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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1974, Az.: 3 StR 303/73

Verurteilung eines Apothekers wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug ; Erhöhung von Mengenangaben auf Arzneimittelrezepten in der Absicht der Erlangung von Mehrvergütungen von der Krankenkasse; Wahrung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anhörung eines pharmazeutischen Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1974
Aktenzeichen
3 StR 303/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 07.02.1973

Fundstellen

  • MDR 1974, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Apotheker Johann Gottfried (Hans) B. aus E., geboren am ... 1937 in M.

Amtlicher Leitsatz

Die Verurteilung des Angeklagten darf nicht auf bloßen Verdacht, sondern nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Gericht als erwiesen ansieht (BGH LM Nr. 19 zu § 261 StPO). Das besagt aber nicht, daß der Richter aus mehreren Verdachtsgründen nicht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten schöpfen dürfte. Gemeint ist vielmehr der den Verdacht erregende Umstand; er muß feststehen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Januar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr von ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Etscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Apotheker, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu Geldstrafe verurteilt. Es hält für erwiesen, daß der Angeklagte die Mengenangaben auf Arzneimittelrezepten erhöhte und so unberechtigte Mehrvergütungen von den Krankenkassen erlangte.

2

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachbeschwerde durch.

3

1.

Die Strafkammer führt auf UA Seite 101 aus, gegen eine Bereichungsabsicht - welche auf die Täterschaft des Angeklagten hindeute - spreche nicht, daß die Fälschungen teilweise nur die Verordnung billiger Medikamente betroffen und nur zu einem geringfügigen Mehrerlös geführt hätten. Diesen Einwand hatte offenbar die Verteidigung erhoben. Das Landgericht versucht, ihn mit folgenden weiteren Darlegungen auszuräumen:

"Die in diesem Verfahren erwiesenen 18 Fälle mit dem aus ihnen erzielten geringen Vorteil sind, insbesondere in Anbetracht des hohen Einkommens des Angeklagten, nur verständlich und erklärbar als kleiner Teil einer großen Anzahl gleichartiger Fälle, deren der Angeklagte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nach wie vor dringend verdächtig, aber nicht überführt ist. Bei einer Vielzahl von Fällen bringen aber auch kleine Einzelbeträge einen hohen Gewinn".

4

In diesen Erwägungen liegt ein Rechtsfehler. Verwendet der Richter bei der Beweisführung gegen den Angeklagten Beweisanzeichen, so müssen diese selbst zweifelsfrei feststehen. Auch beim sogenannten Indizienbeweis darf das Gericht die Verurteilung nicht auf bloße Verdachtsgründe, sondern nur auf Tatsachen stützen, die es als erwiesen ansieht; andernfalls verstößt es gegen den Rechtssatz "im Zweifel für den Angeklagten" (BGH LM § 261 StPO Nr. 19). Das gilt nicht nur für Beweisanzeichen, die unmittelbar den Schuldnachweis stützen, sondern auch für solche, die, wie hier, einem der Entlastung des Angeklagten dienenden Vorbringen entgegengesetzt werden.

5

Das Landgericht durfte deshalb nicht die Tatsache, daß gegen den Angeklagten der - wenn auch dringende - Verdacht weiterer Rezeptfälschungen besteht, in der geschehenen Weise gegen ihn verwerten, solange es ihn nicht auch in diesen Fällen für überführt hielt. Freilich hätte es ihm entgegenhalten können, sein Einwand schließe eine Schuldfeststellung schon deshalb nicht aus, weil das vorgebrachte Gegenargument der nur geringen Mehreinnahmen seinerseits nicht erwiesen, es vielmehr möglich, ja wahrscheinlich sei, daß der Angeklagte in wesentlich weitergehendem Umfang Rezepte abgeändert habe. Denn den Verdacht als solchen - als (bloßen) Verdacht - hätte die Strafkammer in ihre Erwägungen einsetzen dürfen. Wenn der Zweifelssatz gebietet, die Verurteilung nicht auf reine Verdachtsgründe zu stützen, so besagt das selbstverständlich nicht, daß der Richter aus mehreren solcher Gründe nicht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten schöpfen dürfte. Mit dem Hinweis darauf, daß die Verurteilung nur auf erwiesene Tatsachen gestützt werden darf, meint die Rechtsprechung (BGH, a.a.O.) vielmehr den den Verdacht erregende Umstand; er muß feststehen.

6

Das Landgericht indessen hat, wiewohl es den Angeklagten als insoweit nicht überführt bezeichnet, den Verdacht in Wahrheit als Gewißheit ("nur verständlich und erklärbar als ...") gewertet. Das geht nicht an.

7

Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer ohne die fehlerhafte Überlegung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, muß das Urteil aufgehoben werden.

8

2.

Danach bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nur noch insoweit, als die durch sie angerührten Fragen auch für die neue Hauptverhandlung bedeutsam sein können.

9

a)

Die Strafkammer brauchte sich nicht veranlaßt zu sehen, einen Schriftsachverständigen hinzuzuziehen. Zu Unrecht beruft sich die Revision hierfür auf BGHSt 10, 116. In dem dort entschiedenen Falle war es darum gegangen, ob eine Schrift von einer bestimmten Person, dem Angeklagten, herrührte; das Schriftgutachten war anscheinend auch das einzige Beweismittel. Beides trifft hier nicht zu. Insbesondere entnimmt das Landgericht der Art der Schriftzeichen "1/1" im vorliegenden Falle nur, daß sie von einer und derselben Person stammen, ohne diese hierbei schon näher zu bestimmen. Der Schluß wird außerdem von der Tatsache maßgeblich mitgetragen, daß es sich dabei um eine nicht einmal jedem Arzt geläufige Bezeichnung handelt.

10

b)

Ist diese Beweisführung somit nicht zu beanstanden, so sind auch die daraus für die Frage der Vereidigung der Angestellten L., W. und H. von der Revision gezogenen Folgerungen nicht begründet, und die Erwägung des Landgerichts, ein Tatverdacht gegen diese Zeuginnen scheide u.a. deshalb aus, weil der "individuell" gestaltete Zusatz "1/1" auch außerhalb der Zeit ihrer Tätigkeit in der Apotheke in Erscheinung getreten war, erweist sich als unbedenklich. Im übrigen hat das Revisionsgericht, was der Beschwerdeführer an sich nicht verkennt, die Entscheidung über die Vereidigung nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Ein solcher ist jedoch nicht erkennbar. Er läßt sich nicht, wie die Revision das versucht, aus Erwägungen tatsächlicher Art herleiten, mit denen die Frage des Verdachts nur anders gewürdigt wird als der Tatrichter sie beurteilte, und mit denen im Ergebnis nichts anderes dargetan wird, als daß das Gericht einen Verdacht eben doch hätte haben sollen.

11

Danach drängte sich auch die Anhörung eines pharmazeutischen Sachverständigen nicht auf. Denn es kam nicht darauf an, welche Gepflogenheiten sonst hinsichtlich der Abkürzungen auf ärztlichen Rezepten bestehen und wie es sich mit dem diesbezüglichen Wissen von Anlernhelfern und Studenten in Apotheken im allgemeinen verhält. Maßgeblich war allein, wie insoweit die hier in Betracht kommenden Ärzte verfuhren und wie es um die Kenntnisse der in der Apotheke des Angeklagten tätigen Personen stand.

12

c)

Was im besonderen die Frage eines Tatverdachts gegen die Zeugin H. betrifft, so handelt es sich ersichtlich um Schreibversehen, wenn auf UA Seite 98 von dem Rezept Nr. 57 vom 21.1.1967 die Rede ist. Der angegebene Name der Patientin (F.) und die Urteilsausführungen auf Seite 34 lassen keinen Zweifel daran, daß das Rezept Nr. 67 vom 21.2.1967 gemeint ist. Die Strafkammer hat auch nicht übersehen (vgl. S. 16 der Rechtfertigungsschrift), daß es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Rezepte taxiert wurden, und daß es möglich erschien, daß die beiden Rezepte vom 10. und vom 20.4.1967, worauf die Revision aufmerksam macht, erst Anfang Mai taxiert worden sind. Dieser Möglichkeit gilt der Hinweis auf UA Seite 98, daß die Angestellte H. zwar am 1. Mai eingetreten, aber zunächst mit den Verordnungsmöglichkeiten und den Handelsformen der Medikamente noch nicht vertraut gewesen war.

13

d)

Auch die Vernehmung der Helferinnen der Ärzte Dr. S. und Dr. N. legte sich nicht nahe. Das Landgericht hat sich in den hier in Betracht kommenden beiden Fällen entgegen der Behauptung der Revision nicht mit den - überdies als sehr sicher bezeichneten - Aussagen der Ärzte begnügt, sondern stützt sich ausdrücklich auch auf die damit übereinstimmenden Bekundungen der Patienten F. und K. (UA S. 89, 90). Ebensowenig bestand, auch und gerade nach der Einlassung des Angeklagten selbst (vgl. UA S. 98 unten), eine Notwendigkeit der Einvernahme der sonstigen, nur mit Hilfsarbeiten beschäftigten Kräfte der Apotheke.

14

e)

Das Landgericht hat die Möglichkeit durchaus erwogen, daß das Apothekenpersonal Kunden, denen ein bestimmtes Medikament bereits mehrfach verordnet worden war, von sich aus ohne eine Fühlungnahme mit dem Arzt eine größere Menge desselben abgegeben haben könnte. Es hat diese Möglichkeit aber für die hier in Betracht kommenden Fälle auf Grund der Angaben nicht nur der Bediensteten der Apotheke, sondern auch derjenigen der Rezeptinhaber ausgeschlossen (UA S. 96). Danach brauchte es sich keine weiteren Rezepte mehr vorlegen zu lassen, aus denen sich die Tatsache einer wiederholten Verordnung ergeben haben könnte.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth