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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1974, Az.: 5 StR 7/74

Offenbarer Schreibfehler im Urteil als Revisionsgrund; Finalitätszusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme beim Raub

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1974
Aktenzeichen
5 StR 7/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 09.10.1973

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Prozessführer

1. Arbeiter Horst S. aus G., geboren am ... 1949 in P. Kreis G.,

2. Maurergesellen Heiko L. aus S. Kreis G., geboren am ...1949 in C.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Siemer Herrmann Schuster als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten S. und L. gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 9. Oktober 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Beschwerdeführer sind nahezu offensichtlich unbegründet. Beide Angeklagte erheben die allgemeine Sachrüge, die der Angeklagte L. durch Einzelausführungen ergänzt.

2

1.

Auf offenbare Schreibfehler kann die Revision nicht gestützt werden. Um einen solchen handelt es sich aber, soweit auf Seite 14 UA oben zunächst gesagt wird, der Angeklagte S. habe Uhr und Ring an sich genommen. Daß dieser Angeklagte insoweit nicht selbst tätig geworden ist, ergibt bereits der nächste Satz des Urteils. Im übrigen lassen die deutliche Sachverhaltsschilderung auf Seite 8 UA und die Darlegungen auf Seite 14 unten und auf Seite 18 UA keinen Zweifel am Geschehensablauf, zeigen also ebenfalls, daß die Ausführungen auf Seite 14 UA oben einen bloßen Schreibfehler enthalten.

3

2.

Mit Unrecht vermißt der Beschwerdeführer L. Feststellungen darüber, daß die Wegnahme von Uhr und Ring vorsätzlich mit Gewalt erfolgt ist.

4

a)

Die vorsätzliche gewaltsame Wegnahme des Ringes wird in den schriftlichen Urteilsgründen wiederholt deutlich und widerspruchsfrei festgestellt. Insoweit braucht deshalb auf das Revisionsvorbringen nicht näher eingegangen zu werden. Dieser Teil des Tatgeschehens allein schon rechtfertigt aber den Schuldspruch (den Strafausspruch übrigens ebenfalls).

5

b)

Jedoch auch die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführer hätten die Armbanduhr durch einen Raub im Sinne des § 249 StGB an sich gebracht, ist frei von Rechtsirrtum.

6

Dahinstehen kann, ob der Entscheidung des zweiten Strafsenats in 2 StR 234/67 vom 12. Juli 1967 zu folgen ist; der erkennende Senat hatte vorher schon stets die Auffassung vertreten, daß es für die Anwendung des § 249 StGB genügt, wenn der Täter die Wirkung einer - auf Grund anderen Beweggrundes unmittelbar voraufgegangenen - Gewaltanwendung bewußt dazu ausnutzt, um dem Opfer (welches sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt) Sachen wegzunehmen.

7

Im vorliegenden Falle geht es nicht nur um die bewußte Ausnutzung der vorher aus anderem Grunde angewendeten Gewalt. Beide Angeklagte hatten vielmehr dem Opfer nur zu dem Zwecke "erneut Fußtritte" versetzt, um nun von ihm Geld oder Wertsachen zu erlangen (UA S. 8). Der Zusammenhang der Feststellungen und Darlegungen bei der rechtlichen Würdigung bestätigt dies zweifelsfrei (nachdem das Opfer geschrien hatte, es habe kein Geld bei sich, wurden ihm unmittelbar vor Wegnahme der Armbanduhr "weitere Fußtritte versetzt" - UA S. 13). Nicht nur der (späteren) Wegnahme des Ringes, sondern auch schon der Wegnahme der Armbanduhr sind also Gewalthandlungen voraufgegangen, die nach dem Willen beider Angeklagter dazu gedient haben, die Wegnahme der Sachen zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen § 249 StGB ist demnach in vollem Umfange gegeben; auf die streitige Rechtsfrage kommt es hier nicht an.

8

Völlig fehl geht der Hinweis des Beschwerdeführers Lyhs auf die Entscheidung des 1. Strafsenats in NJW 1969, 619. Dort war dem Opfer - gelegentlich einer anderen Straftat - "ohne dessen Wissen und Widerstand" eine Sache weggenommen worden.

9

3.

Das andere Einzelvorbringen dieser Revision ist - soweit überhaupt zulässig - abwegig. Das gilt auch für die Angriffe gegen die Maßregelung nach § 42 m StGB.

10

4.

Da die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren die Revisionen entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Herrmann
Schuster