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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1973, Az.: V ZR 153/71

Inhalt der Beweislast bezüglich des Erwerbsgrundes einer Grundschuld; Voraussetzungen des Tragens der Beweislast durch den Grundschuldgläubiger hinsichtlich der mit der Grundschuld gesicherten Forderung; Umfang der Pflichten eines Tatrichters zur Beweiserhebung im Zusammenhang mit Indizien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1973
Aktenzeichen
V ZR 153/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.06.1971

Prozessführer

Witwe Bernhardine W. geb. G., D., I.straße ...

Prozessgegner

Finanzmakler Paul-Hubert D., H.-K., S. Straße ...

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Offterdinger und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Tochter der Klägerin, die Kauffrau Gertrud B. geb. W. war Eigentümerin des Grundstücks N. weg ... in D.-L.. Das Grundstück wurde am 7. Februar 1968 im Wege der Zwangsversteigerung dem Beklagten für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 93.000 DM zugeschlagen. Hierbei blieben Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 67.497,34 DM bestehen.

2

Die Klägerin, die damals in dem Anwesen in D.-L. wohnte, hatte im November 1967 das Grundstück M. Straße ... in M. für 50.000 DM und gegen Einräumung eines unentgeltlichen lebenslänglichen Wohnrechts für den Verkäufer und dessen Ehefrau erworben. An diesem Grundstück bestellte die Klägerin in notarieller Urkunde vom 19. Februar 1968 (UR Nr. 383/1968 des Notars Dr. G.) zugunsten des Beklagten eine Grundschuld über 250.000 DM, wobei sie wegen des Eingangs des Grundschuldkapitals nebst Zinsen die persönliche Haftung übernahm. In weiterer notarieller Urkunde vom selben Tag (UR Nr. 382/1968 des Notars Dr. G.) bot die Klägerin dem Beklagten an, das diesem zugeschlagene Grundstück in D.-L. zum Preis von 160.500 DM zu kaufen. In Anrechnung auf den Kaufpreis wollte sie die eingetragenen Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 67.492,34 DM übernehmen. Der Restkaufpreis von 93.000 DM sollte 8 Tage nach der Annahme des Kaufangebots gezahlt werden. Der Beklagte hat das Kaufangebot nicht angenommen.

3

Die für ihn an dem Grundstück in M. bestellte Grundschuld hat der Beklagte am 29. August 1968 an die N.-F.-AG B. abgetreten. In der von dieser betriebenen Zwangsversteigerung wurde das belastete Anwesen dem Beklagten für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 56.000 DM zugeschlagen. Hierbei blieben Grundpfandrechte in Höhe von 139.600 DM bestehen.

4

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe die Grundschuld zur Sicherung des künftigen Anspruchs des Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für das ihm zum Kauf angebotene Grundstück in D.-L. bestellt. Da der Beklagte dieses Kaufangebot nicht angenommen, die Grundschuld abredewidrig abgetreten und ihr mit der Grundschuld belastetes Anwesen in M. in der Zwangsversteigerung erworben habe, sei er in Höhe des Grundschuldbetrags ungerechtfertigt bereichert.

5

Die Klägerin hat deshalb beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 250.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

6

Der Beklagte hat

Klageabweisung

7

beantragt.

8

Er hat erwidert, die Grundschuld sei zur Regulierung der Verbindlichkeiten der Tochter der Klägerin, die sich auf 342.877,31 DM belaufen hätten, bestellt worden.

9

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

10

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht habe, daß die Grundschuld über 250.000 DM zur Sicherung des etwaigen Anspruchs des Beklagten auf den von ihr im Falle der Annahme ihres Kaufvertragsangebots geschuldeten Kaufpreis bestellt worden sei. Es ist nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt, daß die Umstände des Falls für ihre und gegen die Darstellung des Beklagten sprächen.

12

Da die Klägerin dem Beklagten als Kaufpreis für das Grundstück D.-L. 160.500 DM angeboten habe, wovon 93.000 DM bar bezahlt werden sollten, habe für sie, so führt das Berufungsgericht aus, keine Veranlassung bestanden, dem Beklagten an dem von ihr für 50.000 DM erworbenen Grundstück in M. eine Grundschuld über 250.000 DM zu bestellen und außerdem noch die persönliche Haftung für den Eingang des Grundschuldkapitals zu übernehmen; hinzukomme, daß nicht der Beklagte ihr das Grundstück in D.-L. zum Kauf angeboten habe, sondern daß sie ihm das Angebot gemacht habe, ihr das Grundstück zu verkaufen, und daß es dem Beklagten freigestanden habe, ihr Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

13

Andererseits gibt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts eine Reihe von Umständen, die für die Darstellung des Beklagten sprechen. Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Der Beklagte habe gegen die Tochter der Klägerin Forderungen in Höhe von mehr als 250.000 DM gehabt. Er sei für die Schulden der Tochter der Klägerin als Bürge in Anspruch genommen worden. Die Tochter der Klägerin habe nicht mehr bezahlen können, da sie in Konkurs gefallen sei. Ihr Ehemann habe kein Vermögen. Da die Klägerin sowie ihre Tochter und deren Ehemann damit hätten rechnen müssen, das Haus in D.- L. zu verlieren, sei es daher nahe gelegen, daß die Klägerin, um die bisherige Wohnung zu behalten, ihrer Tochter habe helfen wollen. Mit der Grundschuld über 250.000 DM sei dem Beklagten indessen nicht ausreichend gedient gewesen, da die Klägerin das mit dieser Grundschuld belastete Grundstück für nur 50.000 DM erworben habe und das Grundstück außerdem mit einem lebenslänglichen Wohnrecht für den Verkäufer und dessen Ehefrau belastet gewesen sei. Die Klägerin, ihre Tochter und deren Ehemann hätten deshalb den Beklagten beauftragt, für beide Grundstücke erste und zweite Hypotheken bis zur Belastungsgrenze aufzunehmen. Darüber hinaus hätten sich die Klägerin, ihre Tochter und deren Ehemann ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß die Hypothekenvaluten zur Tilgung der auf beiden Grundstücken ruhenden Vorlasten und zur Tilgung der Verbindlichkeiten der Tochter der Klägerin gegenüber der W. W. K. B. GmbH in H., der N. -F. -AG in ... und dem Beklagten verwendet werden sollten. Der Beklagte sei für diesen Fall bereit gewesen, im Interesse der durchzuführenden Finanzierung mit seiner Grundschuld an dem Grundstück in M. den Finanzierungshypotheken den Vorrang einzuräumen. Das alles ergebe sich aus den von dem Beklagten überreichten Urkunden.

14

2.

Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.

15

a)

Sie rügt zunächst Verkennung der Beweislast. Sie meint, es gehe im vorliegenden Fall um den Erwerbsgrund für die Grundschuld; diesen habe aber nach allgemeinem Beweisrecht derjenige zu beweisen, der aus ihm Rechte herleite, hier also der Beklagte.

16

Die Rüge ist unbegründet.

17

Wenn die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte ihr die Grundschuld auf Grund der Sicherungsabrede oder nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückübertragen müssen, weil sie zur Sicherung einer Kaufpreisforderung des Beklagten bestellt worden, diese aber infolge der Ablehnung des Kaufangebots durch den Beklagten nicht entstanden sei, so war sie für diese Behauptung, wie dem Berufungsgericht zu folgen ist, beweispflichtig. Das folgt aus dem allgemein anerkannten Satz, daß jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trägt (Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 282 Anm. IV 2 S. 1148; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. Anhang zu § 282 Anm. 2). Nach der Rechtsprechung hat allerdings der beklagte Grundschuldgläubiger den Umfang und die Höhe der gesicherten Forderungen dann darzulegen und zu beweisen, wenn die Grundschuld Forderungen sichern soll, deren Höhe im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld unbestrittenermaßen noch nicht feststand (etwa im Falle der Sicherung künftiger Forderungen in laufender Rechnung) und nunmehr Streit über den Bestand oder die Höhe der Forderungen besteht (Urteil des Senats vom 10. Februar 1967 - V ZR 58/64, WM 1967, 508, 510 unter Bezugnahme auf RGZ 60, 247, 269; vgl. auch Palandt, BGB 32. Aufl. § 1191 Anm. 3 b gg). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Die Revision kann schließlich aus den von ihr zitierten Belegen aus Rechtsprechung und Schrifttum (Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 1006 BGB Nr. 18; BGB RGRK 11. Aufl. § 892 Anm. 2) nichts zugunsten des Beklagten herleiten. Auch dort liegen andere Sachverhalte zugrunde.

18

b)

Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe durch die Nichtvernehmung des Notars Dr. Grote die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt.

19

Der Notar sollte nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 11. November 1970 (S. 20) darüber als Zeuge vernommen werden, daß bei der Bestellung der Grundschuld am 19. Februar 1968 mit keinem Wort davon die Rede gewesen sei, diese Grundschuld solle dem Beklagten für dessen Forderungen gegen die Tochter der Klägerin haften, daß die Klägerin vielmehr dem Notar ausdrücklich erklärt habe, die Grundschuld solle zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs des Beklagten gegen die Klägerin dienen, weil der Beklagte dieser das Grundstück in Düsseldorf-Lohausen verkaufen wolle. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Notars mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte bei den behaupteten Erklärungen der Klägerin gegenüber dem Notar nicht zugegen gewesen sei und der Notar deshalb über eine etwaige Vereinbarung der Parteien nichts sagen könne.

20

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenstand des in Frage stehenden Beweisantrags ist eine einseitige Erklärung der Klägerin, die, wie die Revision auch nicht verkennt, lediglich ein Indiz für die von der Klägerin behauptete Sicherungsabrede darstellt. Über Indizien braucht der Tatrichter aber keinen Beweis zu erheben, wenn aus ihnen nach seiner Überzeugung ein sicherer Schluß auf die erhebliche Tatsache selbst nicht gezogen werden kann (BGHZ 21, 256, 262; 53, 245, 261; LM § 539 ZPO Nr. 1).

21

Aus denselben Gründen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch die mehrfach beantragte Vernehmung der Tochter der Klägerin und ihres Ehemanns abgelehnt.

22

c)

Auch die übrigen Revisionsrügen sind unbegründet. Da diese Rügen ausschließlich Verfahrensmängel betreffen, hat der Senat insoweit nach Art. I Nr. 4 EntlG von einer Begründung abgesehen.

23

Soweit die Revision sich auf vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin beruft, scheitert ihr Angriff schon daran, daß keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen sind und auch der als übergangen gerügte Vortrag der Klägerin keine dahingehende Schlußfolgerung ermöglicht.

24

3.

Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hill
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger
von der Mühlen