Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1973, Az.: II ZR 58/71
Angleichung vertraglicher Ruhegeldbezüge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten ; Beschränkung einer Ruhegeldanpassung ; Rückwirkungen einer Pensionserhöhung auf eine gesamte Versorgungsregelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1973
- Aktenzeichen
- II ZR 58/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 07.04.1971
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 31 - 41
- DB 1973, 1497-1499 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 833 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1599-1602 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kämmerei D. Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden, Direktor Hans M.-U., H.-D.
Prozessgegner
Direktor a.D. Ernst B., O., H. B.
Amtlicher Leitsatz
Eine Aktiengesellschaft kann, auch ohne daß eine Wertsicherungsklausel vereinbart ist, verpflichtet sein, die laufende Pension eines ehemaligen Vorstandsmitglieds nach billigem Ermessen jedenfalls dann zu erhöhen, wenn seit dem für die Bemessung zuletzt maßgebenden Zeitpunkt eine Verteuerung von über 40 % eingetreten ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1926 Vorstandsmitglied der beklagten Aktiengesellschaft. Nach dem Dienstvertrag vom 18. Februar 1935, der an die Stelle früherer Vereinbarungen trat, erhielt er ein festes Gehalt und Tantieme. Dazu bestimmt § 2:
"Der Direktor erhält:
1.
Festes Gehalt von 50.000,- - fünfzigtausend - Reichsmark jährlich, fällig in monatlichen gleichen Teilen nachträglich. Einer dauernden außerordentlichen Teuerung soll durch entsprechende Zulagen Rechnung getragen werden...."
In § 3 heißt es unter anderem:
"Die Gesellschaft gewährt folgende Versorgungsansprüche:
I.
Ruhegehalt:1.
Nach vollendeten 10 Dienstjahren im Dienste der Gesellschaft 25 % von 40.000,- Reichsmark zuzüglich 1 % für jedes Dienstjahr bis zum Höchstsatz von 60 % nach 35 Dienst jähren. Nach 20 Dienstjahren findet diese Berechnungsweise auf das volle Gehalt von 50.000 Reichsmark Anwendung...."
Mit Ablauf des 31. Dezember 1951 trat der Kläger in den Ruhestand. Seitdem zahlt ihm die Beklagte ein monatliches Ruhegehalt von brutto 25.000 DM jährlich = monatlich 2.083,33 DM. Sein Ende 1969 geäußertes Verlangen nach Erhöhung dieses Betrages lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger hat geltend gemacht, die in § 2 seines Dienstvertrags vereinbarte Teuerungsklausel sei auch für die Versorgungsbezüge maßgebend. Jedenfalls müsse ihm die Beklagte mit Rücksicht auf das beträchtliche Ansteigen der Löhne und Gehälter und der allgemeinen Lebenshaltungskosten ein höheres Ruhegeld zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf Lebenszeit vom 1. Januar 1970 an einen zusätzlichen Ruhegeldbetrag von monatlich 804,17 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt den Dienstvertrag der Parteien in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin aus, daß die Teuerungsklausel des § 2 nicht für die Versorgungsbezüge des Klägers gelte. Gleichwohl hält es die Klage für begründet, weil § 242 BGB namentlich in Anbetracht der von 1950 bis 1970 um 45,2 Punkte gestiegenen Lebenshaltungskosten die Anpassung des Ruhegehalts an die veränderten Verhältnisse gebiete (vgl. den Urteilsabdruck in BB 1971, 914 = AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Geldentwertung). Dem stimmt der Senat im Ergebnis zu.
II.
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat es der Senat allerdings abgelehnt, zumindest in den Fällen, in denen das vereinbarte Ruhegehalt nach seiner Höhe noch immer als eine vertragsmäßige Leistung angesprochen werden konnte, es ohne vertragliche Anpassungsklausel allein mit Rücksicht auf die Geldentwertung anzuheben (Urt. v. 5.11.56 - II ZR 223/55 -, BB 1957, 113; Urt. v. 3.11.66 - II ZR 63/65 -, WM 1966, 1264 = AP Nr. 120 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urt. v. 11.1.68 - II ZR 48/66 -, WM 1968, 473, 474 = Betrieb 1968, 751 - für die Jahre 1958 und 1960). Er befand sich dabei in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht, das in seinem Urteil vom 12. März 1965 (BAG 17, 120 = NJW 1965, 1681) die Angleichung vertraglicher Ruhegeldbezüge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten im Gegensatz zu früheren Entscheidungen (vgl. BAG 2, 239; 7, 362) zwar nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen, sie aber nur für den Fall in Betracht gezogen hat, daß die zugesagten Bezüge infolge der Verteuerung überhaupt nicht mehr als eine der Versorgung dienende, dem Sinn des Vertrages genügende Leistung gelten können (ebenso BAG Urt. v. 10.12.65 - 3 AZR 204/65 -, AP Nr. 105 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 3 d).
III.
Inzwischen ist die Entwicklung jedoch weitergegangen. Der ständige Anstieg der Lebenshaltungskosten im Bundesgebiet, der (wenn man den extrem niedrigen Stand des Jahres 1950 ausklammert) bis 1960 im Jahresdurchschnitt nur wenig über 1 % lag, hat sich seitdem beschleunigt, besonders stark in den Jahren nach 1968, in denen der Preisindex - auf der Basis 1962 = 100 - von 116,1 im Jahr 1968 auf 130,4 im Jahre 1971 gestiegen ist (Preisindex für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht, ab 1945 gemessen an den Verbrauchsverhältnissen von 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen des allein verdienenden Haushaltsvorstands, Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1972 S. 458). Das sind etwa 12,3 % = durchschnittlich rund 4 %jährlich, wobei die neueste Entwicklung noch nicht berücksichtigt ist (vgl. FAZ vom 12.5.1973 S. 20: Steigerung 1972: 5,8 %; per April 1973: 7,5 %). Insgesamt ist nunmehr von 1951 (Index: 84,9) bis 1971 (Index: 130,4) eine Verteuerung um rund 53,6 % zu verzeichnen; das entspricht einer (Binnen-)Geldentwertung von etwa 34,9 % (zur Berechnung vgl. Grossmann, BB 1972, 1193, 1195).
IV.
Mit Rücksicht namentlich auf diese jüngste Entwicklung hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Urteilen vom 30. März 1973 (3 AZR 26/72 -, WM 1973, 566 = BB 1973, 522 und 3 AZR 34/72) die Beschränkung einer Ruhegeldanpassung auf Fälle, in denen infolge der Teuerung der Versorgungszweck der vereinbarten Leistung überhaupt in Frage gestellt ist, fallengelassen. Es vertritt nunmehr die Auffassung, mindestens bei einer Verteuerung von über 40 % sei der Wert einer Pension gegenüber dem ursprünglich Versprochenen in ein solches Mißverhältnis geraten, daß die einem Pensionär nach Treu und Glauben zumutbare Stillhaltegrenze überschritten sei und die Verweigerung eines jeden Ausgleichs das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich belaste. Dabei sieht das Bundesarbeitsgericht die besonderen Merkmale von Versorgungszusagen im Unterschied zu sonstigen schuldrechtlichen Verpflichtungen darin, daß sie den Lebensunterhalt des Berechtigten sichern oder doch einen Beitrag dazu leisten sollen und die Zahlungen hierfür aus dem Ertrag des Unternehmens aufgebracht werden, dessen Grund der Pensionär während seiner Tätigkeit für das Unternehmen mit gelegt hat. Es berücksichtigt ferner, daß betriebliche Versorgungsleistungen auch ein Entgelt für die Betriebstreue des Pensionärs und die Gesamtheit der von ihm geleisteten Dienste seien. Diese Leistungen habe der Pensionär in dem Vertrauen, sein späteres Leben auf der Grundlage der ihm zugesagten Versorgung planen zu können, vorweg erbracht. Erweise sich diese Erwartung infolge des Währungsverfalls als trügerisch, so habe er im Gegensatz zu anderen Bevölkerungsgruppen, deren Einkünfte mit der Verteuerung Schritt gehalten hätten, nichts mehr einzusetzen, um einen Ausgleich zu erreichen.
Unter diesen Umständen liege es zunächst bei den Unternehmen, die Frage eines solchen Ausgleichs in Gestalt einer Anpassung der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung zu prüfen und unter Berücksichtigung aller beiderseits vorliegenden Umstände eine billige und loyale Regelung zu bieten, wie es in vielen Unternehmen auch schon geschehen sei und laufend geschehe. Da bei der betrieblichen Altersversorgung sehr erhebliche Unterschiede in der Höhe der Leistungen, in der Abstufung unter den einzelnen Arbeitnehmergruppen und in den Leistungsvoraussetzungen wie auch in der Leistungsfähigkeit der Unternehmen bestünden, zudem die Rückwirkungen auf andere Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens und die ihm jeweils entstehenden Gesamtkosten nicht ohne weiteres zu übersehen seien, könnten die Gerichte Maßstab und Form einer Anpassung nicht von vornherein vorschreiben. Eine automatische Steigerung (Dynamisierung) der Versorgungsbezüge ohne dahingehende Vertragszusage lasse sich aus § 242 BGB nicht herleiten.
Soweit ein Versorgungsschuldner der schleichenden Inflation noch nicht durch eine angemessene Pensionsanhebung Rechnung getragen habe, müsse er zunächst mit dem oder den Pensionären hierüber verhandeln. Komme er zu keiner Einigung, so habe er von sich aus gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden. Tue er dies nicht oder entspreche seine Entscheidung nicht der Billigkeit, so müßten nunmehr die Gerichte nach § 315 Abs. 3 BGB die Leistung bestimmen. Dabei werde es ganz besonders auf die von den Parteien selbst für oder gegen eine Ruhegeldanpassung angeführten Tatsachen ankommen. Maßstab für den Umfang der Anpassung müsse das Ausmaß der Verteuerung sein. Die sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pensionärs sollten (abgesehen von einer unter Umständen zu berücksichtigenden Steigerung der Renten aus gesetzlicher Pflichtversicherung) ebenso wie die Frage der Bedürftigkeit grundsätzlich außer Betracht bleiben, wogegen die Ertragslage des Unternehmens und der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung eine Rolle spielen könnten.
V.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in allen grundsätzlichen Punkten an. Soweit Besonderheiten der von ihm zu entscheidenden Tatbestände Abweichungen im einzelnen notwendig machen sollten, wird hierüber von Fall zu Fall zu befinden sein.
1.
Der Umstand, daß der Senat es nicht mit Ruhegehaltsansprüchen von Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsrechts, sondern von Vertretungsorganen - Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern - zu tun hat, rechtfertigt keine grundsätzlich andere Beurteilung, als sie das Bundesarbeitsgericht vertritt. Auch das einem Vorstand oder Geschäftsführer versprochene Ruhegeld dient in der Regel nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Vertragspartner dazu, allein oder zusammen mit anderen Bezügen dem Berechtigten insbesondere im Alter, bei vorzeitiger Arbeitsunfähigkeit oder Entlassung ohne Aussicht auf eine gleichwertige anderweite Erwerbstätigkeit eine der bisherigen Stellung angemessene Lebenshaltung zu sichern. Auch hier läßt sich das Ruhegehalt als ein Teil des Entgelts für die Dienste auffassen, die der Berechtigte bei Eintritt in den Ruhestand bereits geleistet und mit denen er zum Gedeihen des Unternehmens beigetragen hat, das mit seinen Erträgen das Ruhegeld erwirtschaftet (vgl. BGHZ 55, 274, 278). Das darin begründete, bei Übernahme der Pensionsverpflichtung vorausgesetzte Gleichgewicht der Leistungen wird empfindlich gestört, wenn das Ruhegeld infolge einer Kaufkraftminderung von dem zuvor gekennzeichneten Ausmaß seine vorgesehene Aufgabe, die Erhaltung des bisherigen Lebensstandards ganz oder zu einem gewissen Teil zu gewährleisten, in der vereinbarten Höhe nicht mehr erfüllen kann, während andererseits das Unternehmen durch die Geldentwertung im Ergebnis nicht betroffen ist; denn im allgemeinen haben die Erträge mit der Teuerung mindestens Schritt gehalten oder sie infolge des Wirtschaftswachstums noch überflügelt. Gestiegen sind zwar auch die Kosten, insbesondere Löhne und Gehälter. Aber der Anteil der einzelnen Pensionsverpflichtung an den Gesamtkosten ist bei unverändertem Nennbetrag entsprechend geringer geworden.
Die hier aufgezeigten Besonderheiten schließen einen Vergleich mit anderen Dauerschuldverhältnissen ohne Versorgungscharakter (z.B. Kaliabbauverträgen) aus, wie in der von der Revision angeführten Rechtsprechung auch ausdrücklich betont wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.60 - V ZR 56/60 - a.E. und v. 2.11.65 - V ZR 95/64 - zu 3, LM Nr. 39 und 42 zu § 242 (Bb) BGB).
2.
Die Vorstands- und Geschäftsführerpensionen, mit denen sich der Senat zu befassen hat, liegen meist über dem Durchschnitt betrieblicher Ruhegelder allgemein. Das hält der Senat aber in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht (a.a.O. zu B II 5 b) und entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls bei einem Grad der Verteuerung, wie sie heute zu verzeichnen ist, nicht für ausschlaggebend, weil ein Ruhegehalt in der Regel nicht nur ein Existenzminimum für den Lebensabend gewährleisten, sondern dem Berechtigten, sei es in vollem Umfang, sei es ergänzend zu seinen sonstigen Einkünften, die Aufrechterhaltung des im Berufsleben erworbenen Lebensstandards auch im Ruhestand ermöglichen soll.
Etwas anderes kann freilich gelten, soweit für eine Pensionszusage in Wirklichkeit nicht der Versorgungsgedanke, sondern sonstige Gründe maßgebend sind (z.B. bei verdeckter Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer).
3.
Die oben (zu III) ausgewerteten Indexzahlen gehen von mittleren Einkommens Verhältnissen aus. Gleichwohl hat der Senat keine Bedenken, sie auch für die Beurteilung der Folgen einer Kaufkraftminderung bei Vorstands- oder Geschäftsführerpensionen heranzuziehen. Auf die jeweiligen Verhältnisse zugeschnittene statistische Angaben sind nicht in ausreichendem Maße verfügbar. Zudem scheint sich die in den letzten 20 bis 25 Jahren eingetretene Teuerung in den einzelnen Einkommensgruppen, soweit sie hier in Betracht kommen, im Ergebnis nicht so unterschiedlich ausgewirkt zu haben, daß eine Differenzierung unabweisbar geboten wäre. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts für die Jahre 1950 bis 1960 sind zwar die Preise für Haushalte mit einem höheren Einkommen im Schnitt nicht ganz so stark gestiegen wie die Preise der "mittleren" Arbeitnehmerhaushalte, nämlich nicht, wie diese, um 23 %, sondern nur um 21 % (Gutachten der Deutschen Bundesbank vom 21.7.1965 - DAWR 1968, 130, 135). Für die späteren Jahre deuten aber die vorliegenden Indexzahlen auf eine möglicherweise gegenläufige Entwicklung hin: Während der hier verwertete, für eine Verbrauchergruppe mit mittlerem Einkommen aufgestellte Preisindex von 1965 bis 1971 eine Erhöhung um insgesamt etwa 19,6 % zu verzeichnen hat, betrug die Erhöhung in der Gruppe "4-Personen-Haushalte von Angestellten und Beamten mit höherem Einkommen" für dieselbe Zeit - bei an sich etwas niedrigeren Indexzahlen für die einzelnen Jahre - ungefähr 20,9 % (Stat. Jahrb. 1972 S. 458).
4.
Der Senat rechnet mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.1.69 - 1 BvR 346, 598/68, Höchstrichterliche FinanzRspr 1969, 347), dem Bundesfinanzhof (BFH 89, 422, 434 ff = WM 1967, 1151, 1155 f; BFH 92, 561, 564 f) und dem Bundesarbeitsgericht (a.a.O. zu B II 4 a m.w.N.) das Nominalprinzip ("Mark gleich Mark") zu den tragenden Grundlagen unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung. Er vermag aber dem Bedenken, eine an die Voraussetzungen des § 242 BGB gebundene Angleichung vertraglicher Ansprüche an die erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten, auch wenn sie auf Versorgungsrenten aus Dienstverhältnissen beschränkt bleibt, könnte dieses Prinzip untergraben oder einen weiteren Währungsverfall wesentlich fördern (vgl. hierzu Höfer/Kemper, DB 1973, 130, 136 ff m.w.N.), angesichts der hier zu beurteilenden Tatbestände kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit ihrer "Dynamisierung" im Jahre 1957 bis zum Jahre 1970 auf ungefähr den zweieinhalbfachen Stand angehoben worden (vgl. Höhne, BB 1970, 497, 502). Die tariflichen Angestelltengehälter in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften (Männer und Frauen insgesamt) stiegen von 1958 bis 1971 (auf der Basis 1962 = 100) um 94,9 Punkte = 121,4 %, d.h. ebenfalls um mehr als das Doppelte (Stat. Jahrb. 1972 S. 485). Noch höher liegen die Steigerungen bei den Löhnen der Industriearbeiter (vgl. wie zuvor S. 484 und für die früheren Jahre Höhne/Heubeck, Betriebliche Pensionen, 1965 S. 16). Der Anstieg bei den Gehältern der leitenden Angestellten dürfte andererseits geringer sein, aber jedenfalls nicht unter der Geldentwertungsrate liegen. Was die betrieblichen Altersrenten betrifft, so werden diese, soweit nicht ohnehin eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde, vielfach schon auf freiwilliger Grundlage von Zeit zu Zeit dem Kaufkraftschwund angepaßt (vgl. Höhne/Heubeck a.a.O. S. 10, 63, 65).
Berücksichtigt man schließlich, daß auch in gewöhnlichen Austauschverträgen ohne personalen Einschlag Preisklauseln, durch die sich der Schuldner einer gewerblichen Leistung gegen eine bis zur Fälligkeit eintretende Erhöhung der Material- und Lohnkosten absichert, keine Seltenheit sind, so hat der Gedanke, das Festhalten an einem infolge der Teuerung als vertragsgerechte Versorgung nicht mehr ausreichenden Rentenbetrag sei zum Schutz der Währung geboten, keine Überzeugungskraft. Die Anpassung solcher Versorgungsrenten erscheint heute vielmehr nur noch als eine späte und unabweisbare Folgerung aus einer Entwicklung, auf die sich Staat und Wirtschaft längst eingestellt haben, der aber Betriebspensionäre im Gegensatz zu anderen Gruppen der Bevölkerung schutzlos ausgeliefert waren, soweit sie sich nicht durch eine Wertsicherungsklausel zu schützen verstanden hatten.
VI.
1.
Legt man den Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers (31. Dezember 1951) zugrunde, so ist von 1952 (Index: 86,7) bis 1970 (Index: 123,7) eine Preissteigerung von etwa 42,7 % zu verzeichnen (Stat. Jahrb. 1972 S. 458). Ein noch wesentlich höherer Teuerungssatz, nämlich rund 57 %, ergibt sich bis 1970, wenn man mit dem Berufungsgericht das Jahr 1950 (Index: 78,8) mit seinem außergewöhnlich niedrigen Preisstand zum Ausgangspunkt nimmt. Das ist hier deshalb zulässig, weil dem Kläger im Vertrag von 1935 nach der tatrichterlichen Auslegung keine "halbdynamisierte" Rente versprochen wurde, die an das zuletzt bezogene Gehalt anknüpft (vgl. hierzu Köhne/Heubeck a.a.O. S. 35; Heissmann, Die betrieblichen Ruhegeldverpflichtungen, 6. Aufl. S. 105, 519 f), sondern das Ruhegeld von einem festen Betrag (50.000 RM) berechnet werden soll. Infolgedessen bemißt sich das Ruhegeld noch nach den Verhältnissen des Jahres 1935. Da der Preisstand des vom Berufungsgericht gewählten Ausgangsjahres 1950 noch erheblich über den Vorkriegspreisen liegt, wird jedenfalls die Beklagte durch einen Vergleich der Indexzahlen von 1950 mit denen von 1970 nicht benachteiligt. Es kann daher auf sich beruhen, ob noch an der Auffassung festzuhalten ist, bei einem Kaufkraftvergleich im Hinblick auf die Frage einer Ruhegeldanpassung dürfe nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Währungsumstellung zurückgegriffen werden (so BGH, Urt. v. 3.11.66 - II ZR 63/65 -, WM 1966, 1264; BAG 2, 239; dagegen mit beachtlichen Gründen Hilger, Das betriebliche Ruhegeld, 1959 S. 290 ff; Nies, BB 1966, 455, 459; Staudinger/Weber, BGB 11. Aufl. § 242 A 543; zweifelnd BAG 17, 121, 124).
In jedem Fall war hiernach zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung (24. März 1971) die Grenze, unterhalb deren es einem Pensionär mit Rücksicht auf die Vertragsbindung noch zugemutet werden muß, eine Kaufkraftminderung seines Ruhegelds hinzunehmen, eindeutig überschritten.
2.
Vergeblich weist die Revision darauf hin, daß der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte ein sehr hohes Gehalt bezogen habe und ein solches Gehalt auch dazu bestimmt sei, dem Empfänger eine Vermögensbildung oder sonstige Vorsorge für die Zeit des Ruhestands zu ermöglichen. Die Parteien haben im Jahre 1935 trotz der für damalige Verhältnisse hohen Gehalts- und Tantiemebezüge des Klägers ein zu dieser Zeit für angemessen erachtetes Ruhegehalt vereinbart, um dem Kläger auf jeden Fall eine seinem damaligen Lebensstandard entsprechende Versorgung zu sichern. Sie sind also davon ausgegangen, daß der Kläger im Alter nicht allein auf Rücklagen aus eigenen Mitteln angewiesen sein sollte. Umgekehrt ist auch nicht dargetan, daß sie das Ruhegehalt als die einzige Versorgungsquelle des Klägers betrachtet haben.
Es kommt daher auch nicht auf die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an. Der Pensionär darf grundsätzlich keinen Nachteil davon haben, daß er sich aus eigener Kraft eine mehrfache oder besonders gute Alterssicherung aufgebaut hat. Erst recht ist es nicht der Sinn einer Versorgungszusage, daß der Berechtigte im Alter die Substanz eines etwa ersparten Vermögens für seinen Lebensunterhalt angreifen muß.
VII.
Unter den besonderen Umständen des Falles erscheint es dem Senat nicht sinnvoll, die Sache noch an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit zunächst die Parteien selber nach einer angemessenen Lösung suchen und gegebenenfalls die Beklagte nach billigem Ermessen eine Bestimmung trifft, wie es das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich für notwendig hält (das Urt. d. Sen. v. 8.3.73 - II ZR 134/71 -, WM 1973, 506, das bei Scheitern der Verhandlungen eine Leistungsbestimmung durch den Pensionär gemäß § 316 BGB für erforderlich hielt, betraf den Fall einer vertraglich vorgesehenen Pensionsanpassung nach einem bestimmten Maßstab).
