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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1956, Az.: II ZR 206/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1956
Aktenzeichen
II ZR 206/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Braunschweig - 26.08.1954

Prozessführer

der V. Vo. e.G.m.b.H., Vo., vertreten durch den Vorstand: Bankdirektor L. und Stadtkämmerer a.D. Li.,

Prozessgegner

Gerhard R., Wo., W. Sch..

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26. August 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte, ein im Angestelltenverhältnis arbeitender Schlosser, kaufte bei J. B. in Vo., einem früheren Tischler, der unter dem Namen "J.-Möbel" eine Möbelhandlung betrieb, am 7. Juni 1953 eine Schlafzimmereinrichtung auf Abzahlung zum Preise von 1.008 DM. In dem am gleichen Tage abgeschlossenen schriftlichen Vertrag wurde vereinbart, daß ein Finanzierungsvertrag bezüglich der Zahlung des Kaufpreises noch abgeschlossen werde und daß der Beklagte einen Wechsel über 1.008 DM dem Verkäufer "als Preisgarantie" übergeben sollte, bezüglich dessen der Verkäufer die Verpflichtung übernahm, ihn nicht weiter zu begeben und bei Fälligkeit zu prolongieren. Der Verkauf wurde unter Eigentumsvorbehalt abgeschlossene. Der Vertrag enthielt im übrigen die zum Vertragsinhalt gemachten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers, die im wesentlichen den für Abzahlungsgeschäfte üblichen Vereinbarungen entsprachen. Der Beklagte hat einen von J. B. am 22. Juni 1953 ausgestellten Wechsel an eigene Order über 1.008 DM, der am 22. September 1953 fällig war, akzeptiert. Der in Aussicht genommene Finanzierungsvertrag ist nicht abgeschlossen worden, eine Übergabe der Möbel ist nicht erfolgt.

2

B. hat den Wechsel am 22. Juni 1953 an die Klägerin weiterindossiert. Der Beklagte hat ihn bei Fälligkeit nicht eingelöst. Die Klägerin hat Wechselklage gegen den Beklagten erhoben, er ist durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Nebenkosten kostenpflichtig verurteilt worden.

3

Im Nachverfahren hat der Beklagte geltend gemacht, B. habe seit längerer Zeit ein Möbelabzahlungsgeschäft betrieben, wozu ihm die Klägerin den nötigen Kredit zur Verfügung gestellt habe. Sie habe bei Erwerb des Klagwechsels gewußt, daß dem Wechsel ein Teilzahlungskauf zugrunde liege, bei welchem der Beklagte sein Akzept nur als "Preisgarantie" hingegeben und mit B. vereinbart habe, der Wechsel dürfe als Depotwechsel nicht weitergegeben werden. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, daß B. zahlungsunfähig gewesen sei und er die verkauften Möbel dem Beklagten nicht geliefert habe, noch habe liefern können. Zudem habe die Klägerin den Wechsel nur zum Inkasso von B. erhalten. Die Klägerin habe den Wechsel unentgeltlich erworben, da das Konto B., dem sie den Wechsel gutgeschrieben habe, schon zur damaligen Zeit notleidend gewesen sei.

4

Die Klägerin bestreitet, den Wechsel von B. zum Inkasso erhalten zu haben, sie habe ihn vielmehr diskontiert. Zu diesem Zeitpunkt sei B. zahlungsfähig gewesen, er habe erheblich Umsätze getätigt. B. habe ihr auch wiederholt erklärt, für sämtliche Wechsel, die sie von ihm erwerbe, Waren geliefert zu haben. Erst im September 1953 habe sie Kenntnis erhalten, daß B. in einigen Fällen sich von seinen Kunden habe Wechsel geben lassen, die er bei ihr diskontiert habe, ohne den Kunden Waren geliefert zu haben.

5

Das Landgericht hat das Wechselvorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts bestätigt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision aus den Gründen des §546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen.

6

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Abrede zwischen B. und dem Beklagten auf Hingabe eines Wechsels, der über den gesamten Kaufpreis der Schlafzimmereinrichtung in Höhe von 1.008 DM lautet, war nach §134 BGB nichtig. Sie widerspricht der zugunsten des Abzahlungskäufers in §4 Abs. 2 AbszG enthaltenen Schutzbestimmung. Der Wechsel gab B. die Möglichkeit, bei Verfall des Wechsels die gesamte Kaufpreisforderung geltend zu machen unter Außerachtlassung der zwischen ihm und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, nach welcher der Beklagte berechtigt sein sollte, den Kaufpreis in Teilzahlungen zu begleichen (RGZ 136, 137 [140]; Staub-Stranz 13. Aufl. z Art. 17 WG Anm. 18).

8

II.

Es ist zwar richtig, daß der zwischen dem Beklagten und B. am 7. Juni 1953 abgeschlossene Vertrag noch kein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes gewesen ist, denn weder waren die Abzahlungsraten bereits festgelegt noch die Kaufsache dem Beklagten übergeben. Es handelte sich bei diesem Kaufabschluß um einen Kauf auf Kredit unter Eigentumsvorbehalt mit der Verpflichtung des B., ihn in einen Abzahlungsverkauf umzuwandeln Dieser Verpflichtung ist B. nicht nachgekommen, obwohl der Beklagte im Vertrauen auf eine ordnungsmäßige Abwicklung des vereinbarten Abzahlungsgeschäfts ihm schon vor Übergabe der Kaufsache einen Wechsel über den gesamten Kaufpreis gegeben hatte. Bei einer solchen Sachlage konnte der Beklagte nicht schlechtergestellt werden, als wenn B. seine Verpflichtung zur Umwandlung des Geschäfts in ein Abzahlungsgeschäft erfüllt hätte.

9

III.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin bei Hereinnahme des Wechsels erkannt habe, daß der Wechsel ihr im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts von Bü. zum Diskont gegeben worden sei. Das Vorstandsmitglied L. der Klägerin hat selbst erklärt, daß die Klägerin bei den mit B. im November 1952 gepflogenen Verhandlungen, die zur Einräumung eines Diskontkredites von 30.000 DM führten, in Übereinstimmung mit B. davon ausgegangen sei, daß die Abzahlungskäufer grundsätzlich den Kaufpreis in drei Vierteljahresraten zahlten. Von dieser generellen Absprache sei die Klägerin auch bei Hereinnahme des Klagewechsels ausgegangen. An diese Erklärung ihres Vorstandsmitgliedes muß die Klägerin sich festhalten lassen. Sie hat somit selbst zugegeben, gewußt zu haben, daß der ihr von B. zum Diskont gegebene Wechsel, der das Akzept des Beklagten trägt, über die gesamte Kaufpreisforderung ausgestellt gewesen ist und daß der Beklagte ihn nicht einzulösen brauchte, da die Kaufpreisforderung nicht fällig, sondern, wie ihr bekannt war, in drei Vierteljahresraten, also in neun Monatsraten, abzuzahlen war. Nach den ganzen Umständen war es auch für die Klägerin unverkennbar, daß es sich nicht um einen Wechsel in Höhe einer Ratenzahlung des Beklagten handeln konnte. Diese Kenntnis hatte sie um so mehr, als sie, wie sie durch ihr Vorstandsmitglied selbst erklärt hat, grundsätzlich die Kundenwechsel B. zum Diskont nahm und somit bei dem erheblichen Kredit, den sie B. eingeräumt hatte, über dessen Geschäftsbetrieb und seinen Kundenkreis unterrichtet war. Die Klägerin war daher beim Erwerb des Wechsels bösgläubig im Sinne des Art. 17 WG letzter Halbsatz und muß sich daher die Einwendung des Beklagten aus dem Grundgeschäft entgegenhalten lassen (OLG Stuttgart in HRR 1932 Nr. 2290; Klaus Abzahlungsgeschäfte zu §4 AbzG Anm. 360; Staub-Stranz z Art. 17 WG Anm. 38). Die Klägerin hat auch keinen begründeten Anspruch auf einen Teilbetrag der Wechselsumme. Die Festlegung der einzelnen Raten war noch nicht vereinbart, eine Schuld des Beklagten gegenüber Büttgen unstreitig nicht entstanden.

10

IV.

War somit dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen, so bedurfte es keiner Prüfung seiner Ausführungen, ob auch sie die Entscheidung tragen. Es bedurfte daher auch nicht eines Eingehens auf die Angriffe der Revision, die dies in Abrede stellen. Es erübrigte sich somit auch, die weiteren Ausführungen des Beklagten, mit welchen er sich gegen den von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch gewandt hat, zu prüfen.

11

Die Revision war daher bereits aus den im Vorstehenden ausgeführten Gründen mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter zugleich für den beurlaubten BR. Dr. Kuhn Dr. Selowsky Dr. Haidinger Artl