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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1973, Az.: 4 StR 565/73

Angabe der Gründe für die Zubilligung mildernder Umstände in einem Urteil; Abwägung von Strafzumessungstatsachen vor Strafausspruch; Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung; Vorliegen besonderer Umstände in der Persönlichkeit und der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1973
Aktenzeichen
4 StR 565/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 25.07.1973

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche Falschmünzerei

Prozessführer

Schriftsetzer Thomas L. aus B., geboren am ... 1948 in N./Österreich.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juli 1973 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. September 1972 wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat das Urteil im Strafausspruch auf. In der neuen Hauptverhandlung erkannte das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Während der Angeklagte die Höhe der ausgeworfenen Strafe mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde beanstandet, rügt die Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung sachlichen Rechts, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

I.

Die Revision des Angeklagten

3

1.

Die Strafkammer hat die Umstände, die für die Strafzumessung im allgemeinen und für die Zubilligung mildernder Umstände nach § 146 Abs. 2 StGB im besonderen bestimmend gewesen sind, im einzelnen in den Urteilsgründen angeführt. Sie hat zugunsten des Angeklagten außer seinem Geständnis ausdrücklich berücksichtigt, daß er bisher nicht vorbestraft ist, die Tat aus einer Notsituation heraus begangen hat, in die er durch seine kaufmännische Unerfahrenheit geraten ist, der wesentlichere Tatbeitrag von seinem älteren Mittäter ausgegangen ist und er die Druckplatten zu einer Zeit unschädlich gemacht hat, als die Tat noch nicht entdeckt war. Gegen ihn hat sie die Schwere der Tat, nämlich den Umfang der Fälschungen, angeführt (UA 4). Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO Genüge getan. Eine erschöpfende Anführung aller letztlich für die Strafzumessung maßgebenden entlastenden und belastenden Umstände ist im Gesetz weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGHSt 3, 179).

4

2.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht lassen die Strafzumessungserwägungen keine Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die mitgeteilten Strafzumessungstatsachen, die für und gegen den Angeklagten sprechen, gegeneinander abgewogen (§ 13 StGB) und auf eine Strafe erkannt, die im mittleren Bereich des durch § 146 Abs. 2 StGB eröffneten milderen Strafrahmens von einem Tag bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt. Damit hat sie innerhalb des ihr bei der Strafzumessung gewährten Ermessensspielraums die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung einerseits und den Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten andererseits angemessen berücksichtigt, ohne die gerechte, d.h. schuldangemessene Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 266/267). Daß sie dabei im Strafmaß von dem Strafantrag des Staatsanwalts (20 Monate Freiheitsstrafe) abgewichen ist, bedurfte entgegen der Meinung der Revision keiner "ergänzenden" Begründung.

5

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

6

1.

Zwar beanstandet die Revisionsbegründung nur die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Da jedoch die für die Aussetzung der Vollstreckung hier maßgebenden Gesichtspunkte und die Strafzumessungserwägungen eng miteinander verknüpft sind, ergreift die Revision den Strafausspruch im ganzen, sie wirkt insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1972 - 2 StR 466/72 -; Urteil vom 22.11.1973 - 4 StR 536/73 -).

7

Die eigentlichen Strafzumessungserwägungen lassen jedoch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. vorstehend 12).

8

2.

Das Landgericht hat in Anbetracht "der Persönlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten und seiner Anstrengungen zu besserem beruflichen Fortkommen" keinen Zweifel, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (UA 5). Damit sind die Voraussetzungen für eine günstige Sozialprognose i.S. des § 23 Abs. 1 StGB, die für eine Strafaussetzung zur Bewährung immer - auch in den Fällen des § 23 Abs. 2 StGB - erfüllt sein müssen, festgestellt.

9

3.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf allerdings selbst bei günstigster Sozialprognose gemäß § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn "besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten" vorliegen. Solche besonderen Umstände hat die Strafkammer hier für gegeben erachtet.

10

a)

Entgegen der Meinung der Revision kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht besondere Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten gefunden hat, die nicht nur schlechthin eine günstige Sozialprognose ermöglichen. Der Angeklagte ist ein künstlerisch interessierter, arbeitswilliger junger Mann, der sich zu einer ihm "persönlichkeitsfremden Tat" durch den Einfluß seines älteren Mittäters hat hinreißen lassen. Ein nach begangener Tat erlittener Verkehrsunfall veränderte seinen Berufsweg entscheidend. Die schweren Unfallfolgen, nämlich erhebliche Verletzungen der Wirbelsäule, beeinträchtigen ihn so, daß er in Zukunft in seinem erlernten Beruf als Schriftsetzer nicht mehr tätig sein kann. Er läßt sich jetzt als Designer umschulen und besucht zu diesem Zwecke eine Fachhochschule in Bielefeld. Durch diese Unfallfolgen ist die besondere Beziehung zwischen dem ursprünglichen Beruf des Angeklagten als Schriftsetzer und seiner Tat, nämlich dem Druck falscher 20-US-Dollarnoten, für die Zukunft abgebrochen worden. Ein solches, auch die Persönlichkeit des Täters maßgeblich beeinflussendes Ereignis, konnte die Strafkammer rechtlich unbedenklich als besonderen Umstand werten, auch wenn dieser erst nach der Tat aufgetreten ist. Denn jedenfalls die persönlichkeitsbezogenen Umstände i.S. des § 23 Abs. 2 StPO sind vom Tatzeitpunkt unabhängig, und es genügt, wenn sie erst bei Urteilsfällung vorliegen (so Schönke/Schröder, 16. Aufl. § 23 StPO, Rdn. 31).

11

b)

Die besonderen Umstände in der Tat sieht die Strafkammer darin, "daß der Angeklagte diese einmalige und für ihn persönlichkeitsfremde Tat in einer Konfliktsituation begangen hat, in die er durch seine jugendliche Unerfahrenheit und seine fehlenden kaufmännischen Kenntnisse geraten ist. Der Angeklagte hat sich durch die Eröffnung einer Druckerei in ein Abenteuer eingelassen, dem er nicht gewachsen war. Als dieses Unternehmen scheiterte, hat er die Tat aus der sich immer mehr zuspitzenden Notsituation heraus begangen. Die Tat des Angeklagten L. hat nur geringen Schaden verursacht" (UA 5/6).

12

aa)

Der Revision ist zuzugeben, daß die hier geschilderte "Konfliktsituation", für sich allein betrachtet, keinen besonderen in der Tat des Angeklagten liegenden Umstand darstellt, der eine Strafaussetzung rechtfertigen könnte, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen zum Schuldspruch nicht ohne eigenes Verschulden in die ihn bedrängende wirtschaftliche Notlage geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.1971 - 1 StR 577/70 -; vom 15.11. 1972 - 2 StR 466/72 - und vom 30.1.1973 - 1 StR 551/72 -).

13

bb)

Es ist jedoch zu bedenken, daß sich in aller Regel die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen, weil einzelne Tatfaktoren zugleich die Täterpersönlichkeit beleuchten können und umgekehrt. So sind hier in die Gesamtbewertung, ob besondere Umstände auch in der für den Angeklagten "persönlichkeitsfremden" Tat vorliegen, die Beeinflussung des zur Tatzeit gerade 23 Jahre alten Angeklagten durch seinen lebensälteren Mittäter, die nicht aus Angst vor Entdeckung sondern freiwillig vorgenommene endgültige Beseitigung der Druckplatten und der angerichtete nur geringe Schaden miteinzubeziehen. Den Urteilsgründen läßt sich zweifelsfrei entnehmen, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung auch alle diese sowohl für die Persönlichkeit als auch für die Tat maßgebenden Umstände gewürdigt hat.

14

cc)

Wenn das Gericht im Rahmen einer solchen Gesamtwertung besondere Umstände in der Tat hier für gegeben hält, so kann dies revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.

15

Zwar ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, bei Straftaten, die schweres Unrecht enthalten und hohe Schuld offenbaren und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führen, Strafaussetzung "grundsätzlich unangebracht" (BGHSt 24, 3, 5; BGH VRS 43, 172 m.w.H.). Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Neufassung des § 23 Abs. 2 StGB vor allem an "außergewöhnliche Fälle" gedacht, "die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann", insbesondere an "einmalige Taten", die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind" (zuletzt BGH, Urteil vom 22. November 1973 - 4 StR 536/73 -). Hier hat jedoch die Strafkammer rechtsirrtumsfrei einen solchen "außergewöhnlichen Fall" ("Ausnahmefall" UA 6) für gegeben angesehen. Wenn sie daraufhin von der ihr eingeräumten Möglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB, nämlich die Vollstreckung der Strafe auf Bewährung auszusetzen, Gebrauch macht, kann das gleichfalls rechtlich nicht beanstandet werden.

16

4.

Insbesondere kann kein rechtlich beachtlicher Widerspruch daraus hergeleitet werden, daß die Strafkammer trotz Zubilligung mildernder Umstände i.S. des § 146 Abs. 2 StGB und zahlreicher sich vor allem aus der Persönlichkeit des Angeklagten ergebender Milderungsgründe im Hinblick auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat, nämlich den Umfang der Fälschungen, auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt hat. Für Falschmünzerei werden mit Recht verhältnismäßig hohe Freiheitsstrafen ausgesprochen (vgl. die hohe Mindeststrafe in § 146 Abs. 1 StGB). Deshalb läßt sich hier die verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren noch mit der gleichzeitigen Bewilligung der Strafaussetzung vereinbaren, zumal die Strafkammer dafür eine sehr eingehende Begründung gegeben hat.

17

5.

Die Revision vermißt schließlich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Strafaussetzung hier nicht für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheint und durch ihre Bewilligung das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert wird (§ 23 Abs. 3 StGB). Nach Auffassung des Senats ergeben der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aber die Hinweise der Strafkammer auf den nur "geringen Schaden" und den in die Gesamtabwägung mit einbezogenen "Sinn und Zweck der Strafe" (UA 6) eindeutig, daß sie bei der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung auch den § 23 Abs. 3 StGB bedacht, seine Voraussetzungen jedoch im Hinblick auf den festgestellten "Ausnahmefall" nicht für gegeben erachtet hat. Dem Gedanken der Generalprävention hat sie im übrigen bei der Verhängung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren durchaus Rechnung getragen.

Meyer
Börtzler
Mayr
Spiegel
Salger