Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1973, Az.: VIII ZR 183/72
Nichtigkeit eines Vertrages wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten; Anfechtung eines Vertrages wegen einer arglistigen Täuschung; Vorliegen eines verhüllten Abzahlungsgeschäftes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 183/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.07.1972
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
- § 1a AbzG
- § 6 AbzG
- § 138 Abs. 1 BGB
- § 123 Abs. 1 BGB
- § 139 BGB
Fundstellen
- BGHZ 62, 42 - 49
- DB 1974, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1974, 615-617 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 365-367 (Volltext mit amtl. LS) "verhülltes Abzahlungsgeschäft"
Prozessführer
G. C. GmbH & Co. KG - S. C. -
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, G. C. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Artur W. in M., R.straße ...
Prozessgegner
Gastwirtin Maria T. in M. Kreis R., E. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eine Urkunde entspricht nur dann dem § 1 a AbzG, wenn die erforderlichen Angaben zusammenhängend, an nicht zu übersehender Stelle und in einer klaren, auch für einen geschäftsungewandten Käufer verständlichen Fassung gemacht werden. Die Preisangaben müssen die vom Käufer zu tragende Mehrwertsteuer enthalten.
- b)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf einen sog. Mietkauf Anwendung finden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte - Inhaberin einer kleinen Gaststätte - bestellte mit formularmäßigem Bestellschein vom 15. Juli 1970 bei der Klägerin 450 Beutel Softeispulver zum Preise von "27,50 DM + 11 % MWSt" je Beutel, abzunehmen in drei gleichen Teilmengen von 150 Beuteln in den Jahren 1970, 1971 und 1972 und zahlbar jeweils bei Lieferung, spätestens am 15. Oktober jeder Saison (1. April bis 30. September). Gemäß handschriftlichem Zusatz konnte der Vertrag bei korrekter Abwicklung der ersten Saison auf drei weitere Jahre verlängert werden. Die Klägerin, die die Bestellung mit Schreiben vom 20. Juli 1970 bestätigte, verpflichtete sich ihrerseits in dem Formular - und zwar mit dem Hinweis, daß das Entgelt für diese Sonderleistung bereits in dem Preis für die Softeisbeutel berücksichtigt sei -, der Beklagten für die volle Vertragsdauer mietweise eine fabrikneue Softeismaschine im Werte von 7.437 DM aufzustellen, die von der Beklagten nach vollständiger Erfüllung ihrer Vertragspflichten zum Vorzugspreis von 150 DM erworben werden könne. Die Beklagte hatte für die Bezahlung des Eispulvers und die Aufstellung der Maschine Sicherheit durch Wechselakzepte zu leisten.
Maßgebend für die Bestellung waren im übrigen die auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten "Näheren Vertragsbestimmungen" (NV) der Klägerin, die zur Maschinenaufstellung - soweit hier von Interesse - folgendes bestimmen:
"§ 5 Abnahmeverpflichtung des Käufers:
...
g)
Der Käufer ist jederzeit berechtigt, die ihm vermietete Softeismaschine gegen Barzahlung käuflich zu erwerben. Der Kaufpreis errechnet sich aus dem in § 6 aufgeführten Barzahlungspreis zuzüglich 0,7 % Zinsen pro Monat für die bisherige Mietdauer, wobei der gemäß § 6 b) gezahlte Kostenanteil in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird. Ist der Kaufpreis voll bezahlt, so ist der Käufer von seiner Verpflichtung zur Abnahme des bestellten und noch nicht abgenommenen Rohmaterials befreit.§ 6 Preise:
a)
...b)
In dem umseitig aufgeführten Preis für einen Beutel Rohmaterial ist ein Kostenanteil von 20,- DM für die Maschinenaufstellung und die damit zusammenhängenden Leistungen des Verkäufers enthalten.c)
Bei Abzahlungsgeschäften beträgt der Barzahlungspreis für den Kauf der Softeismaschine DM 7.437,- und der Teilzahlungspreis DM 8.998,- plus gesetzlicher MWSt. unter Zugrundelegung einer Kaufpreistilgung innerhalb von drei Saisonen.§ 8 Maschinenaufstellung:
a)
Die Softeismaschine wird dem Käufer vermietet. Dieser ist verpflichtet, die Maschine nach Ablauf der [einjährigen] Garantiezeit auf eigene Kosten instandzuhalten. Er ist verpflichtet, die Maschine bei Vertragsende an den Verkäufer herauszugeben, sofern er sie nicht vom Verkäufer käuflich erworben und bezahlt hat."
Mit Schreiben vom 17. August 1970 focht die Beklagte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil ihr der Vertreter der Klägerin die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung durch Wechselhingabe arglistig verschwiegen habe, und lehnte in der Folgezeit die Abnahme der Softeisbeutel und der Maschine mit der Begründung ab, es handele sich um ein verdecktes, den Formerfordernissen des § 1 a AbzG nicht entsprechendes und überdies sittenwidriges Abzahlungsgeschäft.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte mit dem Hinweis, gemäß § 9 NV sei angesichts der Erfüllungsverweigerung der gesamte Kaufpreis fällig, auf Zahlung von 13.738,50 DM nebst Zinsen, hilfsweise auf Abschluß eines den Formerfordernissen des Abzahlungsgesetzes entsprechenden Vertrages in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Vertrag vom 15./20. Juli 1970 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig oder von der Beklagten rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten ist. Jedenfalls könne die Klägerin aus ihm schon deswegen keine Rechte herleiten, weil der auf die Aufstellung der Softeismaschine gerichtete Teil des Vertrages als sog, verhülltes Abzahlungsgeschäft (§ 6 AbzG) nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zu beurteilen sei, insoweit der Vertragsabschluß aber nicht der Formvorschrift des § 1 a Abs. 1 AbzG entspreche und damit nicht nur dieser Vertragsteil, sondern gemäß § 139 BGB der gesamte Vertrag nichtig sei (§ 125 BGB).
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Der Formularvertrag vom 15./20. Juli 1970 enthielt neben einem auf den Kauf von 450 Softeisbeuteln gerichteten Sukzessivlieferungsvertrag einen als "Mietvertrag" (Maschinen-Leasing) bezeichneten Vertrag über die Gebrauchsgewährung einer Softeismaschine, verbunden mit dem Recht der Beklagten, diese Maschine sowohl während als auch nach Beendigung der vorgesehenen Vertragsdauer zu Eigentum zu erwerben (Nr. 2 letzter Satz des Formularvertrages; § 5 g NV). Beide Vertragsteile waren in der Weise miteinander verknüpft, daß in dem Einzelpreis für jeden Beutel (27,50 DM) ein Kostenanteil von jeweils 20 DM für die Maschinenaufstellung enthalten war. Der Kaufpreis für das Rohmaterial - und damit auch der Kostenanteil für die Gestellung der Maschine - wurden mit der auf Abruf erfolgenden Einzellieferung, unabhängig davon aber jedenfalls in drei gleich hohen Raten für jeweils 150 Beutel am 15. Oktober einer jeden Saison fällig (§ 5 e, § 7 Abs. 1 NV). Die Beklagte hatte mithin das Entgelt für die - für beide Vertragsteile grundsätzlich unkündbar auf die Dauer von drei Jahren vereinbarte - Gebrauchsgewährung der Maschine in Raten zu zahlen.
Ob ein derartiger Ratenzahlungsvertrag als Abzahlungsgeschäft im eigentlichen Sinn anzusehen ist und damit den zwingenden Vorschriften der §§ 1 bis 5 AbzG unterliegt, richtet sich gemäß § 6 AbzG danach, ob der Vertrag bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - und zwar unbeschadet der gewählten Rechtsform - objektiv darauf abzielt, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäftes im Sinne des § 1 AbzG zu erreichen (vgl. Ostler/Weidner, AbzG 6. Aufl. § 6 Anm. 7 mit weiteren Nachweisen; Erman/Weitnauer/Klingsporn 5. Aufl. AbzG § 6 Anm. 1; Palandt/Putzo, 32. Aufl. AbzG § 6 Anm. 1 a, 2 a; BGH Urteil vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 = LM AbzG § 6 Nr. 2). Maßgebende Richtschnur ist dabei der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes, den Besitzer einer beweglichen Sache, die dieser durch Teilzahlungen erwirbt, davor zu schützen, daß er die Sache ohne Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen endgültig herausgeben muß (Ostler/Weidner a.a.O. § 6 Anm. 5). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt - und darauf kommt es hier entscheidend an - ein verhülltes Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG jedenfalls immer dann vor, wenn demjenigen, dem die Sache zunächst gegen ratenweise zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch überlassen ist, ein festes Recht auf den Erwerb ausdrücklich eingeräumt wird oder doch zumindest die Übertragung des Eigentums Endziel des Geschäftes ist, und wenn sich für diesen Fall die ratenweise erbrachten Leistungen zumindest wirtschaftlich als Zahlungen auf den Kaufpreis darstellen (vgl. dazu Ostler/Weidner a.a.O. § 6 Anm. 2).
Das war hier in doppelter Hinsicht der Fall. Nach § 5 g NV war die Beklagte bereits während der Laufzeit des Vertrages jederzeit berechtigt, die Maschine gegen Barzahlung - und zwar unter voller Anrechnung des in dem Kaufpreis für die Softeisbeutel enthaltenen Kostenanteils für die Gebrauchsgewährung - käuflich zu erwerben. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung zu diesem Zeitpunkt bei einer vorgesehenen Abnahme von 450 Beuteln als Kostenanteil für die Maschinengestellung insgesamt 9.000 DM und damit einen Betrag gezahlt, der sich mit dem von der Klägerin selbst angesetzten Teilzahlungspreis von 8.998 DM - unbeschadet der in beiden Fällen hinzukommenden Mehrwertsteuer - nahezu deckte (§ 6 c NV). Hätte sie sich nunmehr - was angesichts der sonst anfallenden verhältnismäßig hohen Nutzungsvergütung für die weitere Gebrauchsüberlassung (§ 5 f NV) einem Gebot wirtschaftlicher Vernunft entsprochen hätte - entschieden, gegen eine weitere Zahlung von lediglich 150 DM von ihrem Eigentumserwerbsrecht Gebrauch zu machen, so stellte der bisher geleistete Kostenanteil fast den vollen Kaufpreis dar. Es handelt sich mithin bei der hier von der Klägerin gewählten Vertragsgestaltung der Sache nach um nichts anderes als einen sog. "Mietkauf", der von jeher als besonders eindeutiger Fall eines Umgehungsgeschäfts im Sinne des § 6 AbzG angesehen worden ist (Ostler/Weidner a.a.O. § 6 Anm. 28 ff; Palandt/Putzo a.a.O. § 6 Anm. 2 b, aa; Esser, Schuldrecht, 4. Aufl. Bd. II S. 134 ff). Daß von dieser Erkenntnis auch die Klägerin selbst bei Abfassung des Formularvertrages ausging, zeigt im übrigen die in § 6 c NV getroffene Regelung. Die von der Revision in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte umstrittene Frage, welchem Vertragstyp grundsätzlich der sog. Leasing-Vertrag zuzuordnen ist und unter welchen Voraussetzungen diese - im einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltete - Vertragsform als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG anzusehen ist (vgl. dazu Flume, Leasing in zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, S. 7 ff, S. 12), bedarf daher hier keiner weiteren Erörterung.
2.
Handelt es sich somit bei dem Vertrag vom 15./20. Juli 1970, soweit er die Aufstellung der Softeismaschine betrifft, um ein verhülltes Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG, so ist für die Form des Vertragsschlusses der durch Gesetz vom 1. September 1969 (BGBl I S. 1541) eingefügte und gemäß Art. 4 des vorgenannten Gesetzes am 1. Juli 1970 - mithin vor dem hier streitigen Vertragsabschluß - in Kraft getretene § 1 a AbzG maßgebend. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die in dem Formular vom 15. Juli 1970 auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung der Beklagten entspreche nicht den Mindestanforderungen dieser Vorschrift, läßt im Ergebnis ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
§ 1 a AbzG und insbesondere dessen hier maßgeblicher Abs. 1 Satz 2 und 3 dienen dem Schutz des Abzahlungskäufers vor Übervorteilung und vor übereiltem und unüberlegtem Vertragsabschluß. Die vorgeschriebene Angabe von Barzahlungspreis, Teilzahlungspreis sowie von Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen soll ihm Gelegenheit geben, sich die im einzelnen von ihm zu übernehmende wirtschaftliche Belastung sowie das Für und Wider eines Abzahlungskaufs gegenüber einem Barkauf vor Augen zu führen und seinem Kaufentschluß zugrunde zu legen. Soll dieses Ziel bei den für den Käufer ungünstigen Umständen, unter denen Teilzahlungskäufe oft abgeschlossen werden, erreicht und insbesondere dem häufig geschäftsungewandten Käufer eine schnelle und sachgemäße Prüfung ermöglicht werden, so müssen an die Einhaltung dieses Formerfordernisses strenge Anforderungen gestellt werden.
b)
Vor allem gebietet es der Schutzzweck des § 1 a AbzG, daß die geforderten Angaben zusammenhängend, an einer für den Leser nicht zu übersehenden Stelle und in einer klaren, auch für einen geschäftsungewandten Käufer verständlichen Fassung gemacht werden. Muß sich der Käufer die an verschiedenen, räumlich voneinander getrennten Stellen der Urkunde befindlichen Angaben erst heraussuchen, so wird das Ziel der Formvorschrift, ihn einen raschen Preisvergleich zu ermöglichen und diesen seinem Kaufentschluß zugrunde zu legen, in aller Regel nicht erreicht.
Gerade an dem Erfordernis der Klarheit und Übersichtlichkeit fehlt es hier. Daß der Kaufpreis für jeden Softeisbeutel (27,50 DM) einen Kostenanteil von 20 DM für die Maschinenaufstellung enthält und daß der letztgenannte Betrag nicht nur für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen ist, sondern zugleich für den Fall eines späteren Erwerbes der Maschine durch den Käufer die Kaufpreisrate darstellt, kann der Leser erst aus einer Zusammenschau der Preisangabe im Formulartext mit dem insoweit nicht leicht verständlichen § 6 b der auf der Rückseite befindlichen kleingedruckten und umfangreichen "Näheren Vertragsbestimmungen" entnehmen. Auch der weitere Umstand, daß die im Formulartext auf der Vorderseite der Urkunde enthaltene Wertangabe (7.734 DM) für die Softeismaschine den Barzahlungspreis darstellen soll, wird dem Leser erst klar, wenn er den auf der Rückseite abgedruckten § 6 c NV gelesen hat. Eine derart verklausulierte, selbst für den geschäftlich gewandten Leser nur schwer verständliche und erst bei eingehendem Studium des gesamten Formulartextes einschließlich der "Näheren Vertragsbestimmungen" erkennbare Preisangabe genügt nicht der Formvorschrift des § 1 a Abs. 1 AbzG.
c)
Davon abgesehen entsprechen die Preisangaben aber auch deswegen nicht dem § 1 a Abs. 1 Satz 2 und 3 AbzG, weil sie sowohl hinsichtlich des Bar- und Teilzahlungspreises als auch hinsichtlich des Kostenanteils als des hier maßgeblichen einzelnen Teilzahlungsbetrages lediglich den zu zahlenden Betrag ohne die zusätzlich vom Käufer zu entrichtende Mehrwertsteuer angeben. Der tatsächlich zu zahlende Betrag kann vom Käufer daher nur durch einen nicht ganz einfachen Rechenvorgang ermittelt werden, - ein Umstand, der insbesondere dem geschäftsungewandten Abzahlungskäufer einen sofortigen und zuverlässigen Preisvergleich in unzumutbarer Weise erschwert. Zu Recht geht daher das Berufungsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ostler/Weidner a.a.O. § 1 a Anm. 6 und 8; Palandt/Putzo a.a.O. § 1 a Anm. 3 b, aa) - davon aus, daß nur eine Preisangabe, die jeweils den vom Käufer zu übernehmenden Mehrwertsteuerbetrag enthält, den Anforderungen des § 1 a Abs. 1 Satz 2 und 3 AbzG genügt.
3.
Entspricht somit die Urkunde vom 15. Juli 1970 nicht der Formvorschrift des § 1 a AbzG, so ist ein wirksamer Vertrag, auf den die Klägerin ihr Klagebegehren stützen könnte, nicht zustande gekommen. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob der Vertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig oder - im Hinblick darauf, daß nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 AbzG ein Vertrag, wenn auch mit abweichendem Inhalt, mit der erfolgten Übergabe der Kaufsache zustande kommt - lediglich schwebend unwirksam ist (vgl. dazu Ostler/Weidner a.a.O. § 1 a Anm. 13; Erman/Weitnauer/Klingsporn a.a.O. § 1 a Anm. 14), kann hier auf sich beruhen, da die Beklagte zur Übernahme weder bereit noch verpflichtet, eine etwaige schwebende Unwirksamkeit mithin nicht mehr behebbar ist.
4.
Schließlich steht der Anwendbarkeit des § 1 a AbzG auch nicht entgegen, daß die Kaufsache noch nicht übergeben ist. Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, ob die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH Urteil vom 30. Januar 1956 - II ZR 206/54 = WM 1956, 315; Ostler/Weidner a.a.O. § 1 Anm. 22 und 39; Erman/Weitnauer/Klingsporn a.a.O. § 1 Anm. 3) vertretene Ansicht, daß im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 AbzG die Anwendung der §§ 1 ff AbzG die Übergabe der Kaufsache voraussetzt, angesichts der Einfügung der §§ 1 a, 6 a AbzG einer Überprüfung bedarf (vgl. dazu Knippel NJW 1971, 1117). Jedenfalls findet § 1 a AbzG, wie sich aus dessen Absatz 3 Satz 1 ergibt, auf den Vertragsabschluß bei Abzahlungsgeschäften auch dann Anwendung, wenn die Kaufsache noch nicht übergeben ist; andernfalls liefe die Bestimmung im Hinblick darauf ins Leere, daß gemäß Abs. 3 Satz 1 der Vertrag mit der Übergabe an den Käufer trotz des bestehenden Formmangels zustande kommt (vgl. dazu auch Ostler/Weidner a.a.O. § 1 a Anm. 13 ff).
5.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des die Maschinenaufstellung betreffenden Vertragsteiles - und Entsprechendes würde für die Annahme einer lediglich schwebenden Unwirksamkeit gelten (BGHZ 53, 174, 179) - die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge hat und § 17 NV nur die Nichtigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung, nicht aber eines ganzen Vertragsteiles betrifft, wird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
Die Revision war somit schon aus den Gründen des Berufungsurteils zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der weiteren Frage bedarf, ob der Vertrag nicht auch im Hinblick auf die einseitige Ausgestaltung insbesondere der "Näheren Vertragsbestimmungen" zugunsten der Klägerin wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (vgl. dazu OLG Bamberg NJW 1972, 1993 [OLG Bamberg 14.01.1972 - 3 U 56/71]). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Claßen
Mormann
Dr. Hiddemann
Hoffmann