Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1973, Az.: 1 StR 84/73
Strafbarkeit wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein; Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für den Strafklageverbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 84/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 22.06.1972
- LG Stuttgart - 17.08.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juli 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni und 17. August 1972
- a)
im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in 22 Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1 StGB) und der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs (§§ 248 b, 74 StGB);
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BGH - 24.07.1973 - AZ: 1 StR 83/73
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen