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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1974, Az.: VIII ZB 13/74

Richtige Bezeichnung; Rechtsmittel; Rechtsmittelfrist; Ordnungsgemäße Einlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1974
Aktenzeichen
VIII ZB 13/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 04.03.1974

Amtlicher Leitsatz

Zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels gehört die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers innerhalb der Rechtsmittelfrist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. März 1974 wird auf Kosten der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Rechtsanwalt M. legte gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 1973 am letzten Tage der Berufungsfrist Berufung ein. In der Berufungsschrift wurde nicht angegeben, für welche Partei Berufung eingelegt wurde. Das Berufungsgericht hat daher mit Beschluß vom 4. März 1974 die Berufung als unzulässig verworfen.

2

Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

1.

Es ist gefestigte Rechtsprechung, daß dem Rechtsmittelgericht bei Einlegung eines Rechtsmittels die Person des Rechtsmittelklägers erkennbar sein oder wenigstens innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar werden muß (BGH Urt. vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 = VersR 1971, 763; BAG NJW 1973, 2318 jeweils m.w.Nachw.). Das von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung angeführte Urteil des früheren IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 (IV ZR 3/56 = LM ZPO § 518 Nr. 4) ist überholt, weil dieser Senat in dem späteren Beschluß vom 11. Juli 1958 (IV ZB 127/58 = LM ZPO § 232 Nr. 37) darauf hingewiesen hat, daß ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt ist, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift richtig bezeichnet ist oder sich innerhalb der Rechtsmittelfrist feststellen läßt, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt hat.

4

2.

Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

5

a)

Gemäß § 518 Abs. 2 ZPO muß in der Berufungsschrift angegeben werden, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt wird. Dazu gehört entgegen der Ansicht der Klägerin selbstverständlich auch die Angabe, für welche Partei diese Erklärung abgegeben wird, was sich allerdings auch durch Auslegung der Berufungsschrift ergeben kann (RGZ 144, 314, 315). Die Forderung, daß die Person des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift bezeichnet werden muß, ist keine bedeutungslose Formvorschrift, weil in der Regel das Gericht nur bei richtiger Bezeichnung des Rechtsmittelklägers die Rechtsmittelschrift alsbald der Gegenpartei zustellen kann (BGH Beschl. vom 11. Juli 1958 a.a.O.).

6

b)

Hier war allerdings die Zustellung der Berufungsschrift an die Gegenpartei dadurch, daß die Berufungsklägerin nicht genannt worden war, jedenfalls nicht wesentlich verzögert worden, weil auf Antrage des Gerichts bereits am 16. Januar 1974, also zwei Tage nach Eingang der Berufungsschrift und Ablauf der Berufungsfrist, fernmündlich mitgeteilt wurde, daß für die Klägerin Berufung eingelegt worden war. Das rechtfertigt indessen keine andere Beurteilung. Die wenigen zwingenden Vorschriften, die das Gesetz für die Form wichtiger Verfahrenshandlungen gibt, müssen beachtet werden, wenn sich die Ordnung des an einen geregelten Gang gebundenen Verfahrens nicht auflösen soll (BGH Beschl, vom 11. Juli 1958 a.a.O.). Es ist daher nicht angängig in dem Fall, daß der Rechtsmittelkläger in der Rechtsmittelschrift nicht bezeichnet wurde, die Wirksamkeit der Berufung davon abhängig zu machen, ob infolgedessen die Zustellung an die Gegenpartei wesentlich oder unwesentlich verzögert wurde.

7

3.

Im vorliegenden Fall war auch durch Auslegung der Berufungsschrift nicht erkennbar, für welche Partei Berufung eingelegt worden war. Eine Ausfertigung oder Abschrift des landgerichtlichen Urteils war entgegen der Sollvorschrift des § 518 Abs. 3 ZPO nicht beigefügt. Die erstinstanzlichen Gerichtsakten gingen erst nach Ablauf der Berufungsfrist ein. Zudem hätte sich auch aus dem Urteil wie den Gerichtsakten nicht verläßlich feststellen lassen, für welche Partei Berufung eingelegt worden war, weil beide Parteien durch das Urteil des Landgerichts beschwert waren, und weil ein am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligter Rechtsanwalt Berufung eingelegt hatte. Die Vertretungsanzeige der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die diese schon in erster Instanz vertreten hatten, kam ebenfalls erst nach Ablauf der Berufungsfrist ein.

8

4.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war mithin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Claßen
Braxmaier
Hoffmann
Wolf