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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1973, Az.: 1 StR 163/73

Nachvollziehbare umfassende Änderung der Urteilsgründe; Ersetzung der Unterschrift des beisitzenden Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1973
Aktenzeichen
1 StR 163/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 24.04.1970

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. September 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Konstanz vom 24. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Waldshut zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem die versuchte Ermordung eines schweizerischen Polizeibeamten zur Last gelegt war, lediglich eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung für schuldig erachtet und ihn hierwegen unter Einbeziehung der in Urteilen des Landgerichts Konstanz vom 25. Juni 1969 und 25. März 1970 verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie erweist sich im Ergebnis als begründet.

3

I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin den Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO geltend. Sie trägt hierzu in ihrer vor Urteilszustellung eingegangenen Revisionsrechtfertigung vom 7. November 1972 vor, daß die am 24. April 1970 verkündete Entscheidung nach über 30 Monaten noch nicht zu den Akten gelangt sei und deshalb einem Urteil ohne Entscheidungsgründe gleichkomme. Bei dem vorliegenden Zeitablauf von mehr als zweieinhalb Jahren sei nicht mehr gesichert, daß die noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung das Beratungsergebnis zuverlässig wiedergebe; damit fehle es auch an einer geeigneten Grundlage für die Überprüfung in der Revisionsinstanz.

4

Ob die von der Revision insoweit dargelegte Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO wegen ihres - bei vier Sitzungstagen - ganz außergewöhnlichen Ausmaßes (das Urteil wurde erst am 7. Februar 1973 zugestellt) hier bereits als solche die Aufhebung rechtfertigt (vgl. BGHSt 21, 4, 6-8), kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hält das Urteil im Hinblick auf den gerügten Mangel der erhobenen Sachbeschwerde nicht stand.

5

II.

Das Revisionsgericht ist zu einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nur in der Lage, wenn es ohne Bedenken davon ausgehen kann, daß die vorliegenden Urteilsgründe das Beratungsergebnis in allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig wiedergeben. An einer derartigen Entscheidungsgrundlage fehlt es, wenn bereits die Urteilsgründe selbst Anhaltspunkte dafür liefern, daß sie das Ergebnis der Beratung nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurkunden (BGHSt 21, 4, 10). Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall gegeben.

6

Abgesehen von der sehr langen Zeit, die für die Fertigstellung des Urteils benötigt wurde und die insbesondere auch außer Verhältnis zu der kurzen Verhandlungsdauer und dem Umfang der Sache steht, bietet schon das äußere Erscheinungsbild der vorliegenden Entscheidung Auffälligkeiten, welche die den schriftlichen Gründen zugedachte Funktion in Frage stellen. Aus der Urteilsurschrift ergibt sich nämlich, daß an der ursprünglichen Fassung der Urteilsgründe umfangreiche Änderungen (Seite 1-33) vorgenommen worden sind, die durch die auf der letzten - allein unausgetauschten - Seite 34 angebrachten Unterschriften nicht erkennbar gedeckt werden. Dabei ergeben sich zusätzliche Zweifel daraus, daß der Schwurgerichtsvorsitzende die Unterschrift des beisitzenden Richters Schmitt lediglich mit dem Vermerk "zugleich für Amtsgerichtsrat Schmitt, der wieder an seinen Dienstsitz Donaueschingen zurückgekehrt ist" ersetzt hat.

7

Diese Bedenken werden durch die eingeholten dienstlichen Äußerungen des Schwurgerichtsvorsitzenden, Landgerichtspräsidenten Dr. Beising, und des Berichterstatters Schrittner nicht beseitigt, sondern erheblich verstärkt.

8

Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte den Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 12. März 1973 mit folgendem Randvermerk weitergeleitet:

"Es fällt auf, daß die letzte Seite der Urschrift des Urteils, die noch von dem zwischenzeitlich aus dem Richteramt ausgeschiedenen Berichterstatter unterzeichnet ist, Abänderungen und ein anderes Schriftbild aufweist als die vorgehefteten Seiten des Urteils, und daß dieses Urteil nicht auch von dem schon zur Zeit der Hauptverhandlung in Donaueschingen amtierenden richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts mit unterschrieben ist."

9

Die gemeinsame Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten Dr. Beising und des inzwischen aus dem richterlichen Dienst ausgeschiedenen nunmehrigen Oberjustizrats Schrittner lautete:

"Der Entwurf des Urteils in der Strafsache ... mußte überarbeitet werden. Soweit sich dabei die Notwendigkeit ergab, die betreffenden Seiten neu zu schreiben, ist dies geschehen. Bei der letzten Seite war dies nicht der Fall."

10

Landgerichtspräsident Dr. Beising fügte hinzu:

"Beim Schwurgericht Konstanz war es bis zum Beginn des Jahres 1973 nicht üblich, von einem richterlichen Beisitzer, der an einem weit entfernt liegenden Amtsgericht beschäftigt ist, die Unterschrift unter das Urteil einzuholen."

11

Anschließend wurde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Konstanz mit der Bitte zurückgesandt, von dem Berichterstatter Schrittner eine ergänzende dienstliche Äußerung darüber einzuholen, ob ihm die offenbar nicht unerheblichen Änderungen seines Urteilsentwurfs zur Kenntnis gebracht worden seien, ob er diese Änderungen gebilligt und ob er im Zeitpunkt der Billigung noch im richterlichen Dienst gestanden habe.

12

Hierauf antwortete Justizrat Schrittner am 4. Juli 1973 lediglich, bei seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst am 1. September 1971 habe der Urteilsentwurf bereits vorgelegen, zwischen ihm und dem Vorsitzenden seien "nach Vorlage des Urteilsentwurfs" mehrfach Abänderungen besprochen worden, an die er sich nach über 2 Jahren nicht mehr erinnern könne, er sei jedenfalls mit den Änderungen, die den Kern des Entwurfs nicht berührt hätten, einverstanden gewesen.

13

Diese (teilweise ausweichenden) Äußerungen geben keine klare Auskunft darüber, welche Änderungen an dem Urteilsentwurf vorgenommen worden sind, wann ihre Billigung - vor oder nach dem 1. September 1971 - erfolgte und aus welchem Grund die Fertigstellung des Urteils nach dem Ausscheiden des Berichterstatters aus dem richterlichen Dienst (ab diesem Zeitpunkt konnte er Änderungen nicht mehr beraten oder genehmigen, vgl. BayObLG JR 1967, 389) dann noch fast 1 1/2 Jahre auf sich warten ließ. Abgesehen davon sind keine Gründe ersichtlich gemacht worden, die den beisitzenden Richter Schmitt an der Unterschriftsleistung verhindert hätten (vgl. BGH NJW 1961, 782 zu §§ 315, 516 ZPO; die der Entscheidung des Reichsgerichts in RG Rspr 8, 739 zugrunde liegenden Erwägungen betreffen einen anderen Fall). Bei dieser Sachlage bietet das Urteil, wie die Revision mit Recht hervorhebt, keine Gewähr mehr für die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und stellt infolgedessen auch keine tragfähige Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung dar (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65 - und vom 8. Mai 1973 - 5 StR 134/73; Kleinknecht JR 1969, 469, 470). Eine Behebung dieses Mangels ist nach Sachlage nicht denkbar.

14

Schon aus diesem Grunde zwingt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung, so daß es auf die weitere Prüfung der sachlich-rechtlichen Beanstandungen nicht ankommt; insbesondere bedarf es keiner Stellungnahme zu der Rüge, der bedingte Tötungsvorsatz sei zu Unrecht verneint worden.

15

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der zu treffenden Kostenentscheidung gegebenenfalls die Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG zu prüfen sein wird.

16

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel