Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1973, Az.: 1 StR 303/73
Voraussetzungen der Mittäterschaft durch psychologische Unterstützung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 303/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 30.01.1973
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Raub
Prozessführer
Hilfsarbeiter Michael S. aus P., dort geboren am ... 1954, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. September 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 30. Januar 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §.47 StGB) zur Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.
1.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit seinen Mittätern W. und B. vereinbart, dem Rentner S., mit dem alle drei gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhielten, Geld wegzunehmen; dabei hat der Angeklagte möglicherweise nicht gehört, daß W. und B. verschiedene Möglichkeiten der Gewaltanwendung erörterten.
Als beim nächsten Zusammensein mit den drei Beteiligten S. in seinem Wohnzimmer den Afterverkehr mit dem dazu bereiten Angeklagten ausüben wollten, wurde W. gegen S. gewalttätig; er zerschlug eine Weinflasche und nach einigem Hin und Her auch eine 30 cm hohe Vase auf S. Kopf, was diesen - neben Drohungen und anderen Tätlichkeiten - dazu bewog, sich zur Angabe seines Geldverstecks in der Küche bereit zu erklären. Alle drei Täter folgten S. in die Küche, wo W. mit einem vorgehaltenen Küchenmesser S. erneut bedrohte. Dieser holte darauf seinen Geldbeutel aus seinem Versteck; von den drei Scheinen zu 100,- DM, die W. ihm entriß, erhielt jeder der drei Beteiligten einen Schein.
2.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch den Angeklagten als Mittäter des schweren Raubes angesehen, der gegen S. verübt worden ist. Zwar hat es dem Angeklagten zugute gehalten, daß er bei der Verabredung der Tat "möglicherweise" nichts von Gewaltanwendung gehört hat; daß es dabei nicht erörtert hat, in welcher Weise der Angeklagte unter den gegebenen Umständen eine gewaltlose Wegnahme des Geldes für möglich gehalten haben sollte, beschwert ihn nicht. Auch die Gewaltanwendung im Wohnzimmer wird dem Angeklagten nicht angelastet, da er "möglicherweise" auch zu der Zeit in das Vorhaben der beiden anderen noch nicht voll eingeweiht gewesen sei. Erst beim Gang in die Küche habe sich der Angeklagte - so führt das angefochtene Urteil aus - W. und B. angeschlossen, um an den weiteren Handlungen mitzuwirken und einen Beuteanteil zu erlangen (UA S. 11); er habe sich dabei den beiden anderen mit dem Willen gemeinsamer Vollendung der Tat angeschlossen und habe, ihm bewußt, durch seine Mitwirkung den Tatwillen von W. und B. bestärkt und gleichzeitig das Tatgeschehen mitbeherrscht (UA S. 20).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Beteiligung an einer Straftat als Mittäter schon in der bloßen Mitanwesenheit bei der Begehung der Tathandlung dann gesehen werden kann, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten die Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 153; BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14; BGH bei Dallinger, MDR 1953, 271; BGH, Urteil vom 26. Mai 1970 - 4 StR 72/70). Die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall diese Voraussetzungen zutreffen, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und ist im Revisionsverfahren nur darauf nachzuprüfen, ob ihr rechtsirrige Erwägungen zugrunde liegen.
Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte von Anfang an, daß B. Geld weggenommen werden sollte; bei den Vorgängen im Wohnzimmer hatte er miterlebt, daß seine Tatgenossen diesen Plan unter Einsatz erheblicher Gewalt verfolgten und das Opfer dabei schwer mißhandelten, daß S. aber auch über Erwarten mutig der Übermacht hartnäckigen Widerstand leistete. Wenn er gleichwohl mit in die Küche ging, wo die Beute in Empfang genommen werden sollte, dann kann die Auffassung des Tatrichters nicht beanstandet werden, der Angeklagte habe - mindestens - von diesem Zeitpunkt an weitere Gewaltanwendung auch unter Einsatz einer Waffe billigend in Kauf genommen und habe durch seine Anwesenheit den Willen der beiden anderen Täter bestärken und weiteren Widerstand Schinkels abschrecken wollen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1969 - 2 StR 122/69). Die dahin gehenden Feststellungen der Jugendkammer können nach Sachlage nicht als formelhafte Wendungen verstanden werden; vielmehr brauchte der Tatrichter bei den Gesamtumständen der Tat, nachdem er ohnehin den Zweifel im weitesten Umfang hatte zugunsten des Angeklagten sprechen lassen, weitere Feststellungen zur inneren Tatseite nicht zu treffen. Er mußte daher auch nicht zusätzlich darauf eingehen, daß die Mittäter das Verhalten des Angeklagten offensichtlich ebenso verstanden und ihn folgerichtig mit gleichem Anteil an der Beute beteiligt haben.
3.
Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen