Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1973, Az.: 3 StR 230/73
Umfangreiche und erschöpfende Ausführungen eines Gerichts bei Annahme eines Mordmerkmals; Pflicht eines Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung; Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht; Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund überhöhten Alkoholkonsums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1973
- Aktenzeichen
- 3 StR 230/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 19.02.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
Kaufmann Harald Josef H. aus Hi., geboren am ... 1947 in T./Bayern,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Wuppertal vom 19. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen versuchten Mordes zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit der Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Seine Sachrüge dringt durch.
Das Schwurgericht konnte nicht feststellen, wer den Verkehrsunfall verursacht hatte (UA S. 13/14). Da der "Täter" nicht feststeht, fehlt es naturgemäß auch an Feststellungen über die Beziehungen des Angeklagten zu ihm. Auch über den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten zur Zeit seines vom Schwurgericht als versuchter Mord gewürdigten Verhaltens kann das Urteil nichts Genaueres sagen (vgl. UA S. 4, 9, 15).
Zu der nach Auffassung des Schwurgerichts den Tatbestand des Mordversuchs begründenden Verdeckungsabsicht enthalten die auch im übrigen zu wichtigen Punkten sehr knappen Ausführungen des Urteils letztlich nur die folgenden Feststellungen (UA S. 7):
"H. fürchtete nun die Aufklärung des Hergangs des zuvor stattgefundenen Verkehrsunfalls und die Feststellung des daran beteiligten Kraftfahrzeuges und dessen Fahrer. Damit mußte er rechnen, weil sich der gelbe Kotflügel mit der Aufschrift "Stingray" sichtbar in dem Kofferraum seines Mercedes befand. Deshalb entschloß er sich, um jeden Preis diese Feststellungen zu verhindern."
Allein im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten, also unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, wird noch ausgeführt, der verzerrte Gesichtsausdruck des Angeklagten sei Ausdruck dessen gewesen, daß dieser
"sich der bevorstehenden Aufklärung und Feststellung der Einzelheiten des vorhergegangenen Verkehrsunfalls bewußt geworden und nunmehr fest entschlossen war, dies um jeden Preis zu verhindern"
(UA S. 13).
Diese Urteilsausführungen geben zu dem Bedenken Anlaß, daß das Schwurgericht es versäumt hat, neben der Möglichkeit, der Angeklagte habe bei dem Tötungsversuch in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu verdecken, andere, gleich nahe liegende Möglichkeiten des inneren Geschehensablaufs beim Angeklagten zu erwägen und zu prüfen. Darin liegt ein Rechtsfehler (vgl. RG JW 1932, 3070; BGH, Urteile vom 21. November 1950 - 2 StR 21/50, vom 13. Mai 1953 - 5 StR 863/52, vom 10. November 1959 - 1 StR 456/59).
Das Gericht geht davon aus, daß der Angeklagte möglicherweise den Verkehrsunfall nicht selbst verursacht hatte (UA S. 13/14). Wär er nicht der Täter einer im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall begangenen Straftat, dann lag es zunächst nicht besonders nahe, daß er sich entschloß, ein mit schwerster Strafe bedrohtes Tötungsverbrechen zu begehen, um die vergleichsweise geringfügige Straftat eines Dritten zu decken. Daß jemand sich selbst um den Preis einer Tötungshandlung zum Schütze eines anderen vor strafrechtlicher Verfolgung einsetzt, mag je nach Sachlage und der Persönlichkeit des Täters dann nicht fernliegen, wenn es sich um eine dem Täter nahestehende Person handelt, der aus einer Strafverfolgung schwere Nachteile drohen, die der Täter "unter allen Umständen" von ihm abwenden will. Im vorliegenden Falle ging es aber, soweit ersichtlich, um einen bloßen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Die Person des Verursachers und seine Beziehungen zum Angeklagten sind nicht bekannt. Selbst wenn bei dem Unfall eine Alkoholbeeinflussung des Verursachers eine Rolle gespielt haben mag, so steht der Einsatz, den ein zur Tötung eines Polizeibeamten ansetzender Täter damit wagt, doch in einem derart krassen Mißverhältnis zu der Chance, damit eine so unverhältnismäßig geringe Gefahr von dem fremden Verursacher des Verkehrsunfalls abzuwenden, daß es zumindest ebenso nahe liegt, an eine andere Motivation zu denken. Dies um so mehr, als für den Angeklagten die Aussicht, die Feststellung seiner Person zu vereiteln, gering war; denn er mußte davon ausgehen, daß sich wenigstens der neben ihm stehende Polizeibeamte die Kraftfahrzeugnummer des Mercedes-Pkw gemerkt und daß der Beamte sich seine, des Angeklagten, äußere Erscheinung genügend eingeprägt hatte, um ihn später identifizieren zu können.
Nun hatte der Angeklagte im vorliegenden Falle allerdings Alkohol getrunken, und das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, daß seine Steuerungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. In solchem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist eine Handlung, die jedes Maß einigermaßen vernünftiger Abwägung zwischen dem mit einer strafbaren Handlung verbundenen Risiko und dem damit bezweckten Vorteil vermissen läßt, eher denkbar. Jedoch ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erwiesen, sondern sie ist, da sie sich nicht ausschließen läßt, lediglich zu Gunsten des Angeklagten unterstellt worden.
Gerade ein Zustand starker Alkoholisierung - von dem auszugehen ist, soweit er den Angeklagten entlasten kann, - in Verbindung mit der vom Schwurgericht festgestellten Unausgeglichenheit seines Wesens (UA S. 15) legt die Annahme nahe, der Angeklagte könne in panikartiger Erregung einfach losgefahren sein, ohne daß er dabei das Ziel im Auge hatte, die Straftat eines anderen zu verdecken. Hierbei ist zu bedenken, daß der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen in äußerst verfänglicher und bedrängter Situation sah. Denn einmal mußte der Verdacht, er sei der Verursacher des Unfalls gewesen, unter den gegebenen Umständen sofort auf ihn fallen; außerdem hatte er - gewissermaßen unter den Augen der Polizei - soeben eine Handlung begangen, die offenbar darauf gerichtet war, Spuren des Unfalls zu verwischen. Der Blick in die Pistole, die er, in der Hand des einen Polizeibeamten, auf sich gerichtet sah, und dessen Versuch, ihn aus dem Wagen zu ziehen, mochten ihn, zumal unter starkem Alkoholeinfluß, zu einer nicht voll kontrollierten Spontanreaktion ohne Verdeckungsabsicht hingerissen haben. Auch wenn seine Zurechnungsfähigkeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen war, erscheint dies durchaus möglich.
Daß das Schwurgericht eine solche, zumindest gleich nahe liegende Möglichkeit des inneren Geschehensablaufs ersichtlich ungeprüft gelassen hat, ist ein Rechtsfehler (vgl. die oben angeführten Rechtsprechungshinweise), der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Dahinstehen kann, ob darüber hinaus auch andere Revisionsangriffe durchgreifen würden. Jedoch sei bemerkt, daß das Schwurgericht den Beweisantrag, auf dessen Ablehnung der Angeklagte eine Verfahrensrüge stützt, im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
Das neu entscheidende Schwurgericht wird alle nach dem Ergebnis seiner Beweiserhebung in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, auf Grund welcher inneren Vorgänge es zu der Tat des Angeklagten gekommen ist, zu prüfen haben. Dabei mögen - neben der bereits erwähnten Spontanreaktion - auch nicht von vornherein auszuschließen sein einerseits ein Beweggrund des Angeklagten, sich einer zu erwartenden Strafverfolgung wegen eines von ihm in Wahrheit nicht verursachten Verkehrsunfalls zu entziehen und damit einer befürchteten Gefahr ungerechtfertigter Verurteilung zu entgehen, andererseits die Absicht, eine vorangegangene eigene Straftat zu verdecken, nämlich die persönliche Begünstigung eines anderen Verkehrsstraftäters durch Verwischen der von diesem hinterlassenen Tatspuren.
Das Schwurgericht wird weiter Gelegenheit haben, bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten, er habe den vor seinem Wagen stehenden Zeugen POM D. gesehen, auch zu erwägen, ob der Angeklagte unter dem Einfluß des genossenen Alkohols und dem Eindruck der auf ihn gerichteten Waffe sich in einem Erregungszustand befunden und deshalb das an sich für ihn optisch erkennbare Bild (des vor dem Wagen stehenden Zeugen) nicht bewußt aufgenommen haben könnte. Daß die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen waren, braucht einer solchen Möglichkeit nicht unbedingt entgegenzustehen. Denn die Frage, ob die Fähigkeit zu bewußter Aufnahme eines optischen Eindrucks vorübergehend nicht vorhanden war, unterscheidet sich von der Frage nach der Fähigkeit, ethische Wertvorstellungen zu bilden und sein Verhalten danach auszurichten.
Der Umstand, daß der Zeuge POM D. nach den Urteilsfeststellungen in einem Abstand von lediglich etwa einem Meter vor dem Kühler des Mercedes 250 SE stand und sich dennoch, als der Motor aufheulte (UA S. 8), rechtzeitig vor dem in einem Blitzstart auf ihn zuschießenden Wagen (UA S. 7) durch einen Sprung zur Seite retten konnte, wird es auch angezeigt erscheinen lassen, sich mit dem technischen Ablauf beim Anfahren des Wagens näher zu befassen, weil sich, je nach den Einzelheiten dieses Vorgangs im konkreten Falle, verschiedenartige Schlüsse auf die Willensrichtung des Angeklagten ergeben können.
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth