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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1974, Az.: VII ZR 75/73

Übertragung des einzigen wesentlichen Vermögenswert in Form eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; Ausreichen des übernommenen Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers; Ausrichtung der Ausübung des gerichtlichen Ermessens an praktischen Gesichtspunkten; Kenntnis des Dritten von der Belastung des Grundstücks mit der Konsequenz der Schuldmitübernahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1974
Aktenzeichen
VII ZR 75/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 13.03.1973
LG Wuppertal

Fundstellen

  • DB 1974, 868 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1974, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 660 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 943-944 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Student Hans Z. jun., H., Am I.

Prozessgegner

Firma Walter H. KG, Lebensmittelgroßhandlung und Importe,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Walter H., S., S.str. ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, inwieweit das Prozeßgericht verpflichtet ist, zu prüfen, ob das übernommene Vermögen zur - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht (Ergänzung zu BGH NJW 1954, 635 Nr. 4 und Urteil vom 26. November 1957 - VIII ZR 301/56 - = WM 1958, 460).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die
Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. März 1973 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Vater des Beklagten (im folgenden: der Vater) war von Februar 1951 bis Herbst 1962 für die Klägerin als Handelsvertreter mit Inkassovollmacht tätig. Seit 1964 führte die Klägerin gegen ihn einen Zivilprozeß, weil er eingenommene Kundengelder nicht an sie abgeführt habe. Am 4. März 1971 erstritt sie in jenem Verfahren ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 8 U 80/69 -, durch das der Vater zur Zahlung von 70.000 DM nebst 5 % Zinsen seit 10. September 1962 verurteilt wurde. Seine Revision dagegen hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 11. Januar 1973 - VII ZR 71/71 - zurückgewiesen.

2

Bereits am 1. Oktober 1966 hatte der Vater mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft gegründet, für die er heute arbeitet. Nachdem der Beklagte am 30. Dezember 1969 volljährig geworden war, übertrug ihm der Vater unter dem 1. Januar 1970 seinen Gesellschaftsanteil.

3

Im Jahre 1969 hatten die Eltern des Beklagten ein Grundstück zu hälftigem Miteigentum erworben, das sie in der Folgezeit mit einem Einfamilienhaus bebauten und im August 1970 bezogen. Durch notariellen Vertrag vom 16. Juni 1971 übertrug der Vater seinen Miteigentumsanteil an diesem Hausgrundstück mit Zustimmung seiner Ehefrau "in Vorwegnahme der Erbschaft" auf den Beklagten. Dieser übernahm die darauf ruhenden Grundpfandrechte. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde hat der Notar "auf die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes sowie den Inhalt und die Bedeutung des § 419 BGB hingewiesen". Fünf Tage vorher, am 11. Juni 1971, hatte der Gerichtsvollzieher in dem Haus einige Möbelstücke gepfändet. Inzwischen hat der Vater die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben.

4

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin - gestützt auf § 419 BGB und das Anfechtungsgesetz - vom Beklagten wegen ihrer Forderung gegen seinen Vater die Duldung der Zwangsvollstreckung in den vom Beklagten übernommenen Grundstücksmiteigentumsanteil. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt, der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht erachtet den Klageanspruch aus § 419 BGB für begründet, weil - wie auch die Revision einräumt - der vom Beklagten übernommene Miteigentumsanteil an dem Grundstück seiner Eltern zur Zeit des Vertragsschlusses am 16. Juni 1971 unstreitig den "einzigen nicht unwesentlichen Vermögenswert" seines Vaters darstellte. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

6

I.

Im vorliegenden Falle kommt es nicht darauf an, ob bei der Ermittlung der Vermögenswerte nach § 419 BGB, wenn belastete Grundstücke übertragen worden sind, der Wert der dinglichen Belastungen abzusetzen ist oder nicht (vgl. dazu statt vieler BGH - 09.03.1972 - AZ: III ZR 191/69 = WM 1972, 610 mit Nachweisen). Diese Frage spielt nur eine Rolle, wenn Vermögensgegenstände von der Übernahme ausgeschlossen und dem Schuldner verblieben sind, so daß ermittelt werden muß, ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das - nahezu - gesamte Vermögen des Schuldners übernommen worden ist, was hier unstreitig ist. Daß im übrigen nach dem Grundgedanken des § 419 BGB unter dem "Vermögen" im Sinne dieser Vorschrift das Aktivvermögen ohne Berücksichtigung der Schulden zu verstehen ist, ist allgemein anerkannt (vgl. BGH 27, 257, 260; 33, 123, 128; BGH NJW 1958, 667, 668 mit Nachweisen). Diese Frage wird denn auch von der Revision nicht aufgegriffen.

7

II.

1.

Das Berufungsgericht meint, es könnte zwar die Klage aus § 419 BGB abweisen, wenn feststünde, daß das übernommene Vermögen zur - auch teilweisen - Befriedigung der Klägerin nicht ausreiche. Abgesehen davon jedoch daß diese Entscheidung Ermessenssache des Gerichts sei, stehe im vorliegenden Falle gar nicht fest, daß die Klägerin aus dem Miteigentumsanteil des Beklagten keine - auch keine teilweise - Befriedigung finden könne.

8

2.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

9

a)

Das Berufungsgericht befindet sich in seinem rechtlichen Ausgangspunkt im Einklang mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum. Danach ist das Prozeßgericht bei einer Klage aus § 419 BGB berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu prüfen, ob das übernommene Vermögen keinerlei Vollstreckungsmöglichkeit bietet. So hatte schon das Reichsgericht entschieden (vgl. etwa RGZ 137, 50; 162, 298, 300). Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGH NJW 1954, 635 Nr. 4 zu § 1990 BGB; BGH - 26.11.1957 - AZ: VIII ZR 301/56 = WM 1958, 460, 462). Auch das Schrifttum hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Löscher in RGRK (11.) Anm. 26; Erman/Westermann (5.) Anm. 23; Palandt/Heinrichs (32.) Anm. 4 b je zu § 419 BGB; weitere Nachweise BGH a.a.O.).

10

Unter welchen Voraussetzungen das Prozeßgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nach Lage des jeweiligen Einzelfalles Gebrauch machen muß, kann offen bleiben. Die Ausübung des gerichtlichen Ermessens hat sich in jedem Falle an praktischen Gesichtspunkten auszurichten. Dabei steht im Vordergrund, daß es gerade der Zweck der Zwangsvollstreckung ist, die sachdienliche Befriedigung des Gläubigers sicherzustellen. Denn auf diesem Wege wird in aller Regel eine einwandfreie Grundlage dafür geschaffen, welcher Bestand des Vermögens der Befriedigung des Gläubigers zugrunde zu legen ist (RGZ 137, 50, 54/55).

11

Die Verweisung auf das Zwangsvollstreckungsverfahren darf jedoch nicht zu ganz unpraktischen oder gar unsinnigen Ergebnissen führen. So hat das Reichsgericht in einem Falle, in dem sich der Übernehmer aus der übernommenen Vermögensmasse wegen eigener Forderungen gegen den Schuldner vorweg befriedigen durfte und feststand, daß der Wert des übernommenen Vermögens die Gegenforderung des Übernehmers keinesfalls überstieg, die Verurteilung des Übernehmers zur Befriedigung des Gläubigers unter Beschränkung seiner Haftung auf das übernommene Vermögen als zwecklos bezeichnet (RGZ 139, 199, 205). Ebenso hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem sich diese Folge aus dem als unstreitig festgestellten Sachverhalt ergab (BGH Urteil vom 12. November 1958 - V ZR 100/57 - = WM 1959, 87, 89).

12

Auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 283 BGB, bei dem sich eine ähnliche Frage stellt, weist in diese Richtung. Die Vorschrift gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, auf vereinfachtem Wege zu Schadensersatz zu kommen, wenn sein Erfüllungsanspruch tituliert ist. Mit Rücksicht auf diese Regelung ist eine Klage auf Erfüllung grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Gläubiger seinen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung unter Umständen nicht durchsetzen kann (BGHZ 56, 308, 312). Ist aber unstreitig und steht damit fest, daß die Leistung, zu der verurteilt werden soll, unmöglich ist, dann muß die Klage abgewiesen werden. Denn eine Verurteilung, aus der keinesfalls vollstreckt werden kann, ist sinnlos (Senatsurteil BGH NJW 1972, 152 Nr. 4 unter Bezugnahme auf RGZ 107, 15, 17 ff; 160, 257, 263).

13

b)

So liegt der Fall hier aber nicht. Zwischen den Parteien war von Anfang an streitig, welchen Verkehrswert der vom Beklagten übernommene Hausanteil hat. Das wäre nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären gewesen. Auch dann hätte sich der von der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung zu erzielende Erlös nicht zuverlässig im voraus beurteilen lassen. Davon, daß der Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück erfahrungsgemäß nur etwa 50-60 % seines wirklichen Wertes erbringt, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Auch wenn das Haus mit öffentlichen Mitteln aus dem Wohnungsbauförderungsprogramm für kinderreiche Familien erstellt worden ist, sind die daraus zu ziehenden Folgerungen nicht so eindeutig, daß sie auf jeden Fall zur Abweisung der Klage führen müßten.

14

Unter den gegebenen Umständen kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, die Unzulänglichkeit des vom Beklagten übernommenen Vermögensgegenstands für die von der Klägerin beabsichtigte Zwangsvollstreckung schon im Erkenntnisverfahren zu prüfen. Das Berufungsgericht durfte vielmehr diese Frage dem Vollstreckungsverfahren überlassen, das, wie dargelegt, ohnehin der Sicherung sachdienlicher Befriedigung des Gläubigers dient (RGZ 137, 50, 54/55).

15

Der Beklagte ist dabei in seinen schutzwerten Belangen nicht unangemessen beeinträchtigt. Denn wenn, wie er behauptet, die dinglichen Belastungen des von ihm übernommenen Grundstücksanteils tatsächlich dessen Wert übersteigen oder erreichen, dann wird die von der Klägerin eingeleitete Zwangsvollstreckung keinen Erfolg haben. Dann bleibt dem Beklagten also der übernommene Vermögensgegenstand erhalten. Daß er möglicherweise um seinen Besitz bangen muß, ist ein Risiko, das er bei einem Erwerb unter Umständen, wie sie hier vorliegen, in Kauf nehmen muß.

16

c)

Die Revision meint noch, das Berufungsgericht hätte keinesfalls mitberücksichtigen dürfen, daß der Verkehrswert des Hauses zwischenzeitlich nicht unerheblich gestiegen ist. Nach § 419 BGB haftet jedoch der Übernehmer mit den übernommenen Vermögensgegenständen und nicht in Höhe des Wertes, den diese Gegenstände bei der Übernahme gehabt haben (vgl. BGH NJW 1972, 719). Es ist ihm deshalb auch grundsätzlich nicht etwa gestattet, die Herausgabe des übernommenen Vermögens zur Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung durch Zahlung seines Wertes abzuwenden (BGHZ 30, 267, 269 ff).

17

III.

1.

Das Berufungsgericht prüft ferner die Frage, ob der Beklagte, da er mit der Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück nur einen einzelnen Vermögensgegenstand übernommen hatte, der aber nahezu das gesamte seinem Vater gebliebene Vermögen darstellte, die Verhältnisse kannte, aus denen sich das ergab. Das Berufungsgericht bejaht dies und meint, nach den gesamten Umständen habe sich dem Beklagten das Wissen geradezu aufgedrängt, daß seinem Vater nach der Veräußerung dieses Grundstücksanteils kein nennenswertes Vermögen verbleibe. Der Beklagte habe schon im Januar 1970 den Gesellschaftsanteil seines Vaters übertragen erhalten, ohne daß er dafür einen einleuchtenden Grund genannt habe. Auch für die Übernahme des Hausanteils durch den Beklagten fehle es an einem solchen Grund. Der beurkundende Notar habe denn auch den Beklagten ausdrücklich über Inhalt und Bedeutung des § 419 BGB belehrt. Schließlich habe dem Beklagten die erst am 11. Juni 1971 vorgenommene Pfändung einzelner Möbelstücke nicht entgangen sein können. Es spreche der erste Anschein dafür, daß der Beklagte die Vermögensverhältnisse seines Vaters gekannt habe. Diesen Anscheinsbeweis habe er nicht zu erschüttern vermocht. Seine unsubstantiierte Behauptung, er habe nicht gewußt und sei auch nicht darauf hingewiesen worden, daß sein Vater außer dem Miteigentumsanteil nichts mehr besessen habe, sei unzureichend.

18

2.

Auch das greift die Revision ohne Erfolg an.

19

a)

Es entspricht herrschender Rechtsauffassung, daß auch die Übernahme eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Grundstücks, gemäß § 419 BGB eine gesetzliche Schuldmitübernahme nach sich ziehen kann, wenn der übernommene Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen des Übergebers darstellt (vgl. BGH Urteile vom 30. Januar 1974 - VIII ZR 4/73 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt; vom 30. Januar 1958 - III ZR 170/56 - = LM BGB § 419 Nr. 9/10, insoweit in NJW 1958, 667 nicht abgedruckt). Der Übernehmer muß dann aber mindestens die Verhältnisse kennen, aus denen sich das ergibt (vgl. BGHZ 55, 105, 107 ff) mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum.

20

b)

Das Berufungsgericht setzt sich eingehend mit allen Umständen auseinander, die für die Beurteilung wesentlich sind, ob der Beklagte die Verhältnisse seines Vaters gekannt hat, aus denen sich ergab, daß die auf den Beklagten übertragene Miteigentumshälfte an dem Grundstück praktisch der letzte ihm verbliebene Vermögensgegenstand von einiger Bedeutung war. Wenn es in tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung gelangt ist, der Beklagte habe die nötige Kenntnis gehabt, so muß das die Revision hinnehmen. Ein Verfahrensfehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

21

Dabei kann dahinstehen, ob hier ein Anscheinsbeweis vorlag. Denn in jedem Falle stellen die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände in Verbindung mit der Lebenserfahrung so starke Beweisanzeichen dar, daß allein aus ihnen - auch ohne Zuhilfenahme eines "Anscheinsbeweises" - die Bildung der notwendigen tatrichterlichen Überzeugung möglich war (BGHZ 53, 245, 255/256; vgl. auch BGHZ 2, 82; BGH NJW 1961, 777, 779). Die Beweiskraft der für das Berufungsgericht maßgeblichen Anzeichen für die Kenntnis des Beklagten von den Vermögensverhältnissen seines Vaters bei der Übernahme des Grundstücksanteils im Juni 1971 hat der Beklagte nicht durch die unsubstantiierte Behauptung erschüttern können, er habe nicht gewußt und sei auch nicht darauf hingewiesen worden, daß sein Vater außer dem Miteigentumsanteil nichts mehr besessen habe.

22

Dem von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritt des Beklagten, darüber seine Eltern zu hören, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Was der Beklagte nicht wußte, können seine Eltern nicht bezeugen. Das war für sie nicht wahrnehmbar. Wenn sie ihn über die Vermögensverhältnisse seines Vaters nicht ausdrücklich ins Bild gesetzt haben sollten, so schließt das keineswegs aus, daß der Beklagte diese Verhältnisse gleichwohl kannte.

23

IV.

Nach alldem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorsitzender Richter Vogt
Richter Erbel
Richter Girisch
Richter Recken
Richter Doerry