Der Kläger ist bald 90 Jahre alt. Schon Ende 1969, vor Beginn dieses Rechtsstreits, ist er vergeblich mit dem Wunsch nach Erhöhung seines Ruhegehalts an die Beklagte herangetreten. Spätere Versuche, die Parteien zu einigen, blieben ebenfalls erfolglos, weil sich die Beklagte - objektiv zu Unrecht - darauf berief, der Kläger sei angesichts seines nicht unbeträchtlichen Vermögens auf höhere Ruhegeldbezüge nicht angewiesen. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, noch länger auf einen Erfolg seiner seit dreieinhalb Jahren schwebenden Bemühungen um eine Pensionserhöhung zu warten. Es geht nicht zu seinen Lasten, daß er bei seinen Verhandlungen mit der Beklagten nach der bisherigen Rechtsprechung einen verhältnismäßig ungünstigen Stand hatte. Zwar hat auch die Beklagte diesen Umstand nicht zu vertreten, so daß ihr schwerlich entgegengehalten werden kann, sie habe die ihr obliegende Leistungsbestimmung verzögert (vgl. § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB). Aber für den Kläger würde es unter den gegebenen Umständen eine ungleich stärkere Belastung bedeuten, wenn er sein beachtliches Interesse an einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung weiterhin zurückstellen, zunächst noch einmal auf ein angemessenes Angebot der Beklagten warten und dann gegebenenfalls erst mit ihr hierüber verhandeln müßte.
Es kommt hinzu, daß der vom Kläger geforderte Erhöhungsbetrag an der untersten Grenze dessen liegt, was der Steigerung der Lebenshaltungskosten in dem maßgeblichen Zeitraum entspricht. Auf der einen Seite ist der Kläger bei der Berechnung seiner Klageforderung nicht von dem besonders niedrigen Preisstand des Jahres 1950 (Index: 78,8), sondern von dem verhältnismäßig hohen Stand von Dezember 1951 (Index: 88,1) ausgegangen. Andererseits hat er als Endstand auch für das in Zukunft fällig werdende Ruhegeld den Preisstand von Januar 1970 (Index: 122,1) zugrunde gelegt, so daß die gerade in der Folgezeit sehr erheblichen Preissteigerungen unberücksichtigt geblieben sind.
Zur Ertragslage der Beklagten ist zwar bislang nichts festgestellt. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Mehrzahlung von monatlich 804,17 DM die Beklagte in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen könnte. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind allerdings auch die etwaigen Rückwirkungen einer Pensionserhöhung auf die gesamte Versorgungsregelung innerhalb eines Unternehmens in Betracht zu ziehen. Solche Auswirkungen können hier aber nicht ins Gewicht fallen. Soweit die Ansprüche anderer ehemaliger Vorstandsmitglieder oder leitender Angestellter in Frage stehen, hat die Beklagte selbst auf die Unterschiedlichkeit der vorliegenden Regelungen hingewiesen. Ob die Beklagte noch anderen Gruppen von Beschäftigten Versorgungszusagen erteilt hat, ist nicht bekannt, kann aber auch auf sich beruhen. Denn die Besorgnis, eine Erhöhung der Versorgungsbezüge des Klägers in dem geforderten Umfang würde entsprechende, nach Grund und Höhe sonst nicht gerechtfertigte Forderungen anderer Pensionäre auslösen, denen sich die Beklagte aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könnte, erscheint mit Rücksicht auf die besondere Lage dieses Falles nicht hinreichend begründet. Namentlich die über 25jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers, sein Alter und die Tatsache, daß sich das bislang gezahlte Ruhegeld noch nach dem Stand von 1935 bemißt, schließen es aus, daß sich eine nennenswerte Anzahl anderer Pensionäre mit sachlicher Berechtigung zur Begründung eigener Ansprüche auf seinen Fall berufen könnte.
VIII.
Die Sache ist hiernach dahin entscheidungsreif, daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Tidow