Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1973, Az.: 1 StR 393/73
Zulässigkeit der Anberaumung einer ausserordentlichen Sitzung; Vorliegen einer ausserordentlichen Sitzung bei Freibleiben des ordentlichen Sitzungstags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 393/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 17.11.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
Prozessführer
Soldat James I. aus H. (US-Base), geboren am ... 1951 in A. Krs. E./USA
V. u.a
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. November 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten I. - ebenso wie zwei Mitangeklagte - der Entführung wider Willen in Tateinheit mit drei Fällen der fortgesetzten Notzucht, sachlich zusammentreffend mit drei in Tateinheit begangenen Fällen der versuchten Notzucht, sämtliche Taten gemeinschaftlich begangen, für schuldig befunden (§§ 237, 177, 43, 47, 73, 74 StGB); sie hat den Angeklagten I. deshalb zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision rügt mit der Verfahrensbeschwerde die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO).
Die Rüge hat keinen Erfolg; denn der Angeklagte ist seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden.
1.
Ordentliche Sitzungstage der 1. Strafkammer des Landgerichts München II waren im Jahre 1972 jeder Donnerstag und jeder erste und dritte Montag eines Monats. Der in dieser Sache zunächst auf den 15. Juni 1972 anberaumte Hauptverhandlungstermin mußte abgesetzt werden, weil weitere Beweise erhoben werden mußten; unter Berücksichtigung der sonstigen Geschäftslast der Strafkammer hätte die Hauptverhandlung gegen die drei in Haft befindlichen Angeklagten frühestens im Februar 1973 stattfinden können. Um das zu vermeiden, hat der Vorsitzende in der vorliegenden Sache für Mittwoch, den 15. November 1972 eine außerordentliche Sitzung anberaumt. Für Donnerstag, den 16. November 1972, wurden 8 Zeugen geladen; im übrigen wurde dieser Tag als ordentlicher Sitzungstag freigehalten, für dessen Nachmittag ein Verfahren im Sitzungskalender des Vorsitzenden vorgemerkt war, das dann jedoch nicht durchgeführt werden konnte. Das vorliegende Verfahren sollte sodann am 17. November 1972 weitergeführt und beendet werden, wie es tatsächlich geschah.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden, deren Richtigkeit zu bezweifeln kein Anlaß besteht.
2.
Die Revision meint, die Sitzung vom 15. November 1972 sei in Wahrheit keine außerordentliche Sitzung, sondern die um einen Tag vorgezogene ordentliche Sitzung vom 16. November 1972 gewesen; denn eine außerordentliche Sitzung dürfe nicht anberaumt werden, solange im selben Zeitraum noch ein terminsfreier ordentlicher Sitzungstag zur Verfügung stehe. Es hätten deshalb an der Sitzung die für die ordentliche Sitzung vorgesehenen Schöffen teilnehmen müssen und nicht gemäß § 46 GVG besondere Schöffen ausgelost werden dürfen.
3.
Dem tritt der Senat nicht bei.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, bestimmt allein der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob die Geschäftslage des Gerichts eine außerordentliche Sitzung erfordert und für wann eine solche anzusetzen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65). Es besteht im vorliegenden Fall kein Anhalt dafür, daß er sich bei der Behandlung der vorliegenden Sache als "außerordentliche" oder bei der Terminsanberaumung eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht hätte.
Entgegen der Meinung der Revision kommt es bei der Beurteilung dieser Frage allein auf den Zeitpunkt der Terminierung an; denn eine Verfügung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich ihre Voraussetzungen aus der Rückschau als irrig erweisen (BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70). Im Augenblick der Terminsbestimmung aber durfte der Vorsitzende annehmen, daß die ordentlichen Sitzungstage zu einer - mit Rücksicht auf die Haft des Angeklagten - zeitgerechten Erledigung des Verfahrens nicht ausreichen würden.
Von den in BGHSt 11, 54 ff und 16, 63 ff entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, daß der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag nicht mit Rücksicht auf die "außerordentliche" Sitzung freigehalten, sondern für den Donnerstag die Anberaumung einer ordentlichen Sitzung vorgesehen hat, die dann aus anderen Gründen unterblieb. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß sich an der Natur einer Sitzung als "außerordentlich" - daß nämlich die Sache zusätzlich verhandelt wird - auch dann nichts ändert, wenn ein ordentlicher Sitzungstag, wie sich erst nachträglich herausstellt, frei bleiben muß (BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70). Eine andere Beurteilung gebietet hier auch nicht der Umstand, daß der Vorsitzende die Zeugen zum Fall II 2 der Urteilsgründe auf Donnerstag, 16. November 1972, 9. Grad Grad Uhr geladen hat; denn er konnte davon ausgehen, daß die Vernehmungen zu diesem einfach gelagerten Sachverhalt schnell vonstatten gehen würden und der übrige Tag sodann für die geplante ordentliche Sitzung zur Verfügung stehe. Er hat also gerade nicht (wie in BGHSt 16, 63, 66) den ordentlichen Sitzungstag deshalb unbesetzt gelassen, um die Zeugen der "außerordentlichen" Sitzung vernehmen zu können. Es muß daher auch nicht entschieden werden, ob die als "außerordentlich" terminierte Sitzung eine solche bleibt, wenn der ganze freigebliebene ordentliche Sitzungstag zur Fortsetzung verwendet wird.
Nach allem ist ein Ermessensmißbrauch des Vorsitzenden nicht zu erkennen, so daß § 338 Nr. 1 StPO nicht verletzt ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt demnach nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur Schutz gegen Willkür bieten will (BVerfGE 3, 359, 364; 13, 144; 19, 38, 42 f; 23, 288, 320; 27, 297, 304); durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 29, 45, 48).
4.
Die Revision, die sonst keine Beanstandungen erhebt, ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel