Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.1974, Az.: 4 StR 661/73
Vereinbarkeit bedingten Tötungsvorsatzes mit Absicht erfordernden Mordmerkmalen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1974
- Aktenzeichen
- 4 StR 661/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 03.09.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Klempner Heinz S., geboren am ... 1926 in A., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Februar 1974
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 3. September 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dahin ergänzt, daß der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Gründe
1.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinem - dem Revisionsführer bekanntgegebenen - Schriftsatz vom 16. Januar 1974 gemacht hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Er bemerkt nur ergänzend:
Das Schwurgericht hat zwar nur bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Dieser und die Absicht, durch die Handlung die bereits vorher begangene Straftat (hier die versuchte Notzucht) zu verdecken, schließen sich hier jedoch nicht aus (BGHSt 15, 291, 297; 21, 283, 284). Der Angeklagte wollte durch das mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene Zudrücken des Halses seines Opfers verhindern, daß der herankommende Zeuge (H.) sich wegen des Weiterröchelns des Mädchens einmischte, näher umsah und das bisherige Tatgeschehen entdeckte. Ebenso ist eine mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene Tötungshandlung mit der Absicht vereinbar, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs zu töten. Voraussetzung hierfür ist nur, daß es dem Täter genügt, gegebenenfalls auch an der Leiche seines Opfers seine sexuelle Befriedigung zu suchen und zu finden (vgl. BGHSt 23, 176, 194); gerade das wollte der Angeklagte tun und hat er getan.
2.
Die Kostenentscheidung eines Urteils oder das Unterbleiben einer solchen kann nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGHSt 25, 77). Innerhalb der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bestimmten Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) muß der Beschwerdeführer erkennbar machen, daß er eben die Kostenentscheidung - oder ihr Unterbleiben - beanstanden will. Das hat in der vorliegenden Sache die Staatsanwaltschaft bei den Besonderheiten der Sachlage ausreichend getan.
Gegen das am 3. September 1973 verkündete Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit einem am folgenden Tage beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz "Revision" eingelegt. Ihr in der Hauptsache verfolgtes Ziel, daß der Angeklagte wegen vollendeten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden solle, hatte die Staatsanwaltschaft durch das verkündete Urteil erreicht. Für eine Revisionseinlegung in der Hauptsache zu Ungunsten des Angeklagten fehlte der Staatsanwaltschaft jeder Anlaß; dafür, daß sie zu Gunsten des Angeklagten habe Revision einlegen wollen, war und ist nicht das geringste ersichtlich. Andererseits drängte es sich auf, daß die verkündete Urteilsformel überhaupt keine Kostenentscheidung enthielt.
Dazu kommt folgendes: Schon mit Schreiben vom 4. September 1973 wies der Vorsitzende des Schwurgerichts die Staatsanwaltschaft besonders darauf hin, daß - was dann auch in dem schriftlich abgesetzten Urteil festgehalten wurde (UA S. 25) - das Schwurgericht versehentlich keine Kostenentscheidung in die Urteilsformel aufgenommen habe (Bd. IV Bl. 991 d.A.). Darauf antwortete der Oberstaatsanwalt (wenn auch erst mit seinem beim Landgericht am 12. September 1973 eingegangenen Schreiben vom 11. September 1973), daß er "allein wegen dieses Formfehlers ... das Rechtsmittel der Revision eingelegt habe" (Bd. IV Bl. 994 d.A.). Später machte er dann auch in seiner Revisionsbegründung allein dies geltend (Bd. IV Bl. 1033 d.A.).
Nach allem war es von Anfang an offensichtlich, daß die Staatsanwalt mit ihrer - rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist bei Gericht eingegangenen - "Revision" eben gerade das Unterbleiben der Kostenentscheidung beanstanden wollte.
Diese "Revision" muß in die allein zulässige sofortige Beschwerde umgedeutet werden (§ 300 StPO). Das Rechtsmittel muß, was auch der Verteidiger nicht in Zweifel zieht (Bd. IV Bl. 993 d.A.), gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu der auch von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts für angebracht gehaltenen (Bd. IV Bl. 992 d.A.) Ergänzung des Urteils führen.
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