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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1974, Az.: 3 StR 9/74

Verurteilung wegen schweren Raubes; Erfordernis der umfassenden Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise ; Wiedererkennen des Täters auf Grund vorgelegter Photos bzw. auf Grund einer Gegenüberstellung; Verdacht einer persönlichen Verbindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1974
Aktenzeichen
3 StR 9/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 01.10.1973

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am Abend des 26. September 1970 den Künstler Jonny O. in seinem Kunsthaus in T. bei T. in Schweden, zusammen mit einem anderen Mittäter, unter Verwendung von Waffen beraubt.

2

Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision dringt mit der Sachrüge durch, so daß die Verfahrensrüge keiner Erörterung bedarf.

3

Die Strafkammer stellt fest, daß die fünf Tatzeugen unabhängig voneinander das Fahndungsfoto des Angeklagten aus einer ganzen Reihe von Fahndungsfotos anderer Personen herausgesucht und darauf den Angeklagten als den sogenannten "Täter Nr. 2" wiedererkannt haben (S. 7/8 UA). Auch die in der Hauptverhandlung zwischen den Zeugen einerseits sowie dem Angeklagten und anderen Vergleichspersonen andererseits vorgenommenen Gegenüberstellungen hätten eine frappierende Ähnlichkeit des Angeklagten mit dem "Täter Nr. 2" ergeben. Daß die Zeugen ihn in der Hauptverhandlung noch als möglichen Täter identifiziert haben, sei um so auffälliger, als er seit der Tat ganz erheblich an Gewicht verloren habe, also nicht mehr so korpulent wie früher sei, und dieser neuartige Eindruck seiner äußeren Erscheinung durch die Art seiner Bekleidung in der Hauptverhandlung noch verstärkt worden sei. Auch der Eindruck, den der geschädigte Zeuge O. von dem Täter Nr. 2 als eines auffällig ruhigen, wie unter Drogen oder Alkoholeinfluß stehenden Mannes gehabt habe - viele Menschen dieses Typs gebe es nicht -, treffe auf den Angeklagten zu. Jedoch habe keines der schwedischen Opfer des Raubüberfalls den Angeklagten - in der Hauptverhandlung - "mit absoluter Sicherheit" als Täter bezeichnet. Sie hätten letztlich - mit Abstufungen - lediglich bekundet, daß der Täter Nr. 2 so oder so ähnlich wie der Angeklagte ausgesehen habe. Hierauf allein könne aber nach der Überzeugung der Kammer eine Verurteilung des Angeklagten nicht gestützt werden. Es sei nicht auszuschließen, daß ein anderer, der den Raub begangen habe, dem Angeklagten ähnlich sehe (S. 12/13 UA). An anderer Stelle des Urteils (S. 11 UA) führt die Strafkammer aus, daß und warum eine Verbindung des Angeklagten zu dem von dem Geschädigten als Hintermann des Raubes in Betracht gezogenen Winand B. nicht festgestellt werden könne.

4

Die zum Freispruch führenden Erwägungen der Strafkammer lassen die erforderliche umfassende Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise vermissen, ein Erfordernis, das sich aus dem gesetzlichen Gebot ergibt, die richterliche Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen (§ 261 StPO). Die Kammer hat verkannt, daß es nicht genügt, wenn einzelne Vorgänge für sich und ohne Zusammenhang mit sonst festgestellten Tatsachen gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 1961 - 2 StR 629/60 - und vom 5. September 1956 - 6 StR 46/56 -). Zu Unrecht hat die Strafkammer dem Umstand, daß die Tatzeugen bei der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung den Angeklagten nicht mit absoluter Sicherheit als Täter bezeichnen konnten, die allein entscheidende Bedeutung beigemessen. Wenn sie ausführt, "hierauf allein", nämlich allein auf das Ergebnis der Gegenüberstellung, könne eine Verurteilung des Angeklagten nicht gestützt werden, dann läßt dies erkennen, daß sie geglaubt hat, die übrigen gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen nicht zu seinem Nachteil bei der Überzeugungsbildung mit heranziehen zu können. Darin liegt ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen kann.

5

Die Strafkammer hat es namentlich versäumt, die festgestellten Tatsachen, die den Verdacht einer persönlichen Verbindung zwischen B. und dem Angeklagten begründen, bei der Würdigung, ob dem Angeklagten die Tat nachzuweisen ist, mit heranzuziehen. Der geschädigte Zeuge O. hatte, weil die beiden ihm unbekannten Täter sich über die Verhältnisse in seinem Haus sehr gut auskannten, sofort den Verdacht, der mit den Örtlichkeiten des Hauses und den Gewohnheiten seiner Bewohner bestens vertraute Winand B., von dem er sich auf Grund bestimmter Vorkommnisse betrogen fühlte und dem er auch die Inszenierung eines Raubüberfalls zutraute, habe den Tätern die entsprechenden Hinweise gegeben. Drei der von der Kunst sammle r in Ruth Sc. in New York dem gleichen B. zum Verkauf übergebenen Ostasiatica, die diesem nach seiner Behauptung geraubt oder gestohlen worden sein sollen, sind von dem Angeklagten dem Kunsthaus L. in K. zur Versteigerung angeboten worden. Der Angeklagte will sie unter - auch nach Auffassung der Strafkammer - wenig glaubhaften Umständen von einem Unbekannten gekauft haben. Es ist eine Frage der persönlichen Überzeugung des Tatrichters, ob ihm die für eine Verbindung zwischen dem Angeklagten und B. sprechenden Umstände ausreichend erscheinen, um das Vorhandensein einer solchen Verbindung festzustellen. Ein Rechtsfehler dagegen ist es, wenn die Strafkammer diese Frage isoliert prüft und, wie hier, bei der Gesamtwürdigung, die sich auf alle Beweisanzeichen zu erstrecken hat, außer Betracht läßt, weil es davon ausgeht, letztlich komme es allein auf das Ergebnis der Gegenüberstellung an. In seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. Januar 1974 - 3 StR 303/73 - hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Grundsatz, wonach die Verurteilung des Angeklagten nicht auf bloßen Verdacht, sondern nur auf erwiesene Tatsachen gegründet werden darf, nicht besagt, daß der Richter nicht aus mehreren (feststehenden) Verdachtsgründen die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten schöpfen dürfe. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Auf den bloßen Verdacht, zwischen dem Angeklagten und dem als Hintermann bei dem Raub in Betracht kommenden B. bestehe eine Verbindung, darf eine Verurteilung zwar nicht gestützt werden. Das schließt aber nicht aus, daß die festgestellten Tatsachen, auf die sich dieser Verdacht stützt, in Verbindung mit anderen Beweisanzeichen, die für die Täterschaft des Angeklagten sprechen, bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen mit herangezogen werden. Das gesetzliche Gebot umfassender Beweiswürdigung gebietet es vielmehr, auch diese Tatsachen mit zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für den Umstand, daß die fünf Tatzeugen den Angeklagten auf den ihnen vorgelegten Lichtbildern zweifelsfrei als den "Täter Nr. 2" wiedererkannt haben.

6

Diese Tatsache durfte bei der Gesamtwürdigung um so weniger außer Betracht bleiben, als auch das Ergebnis der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung (S. 8/9 UA) den Angeklagten schwer belastete. Auf den Umstand, daß - im Hinblick auf die inzwischen erfolgte starke Abmagerung des Angeklagten - keines der schwedischen Opfer den Angeklagten bei der Gegenüberstellung "mit absoluter Sicherheit ... als Täter bezeichnet" hat, durfte die Strafkammer nach allem den Freispruch allein nicht stützen.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth