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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1973, Az.: NotZ 5/73

Anspruch auf Genehmigung auswärtiger Sprechtage für einen Notar; Wahrnehmung von Urkundsgeschäften eines Notars an seinem Amtssitz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1973
Aktenzeichen
NotZ 5/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 19.03.1973

Fundstelle

  • DNotZ 1975, 49-50

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Genehmigung eines auswärtigen Sprechtages

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Arndt und Braxmaier sowie
die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19. März 1973 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm in diesem Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 1909 geborene Antragstellerin ist seit 3. März 1959 Anwaltsnotarin in Darmstadt. Mit Bescheid des Landgerichtspräsidenten in Darmstadt vom 25. April 1962 wurde ihr die Abhaltung eines wöchentlichen Sprechtages in Weiterstadt gestattet. Der Antragsgegner bestellte mit Verfügung vom 26. Juli 1972 Rechtsanwalt W. zum Anwaltsnotar in Weiterstadt. Der Landgerichtspräsident in Darmstadt widerrief mit Bescheid vom 17. Oktober 1972 die Sprechtagserlaubnis. Die Notarin stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag wurde durch Beschluß vom 19. März 1973 zurückgewiesen. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

2

II.

1.

Die Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten zum Erlaß der angefochtenen Verfügung ergibt sich aus § 112 BNotO in Verbindung mit Abschnitt B V 4 der AVNot des Antragsgegners in der Fassung des Runderlasses vom 15. Juli 1971 (JMBl Hessen S. 538).

3

2.

Ein Notar hat seine Tätigkeit grundsätzlich nur in seiner Geschäftsstelle an seinem Amtssitz auszuüben (BGHZ 37, 172, 175; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499 und vom 26. März 1973 = NotZ 8/72). Die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage kann daher nur unter außergewöhnlichen Umständen im Einzelfalle dann erteilt werden, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege es dringend gebieten.

4

Daraus folgt nicht nur, daß der Notar keinen Anspruch auf Genehmigung auswärtiger Sprechtage hat, sondern auch, daß die einmal erteilte Genehmigung kein Recht des Notars auf ihre Fortdauer begründet. Die Genehmigung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO ist eine Ausnahmebewilligung (Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 a.a.O.). Sie ist daher grundsätzlich widerruflich, auch wenn bei ihrer Erteilung ein Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten war (ebenso Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., § 10 Anm. 12).

5

3.

Allerdings kann die Genehmigung nicht frei widerrufen werden. Ihre Erteilung wie ihr Widerruf haben vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen der Justizverwaltung zu erfolgen. Richtschnur für die Ausübung dieses Ermessens sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. In diesem Rahmen ist ein Widerruf jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse seit der Genehmigung sich derart geändert haben, daß das früher zu bejahende Bedürfnis der Rechtspflege für Sprechtage eines auswärtigen Notars entfallen ist (Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 a.a.O.).

6

4.

So liegt der Fall hier. Als der Antragstellern 1962 gestattet wurde, in Weiterstadt wöchentlich einen Sprechtag abzuhalten, war dort noch kein Notar ansässig. Das hat sich durch die Bestellung des Rechtsanwalts Wehnert zum Notar im Jahr 1972 geändert. Die Antragstellerin geht selbst davon aus, daß in Weiterstadt jährlich etwa 350 Urkundsgeschäfte anfallen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß bei dieser Sachlage ein Notar mit Amtssitz in Weiterstadt die dort anfallenden Geschäfte ohne weiteres bewältigen kann, und daß den Erfordernissen der Rechtspflege damit genügt ist, auch wenn die bisher von der Antragstellerin abgehaltenen wöchentlichen Sprechtage entfallen.

7

Die Antragstellerin meint, der Landgerichtspräsident habe entweder zu Unrecht ein Bedürfnis für die Bestellung des Notars Wehnert bejaht; dann dürfe diese Bestellung nicht zu ihren Lasten gehen. Oder er habe ein Bedürfnis zu Recht angenommen; dann aber sei nicht erkennbar, warum nunmehr das Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Sprechtage verneint werde.

8

Dieser Gedankengang überzeugt nicht. Die Antragstellerin übersieht, daß die Bundesnotarordnung, wie bereits ausgeführt, von dem Grundsatz ausgeht, daß Urkundsgeschäfte von einem Notar in seiner Geschäftsstelle an seinem Amtssitz wahrzunehmen sind. Deshalb ist bei der Prüfung der Frage, ob für die Bestellung eines Notars ein Bedürfnis besteht, das Bestehen von Sprechtagen auswärtiger Notare unberücksichtigt zu lassen. Daß bei dieser Betrachtungsweise in Weiterstadt ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars mit Sitz in Weiterstadt bestand, bezweifelt die Antragstellerin selbst nicht. Dann aber ließe sich die Aufrechterhaltung der Sprechtagserlaubnis der Antragstellerin nur noch rechtfertigen, wenn dafür trotz der Errichtung des Notariats Wehnert in Weiterstadt ein Bedürfnis fortbestünde. Dies ist nicht der Fall, wie bereits ausgeführt wurde.

9

Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf an, daß Rechtsanwalt Wehnert in Weiterstadt nicht auf Grund einer besonderen Bedürfnisprüfung zum Notar bestellt worden ist, wie sie in Abschnitt A I 5 der AVNot des Antragsgegners vorgesehen ist, sondern, wie jetzt unstreitig ist, weil er die Wartefristen nach Abschnitt A I 1 und 3 AVNot erfüllt hatte.

10

Es kann nach alledem nicht festgestellt werden, daß dem angefochtenen Bescheid eine Verkennung des Ermessensspielraums im Rahmen des allein maßgebenden Gesichtspunktes der Erfordernisse der Rechtspflege zugrunde läge.

11

5.

Auch das vorgerückte Alter der Antragstellerin brauchte den Antragsgegner nicht aus Billigkeitsgründen zu veranlassen, vom Widerruf der Sprechtage abzusehen. Die persönlichen Interessen des Notars, insbesondere sein wirtschaftliches Interesse, haben in der Regel hinter dem Interesse der geordneten Rechtspflege, das die Zahl der zu errichtenden Notariate begrenzt (§ 4 Abs. 1 BNotO), zurückzutreten.

12

IV.

Nach allem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Vogt
Dr. Arndt
Braxmaier
Dr. Becker
Dr. Groth