeklagten unterschriebene Erklärung hatte im Kern lediglich Unterwerfungscharakter; er ging auf die Bedingungen ein, unter denen ihm die Klägerin gestattete, Abwässer in ihr Kanalisationsnetz einzuleiten. Vertragspartner des Erstbeklagten waren Unternehmen und Personen, bei denen diese Abwässer anfielen, die sie aber nicht selbst in das Kanalnetz einleiten konnten oder durften. Auch wenn der Erstbeklagte, um seinen "Abfuhr"-Verträgen nachkommen zu können, mit der Klägerin einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hätte, so kann es nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht auf diesen eigenartig gestalteten Vertrag nicht die oben erwähnten Grundsätze der Rechtsprechung angewendet hat.
In Höhe von 920,10 DM erweist sich somit die Klage auf jeden Fall als unbegründet, so daß in diesem Umfang die Revision schon jetzt zurückzuweisen war.
II.
Im übrigen kann jedoch das angefochtene Urteil schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
1.
Nach Ansicht der Revision hätte der (nicht nachgelassene) Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 1972 für das Berufungsgericht Anlaß sein müssen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Nach § 156 ZPO kann das Gericht die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen; es ist hierzu verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (BGHZ 53, 245, 262 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67] mit Rechtsprechungs- und Schriftumshinweisen). Dazu meint die Revision, das Berufungsgericht hätte in Anwendung von § 139 ZPO klären müssen, ob sich der Verzicht der Klägerin auf eine weitere Beweisaufnahme, wie er sich aus der Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 1972 ergibt, auch auf den Fall beziehen sollte, daß das Gericht ohne weiteres zu ihren Lasten seiner Entscheidung nur die im Strafverfahren abgegebenen gutachtlichen Außerungen des Professors Dr. V. und des Ingenieurs M. zugrundelegen wollte.
2.
Ob diese Rügen durchgreifen, kann dahinstehen. Das angefochtene Urteil erweist sich schon deswegen als fehlerhaft weil es nicht erkennen läßt, woher das Berufungsgericht seine Sachkunde hinsichtlich der Auslegung der UVV herleitet.
Der Umstand, daß es durch prozeßleitende Verfügung die vorgenannten Personen als sachverständige Zeugen zum Verhandlungstermin geladen hatte, zeigt, daß es die Notwendigkeit einer sachverständigen Beratung, zumindest einer Aufklärung der von Anfang von der Klägerin hervorgehobenen Zweifelsfragen, durch diese sachverständigen Zeugen in Betracht gezogen hatte. Umsomehr hätte es dann im angefochtenen Urteil eine Begründung dafür geben müssen, inwiefern es ihm nunmehr doch möglich war, ohne Sachverständige oder sachverständige Zeugen auszukommen. Die Klägerin hatte sich in beiden Rechtszügen für die Richtigkeit ihres Standpunkts auf das sachverständige Zeugnis des Wissenschaftlichen Oberrats Dr. Ing. S. berufen, dessen Stellungnahmen vom 27. Juni 1967 und 27. Juni 1968 sich bei den Strafakten (Band IV Bl. 124 und Bl. 155) befinden. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit den Ausführungen des Dr. S. befaßt, ist ihnen jedoch nicht gefolgt. So meint es, Dr. S. habe die Bestimmung des § 17 UVV über die Verwendung von Sicherungsgurten und -seilen bei Arbeiten im Sandfang nicht in Betracht gezogen (BU 38). Insofern könnte sich aber das Berufungsgericht in einem Irrtum befinden, der sich möglicherweise bei einer Vernehmung des Dr. S. aufgeklärt hätte. § 17 UVV steht im Abschnitt "Maßnahmen bei Wassergefahr"; die Vorschrift könnte nur Bedeutung haben, wenn im Sandfang Wassergefahr bestand und deswegen die dort Arbeitenden ständig angeseilt sein mußten. Auch läßt § 13 Abs. 2 UVV den Schluß zu, daß, wenn eine starke, gefahrbringende Wasserführung nicht gegeben ist, eine Verpflichtung zu ständigem Anseilen während der Arbeiten nicht gewollt ist. Möglicherweise hat Dr. S. in seinen eingehenden Äußerungen die Vorschrift des § 17 nur deswegen nicht erwähnt, weil, was hier nahe liegt, die dort genannten Voraussetzungen zum Unfallzeitpunkt nicht vorlagen. Der etwa 30 m lange, 8 m breite und 5,5 m hohe Sandfang war nahezu leer; die Bodenfläche der Becken war nur etwa zur Hälfte mit Abwässern bedeckt, die zu einem Wasserstand von etwa 20 cm führten, weil die Pumpen liefen. Die Gefahr, daß die Arbeitenden im Wasser, Sand oder Schlamm versanken, bestand offensichtlich nicht. Da das angefochtene Urteil entscheidend auf § 17 UVV abstellt, hätte es einer Darlegung bedurft, woher das Berufungsgericht seine Sachkunde herleitet, die Notwendigkeit zum ständigen Anseilen bei Arbeiten in dem Sandfang des Pumpwerks ohne (die zunächst mit Recht vorgesehene) Anhörung der von beiden Seiten benannten Personen zu beurteilen. Zwar kann ein Gericht von der Zuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich dann absehen, wenn es sich selbst für genügend sachkundig hält und die Hilfe eines Sachverständigen nicht zu benötigen glaubt. Dann müssen aber die Urteilsgründe die eigene Sachkunde des Gerichts erkennen lassen (RG JW 1938, 391; BGH Urt. v. 12. April 1951 -IV ZR 22/50 - LM ZPO § 286 [E] Nr. 1 undv. 14. April 1954 - VI ZR 41/53 - LM ZPO § 286 [E] Nr. 6 sowiev. 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 - LM ZPO § 286 [E] Nr. 13). Hier lassen aber, wie ausgeführt, die Darlegungen des angefochtenen Urteils die Möglichkeit offen, daß die Beurteilung der in Frage stehenden technischen Zusammenhänge ohne die dazu notwendige Sachkunde erfolgt ist. Infolge dessen war die Entscheidung aufzuheben, soweit sie im übrigen zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Sache war in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die Abwägung der Verursachungsbeiträge (§ 254 BGB) zu wiederholen haben.
1.
Ergibt sich, daß ein Verstoß gegen § 17 UVV nicht vorgelegen hat, so würde damit der Gesichtspunkt entfallen, den das angefochtene Urteil als weitgehend entscheidend angesehen hat.
2.
Die weiteren vom Berufungsgericht als einschlägig bezeichneten Bestimmungen der UVV werden ebenfalls auf ihre Anwendbarkeit zu überprüfen sein.
Ausgangspunkt wird wieder §§ 13, 14 UVV sein, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Arbeiter nur eine Pause eingelegt hatten, nachdem sie vorher etwa drei Stunden lang im geöffneten und durchlüfteten Sandfang ihrer Tätigkeit nachgegangen waren. Es wird also zu prüfen sein, ob - wie die Klägerin meint - gemäß § 13 Abs. 2 UVV nur beim Beginn der Reinigungsarbeiten verfahren werden mußte und ob die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen jedenfalls beim Wiedereinstieg nach der relativ kurzen Mittagspause nicht wiederholt zu werden brauchten.
Ferner wird es darauf ankommen, ob - worauf die Revision hinweist - es vom Zeitpunkt des Wiedereinsteigens des Arbeiters R. an einem Beobachter über Tage, wie ihn § 14 Abs. 2 UVV verlangt, nicht gefehlt hat. Nachdem R. abgestiegen war, folgte ihm H., der R. am Boden des Sandfangs liegen sah, zurückging und den Pumpwerksleiter informierte. Hier könnte bereits H. die Sicherheitsfunktion des Beobachters wahrgenommen haben. Der Pumpwerksleiter hatte dann seinerseits den Maschinisten M. als Beobachter eingeteilt.
Das angefochtene Urteil hat den Arbeitern R. und H. auch angelastet, daß sie im Sandfang arbeiteten, ohne Atemschutzgeräte und sonstige Rettungsgeräte zur Verfügung zu haben. Die Meinung, diese Geräte hätten jederzeit griffbereit sein müssen, bedarf ebenfalls der Überprüfung. Aus § 15 UVV läßt sich nicht herleiten, daß Atemschutzgeräte stets vorhanden sein müssen; es heißt dort, daß bei Auftreten von Gas die Räume, in denen gearbeitet wird, verlassen werden müssen und ohne geeignetes Atemschutzgerät nicht wieder betreten werden dürfen.
Desweiteren bedarf die Vorschrift des § 20 Abs. 1 UVV (Rettungsausrüstung) erneuter Erörterung, Insbesondere ob sie für Arbeiten in einem Sandfang eines Pumpwerks (vgl. die Aufzählung in § 1) Gültigkeit hat. Es ist dort von "Arbeiten im unterirdischen Leitungsnetz" (also dem Entwässerungsnetz) die Rede. Hierbei könnte in erster Linie an Zu- und Ablaufrohre in Leitungsstrecken gedacht sein. § 20 stellt es erkennbar auf Arbeiten ab, die in größerer Entfernung vom Klär- oder Pumpwerk ausgeführt werden. Es wird also zu prüfen sein, ob auch bei Arbeiten im Sandfang, der sich unmittelbar bei dem Pumpwerk befand, die in § 20 UVV vorgeschriebene Rettungsausrüstung mitgeführt werden mußte.
3.
Bei der erneuten Abwägung wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:
Da die Klägerin als Arbeitgeberin gemäß § 636 RVO trotz ihres vom Berufungsgericht angenommenen Verschuldens von einer Haftung gegenüber ihren Arbeitnehmern bzw. deren Hinterliebenen freigestellt sein dürfte, geht das Berufungsurteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 12. Juni 1973, BGHZ 61, 51 m.w.Nachw.) zutreffend davon aus, daß sich der übergegangene Schadensersatzanspruch insoweit mindert, als den Beklagten durch diese Haftungsfreistellung ein Ausgleichungsanspruch gegen die Klägerin entzogen ist. Dies mag in der Tat - vor allem bei Fehlen von dritten Schädigern - vereinfachend dahin ausgedrückt werden, daß das Verschulden des freigestellten im Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Zweitschädiger dem Verletzten "zuzurechnen" sei.
Im vorliegenden Fall liegt es aber nahe, daß sich der Schadensbeitrag der Klägerin mit dem eigenen Verursachungsbeitrag der Unfallopfer zu einer einheitlichen Unfallursache (der Unterlassung von Sicherheitsmaßnahmen) vereinigt und dann durch Zusammentreffen mit dem unerlaubten Verhalten der Beklagten (verbotswidrige Einführung der Giftstoffe in die Kanalisation) den Unfall herbeigeführt hat. In solchen Fällen ist von einer sog. Haftungseinheit auszugehen, die auch den Verletzten selbst umfassen kann und dann vielleicht treffender als "Tatbeitragseinheit" bezeichnet würde (vgl. BGHZ 61, 213, 218 [BGH 18.09.1973 - VI ZR 91/71] mit Nachw.). Soweit dies zutrifft, geht es nicht an, die Verursachungsbeiträge der Verletzten einerseits und der Klägerin andererseits dem Tatbeitrag der Beklagten summiert gegenüberzustellen, wie dies das Berufungsgericht offenbar will.
Nur aus diesem Grund kann derzeit eine Frage ungeprüft bleiben, die sich dem Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus hätte stellen müssen: Die, ob im Rahmen der sonst zunächst gebotenen Einzelabwägung (vgl. BGHZ 30, 203) den Verletzten im Verhältnis zu der Klägerin mit Erfolg hätte entgegengehalten werden können, daß sie Sicherheitsmaßnahmen vernachlässigt haben, welche die Klägerin selbst offensichtlich nicht für erforderlich erachtet und daher auch nicht durch Bereitstellung der entsprechenden Geräte ermöglicht hat.
Schließlich wird das Berufungsgericht bei der neuerlichen Prüfung in Betracht ziehen müssen, daß den Beklagten die vorsätzliche Mißachtung von deutlich der Schadensverhütung dienenden Vertragspflichten zur Last fällt. Infolgedessen wird das Abwägungsergebnis entscheidend darauf beruhen müssen, ob die von den Verunglückten und der Klägerin - nach dem vorstehend Ausgeführten wohl gemeinschaftlich - zu verantwortenden Schadensursachen demgegenüber gleiches oder nicht, wie die Revision geltend macht, geringeres Gewicht haben.
IV.
Die Zurückweisung an das Berufungsgericht gibt der Klägerin auch Gelegenheit, ihre im Revisionsrechtszug in den Vordergrund gestellte Ansicht, die Beklagten hafteten von vorneherein aus vertraglicher Übernahme des vollen Schadensrisikos im einzelnen darzulegen. Die Klägerin meint, zwischen ihr und dem Erstbeklagten sei dadurch, daß dieser am 27. Juli 1964 die oben erwähnten "Bedingungen über das oberirdische Einleiten von Abwässern ...." unterzeichnete, ein Vertrag zustandegekommen, der die Verpflichtung des Erstbeklagten enthalte, im Innenverhältnis für alle Schäden aufzukommen, die der Berliner Stadtentwässerung oder Dritten im Zusammenhang mit dem Einleiten von Abwässern entstehen (Nr. 11 der "Bedingungen"). Das Berufungsgericht wird diese Klauseln auszulegen, dabei allerdings auch zu erwägen haben, ob der Erstbeklagte, mag er wohl auch versichert gewesen sein, als vertragsungewandte Partei eine so weitgehende Bindung hatte eingehen wollen oder ob er die von ihm unterzeichneten Bedingungen insoweit nur als einen Hinweis auf seine ohnedies bestehende Pflicht zu Schadensersatz, nicht also schon als den etwaigen Innenausgleich vorwegnehmende Abrede (§ 426 Abs. 1, Satz 1, zweiter Halbsatz, BGB) aufgefaßt hat. Immerhin könnte dieser Erklärung als einem Element für die Abwägung nach §§ 426, 254 BGB Bedeutung zukommen.
Sonnabend
Dunz
Scheffen
Richter Dr. Kullmann ist beurlaubt.
Dr. Weber