Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1965, Az.: 2 StR 386/64
Verlesung einer Niederschrift der richterlichen Vernehmung eines früheren Mitbeschuldigten; Recht zur Zeugnisverweigerung im Fall einer Verlesung der Niederschrift einer Vernehmung als noch Beschuldigter; Teilbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts im Verfahren gegen mehrere Angeklagte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1965
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 12.03.1964
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher fortgesetzter Diebstahl im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 18. Dezember 1964
in der Sitzung vom 8. Januar 1965
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter
Henning als beisitzende Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat Erfolg; die Verfahrensbeschwerde greift durch.
In der Hauptverhandlung ist die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des früheren Mitbeschuldigten E. verlesen worden. Der Beschwerdeführer meint, das habe nicht geschehen dürfen, da E. das Zeugnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO und die Auskunft nach § 55 StPO hätte verweigern können, darauf aber bei der Vernehmung als Beschuldigter naturgemäß nicht hingewiesen worden sei.
Eugen E. ist der Mittäterschaft an dem Diebstahl verdächtig, der den Angeklagten vorgeworfen wird; am 15. August 1960 ist er durch das Amtsgericht in Bonn als Beschuldigter vernommen worden. Diese Niederschrift wurde in der Hauptverhandlung verlesen, weil der Zeuge unerreichbar sei (Bl. 475 R.d.A.). Das Verfahren gegen Eugen E. war durch Beschluß der Strafkammer am 10. Dezember 1960 (Bl. 235 d.A.) von dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die weitere Mitangeklagte Therese E., die frühere Ehefrau des Eugen E. getrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden, da er flüchtig sei. Dadurch war Eugen E. aus dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausgeschieden. Für dieses Verfahren kam er nunmehr nicht mehr als Beschuldigter, sondern als Zeuge in Betracht (vgl. BGHSt 10, 186, 188) [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56]. Infolgedessen war die Verlesung der damaligen Aussage nur zulässig, wenn und soweit diese auch als Zeugenaussage verlesen werden durfte (BGHSt 10, 190 [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56]). Das war nicht der Fall; denn E. hätte sein Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweigern dürfen, war aber über dieses Recht naturgemäß nicht belehrt worden. Dem steht nicht entgegen, daß Frau E. zur Zeit der Hauptverhandlung am 10. März 1964 bereits durch weitere Abtrennung aus dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausgeschieden und wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilt war (vgl. HGSt 27, 270 f; 33, 350; RG JW 1925, 370; 1932, 2730: Eb. Schmidt LM Randnote 8 zu § 52, Kohlhaas in Löwe-Rosenberg § 52 Anm. 3 b).
Es kommt auch nicht darauf an, daß das Zeugnisverweigerungsrecht an sich nur zugunsten des Angeklagten selbst, nicht auch um anderer Mitbeschuldigter willen gewährt ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus. Ob das Zeugnis zugunsten eines Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, nur dann verweigert werden kann, wenn mindestens einmal ein einheitlich zusammenhängendes Verfahren gegen den Angehörigen und den Mitbeschuldigten bestanden hat (so RG in ständiger Rechtsprechung vgl. KGSt 27, 270; 32, 72), oder ob es genügt, wenn beide in verschiedenen Verfahren beschuldigt wurden oder werden, kann hier dahingestellt bleiben; denn Frau E. war in dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren Beschuldigte.
Da die Strafkammer die Aussage des Zeugen E. bei der Beweiswürdigung mitherangezogen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.
Dotterweich
Kirchhof
Meyer
Henning