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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1973, Az.: 1 StR 84/73

Strafbarkeit wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein; Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für den Strafklageverbrauch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.07.1973
Aktenzeichen
1 StR 84/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 22.06.1972
LG Stuttgart - 17.08.1972

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juli 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni und 17. August 1972

    1. a)

      im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:

      Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in 22 Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1 StGB) und der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs (§§ 248 b, 74 StGB);

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 24.07.1973 - AZ: 1 StR 83/73

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen