Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1973, Az.: III ZR 102/71
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Verletzung einer Amtspflicht in Ausübung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1973
- Aktenzeichen
- III ZR 102/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 19.04.1971
- LG Lübeck
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1974, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1974, 480 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 533-534 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 296 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Sicherungspflicht für ein Schulgebäude ist hinsichtlich möglicher Unfälle von Lehrern und Schülern nur dann keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, sondern nach den Grundsätzen der Amtshaftung zu bestimmen, wenn es um die Anpassung des Gebäudes und seiner Nebenanlagen an die besonderen Zwecke der Schule geht.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie
die Richter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. April 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin hat für den am 13. November 1954 geborenen Schiller Wolfgang R. aus Anlaß eines ihm am 9. Dezember 1966 in der Volksschule L. zugestoßenen Unfalls als Familienmitglied seines bei ihr versicherten Vaters Versicherungsleistungen erbracht und verlangt diese von der beklagten Gemeinde als der Trägerin der sachlichen Schullasten ersetzt.
Zu dem Unfall war es folgendermaßen gekommen. Nach Beendigung der Pause stellten sich die Schüler klassenweise vor der Außentür auf, die vom Pausenhof in das Schulgebäude führte. Zuerst sollte die 7., dann die 6. Klasse eintreten. Wolfgang R. löste sich unversehens aus dem Verband der 6, Klasse, der er angehörte, lief durch die von einem Schüler aufgehaltene äußere Tür in das Schulgebäude und stieß sodann den Schüler R. der auf Geheiß des aufsichtsführenden Lehrers die innere Flügeltüre aufhalten sollte, zur Seite. Diese Tür schließt den vom Pausenhof erreichbaren Vorraum von dem Gang ab, an dem die einzelnen Klassenräume liegen. Bei dem Wegstoßen prallte R. mit seinem rechten Unterarm gegen die aus 3 mm starkem, nicht splittersicherem Bauglas bestehende Glasscheibe der Flügeltür, die zersplitterte, und verletzte sich dabei.
Die Klägerin hat die bis zum 23. Juni 1967 in Höhe von 2.805,70 DM angefallenen Krankenhaus- und Hausbehandlungskosten nebst Zinsen ab 5. Juni 1967 eingeklagt und hat vom Landgericht, das auf Seiten der Beklagten eine Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB sowie ein Mitverschulden des verunglückten Schülers annahm, 1.402,85 DM nebst Zinsen hieraus ab 14. September 1967 zugesprochen bekommen.
Die Beklagte, die gegen dieses Urteil vergeblich Berufung eingelegt hat, beantragt mit der zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Zu dem Unfall war es folgendermaßen gekommen. Nach Beendigung der Pause stellten sich die Schüler klassenweise vor der Außentür auf, die vom Pausenhof in das Schulgebäude führte. Zuerst sollte die 7., dann die 6. Klasse eintreten. Wolfgang R. löste sich unversehens aus dem Verband der 6, Klasse, der er angehörte, lief durch die von einem Schüler aufgehaltene äußere Tür in das Schulgebäude und stieß sodann den Schüler Ro., der auf Geheiß des aufsichtsführenden Lehrers die innere Flügeltüre aufhalten sollte, zur Seite. Diese Tür schließt den vom Pausenhof erreichbaren Vorraum von dem Gang ab, an dem die einzelnen Klassenräume liegen. Bei dem Wegstoßen prallte R. mit seinem rechten Unterarm gegen die aus 3 mm starkem, nicht splittersicherem Bauglas bestehende Glasscheibe der Flügeltür, die zersplitterte, und verletzte sich dabei.
Die Klägerin hat die bis zum 23. Juni 1967 in Höhe von 2.805,70 DM angefallenen Krankenhaus- und Hausbehandlungskosten nebst Zinsen ab 5. Juni 1967 eingeklagt und hat vom Landgericht, das auf Seiten der Beklagten eine Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB sowie ein Mitverschulden des verunglückten Schülers annahm, 1.402,85 DM nebst Zinsen hieraus ab 14. September 1967 zugesprochen bekommen.
Die Beklagte, die gegen dieses Urteil vergeblich Berufung eingelegt hat, beantragt mit der zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten an § 823 BGB (Verkehrssicherungspflicht) und nicht an § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (Amtshaftung) zu messen sei mit der Folge, daß eine Anwendung von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten der Beklagten ausscheide.
Wie der jetzt erkennende Senat in seiner den Streitteilen bekannten Entscheidung vom 5. Mai 1969 - III ZR 207/66 = VersR 1969, 799 dargelegt hat, ist die Zurverfügungstellung und Herrichtung eines Schulgebäudes mit den zu ihm gehörenden Anlagen bei Unfällen von Lehrern und Schülern aus dem Gesichtspunkt der bürgerlichen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen, wenn es sich um die Sicherung des Objekts in einer Weise handelt, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt; dagegen geht es um die Verletzung einer Amtspflicht in Ausübung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht dann, wenn die Anpassung des Schulgebäudes nebst Nebenanlagen an die besonderen Zwecke der Schule in Frage steht. Die Einrichtung einer Zwischentür im Inneren eines Schulgebäudes betrifft allein die allgemeine Ausgestaltung einer Räumlichkeit, die auch von schulfremden Personen, wie gelegentlichen Besuchern, Reinigungspersonal und Handwerkern befugtermaßen betreten werden kann. Die Beschaffenheit der Tür ist nicht an den dem Schulbetrieb typischen Zwecken auszurichten, sondern, eben weil sie in diesem allgemeinen Nutzungsbereich liegt, an dem Sicherheitsbedürfnis, das dem Verkehr in einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Gebäude oder Raum, etwa einem Dienstgebäude oder einem Kaufhaus, zum Schütze der Besucher zuzumessen ist.
Allerdings muß, was die Beschaffenheit der Tür anlangt, dem Umstand Rechnung getragen werden, daß ein Schulgebäude überwiegend von jugendlichen Benutzern aufgesucht wird, und bei dem Umfang der Sicherung ist auf das Alter, die Einsicht und Disziplin der jüngsten und damit am ehesten zu einer Unvorsichtigkeit neigenden Schüler Bedacht zu nehmen (so für § 839 und § 823 BGB Urteile des Senats vom 16. Mai 1963 - III ZR 32/62 = VersR 1963, 947 und vom 13. April 1967 - III ZR 2/65 = LM BGB § 823 (Dc) Nr. 76 = VersR 1967, 714). Das betrifft aber, wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, nur das Ausmaß der Sicherungspflicht, wie allgemein eine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ihrem Umfang nach an der Fürsorge für den am meisten schutzbedürftigen Teil des jeweils zu schützenden Personenkreises auszurichten ist, verändert aber nicht das rechtliche Wesen der Pflicht. Dies gilt auch insoweit, als Schüler jüngeren Alters sich in den Räumen, insbesondere den Gängen einer Schule mit einer unangemessenen Eile bewegen und dadurch eine Gefahr für ihre Person auslösen können. So hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 16. Mai 1963 betreffend einen Unfall an der Glasscheibe der Ausgangstür eines Schulgebäudes zwar auf das vor der Ausgangstür bei Pausen entstehende typische Gedrängel (mutwilliger) Schüler als auf eine seitens der für die Sicherheit im Schulgebäude verantwortlichen Person zu beachtende Gefährdung hingewiesen, gleichwohl aber, weil damals nicht entscheidungserheblich, ausdrücklich offengelassen, ob die entsprechende Sicherungspflicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder nach § 823 BGB zu bestimmen ist. In diesem Zusammenhang ist gegenüber der Revision darauf zu verweisen, daß in jenem Streitfall das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der damals verklagten Gemeinde nur mit der Einschränkung, wie sie sich aus Versicherungsleistungen eines anderen ergeben sollte, festgestellt hatte und diese Einschränkung von der Klagepartei nicht angegriffen worden war.
2.
Gleichfalls erfolglos bekämpft die Revision die Ansicht, die Beklagte habe, wenn sie die Durchgangstür mit leicht splitterndem Glas ausgestattet habe, fahrlässig (§ 276 BGB) die ihr obliegende Verkehrs Sicherungspflicht verletzt.
Die Vorinstanzen haben den Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt, wenn sie bei der Frage nach der von der Beklagten aufzubringenden Sorgfalt bedacht haben, die Durchgangstür, die häufig auch von unvorsichtigen Jugendlichen in rascher Geschwindigkeit, ohne daß eine Lehrkraft anwesend sein werde, passiert werde, habe als eine nur 3 mm starke und nicht splitterfreie Glasscheibe eine leicht erkennbare Gefährdung für solche Benutzer dargestellt. Wie im einzelnen sich ein Unfall zutragen werde, braucht nicht vorhersehbar zu sein. Angesichts des Ausmaßes, in dem die aufgezeigte Gefährdung einem aufmerksamen Verkehrssicherungspflichtigen auffallen mußte, kann sich die Beklagte auch nicht damit entlasten, die Bauplanung sei überprüft und der Bau sei abgenommen worden. Ebensowenig verfängt der Hinweis der Revision darauf, es sei nicht behauptet worden, daß in den rund zehn Jahren, in denen die Schule am Unfalltag in Betrieb gewesen sei, auch nur einmal eine Gefahrenlage im Zusammenhang mit der Glastür aufgetreten sei. Das Ausbleiben eines Unfalls wiegt nicht so schwer, daß deswegen die Örtlichkeit als ungefährlich angesprochen werden müßte (vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil von 13. April 1967).
Freilich hatte hier das Lehrpersonal insofern eine Vorsorge gegen eine Gefährdung getroffen, als die Schüler sich nach Pausenende klassenweise aufstellen und einzelne Schüler die äußere und die innere Tür, die vom Pausenhof zu den Klassenräumen führten, aufhalten sollten. Diese Maßnahme kann indessen der Beklagten, die die sachlichen Schullasten zu tragen, aber nicht aufgezeigt hat, daß und inwieweit sie auf die Anordnungen des Lehrpersonals Einfluß genommen hat, nicht zugute gehalten werden, sondern ist als Anzeichen dafür zu werten, daß das Lehrpersonal den vorhandenen baulichen Zustand als gefährlich eingeschätzt hat.
Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß der Tatrichter bei Abwägung der mitwirkenden Verursachung des Unfalls seitens der Beklagten und seitens des Schülers R. - eine Abwägung, die an sich nur beschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist - keinen Rechtsirrtum begangen hat, wenn er den Schadensersatzanspruch nicht, wie die Revision will, wegen eines Mitverschuldens von R. hat wegfallen lassen, sondern nur um 50 v. H. gekürzt hat.
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Krohn