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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1969, Az.: 2 StR 122/69

Fortsetzung einer Tat unter der Wirkung eines Warnschusses in der geplanten Weise

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1969
Aktenzeichen
2 StR 122/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 15.07.1968

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Mai 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten Josef T. und Theodor E.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Ernst T.,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Juli 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 1968 wird auf die Strafen angerechnet, dem Angeklagten E. jedoch nur, soweit sie drei Monate übersteigt.

Gründe

1

Die Strafkammer hat verurteilt:

  1. 1)

    den Angeklagten Josef T. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus,

  2. 2)

    den Angeklagten Ernst T. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren.

  3. 3)

    den Angeklagten E. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einem Monat Zuchthaus,

  4. 4)

    den Angeklagten H. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

2

Dem Angeklagten Josef T. ist die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.

3

Die Revision des Angeklagten E. ist offensichtlich unbegründet.

4

Die Revisionen der anderen Angeklagten bleiben ebenfalls erfolglos. Auch sie sind zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt worden. Zwar bemerkten sie erst durch den vom Angeklagten E. abgegebenen Schuß, daß die Pistole entgegen der Vereinbarung geladen war. Da sie Jedoch die Tat unter der Wirkung des Warnschusses in der geplanten Weise fortsetzten, billigten sie damit stillschweigend das Vorgehen des Angeklagten E. Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß den Mittätern in solchen Fällen der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen ist (Urteil vom 21. Dezember 1965 - 5 StR 480/65 -). Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an.

Baldus
Willms
Bundesrichter Henning ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus
Müller
Baumgarten