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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1974, Az.: 1 StR 112/74

Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls ; Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Schwurgerichts ; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1974
Aktenzeichen
1 StR 112/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 02.07.1973

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Installateur Werner L. aus A., dort geboren am ... 1952, zur Zeit in Haft

Sonstige Beteiligte

W. u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Mai 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 2. Juli 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten L. (im folgenden als der Angeklagte bezeichnet) wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls (§§ 211, 249 Abs. 1, 251, 73, 242, 43, 74 StGB) - unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu drei Jahren sechs Monaten Jugendstrafe - zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.

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Die Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub beschränkt ist, rügt vergeblich die Verletzung von förmlichem und sachlichem Recht.

3

I.

Die Verfahrensrügen

4

1.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 338 Nr. 4 StPO).

5

Nach der zugelassenen Anklage lag das Schwergewicht des Verfahrens bei dem erwachsenen Mitangeklagten W., dem der Mord an Roland M. zunächst - neben einer Reihe weiterer Straftaten - zur Last gelegt wurde, während der Beschwerdeführer - zur Tatzeit Heranwachsender - nur des Bandendiebstahls und des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) beschuldigt wurde. Eine Verbindung gemäß § 13 Abs. 2 StPO lag - entgegen der Meinung der Revision - nicht vor, sondern die Staatsanwaltschaft hat gegen die beiden Angeklagten gemeinsam Anklage zum Schwurgericht erhoben (§ 103 Abs. 1, 2, § 112 JGG). Daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht W. sondern der Beschwerdeführer als des Mordes überführt angesehen wurde, zwang das Schwurgericht nicht, die Sachen gemäß § 103 Abs. 3, § 112 JGG zu trennen; es konnte vielmehr ohne Rechtsfehler auch weiterhin seine ordnungsmäßig begründete Zuständigkeit annehmen.

6

2.

Den Beweisantrag auf Erholung eines kriminalpsychologischen oder jugendpsy ökologischen Gutachtens darüber, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nach dessen Charakter ausgeschlossen oder zumindest höchst unwahrscheinlich sei, hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Der Tatrichter durfte sich für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten auf Grund seiner Entwicklung und seines Vorlebens sowie des Eindrucks in der Hauptverhandlung selbst die nötige Sachkunde zutrauen; in der Hauptverhandlung wurde zudem ein psychologisch-nervenärztliches Gutachten verlesen, das erst am 9. Januar 1971 in einer Nervenklinik über den Angeklagten erstellt worden war (UA S. 57/58). Die Revision verharmlost in diesem Zusammenhang auch die Vorstrafen, die gegen den Angeklagten schon wegen Gewalttätigkeiten verhängt worden waren.

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3.

Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrages, eine frühere Geliebte W. darüber zu vernehmen, daß sie von W. mehrfach mißhandelt, ferner mit weiteren Mißhandlungen und sogar mit Ermordung bedroht worden sei. Ob die Ablehnung mit der Begründung, diese Vorgänge lägen weit zurück und das Verhalten W. zu einer Geliebten sei anders zu beurteilen als sein Verhalten gegenüber dem Angeklagten, der rechtlichen Nachprüfung standhielte, kann offen bleiben; denn keinesfalls könnte das Urteil darauf beruhen. Das Schwurgericht geht selbst davon aus, daß die Mordtat an sich W. zuzutrauen sei und daß er von einer anderen Zeugin als gewalttätig beschrieben worden sei (UA S. 28); es gewinnt aber aus dem gesamten übrigen Beweisergebnis die Überzeugung, daß nicht W., sondern der Angeklagte den Mord an Roland M. begangen hat. Ob im übrigen der Antrag - wie die Revision darzulegen versucht - mit dem Ziele gestellt war, darzutun, daß der Angeklagte von W. unter Druck gesetzt war und vor ihm Angst hatte, ist unerheblich; denn der Angeklagte hat seine Darstellung, W. habe den Mord begangen, nie widerrufen; auch bei der Tatausführung kann er nach seiner eigenen Darstellung nicht unter Druck gehandelt haben, da er sich nach seiner Schilderung zunächst allein als Gast in der Wohnung des später Getöteten befand und W. erst zur Ausführung eines Diebstahls herbeigeholt haben will.

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4.

Der "Hilfsbeweisantrag", die Hemden des Tatopfers herbeizuschaffen und eine vergleichende Untersuchung ihrer Fasern mit den am Tatort vorgefundenen Fasern durchzuführen, war tatsächlich nur ein Beweisermittlungsantrag und ist vom Tatrichter im Urteil ohne Verletzung der Aufklärungspflicht abgelehnt worden (UA S. 38).

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5.

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

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II.

Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

11

1.

Unter sorgfältiger Würdigung aller erhobenen Beweise kommt das Schwurgericht zu der Überzeugung, daß der Angeklagte mit dem Ehepaar M. nicht nur zu Beginn des Tatgeschehens - wie er selbst angibt - allein in dessen Wohnung war, sondern daß er auch, nachdem sich die Eheleute M. betrunken zum Schlafen niedergelegt hatten, allein blieb und - entgegen seinen Angaben - nicht etwa W. aus dessen Wohnung geholt und in die Wohnung M. gebracht hat. Die dazu und über den Tathergang im einzelnen aus dem Beweisergebnis gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Sie fallen in die ureigene Verantwortung des Tatrichters und lassen keinen Rechtsfehler, insbesondere keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze ersehen.

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Die Revision meint insbesondere, das Urteil lasse nicht erkennen, ob der Angeklagte die Leica und den Damenring, die er als Beute mitnahm, vor oder nach der Gewaltanwendung an sich genommen habe; habe er das bereits vorher getan, dann liege kein Raub vor. Die Bedenken sind nicht begründet. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte die Durchsuchung der Wohnung im Abstellraum; hier fand er die Wäscheleine, mit der er anschließend den schlafenden Roland M. fesselte (UA S. 18/19). Die Gewaltanwendung sollte es dem Angeklagten ermöglichen, "auch in dem Fall, daß Roland M. beim Durchsuchen der Wohnung wach werde, mit der bereitgelegten Beute zu verschwinden" (UA S. 41). Damit kann entweder die zur Zeit der Fesselung bereitgelegte Beute, oder aber die bei einem etwaigen Erwachen M. bis dahin bereitgelegte Beute gemeint sein, jedenfalls aber ergibt sich daraus die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte zur Zeit der Gewaltanwendung Beutestücke allenfalls bereitgelegt, aber noch nicht an sich genommen hatte, so daß der Tatbestand des Raubes nicht ausgeschlossen war. Daß der Angeklagte den Aufbewahrungsort der Leica bereits kannte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn er wollte auch noch das Schlafzimmer durchsuchen (UA S. 18).

13

2.

Auch die rechtliche Würdigung begegnet keinen Bedenken. Der bedingte Tötungsvorsatz ist einwandfrei dargetan. Diese Art des Vorsatzes und die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken (oder zu ermöglichen), schließen sich nicht aus (BGHSt 15, 291, 297; 21, 283, 284; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1974 - 4 StR 661/73). Daß der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) auch in der Form der heimtückischen Tötung des durch Trunkenheit und tiefen Schlaf arg- und wehrlosen Opfers verwirklicht worden ist, hat der Tatrichter ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen.

14

3.

Endlich lassen sich auch gegen die Strafzumessung keine rechtlichen Einwände erheben, so daß die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen ist.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Zipfel
Herdegen