Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1974, Az.: 2 StR 439/73
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes; Anforderungen an die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1974
- Aktenzeichen
- 2 StR 439/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 12.12.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. April 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 12. Dezember 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
I.
Die Revision des Angeklagten
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Sie bleibt erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insbesondere hat das Schwurgericht zutreffend festgestellt, daß die Tötung objektiv und subjektiv grausam war.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision, mit welcher die Sachrüge erhoben wird, hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit die Revision bemängelt, daß nicht auch Tötung zur Befriedigung des Geschlechtetriebes festgestellt worden ist, bleibt sie erfolglos. Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß das Schwurgericht trotz starker Verdachtsgründe sich von dem Vorliegen dieses weiteren Mordmerkmals nicht hat überzeugen können. Dagegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Nach Sachlage bestand auch kein Anlaß, sonstige niedrige Beweggründe zu erörtern.
2.
Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden.
Das Schwurgericht lehnt einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Affekt (§ 51 Abs. 1 StGB) ab. Zu Recht weist es darauf hin, daß es sich nicht um einen binnen weniger Sekunden oder Minuten abgelaufenen Tathergang gehandelt hat. Der Angeklagte mißhandelte seine Tochter mit Tötungsvorsatz mindestens fünf Stunden lang.
Jedoch fehlt es für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB an ausreichenden Feststellungen.
Das Schwurgericht schließt bei der Tatsachenfeststellung (Bl. 11 UA) nicht aus, "daß der Angeklagte nach dem Auffinden des Tagebuchs aus einem Affektstau heraus handelte, wobei er zwar in der Lage war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, seine Steuerungsfähigkeit aber möglicherweise erheblich eingeschränkt war". Bei der späteren Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB geht es hierauf nicht mehr ein. Die - ausnahmsweise - Feststellung eines solchen Affektstaus setzt jedoch voraus, daß das Benehmen des Angeklagten vor, während und nach der Tat in dieser Richtung einer eingehenden Prüfung unterzogen wird. Andernfalls würde die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Schaden des Rechtsfriedens in bedenklichem Maße eingeschränkt werden (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1973 - 2 StR 249/73 -). Einzelheiten hierzu werden im angefochtenen Urteil jedoch nicht festgestellt. Das ist ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung.
Auch die späteren Urteilsausführungen sind ungenügend.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte sein Leben lang arm, seine Ehe verlief (durch sein Verschulden - Bl. 3 UA -) unglücklich, es kam deshalb häufig zu häuslichen Auseinandersetzungen. "Bei dieser Sachlage kann der Angeklagte sein Leben subjektiv durchaus in der negativen Seite bewerten". Im Urteil heißt es dann weiter (Bl. 22 UA):
"Kann aber eine derartige psychische Grundstimmung des Angeklagten nach Überzeugung des Gerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß eine beim Angeklagten sich im Verlauf vieler Jahre angestaute Lebensenttäuschung, Verbitterung und Einsicht in die eigenen erbärmlichen Lebensverhältnisse ohne persöniches Glück bei der Tatausführung eine Rolle gespielt hat.
Ein schwerwiegendes Indiz für diese Möglichkeit sieht das Gericht in der Äußerung des Angeklagten während der Tatausführung gegenüber dem Zeugen Antonio P., zu dem der Angeklagte sagte: 'Ich mache alles kaputt'. Im Ergebnis hat das Gericht somit keine Bedenken, sich der Auffassung des Sachverständigen Dr. Redhardt anzuschließen, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden."
Solche Erwägungen mögen die Tat vielleicht in einem etwas milderen Licht erscheinen lassen. Unter keinem Gesichtspunkt berechtigen sie jedoch zu der Annahme, die Steuerungsfähigkeit des sonst geistig gesunden, aber zu Aggressionen neigenden Angeklagten sei möglicherweise vregen Bewußtseinsstörung oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit erheblich vermindert gewesen. Schon die lange Dauer der Tat, die mehrmals unterbrochen und dann fortgesetzt wurde, spricht dagegen. Länger anhaltende Wut eines gewalttätigen Menschen deutet noch nicht auf, verminderte Zurechnungsfähigkeit hin. Im Zusammenhang damit, daß sizilianische Moralvorstellungen den Angeklagten mit zur Tat getrieben haben, können ebenfalls keine Zweifel an seiner vollen Verantwortlichkeit aufkommen. Auch das im Urteil mitgeteilte Sachverständigengutachten gibt keine näheren Aufschlüsse.
Deshalb muß nochmals geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer