Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1967, Az.: V ZR 58/64

Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung; Feststellung von durch eine Grundschuld gesicherten Forderungen; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe einer Grundschuld; Sicherung von Zinsforderungen der Vergleichsgläubiger durch die Grundschuld; Rechtmäßigkeit der Auslegung eines Grundgeschäfts; Zulässigkeit des zugrunde gelegten Zinssatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1967
Aktenzeichen
V ZR 58/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 20.02.1964

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Über das Vermögen des Revisionsklägers ist am 1. Juni 1956 Konkurs eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat die vorliegende Klage erhoben und nach deren Abweisung durch das Berufungsgericht den rechtshängigen Klageanspruch zur selbständigen Weiterverfolgung durch den Gemeinschuldner, der im folgenden als Kläger angeführt wird, freigegeben. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger trat am 30. Juli 1952 als Schuldner in einem Vertragshilfeverfahren nach Aufstellung einer Gläubigerliste (Liste vom 23. Mai 1952 abschließend mit 34.844,90 DM Schulden) eine Grundschuld im Betrag von 35.000,- DM am Grundstück B.straße ... in S., verzinslich mit 10 % Zinsen, an die Beklagte ab, um das weitere Stillhalten der Gläubiger zu erreichen. In der Abtretungsurkunde ist ausgeführt:

"Die Abtretung der Grundschuld erfolgt an die C. V. bank eGmbH in S.-Bad C. als Treuhänderin für die Gläubiger des gegen mich eröffneten Vertragshilfe-Verfahrens."

3

Rechtsanwalt Dr. Si., der vom Amtsgericht im Vertragshilfeverfahren mit zwei anderen Personen als Vertrauensperson der Gläubiger bestellt worden war, versandte das dem Kläger dem Inhalt nach bekannte Rundschreiben mit den Datum vom 11. Juli 1952 an die Vertragshilfegläubiger, worin u.a. ausgeführt ist:

"Die Schuldnerin wird voraussichtlich die Hälfte der noch bestehenden Schulden, die insgesamt rund 35.000,- DM ausmachen, bis zum 31. Oktober 1952 und den Rest bis zum 31. Dezember 1952 zahlen können. Der Vertrauensrat empfiehlt deshalb den Gläubigern, weiter zu warten und nicht überstürzt Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, die nur ernste Folgen wie Vergleich oder Konkurs auslösen, den Gläubigern aber keineswegs früher zu ihrem Geld verhelfen könnten.

Der Vertrauensrat wird auch weiter darüber wachen, daß die Masse zusammen bleibt. Er hat Herrn A. veranlaßt, zur Sicherheit der Gläubigerforderungen eine Grundschuld von 35.000,- DM auf seinem Grundstück S.-N, B.straße ..., zu bestellen und diese Grundschuld zu Gunsten der Gläubiger an die C. V. bank eGmbH. abzutreten mit der ausdrücklichen Vereinbarung, daß ein etwaiger Versteigerungserlös aus dieser Grundschuld ausschließlich zur Verteilung an die Gläubiger des Vertragshilfeverfahrens bestimmt ist ...."

4

In der Folgezeit wurden vom Kläger noch verschiedene andere Gläubigerlisten aufgestellt. Am 27. April 1956 wurde das Grundstück in der B.straße von Rechtsanwalt Dr. Si. in der Zwangsversteigerung um 184.000 DM ersteigert; die Grundschuld der Beklagten kam nur in Höhe von 24.095,10 DM nebst 14.661,64 DM Zinsen, insgesamt in Höhe von 38.756,82 DM, zum Zuge. Sie blieb auf Grund einer Verabredung zwischen der Beklagten und dem Ersteher hinsichtlich der Hauptsumne bestehen (§ 91 Abs. 2 und 3 ZVG).

5

Am 1. Juni 1956 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Unter den Parteien herrscht Streit, welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert waren, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung ihrer Höhe maßgebend war und in welchem Umfang sie vom Kläger bis zum Jahr 1956 getilgt worden waren. Der Konkursverwalter, der mit der Klage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Erlös aus der Grundschuld und der Höhe der im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung noch bestehenden, tatsächlich gesicherten Forderungen für die Konkursmasse geltend machte, nahm die Entscheidung darüber, welche Gläubiger abgesonderte Befriedigung in welcher Höhe aus der Grundschuld verlangen konnten, für sich in Anspruch. Er begehrte zuerst Auskunft über die Verwendung des Erlöses; er bestritt insbesondere die dingliche Sicherung von Zinsen. Rechtsanwalt Dr. Si. ließ sich von den seines Erachtens gesicherten Gläubigern auf vorbereiteten Erklärungen gegen Zahlungen Hauptsumme und Zinsen abtreten, und zwar nach dem Vortrag der Beklagten in Höhe von 17.637,88 DM; er rechnete mit dieser Forderung nebst einer eigenen Honorarforderung in Höhe von 6.000,- DM und zwei durch Pfändungspfandrechte gesicherten Forderungen in Höhe von 4.050 DM (insgesamt 27.687,88 DM) gegen den Anspruch der Beklagten aus der Grundschuld auf und erklärte sich zur Hinterlegung des Restbetrags (11.068,94 DM) bereit. Nachdem die Beklagte darauf die Bewilligung zur Löschung der Grundschuld erteilt hatte, wurde die Grundschuld 1962 gelöscht.

6

Der Konkursverwalter, der nur die in der Liste vom 23. Mai 1952 aufgeführten Forderungen ohne Zinsansprüche für gesichert hält, meint, Dr. Si. habe danach 7.583,59 DM an Hauptforderungen zuviel und die Zinsen (6.244,84 DM) überhaupt zu Unrecht angerechnet; die Beklagte hafte ihn wegen schuldhafter positiver Vertragsverletzung für den hierdurch bewirkten Ausfall in Höhe von 13.828,43 DM. Er hat schließlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags nebst 4 % Zinsen seit 28. April 1962, zu weiteren Zinsen sowie zur Auskunft und Abrechnung zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Nach ihrem Vortrag entspricht die Abrechnung Dr. Si. den durch die Grundschuld gesicherten Forderungen der Vertragshilfegläubiger. Insbesondere behauptet sie, von den Gläubigern seien Zinsen zum Teil in Höhe bis zu 10 % gefordert worden; um eine Einheitlichkeit herbeizuführen, sei der Zinssatz für alle Gläubiger seinerzeit einheitlich ab 1. Januar 1951 auf 8 %, für die beteiligten Rechtsanwälte auf 4 % festgelegt und berechnet worden.

8

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9.725,63 DM stattgegeben. Es kam zu dem Ergebnis, Rechtsanwalt Dr. Si. habe zu viel bezahlt

an Hauptforderungen anden Gläubiger L.1.032,56 DM
den Gläubiger Sc.29,50 DM
den Gläubiger H.2.170,36 DM
und an restliche 8 Gläubiger zusammen248,37 DM
zusammen:3.480,79 DM
und an Zinsen6.244,84 DM
insgesamt:9.725,63 DM
9

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage des Konkursverwalters abgewiesen und diesen die Kosten beider Rechtszüge auferlegt.

10

Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts verfolgt. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Nach Freigabe des rechtshängigen Anspruchs durch den Konkursverwalter ist der Kläger befugt, den Klaganspruch im Prozeßweg weiter zu verfolgen (vgl. das für die Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des VII. Senats vom 19. Dezember 1966, WM 1967, 87).

12

II.

Das Berufungsgericht kennzeichnet das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das der Übertragung der Grundschuld zugrunde liegt und seines Erachtens in der Abtretungserklärung vom 30. Juli 1952 und dem Rundschreiben vom 11. Juli 1952 seinen Ausdruck findet, als einen Vertrag zugunsten der damaligen Vertragshilfegläubiger, kraft dessen diese Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Beteiligung an dem Versteigerungserlös zwecks Erfüllung ihrer Haupt- und Zinsforderungen nebst Kosten nach ihren Bestand im Zeitpunkt der Grundschuldübertragung (nicht nach Angabe in der Liste des Klägers vom 23. Mai 1952) haben, während die Beklagte ihrerseits entsprechend dem Sicherungszweck der Grundschuld den Erlös ordnungsgemäß zu verteilen und einen bei der Verwertung der Grundschuld übrig bleibenden Teil des Erlöses an den Kläger nach Rechnungslegung über seine Verteilung auszuzahlen gehabt habe. Rechtsanwalt Dr. Si. habe, stellt das Berufungsgericht weiter fest, nach der Ersteigerung des belasteten Grundstücks, Haupt- und Zinsforderungen von den Gläubigern (einschließlich seiner Honorarforderung) in Höhe von 23.637,88 DM samt dem entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte erworben, diesen Anspruch mit der Forderung der Beklagten gegen ihn als Ersteigerer auf Auszahlung des entsprechenden Grundschulderlöses verrechnet und diese Verrechnung habe die Beklagt auch im Verhältnis zum Gemeinschuldner als Treugeber im einzelnen billigen dürfen.

13

a)

Zu den Hauptforderungen führt das Berufungsgericht im einzelnen aus:

14

aa)

Entgegen der Meinung des Landgerichts sei an acht Gläubiger nicht insgesamt 248,37 DM zuviel ausbezahlt worden, weil für die Höhe der gesicherten Forderungen nicht die Angabe in der Liste vom 23. Mai 1952, sondern die tatsächliche Höhe der Forderungen im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld maßgebend gewesen sei; der Kläger habe aber nicht dargetan, daß die Forderungen in diesem Zeitpunkt geringer gewesen wären, als sie von Rechtsanwalt Dr. Si. abgerechnet worden seien. Abgesehen davon habe die Beklagte ihrerseits Erklärungen der Gläubiger über die Höhe ihrer Haupt- und Zinsforderungen vorgelegt, die Dr. Si. seiner Abrechnung zugrunde gelegt habe,

15

bb)

Zur Forderung Lehre (1.032,56 DM) bestätige eine schriftliche Erklärung des Gläubigers (Bl. 163 Anlage 22 GA) den Vortrag der Beklagten; der Kläger habe dagegen nichts vorgebracht, was gegen die Richtigkeit dieser Darstellung sprechen könnte.

16

cc)

Auf die Einzelheiten zur Forderung S. braucht nicht näher eingegangen zu werden, da diese von der Revision wegen Geringfügigkeit der Forderung nicht angegriffen werden.

17

dd)

Die Forderung des Gläubigers Hald (2.170,36 DM) erschienen zwar nach dem Kontoauszug vom 3. Juli 1956 (Bl. 77 Anlage 14-17 GA) am 30. Juli 1952 als ausgeglichen, weil der Kläger Wechsel (3.116,25 DM) hingegeben habe; diese Wechsel seien aber nicht vor dem 30.7.1962 eingelöst worden, so daß zu diesem Zeitpunkt mindestens 2.170,36 DM offen gewesen seien. Die späteren Zahlungen des Klägers auf diese Forderung seien jedoch gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die später entstandenen Verbindlichkeiten anzurechnen, da der Konkursverwalter über eine Bestimmung des jetzigen Klägers als Schuldner zur Tilgungsfolge nichts dargetan habe und die späteren Verbindlichkeiten nicht gesichert gewesen seien.

18

b)

Die Zinsforderungen der Vergleichsgläubiger hätten ebenfalls durch die Grundschuld gesichert werden sollen. Die Abtretungserklärung und das Rundschreiben vom 11. Juli 1952 machten keinen Unterschied zwischen Hauptsumme und Zinsen; aus beiden Urkunden müsse vielmehr entnommen werden, daß die Gläubiger des Vertragshilfeverfahrens mit dem Betrag ihrer Forderungen und dem Betrag ihrer Nebenansprüche gesichert werden sollten, wie sie damals im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld bestanden hätten. Gegen die Höhe der Zinsen (4 % für Rechtsanwälte und 8 % für die übrigen Gläubiger vom 1. Januar 1951 bis 26. April 1956) habe der Kläger keine Einwendungen erhoben.

19

III.

1.

Die Revision wendet sich vorweg gegen die Auslegung der der Grundschuldübertragung zugrunde liegenden Vereinbarung und meint, das Berufungsgericht habe unter Außerachtlassung von Prozeßstoff gegen § 286 ZPO und gegen Denkgesetze verstoßen, sowie aus der Urkunde über das Erfüllungsgeschäft in unzulässiger Weise den Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts ermitteln wollen.

20

Diese Rüge ist unbegründet. Wenn auch nur der letzte Absatz der "Abtretungsurkunde" vom 30. Juli 1952 etwas über den Grund der Abtretung aussagt, so enthält sie doch in Verbindung mit dem vom Kläger gebilligten Rundschreiben vom 11. Juli 1952 Wesentliches über das Grundgeschäft, insbesonders den Verwendungszweck der Grund schuld und im Zusammenhang mit dem Vertragshilfeverfahren eine hinreichende Kennzeichnung der gesicherten Gläubiger, nämlich "die Gläubiger des Vertragshilfeverfahrens", Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision die vom Kläger gefertigte Gläubigerliste vom 23. Mai 1952 berücksichtigt und unterstellt, daß der Kläger vor der Abtretungserklärung nur die darin genannten Gläubiger allein mit den darin aufgeführten Hauptforderungen sichern und dies auch zum Ausdruck gebracht haben mochte; letztlich bindende Wirkung hat der Tatrichter jedoch nur der tatsächlichen Erklärung in der Abtretungserklärung vom 30. Juli 1952 zugebilligt. Diese Auslegung des Grundgeschäfts ist entgegen der Meinung der Revision ohne Verstoß gegen Denkgesetze möglich. Ob der Kläger oder die Mitglieder des für das Vertragshilfeverfahren eingesetzten Vertrauensrats Erweiterungen oder Einschränkungen des Kreises der durch den Vertrag begünstigten Gläubiger und ihrer gesicherten Forderungen anstrebten, ist unerheblich; das Berufungsgericht brauchte auf solche Bestrebungen ebensowenig wie auf die in der langjährigen Korrespondenz vor dem Rechtsstreit geäußerten Rechtsansichten der Beklagten oder des Rechtsanwaltes Dr. Simon besonders einzugehen. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, das Berufungsgericht habe diesen Sachvortrag etwa nicht berücksichtigt. In der Abtretungsurkunde sind allerdings die Zinsforderungen nicht aufgeführt. Es bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Erklärung in dem an die Gläubiger versandten Rundschreiben vom 11. Juli 1952 zur Auslegung mit heranzieht und mangels Unterscheidung von Hauptforderung und Zinsforderung die gewährte Sicherung auf die Hauptforderung und die Nebenansprüche der Gläubiger als vereinbart ansicht. Bei dieser rechtlichen Würdigung sind auch die Beweisangebote in der Klagschrift vom 22. Juni 1962 (Bl. 5 GA) und im Schriftsatz vom 9. Oktober 1962 auf S. 4 (Bl. 36 GA) nicht übergangen, da das Berufungsgericht einen anderen früheren Willen oder aber einen geheimen, jedoch unerheblichen Willen des Klägers im Zeitpunkt der Abtretung unterstellt.

21

Der Revision kann auch darin nicht beigepflichtet werden, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung der Höhe der einzelnen Haupt- und Zinsforderungen die Beweislast in der Hinsicht verkannt, daß die ordnungsgemäße Verteilung (des Erlöses) Sache der Beklagten gewesen sei und daher von dieser hätte dargelegt und bewiesen werden müssen. Für die Höhe der Grundschuld, die keine Forderung voraussetzt und auch von der Forderung, zu deren Sicherung sie bestellt worden ist, losgelöst ist, streitet bis zur Führung des Gegenbeweises die Vermutung, daß sie in der im Grundbuch angegebenen Höhe besteht (§ 891 BGB). Die Vereinbarung der Beklagten als Grundschuldgläubigerin mit Rechtsanwalt Dr. Si. als Ersteher wirkte wie die Befriedigung der Beklagten aus der Grundschuld (§ 91 Abs. 3 Satz 2 ZVG) in Höhe des Betrags, der auf die Grundschuld entfallen war. Der Kläger stützt nun sein Klagbegehren demgegenüber auf die Behauptung, die Forderungen der Gläubiger gegen ihn, die durch die Grundschuld nach dem zugrundelegenden Sicherungsvertrag gesichert werden sollten, seien geringer gewesen als der Geldbetrag, für welchen die Beklagte aus dem Grundstück als befriedigt gilt und die Beklagte sei daher zur Auszahlung dieses Minderbetrags an ihn verpflichtet. Die Voraussetzungen dieses Klagbegehrens darzulegen und zu beweisen obliegt dem Kläger (Westermann, Sachenrecht 4. Aufl., § 116 unter III, 1 a am Ende, S. 594). Allerdings hätte die beklagte Grundschuldgläubigerin den Umfang und die Höhe der gesicherten Forderungen darzulegen und zu beweisen, wenn die Grundschuld Forderungen hätte sichern sollen, deren Höhe im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld unbestrittenermaßen noch nicht festgestanden hätte (etwa im Falle der Sicherung zukünftiger Forderungen in laufender Rechnung) und nunmehr Streit aber den Bestand oder die Höhe der Forderungen bestünde (vgl. RGZ 60, 247, 249). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Sicherungsvertrag, wie ausgeführt, ohne Verfahrensverstoß und daher für das Revisionsgericht bindend, dahin ausgelegt, daß die Forderungen der Gläubiger samt Zinsen nicht nach Maßgabe der Liste des Klägers vom 23. Mai 1952, sondern in der Höhe gesichert sein sollten, in welcher sie im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld tatsächlich bestanden haben. Da der Kläger die Voraussetzungen des Klaganspruchs darzulegen hat, so hat er bei Streit darüber, ob seinerzeit bestimmte Gläubiger ausgenommen sein sollten, und bei dem weiteren Streit über die Höhe der Forderungen zu dem genannten Zeitpunkt dementsprechend den Beweis dafür zu führen, daß die gesicherten Forderungen samt Zinsen seinerzeit geringer gewesen sind oder bis zur Befriedigung der Beklagten geringer geworden sind als der der Beklagten aus dem Grundstück zur Befriedigung ihres Grundschuldanspruchs zugekommene Erlös. Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß nicht die beklagte Grundschuldgläubigerin selbst Gläubigerin der zu sichernden Geldforderungen war, sondern die Grundschuld als deren Treuhänderin erworben hat (doppelseitige Treuhand, vgl. BGH NJW 1966, 1116) und diese Forderungen von den Grundstückserwerber Dr. Simon erworben worden sind. Insbesondere ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, die Beklagte habe kraft Auftrags über die Pflicht zur Rechnungslegung hinaus die weitere Pflicht übernommen, ihrerseits dem Kläger gegenüber den Bestand der durch die Grundschuld gesicherten und von ihm zu erfüllenden Forderungen im Einzelnen nachzuweisen. Es sind schließlich auch keine Umstände dafür ersichtlich, daß der Kläger seinerseits den Beweis dafür, daß die Forderungen, die von der Beklagten mit dem Erlös aus der Grundschuld erfüllt worden sind, in Wirklichkeit nicht bestanden haben, bei ordnungsmäßiger Buchführung über seine Verpflichtungen nicht ohne besondere Schwierigkeiten hätte führen können. Angesichts der Beweislast des Klägers kommt es auf die Rügen, die die Revision gegenüber der Beweiswürdigung erhoben hat, die das Berufungsgericht zur Feststellung der Forderungen im Sinne des Vertrags der Beklagten angestellt hat, nicht an.

22

2.

Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht zwar einen Zinssatz von 4 % für Rechtsanwälte als Gläubiger, im übrigen jedoch ohne jegliche Nachweisung seitens der Beklagten in Höhe von 8 %, also einen höheren als den gesetzlichen Zinsfuß zugrunde gelegt hat. Auch habe das Berufungsgericht, meint die Revision, gegen § 286 ZPO insofern verstoßen, als es die mit dem Zeugnis der Gläubiger unter Beweis gestellte Behauptung des Konkursverwalters nicht berücksichtigt habe, Rechtsanwalt Dr, Si. habe diesen Gläubigern den in den Zessionserklärungen eingesetzten Zinsbetrag nicht ersetzt.

23

Auch diese Rügen sind nicht begründet. Der Kläger hat ebenso wie für die Hauptforderungen auch hinsichtlich der Zinsforderungen darzulegen und zu beweisen, daß diese Forderungen geringer waren, als die im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld nach dem Vortrag der Beklagten zugrundegelegten Zinssätze ergeben. Der Kläger wollte allerdings nach dem Klagvortrag überhaupt keine Zinsforderungen gelten lassen, dies jedoch aus dem Grund, weil die Grundschuld nach seiner Auslegung des Sicherungsvertrags entgegen derjenigen des Tatrichters überhaupt nicht zur Sicherung der Zinsen dienen sollte. Im übrigen wurde von der Klagpartei über die Höhe des Zinssatzes nichts vorgetragen. Der mit dem Zeugnis der Gläubiger unter Beweis gestellte Vortrag des Konkursverwalters, die Gläubiger hätten diese Zinsforderungen ohne Ersetzung der entsprechenden Beträge an Rechtsanwalt Dr. Si. abgetreten, stellt für sich allein noch keine hinreichende schlüssige Begründung für den Klaganspruch in Höhe der Zinsen dar. Inwieweit der der Übertragung der Grundschuld zugrundeliegende obligatorische Vertrag zwischen den Parteien die Beklagte dazu verpflichtete etwaige Forderungsnachlässe zugunsten des Klägers zu erwirken (vgl. BGHZ 23, 67, 69 f) [BGH 21.12.1956 - VI ZR 294/55], bedarf keiner näheren Prüfung. Auch wenn die Bereitschaft der Gläubiger, Zinsforderungen auch dem Kläger zu erlassen, und weiter die Pflicht der Beklagten, diese Vergünstigung zugunsten des Klägers wahrzunehmen, unterstellt wird, so fehlt es jedenfalls an einem hinreichenden Sachvortrag in der Richtung, die Beklagte hätte diese Bereitschaft gekannt oder fahrlässigerweise nicht erkannt. Nur unter dieser Voraussetzung fiele jedoch der Beklagten eine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last und wäre somit der Klaganspruch gegenüber der Beklagten begründet.

24

IV.

Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers festgestellt werden konnte, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Offterdinger
Dr. Grell