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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1974, Az.: 1 StR 535/73

Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten; Bestehen eines einheitlichen zusammenhängenden Verfahrens gegen den Angehörigen und den Mitbeschuldigten; Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1974
Aktenzeichen
1 StR 535/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 19.04.1973

Fundstellen

  • MDR 1974, 415 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 758-759 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Das Zeugnis kann zugunsten eines Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger ist, nur dann verweigert werden, wenn mindestens einmal ein einheitlich zusammenhängendes Verfahren gegen den Angehörigen und den Mitbeschuldigten bestanden hat.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. April 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Vergehen gegen das Opiumgesetz und zweier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Zeugen Werner und Juliane Sc. vernommen wurden, ohne daß sie vorher über ihr Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht belehrt worden waren; ein solches Recht habe ihnen aber als Eltern der Mitbeschuldigten Hilde Sc. zugestanden.

4

1.

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren Sinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um eine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr begangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und vom 18. Juli 1973 - 3 StR 94/73 - m.w.Nachw.). Die Auffassung, es komme darauf an, daß die betreffende Person in derselben Hauptverhandlung die Stellung als Beschuldigter habe (RGSt 27, 312, 315), hat das Reichsgericht selbst wieder aufgegeben (RGSt 33, 350, 351; vgl. v. Gerlach, JR 1969, 149, 150); es genügt vielmehr, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgend einem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 52 Rdn. 8).

5

2.

Hilde Sc. ist im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit Beschuldigte gewesen; sie wurde von Anfang an in allen Vernehmungen als Zeugin gehört und ist auch in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden. Lediglich an zwei von der Revision angeführten versteckten Stellen der Akten wird sie im untechnischen Sinne als "Mitbeschuldigte" bezeichnet (Strafanzeige gegen den Mitangeklagten A. - Bl. 18 d.A. - und Beschluß des Amtsgerichts, mit dem der beantragte Ausschluß eines Verteidigers abgelehnt wurde - Bl. 73 a d.A.), und aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß sie jedenfalls im Falle B IV, möglicherweise auch in den Fällen B II und III der Urteilsgründe in strafbarer Weise an der Tat des Angeklagten beteiligt war; im übrigen trägt die Revision selbst vor, daß gegen Hilde Sc. ein gesondertes Verfahren anhängig war.

6

Ob auch bei einer solchen Fallgestaltung das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen zugunsten des Mitbeschuldigten wirkt, ist vom Bundesgerichtshof bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, daß der Begriff "Beschuldigter" nichts mit dem materiellen Strafrecht zu tun habe, sondern nur durch prozeßrechtliche Vorgänge begründet und aufgehoben werden könne (RGSt 32, 72, 73); der Bundesgerichtshof hat es bisher ausdrücklich offen gelassen, ob das Zeugnis zugunsten eines Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, nur dann verweigert werden kann, wenn mindestens einmal ein einheitlich zusammenhängendes Verfahren gegen den Angehörigen und den Mitbeschuldigten bestanden hat, oder ob es genügt, wenn beide in verschiedenen Verfahren beschuldigt wurden oder werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -).

7

3.

Der Senat schließt sich der Auffassung des Reichsgerichts an, daß das Zeugnis nur verweigert werden darf, wenn der Angehörige des Zeugen in irgendeinem Stadium des Verfahrens förmlich Mitbeschuldigter des Verfahrensbeteiligten gewesen ist, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll. Nur in diesen Grenzen ist es dem Tatrichter möglich, verläßlich festzustellen, ob und aus welchem Grunde ein Weigerungsrecht in Betracht kommt, das eine entsprechende Pflicht zur Belehrung des Zeugen begründet; denn wenn es nur auf den sachlichen Zusammenhang der abzuurteilenden Tat mit einem von dem Angehörigen begangenen Delikt ankäme, bliebe es dem Gericht ohne sein Verschulden oft verborgen, daß eine Belehrung nach § 52 Abs. 2 StPO notwendig sein könnte. Andererseits kann dem Angehörigen, der nicht Mitbeschuldigter im verfahrensrechtlichen Sinne ist oder war, kein Nachteil entstehen, da die Aussage des Zeugen nicht in einem anderen, getrennten Verfahren, das sich gegen den Angehörigen richtet, gegen diesen verwertet werden kann. Der Zeuge selbst ist endlich gegen ein Konfliktslage durch § 55 StPO geschützt, wonach er die Auskunft auf solche Fragen verweigern darf, deren Beantwortung dem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob der Angehörige in diesem oder einem anderen Verfahren bereits beschuldigt wird. Daß der Mitbeschuldigte, der nicht Angehöriger ist, aus einer etwa unterbliebenen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO nichts für sich herleiten kann, besagt nichts für die hier zu entscheidende Frage.

8

Nach allem stand den Eltern Sc. im vorliegenden Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zu, das zugunsten des Angeklagten hätte wirken können; der von der Revision behauptete Verfahrensverstoß liegt daher nicht vor. Das Landgericht hat vielmehr rechtlich zutreffend die beiden Zeugen nur nach § 55 StPO belehrt.

9

II.

Auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge vermag keinen Rechtsfehler im Schuld- oder im Strafausspruch aufzuzeigen. Das Rechtsmittel ist nach allem als unbegründet zu verwerfen.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Loesdau RiBGH Zipfel ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen