Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1973, Az.: NotZ 6/72
Verteilung von Gerichtskosten nach einer Erledigung der Hauptsache in einem Verfahren über die Bestellung zum Notar
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1973
- Aktenzeichen
- NotZ 6/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 15365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 91a ZPO
- § 13a FGG
- § 111 Abs. 1 BNotO
Fundstelle
- DNotZ 1975, 47-48
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Arndt und Braxmaier sowie
die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 15.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 8. März 1967 in Lübeck als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller ist auf seinen Antrag, ihn zum Notar in Lübeck zu bestellen, mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 1971 abschlägig beschieden worden. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht mit Beschluß vom 14. August 1972 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er während des Beschwerdeverfahrens durch Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 1973 zum Notar in Lübeck bestellt worden ist, haben beide Verfahrensbeteiligten mit dem Antrag, jeweils der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen, die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
1.
Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1966 - NotZ 2/66 - = DNotZ 1967, 330 [BGH 05.12.1966 - NotZ 2/66]). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13 a FGG zu entnehmen (vgl. § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO). Danach kann angeordnet werden, daß die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
2.
Bei der sonach zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, ob der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Bestellung zum Notar anstrebte, ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte. Das ist zu verneinen.
3.
In einem Verfahren nach § 111 Abs. 1 BNotO können die Gerichte Verwaltungsakte daraufhin überprüfen, ob sie rechtswidrig sind. Dabei kommt es allein darauf an, ob die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem Zeitpunkt gegeben war, in welchem er erlassen wurde. Es ist ohne Belang, ob später im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach § 111 BNotO Umstände eintreten, die nunmehr eine Bestellung zum Notar rechtfertigen. Damit wird der Verwaltungsakt, der einmal rechtmäßig erlassen wurde, nicht etwa nachträglich rechtswidrig. Der Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner hätte auf Grund veränderter Umstände nachträglich ihn zum Notar bestellen und ihn damit "klaglos" stellen müssen, trifft deshalb nicht zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Senatsbeschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 1-2/69 (DNotZ 1970, 56). Wenn es dort heißt, daß die Justizverwaltung bei ihrer Entscheidung stets den neuesten Stand der Dinge zugrunde zu legen habe, so ist damit nichts anderes gemeint als der neueste Stand zu der Zeit, in der der angefochtene Bescheid erlassen wurde.
4.
Daß der Bescheid vom 22. Oktober 1971 nicht gegen § 4 Abs. 2 BNotO verstieß und in Einklang mit der AV des Antragsgegners vom 24. Mai 1967 (SchlHA 1967, 147) in Verbindung mit den Richtlinien vom 4. April 1949 (SchlHA 1949, 158) stand, hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen. Nach den genannten Bestimmungen kann in Schleswig-Holstein ein Rechtsanwalt, der wie der Antragsteller vor dem 1. April 1967 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt hat, und der die vorgeschriebenen Wartezeiten noch nicht erfüllt hat, dann zum Notar bestellt werden, wenn die Zahl der auf jeden einzelnen Notar einschließlich des Bewerbers entfallenden jährlichen Beurkundungen 350 übersteigt. Zutreffend hat das Oberlandesgericht keinen Ermessensfehler darin gesehen, daß der Antragsgegner bei der hiernach vorzunehmenden Prüfung auf die Zahl der Urkundsgeschäfte des Jahres 1970 abgestellt hat. Die Zahlen des Jahres 1971 waren am 22. Oktober 1971 noch nicht bekannt. Wenn der Antragsgegner in ständiger Verwaltungspraxis seiner Entscheidung die Zahlen des vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde legt, so ist das kein Ermessensfehler. Dieses Verfahren dient in seiner Überschaubarkeit der Rechtssicherheit sowie der Erleichterung einer gleichmäßigen Behandlung aller Notarbewerber.
Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, daß der Antragsgegner der Zahl der Urkundsgeschäfte des Vorjahres die Zahl der Notare gegenüberstellt, die zur Zeit der Entscheidung über die Bestellung des Antragstellers im Amt waren, und daß er dabei den Antragsteller selbst sowie die ihm vorgehenden Bewerber berücksichtigt hat. Dann aber ergab sich hier, wie auch der Antragsteller nicht verkennt, daß die Zahl von 350 Urkundsgeschäften je Notar nicht überschritten wurde und demnach die Grenze des nach der angeführten AVNot schematisch angenommenen Bedürfnisses nicht erreicht war.
III.
Aus allem folgt, daß der Antragsteller ohne die Erledigung der Hauptsache auch im Beschwerdeverfahren unterlegen wäre. Er muß deshalb nach § 91 a ZPO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG die Gerichtskosten sowie die durch seine Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen.
Dr. Arndt
Braxmaier
Dr. Becker
Dr. Groth